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20_I_249

BGE 20 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Urteil vom 7. Februar 1894 in Sachen Rüegg gegen Imber. A. Durch Urteil vom 6. Dezember 1893 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der Be¬ klagte wird bei seiner Erklärung behaftet, daß er dem Kläger den Lohnausfall mit 64 Fr. und die Heilungskosten mit 35 Fr. 10 Cts. ersetzen wolle; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht, bei dem er folgende Anträge stellte:

a. Es sei ihm das Armenrecht zu gewähren

b. Das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Klage grundsätzlich gutzuheißen und der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger für bleibenden Nachteil eine Entschädigung von 2000 Fr. samt Zins à 5¼ vom 15. Mai 1893 an zu bezahlen. Mit Eingabe vom 1. Februar 1894 beantragt der Beklagte Bestätigung des genannten Urteils der Appellationskammer des

zürcherischen Obergerichts, eventuell erhebliche Ermäßigung der Entschädigung auf höchstens den vom Bezirksgericht Zürich in erster Instanz gutgeheißenen Betrag von 1200 Fr. für bleibenden Nachteil. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gottlieb Rüegg von Hittnau, Kanton Zürich, geb. 1875. trat im März 1893 als Taglöhner in Arbeit bei Fridolin Imber, der in Zürich eine Beinwarenfabrik betreibt, und bezog daselbst einen Lohn von 3 Fr. 20 Cts. per Tag. Er hatte in erster Linie landwirtschaftliche Arbeit zu verrichten, wurde aber auch hie und da in der Fabrik als Handlanger benutzt und hatte daher auch etwa Anlaß, in den Fräsenraum zu gelangen. Am 20. April 1893 erhielt er den Auftrag, die Reservoirs für die auszusiedenden Knochen im Dampfhaus zu leeren. Da er dort eine mit Knochen gefüllte Tanse bemerkte, von der er wußte, daß sie in das Fräsen¬ haus gehöre, so lud er sie auf den Rücken und schaffte sie selber hin. Dort war ein Knochenfräser, Heinrich Weber mit Namen, an den in Gang befindlichen Fräsen beschäftigt; ein zweiter, Johann Baptist Leins, kam eben hinzu, als Rüegg in das Lokal trat, und wurde von diesem befragt, wo er die Tanse hinstellen solle. Leins wies den Rüegg an, die Tanse auf seinen Platz zu stellen; als dieser sich ferner anschickte, selbe auf das Vorbrett der Fräse zu leeren, rief er ihm zu, dies nicht zu tun, und wollte ihn zurückziehen. Es war jedoch zu spät, indem ein Knochen von der Fräse dem Rüegg an das linke Auge geschleudert wurde. Dieses mußte herausgenommen und durch ein künstliches ersetzt werden. Rüegg war infolge dessen 20 Tage arbeitsunfähig. Dessen Vater erhob sodann vor Bezirksgericht Zürich Klage aus Haftpflicht, indem er unter Anderm für bleibenden Nachteil 4500 Fr. ver¬ langte, statt deren ihm genannte Instanz 1200 Fr. zubilligte. Auf erfolgte Appellation Imbers kam das eingangs erwähnte Urteil der Appellationskammer zu Stande, welches im Wesent¬ lichen wie folgt motiviert ist: Die Arbeit, bei welcher G. Rüegg vom Unfall betroffen worden sei, stelle sich als Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes dar. Die Anwendbarkeit des letztern werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Verunglückte sonst vorherrschend landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten hatte, und wenn auch öfter, so doch nur mehr gelegent¬ lich Handlangerdienste tat. Ein Verschulden des Beklagten liege nicht vor, indem eine, sei es ganze, sei es teilweise, Verschalung der Fräse laut übereinstimmenden, durch den Augenschein bestä¬ ligten Zeugenaussagen die Benutzung der Maschine beeinträchtigen und das Sägen längerer Knochen geradezu verunmöglichen würde, deshalb auch vom Fabrikinspektorat allem nach nicht gefordert worden sei, ferner aber speziell eine bloß teilweise Verschalung den Unglücksfall nicht absolut hätte verhindern können. So wenig aber wie ein Verschulden des Beklagten liege ein solches der An¬ gestellten desselben vor, indem keiner derselben den Kläger aufge¬ fordert habe, die Knochen in den Fräsenraum zu tragen, und von ihnen auch nicht verlangt werden könne, daß sie den dort ein¬ tretenden Kläger auf die Gefahren der Maschine aufmerksam machten. Speziell könne Leins daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß der Kläger seine Weisung, die Tanse abzustellen, nicht befolgt und seinen nachherigen Zuruf dieselbe nicht zu leeren, vielleicht nicht gehört habe. Der andere Knochenfräser Weber sodann sei durch seine äußerst gefährliche Arbeit vollständig in Anspruch genommen gewesen und habe um so weniger Grund gehabt, sich um den Kläger zu kümmern, als er bemerkte, wie Leins demselben die nötigen Instruktionen erteilte. Sei demgemäß die Anwendbarkeit des Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes auszu¬ schließen, so ergebe sich im Fernern auch der Ausschluß des Art. 2 gleichen Gesetzes aus dem Selbstverschulden des Klägers, das zwar nicht in dem wohl als Übereifer zu betrachtenden Transport der Tanse in den Fräsenraum, wohl aber darin zu finden sei, daß derselbe die Tanse neigte, um die Knochen auf den Fräsentisch zu leeren. Möge nämlich Kläger den Zuruf des Leins, nicht auszuleeren, gehört haben oder nicht, und abgesehen von der ihm durch den gleichen Fräser erteilten Anweisung, habe Rüegg durch den Anblick des verhältnismäßig engen Tischs einsehen müssen, daß bei Ausleerung von Knochen auf denselben diese leicht an die in Rotation befindliche Fräse geraten und ihn da¬ durch gefährden könnten. Da also nach dem Gesagten einzig und allein ein Verschulden des Klägers vorliege, so müsse das¬ selbe, so gering es auch sei, als ausschließliche Ursache des Un¬

falls betrachtet werden und die Einrede des Selbstverschuldens begründen. Es sei daher die Klage, soweit sie vom Beklagten nicht anerkannt sei, also namentlich bezüglich des für bleibenden Nachteil geforderten Postens abzuweisen.

2. Wie die Vorinstanzen mit Recht ausgesprochen haben, hat die Haftpflichtgesetzgebung offenbar auf den vorliegenden Fall An¬ wendung zu finden, indem die Verletzung des Klägers anläßlich einer mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Hilfsarbeit im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes erfolgte. Daß dieselbe einen Arbeiter traf, der sich gewöhnlich nicht in der Fabrik und auch nicht bei solchen Hilfsarbeiten, sondern zumeist beim landwirtschaftlichen Betrieb des gleichen Unternehmers zu betätigen hatte, kann jedenfalls an der Haftpflicht des letztern nichts ändern, indem der beim Betrieb oder einer Hilfsarbeit ver¬ letzte Arbeiter schlechtweg die Haftpflicht für sich geltend machen kann, ohne etwa noch dartun zu müssen, daß seine Dienstverrich¬ tungen vorherrschend oder gar ausschließlich in näherer oder ent¬ fernterer Beziehung zum Fabrikbetriebe gestanden seien. Es scheint denn auch, daß die bezügliche Einrede vom Beklagten fallen ge¬ lassen wurde, da er derselben in der Berufungsschrift keine Er¬ wähnung getan hat.

3. So wenig die Tatsache, daß Rüegg bloß gelegentlich in der Fabrik arbeitete, den Ausschluß der Haftpflicht zu begründen ver¬ mag, so sehr fällt sie anderseits bei Beantwortung der Ver¬ schuldensfrage in Betracht. Wird nämlich in dieser Beziehung zunächst geprüft, ob im Sinne des Art. 1 des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes ein Verschulden des Arbeitgebers oder eines seiner Reprä¬ sentanten ec. vorliege, so steht nach dem Gesagten eben fest, daß Rüegg vor allem als Landarbeiter in Dienst genommen wurde, sein Arbeitgeber somit gar keinen Grund hatte, bei ihm außer den Fähigkeiten eines Landarbeiters noch diejenige eines Fabrikarbeiters und vor allem die Vertrautheit mit der spezifischen Gefährlichkeit des Maschinenbetriebs vorauszusetzen. So lange er ihn nur für die landwirtschaftlichen Verrichtungen brauchte, war auch gar kein Anlaß gegeben, in dieser Beziehung für Belehrung des Rüegg zu forgen; anders gestaltete sich dagegen die Sache, sobald er ihn auch in der Fabrik verwendete und ihm namentlich, wie in der Tat geschehen, den Zutritt und die Betätigung im Fräsenraum gestattete, zum mindesten aber nicht verbot. Dadurch erwuchs näm¬ lich dem Arbeitgeber, namentlich auch mit Rücksicht auf die Jugend des Arbeiters, die Pflicht, auf irgend eine Weise dafür zu sorgen, daß der unerfahrene Arbeiter mit der Gefährlichkeit des Fräsen¬ betriebs bekannt gemacht werde. Darin, daß dies nicht geschehen, liegt ein Verschulden, welches den Unfall mitverursacht hat. Dem gegenüber ist freilich darauf hingewiesen worden, daß der Arbeiter Leins den Rüegg anwies, die Tanse auf seinen Platz zu stellen, daher letzterer hätte gehorchen und nicht dieselbe leeren sollen, sowie daß Leins ferner ihm „nicht ausleeren“ zurief. Allein was diesen Zuruf anbetrifft, so gibt Leins selber zu, daß Rüegg ihn vielleicht nicht gehört habe und ist dies beim Geräusch der in Bewegung befindlichen Fräsen jedenfalls sehr wohl glaubhaft.

4. Mit diesem Verschulden des Beklagten konkurriert nun frei¬ lich ein solches des Klägers. Dieses liegt zwar nicht darin, daß er die ihm aufgetragene Arbeit für einen Augenblick verließ, um eine fremde Arbeit zu verrichten, indem dies wohl mit der Vor¬ instanz als ein an sich gewiß nicht tadelnswerter Übereiser be¬ trachtet werden muß. Dagegen steht außer Zweifel, daß Rüegg, trotz seiner Jugend bei einiger Überlegung hätte einsehen müssen, daß die von ihm in's Werk gesetzte Manipulation der Ausleerung von Knochen auf dem schmalen Fräsenbrett gefährlich sei und eine Berührung der Knochen mit der schnell rotierenden Fräse ihn gefährden könnte. Daß er in Wirklichkeit daran nicht gedacht, muß jedenfalls eine bedeutende Reduktion der Ersatzpflicht des Arbeitgebers im Sinne von Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes begründen.

5. Die erste Instanz, Bezirksgericht Zürich, welche ein Ver¬ schulden des Beklagten nicht annahm, hatte nun in Berücksichti¬ gung der gesamten Sachlage die an Rüegg auszufolgende Ent¬ schädigung auf 1200 Fr. festgesetzt. In Anbetracht des auf etwas über 900 Fr. anzuschlagenden Jahresverdienstes des Klägers kann gesagt werden, daß die genannte Summe einerseits zum erlittenen bleibenden Nachteil, anderseits zum Entschädigungs¬ maximum des Fabrikhaftpflichtgesetzes in richtigem Verhältnis stand und den Reduktionsgrund des eigenen Mitverschuldens in

angemessener Weise in Anschlag brachte. Dagegen ist bei der hier¬ seitigen Ausmessung der Entschädigung nicht außer Acht zu lassen daß ein Verschulden des Beklagten allerdings angenommen wird. mag dasselbe auch kein schweres sein. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, auf Grund des genannten, zu Lasten des Be¬ klagten hier neu konstatierten Schuldmoments die Schadenersatz¬ summe von 1200 Fr. auf 1500 Fr. zu erhöhen. Zu diesen kommen dann noch selbstverständlich gemäß Art. 6 litt. b die übri¬ gens anerkannten Heilungskosten samt Lohnausfall. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger zu bezahlen.

a. 1500 Fr. als Entschädigung für bleibenden Nachteil,

b. 64 Fr. Lohnausfall,

c. 35 Fr. Heilungskosten, alles sammt Zins à 5 % vom 15. Mai 1893 an. Lausanne. — Imp. Georges Bridel & Ge