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20_I_876

BGE 20 I 876

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

137. Urteil vom 28. November 1894 in Sachen

Iseli gegen Armengut Vingelz.

A. Mit Urteil vom 11. Oktober 1894 hat der Appellations= und

Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger, Adolf

Iseli, ist sein Klagsbegehren, soweit es sich auf die gepfändeten

Liegenschaften in Vingelz bezieht, im Sinne der Erwägungen zu¬

gesprochen; im übrigen wird derselbe mit seinem Klagsbegehren

abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung an

das Bundesgericht und beantragte, es sei dasselbe insoweit ab¬

zuändern, daß ihm auch die Liegenschaften in Tüscherz und die

sämtlichen Mobilien als Eigentum zugesprochen werden. Even¬

tuell sei über die bestrittenen Tatsachen eine Beweisführung an¬

zuordnen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Dezember 1893 wurden bei Christian Iseli in

Vingelz für eine 3050 Fr. betragende Forderung des Armen¬

gutes der Burgergemeinde Vingelz eine Anzahl Mobilien sowie

in den Gemeindsbezirken Vingelz, Biel, Tüscherz, Twann und

Sutz=Lattrigen gelegene Liegenschaften gepfändet. Der Sohn Adolf

Iseli sprach von den gepfändeten Mobilien 18 Nummern, in der

Pfändungsurkunde zu 1372 Fr. gewertet, sowie die Liegenschaften

auf Grund eines mit seinem Vater am 5. November 1893 ab¬

geschlossenen Kaufvertrages, als Eigentum an. Der Appellations¬

und Kassationshof hieß die Eigentumsansprache an den Liegen¬

schaften in Vingelz gut, wies dagegen diejenige an den Liegen¬

schaften in Tüscherz, welche neben den erstern allein noch in

Frage kamen, ab, weil ein Beweis, daß die Fertigung stattge¬

funden habe, nicht geleistet worden sei. Ebenso wurde die Eigen¬

tumsansprache an den Mobilien, teils mangels gehöriger Sub¬

stantierung der Klage, teils wegen mangelnden Beweises abge¬

wiesen.

2. Gemäß Art. 79 des Bundesgesetzes über die Organisation

der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht von Amtes wegen

zu prüfen, ob die Berufung statthaft sei. Nun unterliegt keinem

Zweifel, daß, soweit es sich um das Eigentum an den gepfän¬

deten Liegenschaften handelt, nicht eidgenössisches, sondern aus¬

schließlich kantonales Recht zur Anwendung kommt (siehe Art. 10

und 231 O.=R.) und daher die Berufung mit Bezug auf diesen

Teil der Klage nach Art. 56 und 57 des citierten Gesetzes nicht

statthaft ist. Was sodann die Mobilien anbetrifft, so erreicht das

darauf bezügliche Rechtsbegehren den nach Art. 59 ibidem er¬

forderlichen Streitwert von 2000 Fr. nicht; denn nach der in

der Pfändungsurkunde enthaltenen amtlichen Schätzung, welche

der Berechnung des Wertes der zu Eigentum angesprochenen

Objekte zu Grunde zu legen ist, beträgt derselbe nur 1372 Fr.

Selbstverständlich darf hier der Wert der Liegenschaften nicht hin¬

zugerechnet werden. Bezüglich der letztern handelt es sich um

einen Anspruch, welcher der Sache nach überhaupt nicht an das

Bundesgericht weiter gezogen werden kann und es fällt daher

der Streitwert desselben schon aus diesem Grunde außer allen

Betracht; denn die in einer Klage geltend gemachten Ansprüche

können bei der Bestimmung des erforderlichen Streitwertes nur

insoweit berücksichtigt werden, als bezüglich derselben die Be¬

rufung nach Art. 56 und 57 des Organisationsgesetzes statthaft

erscheint.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des

Gerichtes nicht eingetreten.