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20_I_316

BGE 20 I 316

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Urteil vom 11. Juli 1894 in Sachen Gaßmann. A. Gertrud Gaßmann, von Sursee, ist Klosterfrau im Justitut zum heiligen Kreuz in Cham. Dieselbe ist in ihrer Heimatgemeinde Sursee bevormundet; ebendaselbst ist ihr Vermögen in der Depo¬ sitalkasse hinterlegt. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent¬ halter wandte sie sich an den Ortsbürgerrat von Sursee mit dem Gesuche, es wolle derselbe die Vormundschaft über sie sowie die vormundschaftliche Verwaltung ihres Vermögens der zuständigen Behörde des Kantons Zug, nämlich dem Einwohnerwaisenamt von Cham übertragen. Da dieses Begehren abgewiesen wurde, gelangte die Gertrud Gaßmann auf dem Rekurswege an den Re¬ gierungsrat des Kantons Luzern, der jedoch durch Entscheid vom

9. März 1894 ihren Rekurs als unbegründet abwies, und zwar im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen: Das Bundes¬ gesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse¬ nen 2c. stelle zwar grundsätzlich fest, daß die Vormundschaft von der zuständigen Behörde des Wohnorts auszuüben sei. Dagegen beschränke es in Art. 15 diesen Grundsatz insofern, als die Hei¬ matbehörde von der Wohnsitzbehörde Abgabe der Vormundschaft verlangen könne, wenn letztgenannte Behörde die persönlichen oder vermögensrechtlichen Interessen des Bevormundeten oder diejenigen der Heimatgemeinde gefährde oder nicht gehörig zu wahren in der Lage sei. Ebenso aber, wie die Heimatbehörde unter solchen Um¬ ständen Rückübertragung einer Vormundschaft auf sie verlangen könne, dürfe sie sich auch weigern, überhaupt erst eine Vormund¬ schaft abzugeben. Denn wenn zum Voraus feststehe, daß die Wohnsitzbehörde die Interessen des Bevormundeten nicht zu wahren in der Lage sei, so hätte es keinen Sinn, zuerst dennoch die Vor¬ mundschaft zu übertragen und dann, nachdem ein Schaden einge treten sei, dieselbe zurückzufordern. Bei solchem Vorgehen würde überhaupt die Vormundschaft vielfach illusorisch werden. In casu sei nun die Annahme nicht ganz unbegründet, daß die Wohnsitz¬ behörde für die vermögensrechtlichen Interessen der Bevormundeten nicht sorgen könne. Letztere habe bereits einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens (12,000 Fr.) dem Kloster zum heiligen Kreuz in Cham zugewendet; die Aufhebung der Vormundschaft bezwecke nun nichts anderes, als der Gertrud Gaßmann auch den Rest ihres Vermögens zu Gunsten des Klosters abzuehmen. Das Ge¬ such um Entvormundung sei denn auch vom Präsidenten der Vormundschaftsbehörde von Cham gestellt, der zugleich Kastenvogt des Klosters sei und sich demnach in einer Doppelstellung befinde, derzufolge der von ihm präsidierten Behörde die nötige Unbe¬ fangenheit zur Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen der Gertrud Gaßmann fehlen dürfte. B. Daraufhin erklärte die Gertrud Gaßmann den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: es seien die Entscheide des Ortsbürgerrates von Surfee vom 20. Dezember 1893 sowie des luzernischen Regierungsrates vom 9. März 1894 aufzuheben, und erstgenannte Behörde anzuweisen, das Vermögen der Rekurrentin unter Beilage der vormundschaftlichen Schlu߬ rechnung unverzüglich an das Einwohnerwaisenamt von Cham auszuhändigen, unter Kostenfolge. In der Begründung wird we¬ sentlich bemerkt, daß die seitens der heimatlichen Behörden ge¬ äußerten Befürchtungen, es könnten durch Übertragung der frag¬ lichen Vormundschaft an die Wohnsitzbehörde die Interessen der Gertrud Gaßmann gefährdet werden, nicht zutreffend seien. Spe¬ ziell sei der Kastenvogt des Klosters nicht Präsident des hier allein in Frage kommenden Einwohnerwaisenamtes, sondern nur des

Bürgerwaisenamtes. Aber auch abgesehen davon gestatte das ein¬ schlägige Bundesgesetz keine Weigerung der Herausgabe einer vormundschaftlichen Verwaltung, sondern nur eine Rückforderung. C. Der Ortsbürgerrat von Sursee beantragt Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er an: Es könne rechtlich keinem Zweifel unterliegen, daß unter den Voraus¬ setzungen des Art. 15 h. 1. die Heimatgemeinde nicht nur eine Vormundschaft zurückverlangen, sondern auch deren Übertragung von Anfang an verweigern könne. Genannte Voraussetzungen seien nun in Wirklichkeit gegeben. Denn kraft des Klostergelübdes der freiwilligen Armut dürfe die Gertrud Gaßmann kein Privat¬ vermögen besitzen; sie müsse vielmehr dasselbe, gemäß einer im Kloster zum heiligen Kreuz besonders strenge gehandhabten Praxis, dem Kloster zuwenden. Dasselbe sei denn auch auf diesem Wege, nachdem es früher ganz arm gewesen, zu sehr bedeutendem Reich¬ tum gelangt. Die Gefährdung des Vermögens der Gaßmann sei um so größer, als der Präsident der zu dessen Verwaltung beru¬ fenen Chamer Behörde zugleich Kastenvogt des genannten Klosters Derselbe sowie die Gaßmann selber hätten übrigens früher, und letztere noch 1893 die Kompetenz der luzernischen Vormund¬ schaftsbehörden und die Rechtsbeständigkeit der in Sursee bestehenden Vormundschaft anerkannt und seien dabei behaftet; die bezüglichen Beschlüsse des Ortsbürgerrates von Sursee als Vormundschafts¬ behörde punkto Bevormundung resp. Fortsetzung der Vormund¬ schaft seien rechtskräftig geworden. Eine ungebührliche Beschrän¬ kung der Gaßmann im Genusse ihres Vermögens sei ab Seiten der heimatlichen Vormundschaftsorgane nicht beabsichtigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beide Parteien gehen (übrigens mit Recht) ohne weiteres davon aus, daß Cham als der feste Wohnsitz der Rekurrentin betrachtet werden muß. Es braucht unter diesen Umständen auf diesen Punkt (Art. 3 des einschlägigen Bundesgesetzes) gar nicht eingetreten zu werden.

2. Beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend civilrecht¬ liche Verhältnisse der Niedergelassenen war nun die bis dahin mit der Vormundschaft über die Gaßmann befaßte heimatliche Vor¬ mundschaftsbehörde verpflichtet, diese Vormundschaft an die Wohn¬ sitzbehörde zu übertragen. Es wird dies denn auch im Prinzip nicht bestritten; dagegen behauptet die rekursbeklagte Heimats¬ behörde, daß in casu ausnahmsweise eine solche Übertragung gemäß Art. 15 h. 1. nicht stattzufinden brauche, indem die Wohn¬ sitzbehörde die Interessen sowohl der Bevormundeten als der Hei¬ matgemeinde gefährden würde. Für solche Fälle leitet also die Rekursbeklagte aus genanntem Artikel ein Recht der Heimat¬ gemeinde ab, nicht nur eine bereits übertragene Vormundschaft von der Wohnsitzbehörde wieder zurückzufordern, sondern über¬ haupt auch von Anfang an die Übertragung zu verweigern.

3. Dem gegenüber muß jedoch bemerkt werden, daß der Wort¬ laut genannten Art. 15 in Wirklichkeit der Heimatgemeinde einzig das Recht einräumt, im Falle tatsächlich erfolgter Gefährdung der Interessen der Heimat oder des Bevormundeten oder Unfähigkeit der Wohnsitzbehörde zur Wahrung genannter Interessen eine bereits an die letztgenannte Behörde übertragene Vormundschaft wieder an sich zu ziehen. Das viel weiter gehende Recht, auf Grund einer vorauszusehenden Gefährdung der genannten Inte¬ ressen von Anfang an die Übertragung einer Vormundschaft an die Wohnsitzbehörde zu verweigern, wird der Heimatbehörde jeden¬ falls ausdrücklich nicht eingeräumt. Es kann aber ein solches, wie gesagt, viel weiter gehendes Recht auch nicht etwa als natürliche Folge des vorgenannten Rückforderungsrechtes bezeichnet werden. Der Wille des Gesetzes geht eben dahin, daß die Gefährdung der in Frage stehenden Interessen sich erst aus einer wirklich statt¬ gehabten Mißverwaltung 2c. erweise, und nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen angenommen werde.

4. Im weiteren kann auf die Behauptung der rekursbeklagten Behörde nichts ankommen, daß die Rekurrentin die Kompetenz der luzernischen Behörden zur Vormundschaftsverwaltung anerkannt habe. Denn selbst wenn eine solche Anerkennung, was zwar nicht rifft, wirklich stattgefunden hätte, so wäre sie angesichts des zwingenden Charakters der Kompetenzvorschriften des einschlägigen Bundesgesetzes, ohne alle Bedeutung. Es mag im übrigen auf die in Sachen Kallern gegen Dagmer¬ sellen (Entscheidung vom 20. Juni 1894) angeführte bundes¬ gerichtliche Praxis, und speziell auf die Ausführungen in Sachen

Leuzinger gegen Bern, d. d. 29. November 1893, verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt. Der Ortsbürgerrat von Sursee ist demgemäß verpflichtet, die Vormundschaft über die Rekurrentin an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes, näm¬ lich den Einwohnerwaisenrat von Cham zu übertragen.