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20_I_27

BGE 20 I 27

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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7, Urteil vom 7. Februar 1894 in Sachen Märchi. A. Die Rekurrentin ist die Wittwe des anno 1892 verstorbe¬ nen Gottfried Märchi von Küsnacht, Kanton Schwyz, welcher am 4. Juni 1890 von der Heimatbehörde wegen Verschwendung unter Vormundschaft gestellt worden ist. Wittwe Märchi siedelte nach dem Tode ihres Ehemannes von Buochs, Nidwalden, wo das Ehepaar zur Zeit der Bevormundung gewohnt hatte, nach Sarnen über. Hierauf wurde ihr vom Gemeinderate von Sarnen in Folge eines Schreibens der Regierung von Schwyz, womit die Aus¬ übung der Vormundschaft den Wohnsitzbehörden übergeben wurde, ein Vogt in der Person des Zimmermeisters Kaspar Bucher be¬ stellt. Die Rekurrentin wandte sich hiegegen an den Regierungs¬ rat von Obwalden, allein ohne Erfolg. Der Regierungsrat äußerte

sich in seinem Abweisungsbeschlusse vom 14. Juni 1893 dahin, es sei bei der kurzen Zeit, seit welcher die Rekurrentin in Sarnen wohne, nicht in der Lage, sich eine Ansicht über die Zweckmäßig¬ keit der Aufhebung der Vormundschaft über die Rekurrentin zu bilden, um so weniger, als auch letztere keine Gründe hiefür nam¬ haft gemacht und die Vormundschaftsbehörde Küsnacht bei Über¬ gabe der Vormundschaft an die Wohnortsbehörde nichts hierüber bemerkt habe. B. Gegen diesen Beschluß ist der gegenwärtige Rekurs der Wittwe Märchi gerichtet. Sie verlangt in demselben Aufhebung der Bevogtigung und Herausgabe ihres Vermögens, und macht zur Begründung dieses Antrages geltend: Die Vormundschaft, welche seiner Zeit die schwyzerischen Behörden über sie verhängt haben, sei mit dem Tode ihres Ehemannes erloschen. Eine seitherige gesetzmäßige Entmündigung habe, soweit ihr bekannt, niemals stattgefunden; die Zuschrift des Waisenamtes Küsnacht vom Juli 1893 gebe hiefür ebenfalls keinen Ausweis. Daß Gründe hiezu vorhanden seien, werde entschieden bestritten. Wenn Rekur¬ rentin nach dem Tode ihres Ehemannes das unter vormundschaft¬ licher Verwaltung stehende Vermögen nicht sofort reklamiert habe, so könne daraus ein bundesrechtlicher Entmündigungsgrund nicht abgeleitet werden. C. Der Regierungsrat von Obwalden antwortet: Mit dem Tode des Ehemannes sei nur die eheliche Vormundschaft, nicht aber die gesetzliche erloschen. Die Wohnsitzbehörde habe übrigens nicht zu prüfen gehabt, ob die bisher bestandene Vormundschaft gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, sondern sie habe nur eine neue Vogtswahl vorgenommen. Erstere Frage hätte die Wohnorts¬ behörde schon mangels der nötigen tatsächlichen Kenntnisse und des nötigen Aktenmaterials nicht prüfen können. Demnach sei auch das Bundesgericht zur Behandlung des Rekurses gar nicht kom¬ petent. Denn es komme nicht eine neue Bevormundung, sondern nur eine neue Vogtwahl in Frage. Der Regierungsrat habe so¬ dann nach Anhängigmachung des Rekurses über die Rekurrentin Erkundigungen eingezogen und in Erfahrung gebracht, daß die Rekurrentin das Gegenteil einer haushälterischen und geschäfts¬ kundigen Frau sei. Sie habe größtenteils den Konkurs ihrer beiden bisherigen Ehemänner verschuldet und es sei zu befürchten, daß wenn sie über ihr kleines Vermögen walten könne, sie dasselbe in kurzer Zeit verbraucht haben werde. An Hand dieser Erkundi¬ gungen müßte denn auch, wenn das Bundesgericht finden sollte, daß die von dem Gemeinderate Küsnacht seiner Zeit verhängte Bevogtigung dahingefallen sei, sofort eine neue verfügt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist unzweifelhaft ge¬ geben. Würde es sich um eine bloße Neuwahl eines Vormundes handeln, oder um die Frage, ob der Grund, wegen dessen die Bevormundung verhängt worden ist, tatsächlich zutrifft oder nicht so wäre allerdings die Kompetenz des Bundesgerichtes zu ver¬ neinen. Allein die Rekurrentin bestreitet eben, daß nach dem Tode ihres Ehemannes eine Vormundschaft über sie noch bestanden habe. Mit andern Worten sie beruft sich darauf, daß vom Gemeinderat Sarnen die Vormundschaft über sie ohne jeglichen Grund ver¬ hängt worden sei und zur Prüfung dieser Frage ist das Bundes¬ gericht, nach der an das alte Organisationsgesetz, welches hier Anwendung findet, sich anschließenden Praxis ohne Zweifel befugt.

2. Materiell ist der Rekurs gutzuheißen. Denn es ergibt sich nirgends aus den Akten, daß die Rekurrentin vor ihrer Über¬ siedelung nach Sarnen je unter Vormundschaft gestellt worden sei. Die von den Gemeindebehörden von Küsnacht am 4. Juni 1890 verhängte Bevogtigung wurde nicht gegen sie, sondern gegen ihren Ehemann ausgesprochen. Wie nun die Rekurrentin richtig bemerkt, war diese Vormundschaft mit dem Tode des Ehemannes erloschen und wurde die Wittwe eigenen Rechtens. Glaubten daher die Be¬ hörden von Sarnen die Rekurrentin wegen Unfähigkeit zur Ver¬ waltung ihres eigenen Vermögens bevormunden zu müssen, so hätten sie dies nur auf Grund eines regelrechten Verfahrens, nicht aber summarisch, ohne jede Untersuchung, durch bloße fak¬ tische Ernennung eines Vormundes tun können. Der Bericht des Waisenamtes Küsnacht vom 6. Oktober 1893 spricht aller¬ dings von einem besondern Vormund, welcher der Frau zur Rege¬ lung ihrer Vermögensverhältnisse mit dem Manne, als dieser noch lebte, bestellt worden sei. Offenbar handelte es sich aber dabei um eine bloße provisorische Beistandschaft, nicht um eine Bevormun¬

dung im eigentlichen Sinne des Wortes. Ob sodann die Vor¬ mundsernennung von Seiten des Gemeinderates von Sarnen durch das Schreiben der schwyzerischen Regierung veranlaßt wor¬ den sei, kommt nicht in Betracht. Tatsache ist, daß die Rekurrentin bei ihrer Übersiedelung nach Sarnen nicht unter Vormundschaft stand, und bei dieser Sachlage konnte ihr ein Vormund, ohne Untersuchung und ohne Begründung, nicht bestellt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Bevogtigungs¬ beschluß des Gemeinderates Sarnen aufgehoben.