Volltext (verifizierbarer Originaltext)
53. Urteil vom 23. Mai 1894 in Sachen Felchlin. A. Namens des Josef Felchlin, von Steinen, Kantons Schwyz, wohnhaft in St. Franzisco, U. S. A., reichte die Firma Seb. Crivelli & Cie. in Luzern beim Waisenamt Steinen ein Gesuch ein, es sei genannter Felchlin aus dem schwyzerischen Staats¬ verbande zu entlassen und ihr zu Handen desselben sein unter waisenamtlicher Fürsorge befindliches Vermögen auszuhändigen. Da dieses Gesuch abschlägig beschieden wurde, gelangte die gleiche Firma unterm 20. Januar 1894 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, bei welchem sie die Entlassung des Felchlin aus dem schwyzerischen Staatsverbande, seine Entvogtung und die Aushändigung seines vom Waisenamt Steinen innegehabten Vermögens beantragte. Diesem Gesuche waren folgende Urkunden beigelegt: a. eine legalisierte Vollmacht, wodurch Seb. Crivelli & Cie. von I. Felchlin zur Enthebung seines genannten Ver¬ mögens bevollmächtigt werden, d. d. 21. Juli 1892; b. eine am
12. April 1893 legalisierte Urkunde betreffend Verzicht Felchlins auf sein Gemeinde=, Kantons= und Schweizerbürgerrecht; c. eine am 1. September und 3. Oktober 1893 legalisierte Urkunde, wo¬ nach genannter Felchlin durch die Circuit Court City of St. Louis, State Missouri U. S. A., als Bürger der Vereinigten Staaten aufgenommen wurde. Nach Einholung einer Vernehmlassung des Gemeinderates Steinen wies auch der Regierungsrat unterm 14./20. März 1894 das gestellte Begehren ab, indem er dabei von folgenden Erwägungen ausging. Der Gesuchsteller Felchlin sei, weil in der Heimat bevormundet, gemäß dem Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit auch an seinem aus¬ ländischen Domizil als handlungsunfähig zu betrachten. Gegen seine Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht erhebe der Ge¬ sein meinderat Steinen deswegen Protest, weil Felchlin schon väterliches Erbe (5000 Fr.) sowie sein mütterliches Erbe (4000 Fr.) nach Amerika fortgezogen und dort zweifellos verbraucht habe. Bezüglich der nun in Frage stehenden 2000 Fr., die Felchlin von einem Bruder geerbt habe, befürchte der Gemeinderat, daß sie ebenfalls verbraucht würden, und Felchlin dann ohne Existenz¬ mittel nach Schwyz zurückkehren, sein nordamerikanisches Bürger¬ recht verlieren und der Gemeinde Steinen zur Last fallen könnte. Diese Einwendungen des Gemeinderates Steinen seien nun so gewichtig, daß sie zur Abweisung des gestellten Ansuchens führen müßten. B. Unterm 4. April 1894 gelangten darauf Crivelli & Cie. Namens J. Felchlin mit dem Gesuch um Entlassung desselben aus dem Bürgerrecht an den Bundesrat, der dasselbe dem Bundes richte als der kompetenten Behörde überwies. In diesem Gesuch wird bemerkt: Daß Felchlin sein b.sher bezogenes Vermögen ver¬ braucht habe, sei nicht bewiesen. Wenn er in Zukunft mittellos aus Amerika nach Steinen zurückkehre, so brauche ihm diese Ge¬ meinde den Aufenthalt auf längere Zeit nicht zu gestatten. C. Der Gemeinderat Steinen beantragt Abweisung des „Re¬ kurses“ von Crivelli & Cie., indem er im wesentlichen bemerkt: Josef Felchlin sei schon 1865 mit seinem väterlichen Erbteil von 5000 Fr. nach Amerika ausgewandert, und 1878 in die Heimat zurückgekommen, um das gefallene mütterliche Erbe in Empfang zu nehmen. Auf Grund zuverläßiger Nachrichten unterliege es keinem Zweifel, daß er in Amerika nicht nur nichts erworben hatte, noch erwerben werde, sondern auch im Begriffe war, sein ganzes Vermögen leichtsinnig durchzubringen. Als ihm daher 1891 aus dem Nachlaß eines Bruders 2000 Fr. anfielen, sei es Pflicht der heimatlichen Vormundschaftsbehörde gewesen, ihn durch Be¬ vogtigung vor gänzlicher Verarmung zu schützen. Sonst müßte, da das nordamerikanische Bürgerrecht durch längeren Aufenthalt im Auslande verloren gehen könne, die Heimatgemeinde befürchten, daß Felchlin nach Aufzehrung seines Vermögens mittellos und arbeitsunfähig heimkehren könnte. Dem könne die Heimatgemeinde nicht wohl dadurch vorbeugen, daß sie dem Betreffenden den Aufenthalt verbiete, da Verwandte in der Heimat seien und zu¬
dem das Korporationsrecht durch die Bürgerrechtsentlassung nicht verloren gehe. Aus der bisherigen Praxis hätten sich denn auch Schwierigkeiten ergeben (Salis, Schweizerisches Bundes¬ recht I, S. 468 u. ff.) Übrigens sei Felchlin gemäß Art. 10 und 5 des Bundesgesetzes betreffend Handlungsfähigkeit nicht handlungsfähig und könne daher weder auf sein Schweizerbürger¬ recht verzichten, noch das nordamerkkanische Bürgerrecht erwerben. Die Rechtsstellung und das Vermögen Felchlins werde, soweit sie zur Schweiz in Beziehung ständen, vom schweizerischen Rechte beherrscht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Erteilung des Schweizer¬ bürgerrechtes und Verzicht auf dasselbe regelt das beim Verzicht zu beobachtende Verfahren in der Weise, daß die bezügliche Er¬ klärung samt den erforderlichen Ausweisen der Kantonsregierung einzureichen und von dieser unter Festsetzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Einsprachsfrist der heimatlichen Gemeinde¬ behörde auch zu Handen weiterer Beteiligter zu übermitteln ist. Streitigkeiten über die Zuläßigkeit eines Verzichtes werden vom Bundesgericht entschieden.
2. Daraus ergibt sich, daß weder einer Gemeindebehörde noch der Kantonsregierung mit Bezug auf ein Gesuch um Bürger¬ rechtsentlassung eine Entscheidungsbefugnis zusteht. Dieselbe ge¬ hört vielmehr, in erster und letzter Instanz, einzig und allein dem Bundesgericht.
3. Gegen dieses gesetzlich normierte Verfahren verstößt nun das in casu beobachtete in mehrfacher Beziehung, indem erstens das Waisenamt Steinen und zweitens die Regierung des Kantons Schwyz, trotz ihres Mangels an Kompetenz, die in Frage stehende Streitigkeit betreffend Bürgerrechtsverzicht entschieden. Indeß würde daraus, mangels eines bezüglichen Antrages, sowie eines Interesses des Entlassungspetenten, noch nicht ein Kassationsgrund abzuleiten sein.
4. Dagegen ergibt sich im weiteren, daß aus den Akten gar nicht ersichtlich ist, ob der Gemeinderat Steinen gemäß Art. 7 h. 1. das Entlassungsbegehren etwaigen Beteiligten zur Kenntnißnahme und Erhebung etwaiger Einreden mitgeteilt habe. Nun ist zwar nicht ersichtlich, ob Einsprachsberechtigte vorhanden seien. Dagegen ist diese Möglichkeit natürlich gegeben, und muß im Interesse solcher Einsprachsberechtiger gefordert werden, daß das in Art. 7 leg. cit. vorgeschriebene Verfahren durchgeführt werde (Amtliche Sammlung IV, S. 241).
5. Im Übrigen wird Petent noch darauf aufmerksam gemacht, daß der gemäß Art. 6 litt. b leg. cit. erforderliche Nachweis, daß er nach den Gesetzen seines Wohnlandes handlungsfähig sei, bis jetzt nicht beigebracht wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 14./20. März 1894 ist aufgehoben und es werden die Akten an diese Behörde zurückgewiesen mit dem Auftrage, vorerst gemäß Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Erteilung des Schweizer¬ bürgerrechtes, rc. die Verzichtserklärung des Josef Felchlin der Gemeindebehörde von Steinen auch zu Handen weiterer Beteiligter unter Ansetzung einer höchstens vierwöchentlichen Einsprachsfrist zu übermitteln.