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20_I_313

BGE 20 I 313

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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54. Urteil vom 20. Juni 1894 in Sachen Kallern. A. Der großjährige Johann Gut von Dagmersellen hält sich seit einer Reihe von Jahren in der aargauischen Gemeinde Kallern auf, wo auch seine Mutter ansäßig ist. Dagegen ist er noch in seiner Heimatgemeinde Dagmersellen bevormundet. Nach Inkraft¬ treten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 wandte sich nun der Gemeinderat von Kallern an denjenigen von Dagmersellen

mit dem Gesuche um Übertragung der Vormundschaft über Johann Gut. Als dieses Gesuch von Dagmersellen abgewiesen wurde und auch das auf dem Beschwerdewege angegangene Departement des Gemeindewesens des Kantons Luzern unterm 5. März 1894 keine befriedigende Antwort erteilte, gelangte der Gemeinderat von Kallern unterm 5. Mai 1894 an das Bundesgericht. Hier stellte derselbe den Antrag, es sei die Waisenbehörde von Dagmersellen zu verhalten, die Vormundschaft über Johann Gut an diejenige von Kallern abzutreten und ihr das vormundschaft¬ liche Vermögen auszuhändigen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß Gut seinen Wohnsitz in Kallern habe, daher nach dem Bundesgesetz vom Juni 1891 auch die Vormundschaft dort zu führen sei. Wenn die rekursbeklagte Partei sich darauf berufe, daß Gut sich wieder¬ holt geäußert habe, auf die Dauer nicht in Kallern bleiben zu wollen, so ständen solchen Außerungen des Gut auch gegenteilige gegenüber. Maßgebend sei übrigens nur die Tatsache, daß Gut seit vielen Jahren in Kallern wohne, noch heute dort sei und nicht fortgehe. B. Mit Vernehmlassung vom 8./10. Juni 1894 beantragt der Ge¬ meinderat von Dagmersellen Abweisung des Rekurses unter Kosten¬ folge, indem er im wesentlichen folgendes bemerkt. Es handle sich hier nicht um einen Fall von Renitenz gegenüber den bundes¬ gesetzlichen Vorschriften, sondern darum, ob I. Gut seinen Wohn¬ sitz im Sinne des einschlägigen Bundesgesetzes in Kallern habe und daher eine Vormundschaftsübertragung zu erfolgen habe. Gut habe nämlich im Herbst 1893 anläßlich der Rechnungsab¬ lage seines in Dagmersellen wohnhaften Vogtes die ihm gestellte Frage, ob er in Kallern dauernden Wohnsitz zu nehmen gedenke, ausdrücklich verneint und durch Nachtrag auf der Vogtsrechnung erklärt, es solle von Übertragung der Vormundschaft und Aus¬ händigung des Vermögens an Kallern Umgang genommen wer¬ den, indem er in Bälde nach Dagmersellen zurückkehren wollte. Diese Erklärungen habe er in der Folge in mehreren Briefen bestätigt. Das Verbleiben des Gut in Kallern sei überhaupt nur auf den Druck seiner Verwandten, speziell seines Schwagers zurückzuführen. Sein Vormund sei mit der Rückkehr nach Dag¬ mersellen einverstanden, resp. er wünsche dieselbe. Die vormund¬ schaftliche Verwalkung in Dagmersellen entspreche übrigens den Interessen des Gut besser; speziell deswegen, weil bei dessen vorauszusehender baldiger Übersiedelung nach Dagmersellen doch wieder eine mit Kosten verbundene Rückübertragung der vormund¬ schaftlichen Verwaltung erfolgen müßte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steht in erster Linie fest, daß der bevormundete Johann Gut sich schon seit einer ganzen Reihe von Jahren tatsächlich in der Gemeinde Kallern, Kantons Aargau aufhält. Mit diesem Aufenthalt nun war der ihm von der Waisenbehörde Dagmersellen bestellte an letzterem Ort wohnhafte Vormund, so viel ersichtlich von vornherein sowie auch in der Folge, einverstanden; auch heute noch verlangt derselbe nicht etwa, daß Gut nach Dagmersellen zurückkehre, wie denn überhaupt zu einer solchen Maßregel gar kein Grund vorhanden zu sein scheint. Unter derartigen Umständen hat aber das Bundesgericht schon zu wiederholten Malen (siehe Entscheidung vom 29. November 1893 in Sachen Leuzinger gegen Bern; vom 20. Dezember 1893 in Sachen St. Gallen gegen Aargau; vom 18. Januar 1894 in Sachen Bezirksrat Küßnacht gegen Hämikon) ausgesprochen, daß die Voraussetzungen zur Übertragung der vormundschaftlichen Verwaltung gemäß Art. 35 des einschlägigen Bundesgesetzes gegeben seien. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Mündel selber gar nich dauernd in Kallern zu bleiben, sondern bald nach Dagmersellen überzusiedeln beabsichtigte, indem es hier auf den Willen des Mündels nicht ankommt, und derselbe überhaupt ein sehr wechseln¬ der gewesen zu sein scheint. Wenn aber ferner auf Art. 4 litt. 3 h. 1. abgestellt wurde, demzufolge als Sitz der unter Vormundschaft stehenden Personen der Sitz der Vormundschaftsbehörde zu gelten habe, so kann auch diese Bestimmung nicht gegen eine Über¬ tragung der Vormundschaft an Kallern verwertet werden. Viel¬ mehr ist von Art. 4 litt. 3 cit. doch gewiß der Fall ausgenommen wo ein Mündel mit Einwilligung oder doch ohne Protest der vormundschaftlichen Organe außerhalb des Sprengels derselben verweilt, für welchen Fall eben der Übergang der vormundschaft¬ lichen Verwaltung vorgesehen ist. Bei der gegenteiligen Auffassung

würde ein solcher Übergang überhaupt nicht stattfinden, und wären Art. 10 und 35 h. 1. nicht verständlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Vormundschafts¬ behörde von Dagmersellen ist verpflichtet, die Vormundschaft über Johann Gut in Kallern, Kantons Aargau, an die Vormund¬ schaftsbehörde des letztern Ortes zu übertragen.