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20_I_321

BGE 20 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56. Urteil vom 26. September 1894 in Sachen Blättler. A. Der Rekurrent Maria Blättler ist Eigentümer der Liegen¬ schaft Obkirche in Hergiswyl. Auf derselben haftete früher eine Schießservitut zu Gunsten der dortigen Schützengesellschaft, welche Servitut jedoch im Jahre 1888 anläßlich des Baues der Brünig¬ bahn expropriiert wurde und so dahinfiel. Im Jahre 1893 wollte nun die gleiche Schützengesellschaft die obligatorischen Militär¬ schießübungen auf dem Gute Obkirche abhalten. Rekurrent wollte dies hindern, wurde aber unterm 16. Mai 1893 durch Schreiben der Standeskanzlei im Auftrage des Regierungsrates von Nid¬ walden aufgefordert, die genannte Schützengesellschaft bis auf wei¬ teres ihre Übungen in der Obkirche abhalten zu lassen, und zwar gegen Vergütung etwaigen dabei verursachten Schadens. Blättler verlangte in der Folge vom Gemeinderate Hergiswyl „für Abhaltung von drei obligatorischen Schießübungen im Som¬ mer 1893 und dadurch verursachten Kulturschaden“ 50 Fr., von denen jedoch nur 10 Fr. als geschuldet anerkannt wurden. Als sodann im Jahre 1894 die Obkirche des Rekurrenten wieder für die obligatorischen Schießübungen in Aussicht genommen wurde,

gelangte derselbe neuerdings mit einer Beschwerde an den Regie¬ rungsrat, welcher jedoch laut Schreiben der Standeskanzlei vom

2. März 1894 unterm 26. Februar darauf nicht eintrat und zwar aus folgenden Gründen: Der Gemeinderat von Hergiswyl sei an Hand von Art. 104 Mil.=Org. und der bundesrätlichen Verordnung vom 15. Februar 1893 verpflichtet, der Schützen¬ gesellschaft für die militärischen Schießübungen einen Schießplatz anzuweisen. Laut Vernehmlassung des Gemeinderates befinde sich aber dort kein günstigerer Schießplatz als der in der Obkirche, und sei man daher gezwungen, diesen zu benutzen. Der dadurch entstehende Schaden sei dagegen zu vergüten. Rekurrent werde daher angewiesen, dem Gemeinderat resp. der Schützengesellschaft Hergiswyl bezüglich der dort abzuhaltenden Schießübungen keine Hindernisse in den Weg zu legen. Mit Eingabe vom 21. April 1894 stellte darauf Rekurrent beim Regierungsrate von Nid¬ walden den Antrag, derselbe wolle prüfen, ob bezüglich der Schießberechtigung auf der Obkirche ein Expropriationsfall vor¬ liege und bejahendenfalls Einleitung des Expropriationsverfahrens verfügen. Unterm 2. Mai 1894 wurde sodann dem Rekurrenten der regierungsrätliche Entscheid vom 30. April gleichen Jahres mitgeteilt, dem zu Folge, wenn er sich mit dem Gemeinderate Hergiswyl resp. der dortigen Schützengesellschaft über Vergütung des bei den obligatorischen Schießübungen entstehenden Schadens nicht einigen könne, die Sache civilrichterlich entschieden werden můsse. B. Gegen diese regierungsrätliche Schlußnahme erklärte nun Slättler unterm 16. Mai 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er beantragte, es sei der Regierungsrat anzuhalten, gegen den Rekurrenten betreffend die Gestattung der obigatorischen Schießübungen der Schützengesellschaft Hergiswyl auf seinem Gute Obkirche die Einleitung des Expropriationsver¬ fahrens zu verfügen oder jede Verfügung betreffend Benutzung zu Schießübungen zu unterlassen, unter Kostenfolge. Zur Begrün¬ dung wird bemerkt: Die nidwaldensche Kantonsverfassung enthalte in Art. 13 eine ausdrückliche Garantie des Privateigentums. letzteres sei nun durch die Erlasse des nidwaldenschen Regierungs¬ rates eingegriffen worden, welche den Rekurrenten zwangen, etwas zu dulden, wozu eine privatrechtliche Verpflichtung nicht bestehe. Zwar verpflichte die Militärorganisation in Art. 104 (recte 225) die Gemeinderäte dazu, den Schießvereinen für die obligatorischen Militärschießübungen geeignete Plätze anzuweisen. Diese Vorschrift habe aber keine verpflichtende Kraft gegenüber dem Privaten, der sich im Besitze geeigneten Terrains befinde, und sei derselbe immer¬ hin berechtigt, die Benützung solchen Terrains zu verweigern, ohne daß eine Behörde ihn daran hindern könne. Nur durch ein Ex¬ propriationsverfahren könne man ihn zwingen, die Benutzung seines Bodens zu solchen Übungen zu gestatten. Nun habe aber der Regierungsrat in den Jahren 1893 und 1894 den Rekur¬ renten zur Duldung der Schießübungen angehalten und dann unterm 2. Mai 1894 die Einleitung des Erpropriationsverfahrens abgelehnt. Dadurch sei die Eigentumsgarantie verletzt. Die civil¬ richterliche Entscheidung, auf welche der Regierungsrat verweise, sei keine Expropriation. Da Rekurrent grundsätzlich bestreite, zur Duldung der Schießübungen verpflichtet zu sein, so müsse vor allem entschieden werden, daß diese Weigerung auf dem Expro¬ priationswege zu beseitigen sei; erst dann könne die Höhe der Entschädigung in Betracht kommen. Der angefochtene regierungs¬ rätliche Entscheid enthalte einen Übergriff der administrativen in das Gebiet der richterlichen Gewalt, welch letztere allein im possessorischen Verfahren über die Besitzesstörung durch Schie߬ übungen entscheiden sollte; derselbe setze ferner voraus, daß die Übungen geduldet werden müßten, während dies gerade streitig sei. In der Ablehnung der Expropriation liege somit auch eine Rechtsverweigerung. C. In seiner Rekursantwort beantragt der Regierungsrat, es sei der Rekurs wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes, eventuell wegen Verspätung, ganz eventuell als materiell unbegründet abzu¬ weisen. Zur Begründung bemerkt er: Das Bundesgericht wäre an sich allerdings kompetent zum Entscheide über angebliche Ver¬ letzung des Art. 13 der Kantonsverfassung: soweit dagegen derselbe bezüglich gewisser Materien mit Bestimmungen der Bundesverfas¬ sung oder der Bundesgesetze nicht übereinstimme, sei er ihnen unterzuordnen, und cessiere insoweit auch die Kompetenz des Bundesgerichtes. In casu besage nun Art. 20 der Bundesverfas¬

sung, daß die Gesetzgebung über das Heerwesen Sache des Bundes sei und die Ausführung der bezüglichen Gesetze in den Kantonen innert der durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden geschehe. Art. 104 und 139 des Bundesgesetzes über die Militär¬ organisation sodann verpflichteten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie und der Schützen zu Schießübungen, und Art. 104 Abs. 4 sehe den Erlaß eines bezüglichen Reglementes vor. Gemäß Art. 225 Mil.=Org. seien die Gemeinden, in denen solche Übungen abgehalten würden, zu unentgeltlicher Anweisung pas¬ sender Schießplätze verpflichtet. Die bundesrätliche Verordnung vom 15. Februar 1893 über die Förderung des freiwilligen Schießwesens enthalte endlich in Art. 12 die klare Bestimmung, daß bezügliche Anstände durch die kantonale Militärdirektion und in letzter Instanz durch das schweizerische Militärdepartement zu entscheiden seien. Im vorliegenden Falle habe nun allerdings der Regierungsrat den erstinstanzlichen Entscheid gefällt; ein Weiter¬ zug gegen letztern sei nur an genanntes Departement und even¬ tuell den Bundesrat, nicht aber an das Bundesgericht zulässig. Eventuell sei die Rekursfrist vom Entscheid, d. d. 26. Februar 1894, als dem maßgebenden, zu berechnen und daher als abge¬ laufen zu erklären. Für den Fall endlich, daß das Bundesgericht sich materiell auf den Rekurs einlassen sollte, sei zu bemerken, daß der an sich richtige Satz, dem gemäß kein Privater durch eine Behörde zur Gestattung der Benutzung seines Bodens ge¬ zwungen werden könne, doch Ausnahmen zulasse. So seien z. B. Truppencorps berechtigt, ihre Übungen nötigenfalls auf fremdem Privateigentum abzuhalten, freilich nur gegen Ersatz des ange¬ richteten Kulturschadens. In solchen Fällen sei es noch Niemanden in den Sinn gekommen, zu verlangen, daß das betreffende Ter¬ rain vor dem Betreten desselben expropriiert werde. Ein gleiches gelte nun auch bezüglich der hier in Frage stehenden Schießübun¬ gen, die gleichfalls meistens auf fremden Privateigentum abge¬ halten würden, und zwar auch nur gegen Ersatz für zugefügten Schaden. Man könne weder die Gemeinden noch den Staat zwin¬ gen, für solche Schießplätze Land zu expropriieren. Für Übungen im Sinne von Art. 104, 139 und 225 Mil.=Org. laste auf jeder Liegenschaft der Schweiz ein Servitutsrecht. Die Schützen¬ gesellschaft von Hergiswyl sowie der dortige Gemeinderat wünschten zwar das nötige Gelände und die in die Schußlinie kommenden Bäume zu expropriieren, um die nötigen Bauten und Sicherun¬ gen aufzuführen und nicht allein militärische, sondern auch andere Schießübungen abzuhalten. Darauf könne sich jedoch der Regie¬ rungsrat im Interesse der Vermeidung eines Präjudizes für die andern Gemeinden nicht einlassen. Doch werde er dazu Hand bieten, daß seiner Zeit in Hergiswyl ein guter Schießplatz im Sinne der Verlangen des Gemeinderates und der Schützengesell¬ schaft Hergiswyl nach Anleitung von Art. 13. Lemma 2—6 der Kantonsverfassung auf dem Expropriationswege, und zwar zwecks Abhaltung beliebiger Schießübungen erstellt werde. D. Replikando wird hauptsächlich geltend gemacht, daß die Kompetenz des kantonalen Militärdirektors sich nur auf Anstände zwischen den Gemeinden und den Schießvereinen beziehe, also die¬ jenige des Bundesgerichtes betreffs vorliegenden Falles keineswegs ausschließe. Ferner wird bestritten, daß die Rekursfrist vom

26. Februar 1894 an zu berechnen sei. Der Regierungsrat habe erst im Mai 1894 entschieden, daß auch ohne Expropriation auf Obkirche geschossen werden dürfe; gegen diesen Entscheid aber rechtzeitig rekurriert worden. Die Existenz einer allgemeinen eid¬ genössischen Legalservitut im Sinne der Duldung der fraglichen Schießübungen wird bestritten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent das Vorliegen einer Verfassungsverletzung behauptet, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes als Staats¬ gerichtshof zweifellos gegeben. Derselben kann dadurch kein Ein¬ trag geschehen, daß die behauptete Verfassungsverletzung anläßlich der Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die Militärorgani¬ sation geschehen sein soll. In der Tat ist die Möglichkeit, daß derartige Verfassungsverletzungen, noch dazu auf dem bloßen Ver¬ ordnungswege, den Militärbehörden zur Erledigung zugewiesen sein könnten, von vornherein ausgeschlossen.

2. Wenn sodann von rekursbeklagter Seite ausgeführt wird, daß Rekurrent sich schon über den regierungsrätlichen Entscheid vom 26. Februar/2. März 1894 hätte beschweren sollen, so mag

so viel zugegeben werden, daß im Sinne der rekurrentischen Aus¬ führungen schon der genannte Entscheid eine Verletzung der Eigen¬ tumsgarantie enthielt und einen Rekursgrund hätte abgeben kön¬ nen. Nun unterblieb damals allerdings ein Rekurs und wurde ein solcher erst gegen den spätern Entscheid des Regierungsrates vom 30. April/2. Mai 1894 erklärt. Daraus aber folgt keines¬ wegs, daß die Verwirkung des Rekursrechtes gegenüber dem ersten regierungsrätlichen Entscheid vom Rekursbeklagten mit Erfolg dem vorliegenden Rekurse gegen den zweiten Entscheid gegenüber geltend gemacht werden könnte. In dieser Beziehung fällt zunächst in Betracht, daß nach bundesgerichtlicher Praxis bei wiederkehrenden, angeblich verfassungswidrigen Eingriffen in die Rechtssphäre von Bürgern bezw. Privaten selbst dann ein Rekursrecht gegenüber jedem dieser Eingriffe besteht, wenn dieselben, wie z. B. in Doppel¬ besteuerungsfällen, durchaus identisch sind. Es müßte daher die Existenz eines Rekursrechtes gegenüber dem regierungsrätlichen Entscheid vom 30. April/2. Mai 1894 selbst dann anerkannz werden, wenn der Rekurrent früher einmal in der gleichen Sache einem durchaus gleichartigen Eingriff gegenüber von seinem Re¬ kursrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern die bezügliche Frist unbenützt hätte verstreichen lassen. In casu trifft übrigens letzterer Fall insofern nicht zu, als die in Frage kommenden regierungs¬ rätlichen Entscheide überhaupt nicht als identisch bezeichnet werden können und der zweite speziell auch keine bloße Bestätigung des ersten ist. Während nämlich der erste den Rekurrenten zur Dul¬ dung der obligatorischen Schießübungen anwies, verweigerte ihm der zweite die erst damals anbegehrte Einleitung des Expropria¬ tionsverfahrens und verwies ihn auf den civilrichterlichen Weg. Es kann somit gesagt werden, daß erst nach Erlaß des zweiten Entscheides der Rekurrent über die ihm zugedachte Rechtsstellung volle Klarheit erhielt und daher damals besser als früher beur¬ teilen konnte, ob ihm zustehende garantierte Rechte verletzt worden seien. Es ist nach dem Gesagten klar, daß die Verspätungseinrede der rekursbeklagten Behörde nicht begründet ist.

3. In der Sache selbst ergibt sich zunächst, daß der Rekurs, insoweit er sich auf freie, nicht der Verordnung über die Förde¬ rung des freiwilligen Schießwesens unterstehende Übungen der Schützengesellschaft Hergiswyl bezieht, als gegenstandslos zu be¬ trachten ist. In dieser Beziehung hat nämlich die genannte Gesell¬ schaft erklärt, zur Expropriation des nötigen Geländes ec. bereit zu sein; der Gemeinderat von Hergiswyl seinerseits äußerte sich im gleichen Sinne und auch der Regierungsrat von Nidwalden selbst will, wie aus dem Schlusse seiner Rekursantwort hervor¬ geht, zur expropriationsweisen Erstellung eines Schießplatzes für beliebige Schießübungen Hand bieten. Unter diesen Umständen fallen hierorts nur mehr die militärischen und die der einschlägigen bundesrätlichen Verordnung unterstellten Schießübungen in Be¬ tracht und frägt es sich zunächst, ob der nidwaldensche Regie¬ rungsrat durch seine Anordnung, der zu Folge Rekurrent diese Übungen gegen Entschädigung, aber ohne Expropriation, auf sei¬ nem Grundeigentum dulden sollte, die verfassungsmäßige Eigen¬ tumsgarantie (Art. 13 der Kantonsverfassung) verletzt habe.

4. Diese Eigentumsgarantie hat nun die Bedeutung, daß der Eigentümer in der gewöhnlichen Benutzung seines Eigentums nicht gehindert werden darf, sofern nicht eine bezügliche besondere Berechtigung oder dahin zielende gesetzliche Eigentumsbeschränkun¬ gen bestehen (Amrliche Sammlung XV, S. 742). Nun ist in casu zunächst klar, daß die auf dem Gute des Rekurrenten vor¬ genommenen Schießübungen denselben in der gewöhnlichen Benutz¬ ung dieses Gutes, in dessen Bewirtschaftung 2c. allerdings beein¬ trächtigen. Frägt sich im weitern, ob diese Beeinträchtigung sich rechtfertigen lasse, so steht fest, daß eine auf Duldung von Schießübungen zielende Servitut zwar früher auf dem Gute Ob¬ kirche gelastet hat, daß dieselbe aber expropriiert wurde und zur Stunde nicht mehr besteht. Was sodann die weitere Eventualität des Bestehens einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung betrifft so wird eine solche in der Rekursantwort allerdings behauptet und mit dem Hinweis auf das Bundesgesetz betreffend die Militär¬ organisation, Art. 104, 139 und 225, begründet, wie jedoch das Bundesgericht bereits in Sachen Klingler gegen Goßau (Amtliche Sammlung XV, S. 742) ausgesprochen hat, spricht genanntes Gesetz, indem es die Gemeinden zur unentgeltlichen Anweisung von Schießplätzen verpflichtet, eine gesetzliche Eigentumsbeschrän¬ kung in keiner Weise aus. Demgemäß muß auch im vorliegenden

nicht weniger als im citierten Fall Klinger, anerkannt werden. daß die ohne Expropriation erfolgende, dauernde oder periodisch wiederkehrende, Inanspruchnahme des Grundstückes des Rekur¬ renten zu Schießübungen allerdings als eine Verletzung der ver¬ fassungsmäßigen Eigentumsgarantie zu betrachten ist. Es wird daher die weitere Vornahme solcher Übungen auf dem betreffenden Grundstück erst nach Durchführung einer Expropriation zulässig sein, zu welch' letzterer übrigens der Art. 13 der Kantonsverfas¬ sung selber eine Handhabe bietet. Das Begehren des Rekurrenten, es sei die Schießberechtigung zu expropriieren, d. h. mittelst Ex¬ propriation eine Schießservitut zu konstituieren, ist daher vollstän¬ dig berechtigt.

5. Ist aber der vorliegende Rekurs schon aus dem soeben erörterten Gesichtspunkte als begründet zu erklären, so braucht auf die weitern geltend gemachten Beschwerdegründe nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und der Beschluß des Regierungsrates von Nidwalden

d. d. 30. April/2. Mai 1894 als verfassungswidrig aufgehoben.