opencaselaw.ch

20_I_30

BGE 20 I 30

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Urtheil vom 14. Februar 1894 in Sachen Steffen. A. Nach dem anno 1878 erfolgten Tode des Vaters des Re¬ kurrenten nahm der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern als Waisen¬ behörde die demselben zugefallene Erbschaft im Betrage von einigen tausend Franken zu Handen und verwaltete dieselbe. Als Rekurrent dann nach erreichter Volljährigkeit im Jahre 1889 aus Amerika, wo er sich mehrere Jahre lang aufgehalten, nach Luzern zurück¬ kehrte und von genannter Behörde Rechnungsablage und Heraus¬ gabe seines Vermögens verlangte, wurde ihm letztere durch Schlu߬ nahme vom 17. Juli 1893, mitgeteilt am 24. gleichen Monats, nur zum Teil bewilligt, ein Rest des Vermögens aber mit der Begründung zurückgehalten, die Behörde wolle sich Gewißheit verschaffen, daß das Vermögen des Steffen wirklich zu dem von ihm bezeichneten Zwecke der selbständigen Ausübung eines Berufes Verwendung finde. Daraufhin ließ Steffen durch Fürsprech Bühl¬ mann die Vormundschaftsbehörde ersuchen, über sein Vermögen Schlußrechnung abzulegen und dasselbe herauszugeben. Nach Kennt¬ nisnahme dieses Gefuches faßte mehrgenannte Behörde am 28. Au¬ gust 1893, unter Bezugnahme auf §§ 2, litt. b und d, 5, 8 und 25 des luzernischen Vormundschaftsgesetzes, einen Beschluß, durch welchen Steffen unter Vormundschaft gestellt wurde. In den Erwägungen desselben wird ausgeführt, daß derselbe von Jugend auf an Geistesschwäche leide und unerträglichen Charakters daher nirgends längere Zeit in Arbeit stehen könne und so auch aus Amerika zurückgekehrt sei, endlich immer der Fähigkeit erman¬ geln werde, um ein Geschäft mit Erfolg zu führen, daher es in seinem und der Heimatgemeinde Interesse liege, für einen Not¬ pfennig zu sorgen. B. Mit Eingabe vom 19./20. Oktober 1893 stellte nun Steffen beim Bundesgerichte das Rekursbegehren, es sei die seitens des Ortsbürgerrates der Stadt Luzern gegen ihn verhängte Be¬ vogtigung als ungültig aufzuheben und genannte Behörde zur Rechnungsablage und Herausgabe des Vermögens verhalten, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht: Rekurrent sei nicht geistesschwach; übrigens sei dies auch gar kein bundesrechtlich zuläßiger Bevogtigungsgrund, so lange sich, wie wie hier, daraus nicht die Unmöglichkeit angemessener Wahrung der ökonomischen Interessen ergebe. Letztere resultiere ferner nicht aus dem behaupteten häufigen Platzwechsel des Rekurrenten. Wenn derselbe vielleicht in seiner Jugend geistesschwach gewesen sei, so treffe dies jetzt abfolut nicht zu, und hätte übrigens nach luzerni schem Recht durch ärztliches Gutachten konstatiert werden müssen, was dem Gesetze zuwider unterblieben sei. Dem ensprechend habe auch die bundesgerichtliche Praxis bei Bevogtigung wegen geistiger Defekte einen förmlichen ärztlichen Nachweis gefordert. Verschwen¬ dung sei von der rekurrierten Behörde zu Lasten des Rekurrenten nicht einmal behauptet worden; auch liege keine Gefahr künftigen Notstandes vor. Da die Vormundschaftsbehörde selbst keine ander¬ weitigen Bevogtigungsgründe geltend mache, so sei durch ihren Beschluß in Wirklichkeit das verfassungsmäßige Recht des Re¬ kurrenten, eventuell nur aus einem der im einschlägigen Bundes¬ gesetze aufgezählten Gründe bevogtet zu werden, verletzt worden; in der für denselben ohne jede vorherige Einvernahme geschaffenen Ausnahmestellung liege aber zugleich eine Verletzung des Art. 4 B.=V Falls der rekurrierte Ortsbürgerrat die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes deswegen bestreiten sollte, weil gegen die Entmündigung nicht innert 20 Tagen an den luzernischen Regierungsrat rekurriert worden sei, so berufe man sich auf die feststehende Praxis des Bundesgerichts, nach welcher die vorherige Anrufung aller kanto¬

nalen Instanzen nicht unbedingte Voraussetzung der Zulassung eines staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung der Bundesver¬ fassung oder eines Bundesgesetzes sei. Speziell werde dafür auf das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Steffen verwiesen (Amt¬ liche Sammlung XVIII, S. 470). C. Mit Vernehmlassung vom 16. November 1893 erhob der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern die Inkompetenzeinrede, die er folgendermaßen begründet: Die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht sei gemäß Organisationsgesetz, S. 178, Alinea 1, nur gegen Verfügungen kantonaler Behörden zulässig. Da es sich in casu nicht um eine solche Verfügung handle, indem der Orts¬ bürgerrat keine kantonale Behörde sei, so sei das Beschwerderecht ausgeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Insoweit Rekurrent sich darüber beklagt, ungehört seiner Hand¬ lungsfähigkeit beraubt worden zu sein, kann das Bundesgericht zur Zeit auf die Beschwerde nicht eintreten, indem in Fällen von Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie in jenem von Rechts¬ verweigerung überhaupt, gemäß feststehender bundesgerichtlicher Praxis vorerst der kantonale Instanzenzug erschöpft werden muß, was in casu nicht geschehen ist. Eine Rückweisung im gleichen Sinne rechtfertigt sich aber hier auch bezüglich der weitern Be¬ schwerde auf Grund des Bundesgesetzes betreffend Handlungsfähig¬ keit. Zwar hat das Bundesgericht in der vom Rekurrenten citierten Rekurssache Steffen, wie auch sonst, das vorhergehende Anrufen aller kantonalen Instanzen nicht als unbedingte Voraus¬ setzung der Zulassung eines staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht erklärt, sobald es sich um Verletzung der Bundes¬ verfassung oder eines Bundesgesetzes handle, und soll dem dort ausgedrückten Grundsatze im Allgemeinen nicht Abbruch getan werden. Was jedoch speziell Vormundschaftssachen betrifft, so er¬ scheint es vor allem in Fällen, wo, wie im Kanton Luzern, die erstinstanzliche Vormundschaftsbehörde eine Gemeindebehörde ist, als wenig angemessen und auch mit den praktischen Erforder¬ nissen unvereinbar, wenn gegen deren Verfügungen, als solche kantonaler Natur, unter Überspringung der kantonalen Obervor¬ mundschaftsbehörde direkt an das Bundesgericht rekurriert wird. Es kann daher vor Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges hierorts auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne vorstehender Erwägungen zur Zeit abgewiesen.