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20_I_871

BGE 20 I 871

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

136. Urteil vom 28. November 1894 in Sachen Huber gegen Spiegel. A. Mit Urteil vom 18. Mai 1894 hat das Handelsgerich des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 8189 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 6 % seit dem 7. Ja¬ nuar 1893 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt des Beklagten die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Klage gänzlich, eventuell in einem richterlich oder durch Expertise festzustellenden Teilbetrag abzuweisen. C. Das Gericht schreitet ohne Ansetzung einer Parteiverhand¬ lung zur Prüfung der Kompetenzfrage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte O. Huber in Winterthur sandte dem Kläger, Karl Spiegel in St. Petersburg, im Oktober 1891 eine Partie Emmenthaler Käse zum kommissionsweisen Verkauf. Da die Marktlage in Rußland für Emmenthaler Käse sehr ungünstig war, zog sich der Verkauf bedeutend hinaus. Auf die Bitte des Beklagten machte ihm der Kläger am 10. Februar 1892 einen Vorschuß von 15,000 Fr. auf die Ware. Der Rest der letztern wurde erst im Januar 1893 verkauft. Der Netto=Erlös ergab im Ganzen bloß 3391 R. 46 K., so daß der Beklagte dem Kläger in Folge des Vorschusses 3160 R. 97 K., Wert 9. Ja¬ nuar 1893, schuldig blieb. Da Beklagter die klägerische Verkaufs¬ abrechnung nicht anerkannte, sondern die empfangenen 15,000 Fr. als Gegenwert der Konsignation betrachtet wissen wollte, reichte Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Saldobetrages von 3160 R. 97 K., = 8189 Fr. 30 Cts., nebst Zins zu 6 % seit

7. Januar 1893. Beklagter verlangte Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von 86 R. 41 K., den er dem Kläger aus einer frühern Konsignationsrechnung zu schulden anerkannte. Er behauptet, der Kläger habe den geringen Erlös für die streitige Konsignationsware durch sein Verschulden verursacht, indem er den ihm erteilten Auftrag, die Ware im Frühjahr 1892 zu verkaufen, nicht erfüllt, sich um den Verkauf der Käse in keiner Weise be¬ müht und endlich die Ware unausgepackt im Zollspeicher belassen, und dadurch schuldhafter Weise habe verderben lassen. Der Kläger bestritt, daß er sich einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe. Er machte insbesondere geltend, eine Behandlung der Käse sei in St. Petersburg weder üblich, noch bei dem dortigen Klima nötig; im St. Petersburger Platzgeschäft bestehe eine Usanz, daß der Konsignator importierter Käse dieselben mit Ausnahme einiger zu besichtigender Kübel unverpackt im Zollspeicher liegen lasse, bis der Verkauf möglich sei. Über diese Usanz, sowie über die Ur¬ sachen des schlechten Verkaufserlöses ordnete das Gericht eine Expertise an, die in allen Teilen zu Gunsten des Klägers ausfiel. Ein Gesuch des Beklagten um Anordnung einer Oberexpertise, welches damit begründet wurde, daß der Experte mit dem Kläger in Geschäftsfreundschaft stehe und daher befangen sei, wurde vom Gerichte abgewiesen und die Klage in vollem Umfange gutge¬ heißen. Neben der Berufung an das Bundesgericht erhob Be¬ klagter gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim kantonalen Kassationsgerichte; dieselbe wurde jedoch durch Urteil des Kassa¬ tionsgerichtes vom 29. Oktober 1894 teils als unbegründet, teils als unstatthaft erklärt.

2. Nach Art. 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht die Statthaftigkeit der Berufung von Amtes wegen zu prüfen. In Hinsicht auf den Streitwert ist dieselbe zweifellos vorhanden, dagegen erhebt sich bezüglich der Rechtsanwendung die Frage, ob die Streitsache nach eidgenössischen Gesetzen, oder nicht vielmehr nach russischem Rechte zu entscheiden sei. Die Vorinstanz bemerkt diesfalls, die Frage, ob nach der Intention der Parteien russisches Recht, als das¬ jenige des Erfüllungsortes, anzuwenden gewesen wäre, brauche nicht weiter untersucht zu werden, da der Inhalt jenes Rechtes dem Gerichte nicht genügend bekannt sei, die Parteien es aber unterlassen haben, denselben nachzuweisen, so daß gemäß § 289 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes von der Anwendung fremden Nech¬ tes Umgang zu nehmen sei. Sie stützt daher ihre Entscheidung auf Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes. Nun ist das Bundesgericht zweifellos kompetent zur Entscheidung der Frage, ob eidgenössisches Recht mit Recht oder Unrecht ange¬ wendet worden sei; denn insoweit handelt es sich um die Beur¬ teilung eines eidgenössischen Rechtssatzes. Streitig ist im vorlie¬ genden Falle lediglich die vom Beklagten zur Kompensation verstellte Schadenersatzforderung. Diese unterliegt aber zweifellos dem russischen Rechte. Hinsichtlich der örtlichen Rechtsanwendung hat das Bundesgericht stets als leitendes Prinzip festgehalten, daß insoweit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheim gegebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbe¬ langt, dieselben nach demjenigen Landesrechte zu beurteilen sind, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als maßgebend ent¬ weder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch ver¬ nünftiger= und billigerweise erwarten konnten und mußten (s. z. B. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI,

S. 795, Erw. 3). Hievon ausgegangen, kann es sich nur um die Anwendung des russischen Rechtes handeln. Der Verkauf des Konsignationsgutes war in St. Petersburg zu vollziehen; daselbst befand sich der Wohnort des Schuldners. Vernünftiger= und billigerweise konnten daher die Parteien nichts anders erwarten, als daß die Tätigkeit des Konsignatars beurteilt werde nach dem dort geltenden, russischen Rechte; die dortigen Handelsusanzen sind (mit Recht) von der Vorinstanz für die Beurteilung seines Ver¬ haltens maßgebend erachtet worden; das gleiche muß aber auch gelten bezüglich der anzuwendenden Rechtssätze. Sprechen alle diese Umstände für die Anwendbarkeit des russischen Rechtes, so fehlt es umgekehrt an Anhaltspunkten dafür, daß die Parteien das schweizerische Recht für anwendbar konnten erachtet haben, Im Prozesse hat allerdings der Kläger ausschließlich auf Be¬ stimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes abgestellt, und der Beklagte hat sich über die Anwendbarkeit des Rechtes nicht bestimmt ausgesprochen, sondern diesfalls bloß bemerkt, es könne an russisches Recht gedacht werden; dasselbe sei ihm aber nicht bekannt. Selbst wenn übrigens die Parteien im Prozesse aus¬ drücklich sich dahin geeinigt hätten, daß ein bestimmtes Recht der Entscheidung zu Grunde zu legen sei, wäre der Richter hieran nicht unbedingt gebunden, indem er die Rechtsanwendung von Amteswegen vorzunehmen hat; die Haltung der Parteien im Prozesse kann daher in dieser Frage nur insoweit Bedeutung haben, als dieselbe einen Schluß darauf gewährt, welches Recht sie beim Abschluß des Vertrages als das Maßgebende mochten erachtet haben. Ein derartiges Indiz ist jedoch im vorliegenden Falle in dem Verhalten der Parteien im Prozesse nicht zu er¬ blicken.

3. Wenn daher der angefochtene Entscheid wirklich auf der Anwendung eidgenössischen Rechtes als solchem beruhte, so müßte derselbe aufgehoben werden und es hätte gemäß Art. 83 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht entweder selbst einen neuen Entscheid zu fällen, oder die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist jedoch grundsätzlich nicht etwa davon ausgegangen, daß das eidgenössische Recht kraft dem Willen desselben Anwen¬ dung zu finden habe, sondern sie hat dasselbe ihrer Entscheidung einzig deshalb zu Grunde gelegt, weil es die Parteien unterlassen haben, den Inhalt des fremden Rechtes nachzuweisen. Und zwar beruft sie sich diesfalls auf § 289 des zürcherischen Rechtspflege¬ gesetzes, welcher bestimmt: „Kommen fremde Gesetze zur Anwen¬ dung (§§ 1 bis 7 des privatrechtlichen Gesetzbuches), so hat der Richter dieselben von Amtes wegen zu beachten, sofern er sichere Kenntnis von deren Inhalt besitzt. Indessen ist es Sache der Partei, welche sich auf fremdes Recht beruft, dessen Inhalt nöti¬ genfalls dem Richter nachzuweisen.“ Die Vorinstanz hat daher das eidgenössische Recht nicht deswegen angewendet, weil sie das Streitverhältnis als von demselben beherrscht ansah, sondern kraft prozeßrechtlicher Vorschrift. Ist dem aber so, dann kann nicht gesagt werden, daß die Entscheidung auf eidgenössischem Rechte als solchem beruhe; es muß vielmehr davon ausgegangen werden, die Bestimmungen desselben seien als vorausgesetzter Inhalt des fremden Rechtes zur Anwendung gebracht worden (s. bundes¬ gerichtliche Entscheidung in Sachen Koch gegen Krauße, vom

28. September 1894).

4. Da nach dem Gesagten die vorliegende Streitigkeit weder von der Vorinstanz unter Anwendung eidgenössischen Rechtes ent¬ schieden worden, noch nach demselben zu entscheiden ist, muß die Berufung als unstatthaft erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten. Es hat daher in allen Teilen bei dem Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom

18. Mai 1894 sein Bewenden.