Volltext (verifizierbarer Originaltext)
140. Urteil vom 24. Oktober 1894 in Sachen Waldvogel gegen Nordostbahn. A. Durch Urteil vom 27. August 1894 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt; Es sei die Forderung der Ap¬ pellatin im Betrage von 6000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 16. Mai 1893 gerichtlich geschützt. B. Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagte und die Litis¬ denunziaten die Berufung an das Bundesgericht, indem sie fol¬ genden Antrag stellten:
1. Abweisung der Klage wegen mangelnder Passivlegitimation und weil weder die Nordostbahngesellschaft noch die Bauunter¬ nehmung ein Verschulden trifft, sondern der Unfall durch Selbst¬ verschulden des Verunglückten herbeigeführt wurde.
2. Eventuell weitere Reduktion der vom Obergericht gesprochenen 6000 Fr., weil das Mitverschulden des Verunglückten zu wenig gewürdigt wurde. Die Klägerin beantragte Erhöhung der Entschädigung auf 15,000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen, samt Zins vom Tage des Unfalls. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Andreas Waldvogel, geb. 1857, verheiratet und Vater von sieben Kindern, von denen das älteste anno 1882, das jüngste anno 1891 geboren ist, war als Zimmermann im Baugeschäfte des I. Habicht in Schaffhausen angestellt und bezog daselbst einen Taglohn von 4 Fr. 20 Cts. Am 16. Mai 1893 hatte er zu¬ gleich mit Baumeister Habicht, dessen Sohn und einigen andern Arbeitern an der im Bau begriffenen Linie Etzweilen=Schaff¬ hausen, und zwar bei Schlattingen, Visiere für Hochbauten, nämlich Bahnwärterhäuschen, aufzustellen, deren Bau dem J. Ha¬ bicht übertragen war. Nachdem diese Arbeit vollendet war, be¬ stiegen J. Habicht und seine Leute ein Bernerwägelchen, um nach Schlattingen weiterzufahren; Waldvogel nahm darauf hinten Platz, während der Sohn des I. Habicht die Pferde lenkte. Die Wagen mußten bei Km. 11.030 zunächst eine kleine Böschung hinunterfahren, dann ein Rollwagengeleise mit 7,5 % Gefäll überschreiten und auf der andern Seite desselben wieder über eine ähnliche Böschung auf die Landstraße gelangen, welche eben hier das Geleise kreuzte. Als dasselbe schon überschritten war und der Wagen die Böschung auf der andern Seite hinauffuhr, fiel Waldvogel hinten aus dem Wagen und kam links neben das Rollbahngeleise zu liegen. Hier blieb er betäubt liegen, während die andern, welche gleich ihm ziemlich getrunken hatten und von seinem Sturze nichts merkten, gegen Schlattingen weiter fuhren. Unterdessen fuhr ein Rollwagen daher. Als die auf demselben befindlichen Arbeiter den Waldvogel beim Geleise erblickten, ver¬ suchten sie zwar zu bremsen. Es gelang jedoch nicht, den Wagen zum Stehen zu bringen, und da Waldvogel durch eine unwill¬ kürliche Bewegung das linke Bein auf die Schienen gelegt hatte, fuhr ihm der Wagen über den linken Oberschenkel hinweg. Wald¬ vogel wurde darauf sofort in das Asyl St. Katharinenthal ver¬ bracht, wo die Amputation des linken Oberschenkels ausgeführ wurde. Bald darauf starb der Verletzte. Die Sektion ergab als unmittelbare Todesursache Blutleere des Herzens und der Organe, während der Schädel und das Gehirn sich unverletzt erwiesen. Die Wittwe des Waldvogel erhob darauf für sich und ihre Kinder gegen die Nordostbahngesellschaft Klage auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und kam es in zweiter Instanz zum vorstehend wiedergegebenen Urteil des thurgauischen Obergerichtes.
2. Gemäß Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes haftet die konzessionierte Unternehmung für jedes eigene Verschulden, durch welches beim Bau einer Bahn ein Mensch getödtet oder verletzt
wird; diese Haftung aber erstreckt sich gemäß Art. 3 gleichen Gesetzes sowohl auf ihre Angestellten, als auf andere Personen, deren sich die Unternehmung zum Bau der Bahn bedient; sie hat also auch für denjenigen Schaden einzustehen, der durch Ver¬ schulden dieser Personen verursacht wird. Demgemäß steht im vorliegenden Fall fest, daß die schweizerische Nordostbahngesellschaft als konzessionierte Unternehmung sowohl für die Verschuldung der Akkordanten, welche den Bau der in Frage kommenden Bahn¬ strecke übernahmen, als für solche der Arbeiter derselben der Haft¬ pflicht untersteht. Im fernern aber ergibt sich, daß auch der Ar¬ beitgeber des verunglückten Waldvogel in einem analogen Ver¬ hältnis zur konzessionierten Unternehmung stand, indem dieselbe sich seiner für den Bau der zur Linie gehörenden Bahnwärter¬ häuschen bediente. Es hat daher die Unternehmung auch für Verschulden des Habicht einzustehen und ist dieselbe nach dem Gesagten zweifellos zur vorliegenden Haftpflichtsache passiv legi¬ timiert.
3. Frägt sich sodann, ob ein von der Unternehmung zu ver¬ tretendes Verschulden vorliege, so kann zunächst darauf verwiesen werden, daß der Unfall sich an der Kreuzungsstelle des Roll¬ wagengeleises und der laut Akten ziemlich frequentierten Land¬ straße Schlattingen=Dießenhofen ereignete. Die Unternehmung war daher gemäß Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen (siehe auch Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten) verpflichtet, alle Vor¬ kehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf der genannten Land¬ straße überhaupt nicht unterbrochen werde; sie mußte aber natur¬ gemäß ihre Vorkehren dem Grade der für den Verkehr entstehenden Gefahr anpassen. In casu war diese Gefahr laut den Akten zum guten Teil auch dadurch bedingt, daß gegen Schlattingen zu, von wo die Rollwagen mit Material kamen, ein Schuppen den Ausblick auf die Bahnlinie größtenteils versperrte. Wenn nun die Unternehmung die beladenen Kieswagen frei und in unregel¬ mäßigen Zwischenräumen gegen die Wegüberfahrt zu laufen ließ, so war es gewiß ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die ge¬ nannte Wegüberfahrt in solchen Momenten auch frei sei; es wäre dies denn auch durch Anstellung eines Aufsehers und ge¬ eignete Signale oder in ähnlicher Weise unschwer zu bewerkstelli¬ gen gewesen. Zum mindesten aber mußte dafür gesorgt werden, daß die Kieswagen mit Bremsen versehen wurden, mittelst welchen sie auf kurze Distanzen zum Stehen gebracht werden konnten. In casu steht dagegen fest, daß die Insassen des Wagens des Habicht, trotzdem ein Rollwagen sich näherte, an der Über¬ schreitung der Bahnlinie nicht gehindert wurden; und als Wald¬ vogel bei diesem Anlaß vom Wagen fiel, war auch kein Aufseher dort, der ihn vom Geleise weg und in Sicherheit hätte bringen können. Ferner aber konnte laut Feststellung der Vorinstanz der betreffende Kieswagen, trotzdem die darauf befindlichen Arbeiter schon in einer Entfernung von circa 50 Meter einen Mann am Geleise liegen sahen und sofort bremsten, ungeachtet des geringen Gefälles von 7,5 %, nicht zum Stehen gebracht werden. Es muß daraus der Schluß gezogen werden, daß auch die Bremsen ungenügend waren. In der heutigen Verhandlung zwar hat die Beklagte dartun wollen, daß die genannte Distanz nicht 50 Meter sondern etwa gleichviel Fuß betragen habe. Indes steht diese Darstellung mit den Akten in Widerspruch und ist daher ohne weiteres zu verwerfen. Demgemäß aber ist eine Verschuldung der konzesstonierten Unter¬ nehmung anzunehmen.
4. Diese Verschuldung ist ferner mit Bezug auf den Unfall eine kausale. Denn erst infolge der mangelnden Überwachung der Wegüberfahrt konnte dieselbe noch so kurze Zeit vor der Ankunft des Kieswagens überschritten werden; nachdem aber Waldvogel bei diesem Anlaße neben das Geleise gefallen und dort betäubt liegen geblieben war, wurde er aus dem gleichen Grunde man¬ gelnder Überwachung der Linie nicht von dort weggeschafft resp. zufolge Mangelhaftigkeit der Bremsvorrichtungen überfahren. Was sodann ein etwaiges Verschulden des J. Habicht be¬ trifft, so geben die Akten hierüber nicht genügenden Aufschluß. Dagegen ist immerhin zu beachten, daß die Unternehmung selbst ein solches Verschulden behauptet hat.
5. Mit dem Verschulden der Unternehmung konkurriert freilich auch ein solches des Waldvogel selbst. Derselbe hatte, wie die Akten ergeben, am Tag vor dem Unfalle „Blauen“ gemacht;
am Unfallstag sodann war er, wie überhaupt sämtliche Insaßen des Wagens, laut Feststellung der Vorinstanzen mehr oder we¬ niger betrunken. Im fernern aber steht fest, daß Waldvogel, als der Wagen zuerst die vorerwähnte Böschung hinunter, dann über das Geleise und auf der andern Seite wieder die Böschung hinauffuhr, hinten im Wagen aufrecht stand. Nun ist allerdings nicht recht ersichtlich, ob er etwa wegen Mangels an Platz stehen mußte; dagegen muß immerhin bemerkt werden, daß er sich mit Rücksicht auf die Stöße, die der Wagen auf dieser kleinen Strecke erhalten mußte, und speziell auch mit Rücksicht auf den genossenen Alkohol hätte vorsehen sollen, damit er nicht das Gleichgewicht verliere. Das gegenteilige Verhalten, infolge dessen dann Wald¬ vogel in der Tat aus dem Wagen stürzte, muß ihm als bedeu¬ tendes Mitverschulden angerechnet werden und im Sinne einer Reduktion der Schadenersatzsumme in's Gewicht fallen.
6. Was nun das Quantitativ der Entschädigung betrifft, so darf angenommen werden, daß der Verunglückte seiner zwar zahl¬ reichen Familie (Frau und 7 Kinder) höchstens % seines 1260 Fr. betragenden Jahreslohnes, somit 840 Fr., zuwenden konnte. Diese entsprächen beim Alter des Waldvogel (36 Jahre) einem Rentenkapital von etwas über 15,000 Fr. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Verunglückten und die Vorteile der Kapitalabfindung ist eine Reduktion auf 7000 Fr. gerechtfertigt. Dabei wird namentlich in Betracht gezogen, daß der Verunglückte weder rechtlich verpflichtet, noch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, seiner Familie und speziell seinen Kindern sein Leben lang den obgenannten Betrag von 840 Fr. zuzuwenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und ist die Beklagte pflichtig, der Klägerschaft den Betrag von 7000 Fr., samt Zins à 5 % vom 16. Mai 1893 zu bezahlen.