Volltext (verifizierbarer Originaltext)
138. Urteil vom 1. Dezember 1893 in Sachen Dubler gegen Meiß. A. Mit Urteil vom 29. Juni 1893 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt:
a. Der Beklagte Hans Meiß wird verfällt, der Klägerin fol¬ gende Beträge zu entrichten:
1. Unter Garantie der Faustpfänder laut Kautionsvertrag vom
10. August 1892 46,431 Fr. 75 Cts., samt Zins à 5 % vom Tage der Klageverurkundung, d. h. vom 21. November 1892 an.
2. Ohne Garantie der Faustpfänder 115 Fr. 90 Cts., Anteil der Klägerin und Widerbeklagten an den durch den Beklagten und Widerkläger von Langenhagen bezogenen Provision, samt Zins à % vom 21. November 1892 an. Mit den weitergehenden Forderungen wird die Klägerin ab¬ gewiesen.
b. Die Firma R. Dubler wird verfällt, dem Beklagten folgende Beträge zu entrichten:
1. Für Uebergabe des Warenlagers in New=York und den Salär=Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 30. Juni 1894 eine Aversalentschädigung von 5000 Fr.
2. Für Fuhrlohn von Kisten Dublers im September 1892 und Briefporti 36 Fr.
3. Für widerrechtliche Verhaftung eine Entschädigang von 5000 Fr. Diese Forderungen im Gesamtbetrage von 10,036 Fr. sind gegenüber dem der Klägerin laut Dispositiv a 1 zustehenden Guthaben von 46,431 Fr. 75 Cts. zu verrechnen. Mit den weitergehenden Forderungen ist der Widerkläger ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt und beantragt: I. Die Klägerin und Widerbeklagte:
a. Der Beklagte Meiß sei zu verfällen, von den dem Kläger Dubler unter litt. a 1 des handelsgerichtlichen Urteils zugesprochenen
46,431 Fr. 75 Cts. den fünfprozentigen Verzugszins nicht bloß vom 21. November 1892, sondern schon vom 11. August 1892, eventuell vom 1. Oktober 1892 weg zu entrichten.
b. Die dem Beklagten Meiß unter litt. b des handelsgericht¬ lichen Urteils zugesprochenen Beträge von:
1. 5000 Fr. „für Übergabe des Warenlagers in New=York und den Salär=Anspruch für die Zeit vom 1. Jannar 1893 bis
30. Juni 1894.“
2. 36 Fr. für Fuhrlohn und Porti im September 1892, und
3. 5000 Fr. für „widerrechtliche Verhastung“ seien zu streichen, demnach der Beklagte mit seinen Gegenforde¬ rungen ganz abzuweisen, mit der Einrede der Kompensation so gut wie mit der Widerklage. II. Der Beklagte und Widerkläger: I. 1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der Kläger mil seiner Klage in allen Teilen abzuweisen.
2. Eventuell wolle das Bundesgericht eine Aktenvervollständi¬ gung anordnen über alle bestrittenen erheblichen Thatsachen, insbe¬ sondere über die Höhe der Forderungen der Klagepartei, und die Größe der Gegenforderung des Meiß. Es wird ausdrücklich verlangt, daß der Kläger verhalten werde, seine Bücher dem Richter in geeigneter Weise vorzulegen. II. 1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils dem Widerkläger das Begehren der Widerklage zuzusprechen.
2. Eventuell wolle das Bundesgericht eine Aktenvervollständi¬ gung anordnen über alle bestrittenen erheblichen Thatsachen, ins¬ besondere über die Höhe der Forderung des Widerklägers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung*):
1. Die klägerische Firma betreibt in Wohlen ein Manufaktur¬ geschäft in Strohwaren. Am 1. März 1891 schloß sie mit dem Beklagten, der seit 1889 bei ihr als Reisender angestellt gewesen, einen Vertrag ab, wonach derselbe ihre Vertretung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika übernahm. Die wesentlichen Punkte dieses Vertrages sind folgende: Meiß besorgt *) Der faktische Teil dieses Urteils wird hier in etwas abgekürzter Form wiedergegeben. den Verkauf, resp. die Aufnahme von Aufträgen, die Ablieferung derjenigen Waren, welche nicht direkt an die Kunden gehen, „und wahrt das Interesse der Herren Dubler & Söhne überhaupt in jeder ihm zu Gebote stehenden Weise.“ Die Besorgung sämtlicher Geschäfte in New=York geht im Namen der Kläger, unter der Firma Dubler & Sons mit Meiß als „leitendem Agenten“. Die¬ jenigen Waren, welche nicht direkt an die Besteller gehen, werden an Meiß konsignationsweise adressiert und wiederum von Dubler & Sons in New-York fakturiert. Der Inkasso sämtlicher Gut¬ haben, die nicht direkt nach Wohlen remittiert werden, geschieht durch die Firma Keßler & Cie., oder durch irgend ein anderes von Dubler & Söhne zu bestimmendes Bankgeschäft in New¬ York, in der Weise, daß sämtliche Fakturen oder Statements an jenes Bankhaus zahlbar ausgestellt werden; Meiß ist nicht mit dem Inkasso beauftragt. Er haftet nicht für Solidität der Kunden, und weder für den Eingang der Guthaben, noch für Annahme der von den Kunden bestellten Waren „oder für allfällig ent¬ in Folge unrichtiger Zolldeklaration. stehende Schwierigkeiten Die Vergütung an den Beklagten beträgt 12,500 Fr. per Jahr, welche sich ungefähr auf solgende Beträge verteilt: Fixes Salär 3000 Fr., Miete 2500 Fr., Reisen in's Innere 2500 Fr., Reisen nach Europa und Aufenthalt in Wohlen 1500 Fr., formationen 500 Fr., für den Angestellten 2000 Fr., Bureau¬ auslagen 500 Fr.; ferner vergüten die Kläger dem Beklagten seine Auslagen für Telegramme, Briefe und Mustersendungen, für Zoll¬ hansgebühren, Zufuhren u. s. w.; und endlich auf allen Geschäften, die er für ihre Rechnung macht, oder die ihnen von den Ver¬ einigten Staaten von Nordamerika oder Canada direkt zugehen, 4 % Kommission des Nettofakturabetrages. Dem Beklagten ist sodann noch die Vertretung einer bestimmten Anzahl anderer Häuser vorbehalten, in der Meinung, daß die dadurch erzielten Kommissionsbeträge unter die Litiganten hälftig geteilt werden.
2. Dieser Vertrag war auf drei Jahre fest abgeschlossen, mit Beginn am 1. Juli 1891. Gemäß demselben schickten die Kläger dem Beklagten sämtliche nach Amerika bestimmten Waren vom September 1891 bis Frühling 1892 nach New=York, und gingen dabei so vor, daß sie ihm je eine Fakkur, enthaltend den Ausfuhr¬
wert, und ausgestellt in Franken, und eine andere für den Kunden bestimmte, ausgestellt in Dollars, schickten, beide unter dem Namen Dubler & Sons; auf den Fakturen war immer das Bankhaus Keßler & Cie. als Zahlungsstelle bezeichnet. Anfänglich wurde dieses Verfahren dem Vertrage gemäß beobachtet. Am 21. Januar 1892 aber schrieb der Beklagte den Klägern, es sei ihm insinuiert worden, dieses Vorgehen enthalte eine Umgehung des Mac¬ Kinley=Zoll=Verwaltungsgesetzes; es verstoße gegen dieses Gesetz, wenn die Kläger die Waren an ihn konsignieren und doppelte Fakturen ausstellen, die eine für ihn, die andere für den Kunden; er habe sich daher genötigt gesehen, um nicht mit diesem Gesetz in Konflikt zu kommen, sämtliche Waren fortan in seinem Namen u fakturieren, ein anderes Verfahren hätte nicht nur ihre, son¬ dern auch seine Interessen und diejenigen der anderen Vertretungen in der Weise gefährdet, daß Beschlagnahme sämtlicher Ware und Guthaben jeden Tag zu fürchten gewesen wären. Am 10. Februar antworteten die Kläger, sie können diese Anderung, weil mit dem Vertrag in Widerspruch stehend, nicht billigen. Die Befürchtungen, das Zollgesetz zu umgehen, und Strafe zu riskieren, seien unbe¬ gründet. In seiner Rückäußerung vom 26. Februar erklärte Meiß, er sei von seiner Ansicht zu sehr überzeugt, als daß er sich durch die Erklärungen der Kläger, die auf unrichtigen Annahmen basieren, davon abbringen lassen könnte. Er werde sich nicht weiter mit Erklärungen anstrengen, werde sich aber schriftliche und amt¬ liche Beweise für seine Behauptungen verschaffen, um solche im Fall benutzen zu können. Dem gegenüber hielten die Kläger in ihrem Schreiben vom 10. März an ihrem Standpunkt fest und protestierten dagegen, daß Meiß sich als Käufer geriere, nach dem Vertrag sei er Agent und nicht eigener Käufer. Zugleich ver¬ langten sie die längst verfallene und von Meiß in Aussicht gestellte Aufstellung der bisher vollzogenen Verkäufe und der Ein¬ gänge, sowie die Namen der Besteller der telegraphisch aufge¬ gebenen Bestellungen und erklärten, bis die Aufstellung eingelangt und von ihnen geprüft und gebilligt sei, von nun an keine Be¬ stellungen mehr auszuführen, vorerst müssen sie wissen, woran sie seien.
4. Nachdem Meiß wiederholt die von den Klägern verlangte Abrechnung in Aussicht gestellt hatte, übergab er denselben An¬ fangs Juni eine Aufstellung über die Warenverkäufe und über die unverkauften Waren, welche die Kläger jedoch nicht genügend fanden. Er war inzwischen wieder in die Schweiz zurückgekehrt und trat mit den Klägern in Unterhandlungen ein für den Ab¬ schluß eines neuen Vertrages, wonach er das Warenlager in New=York einem andern Agenten der klägerischen Firma über¬ geben, und selbst wieder in das Geschäft in Wohlen eintreten sollte. Wie nun die Unterhandlungen hierüber zu keinem Ende kommen wollten, stellten die Kläger an den Beklagten die Auf¬ forderung, ihnen den noch nicht abgelieferten Fakturenerlös auszu¬ händigen, und da das nicht geschah, schöpften sie Verdacht. Meiß gehe mit der Absicht um, ihnen die einkassierten Beträge vorzu¬ enthalten, und erhoben am 2. August 1892 gegen denselben Straf¬ klage wegen Unterschlagung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Sie machte darin geltend: Meiß habe in vertragswidriger Weise die Fakturen auf seinen eigenen Namen gestellt und die Inkassi selbst besorgt. Nach seiner Rückkehr haben sie ihn durch ihren Anwalt auffordern lassen, in kürzester Frist die Ausstände in New=York in Ordnung zu bringen und abzuliefern. Darauf sei eine Unterredung des Meiß mit ihrem Anwalt, am 1. August Abends, in Wohlen erfolgt, wobei Meiß erklärt habe, die Aus¬ stände drüben habe er vorläufig, alle Kunden seien seine, nicht Dublers Schuldner, nur er, niemand anders, könne sie einziehen; wenn ihm Dubler nicht entgegenkomme, so liefere er sie auch nicht aus; er wisse wohl, es sei Dublers Geld, allein was wolle er machen? Beschlag nehmen könne Dubler, aber in dem Augen¬ blick, wo das geschehe, verzeige er ihn bei der Zollbehörde in New=York, dann möge er das weitere gewärtigen. Er habe den Kunden, die bis heute schon alle Zahlungen hätten leisten können, schriftliche Vollmacht hinterlassen, zuzuwarten. Nachher habe Meiß den Klägern noch brieflich erklärt, er wolle den alten Kontrakt lösen und sich gütlich mit ihnen abfinden, auch den Inkasso der noch ausstehenden Beträge abliefern, sofern sie ihm gewisse Pro¬ zente daran bewilligen, die Größe derselben wolle er noch nicht nennen. Meiß enthalte ihnen also ihr Hab und Gut vor. Gegen¬ ansprüche stehen ihm keine zu, solche könnten auch niemals den
Betrag von cirea 80,000 Fr. (Forderungen und Warenvorrat) erreichen. Wenn er Gegenansprüche behaupte, so möge er die Summe der Ausstände (11,762 Dollars oder wie aus seinem Brouillon hervorgehen würde, 10,959 Dollars) gerichtlich depo¬ nieren. In einem Nachtrag zur Strafklage vom 3. August be¬ ziffern die Kläger die ausstehenden Guthaben, die Meiß abzulie¬ fern habe, auf 10,959 Dollars, und die unverkauften Waren auf 5136 Dollars, für welch' letztere die Deposition, sofern eine solche vorgezogen werde, auf 3800 Dollars (statt 5136) be¬ schränkt werden möge, indem der Minderwert der Ware billig in Anschlag gebracht werde. Am 3. August wurde der Beklagte auf Grund eines von der aargauischen Staatsanwaltschaft erlassenen Haftbefehls in St. Gallen verhaftet. Am 10. August wurde zwi¬ schen den Parteien in St. Gallen ein Garantievertrag abge¬ schlossen. In demfelben wurde erklärt, daß das Warenlager in New=York laut Aufstellung des Meiß vom 18. Mai 1892, welche Aufstellung einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden solle, einen Fakturawert von 5136 Dollars 25 habe (der Beklagte garantierte einen Warenbestand von 10,000 Fr.) und daß laut weiterer vom Beklagten anerkannter Aufstellung die ausstehenden Guthaben auf Kunden 10,959 Dollars 88 ausmachen, von wel¬ cher Summe abgehen 577 Dollars 73 laut am 10. August 1892 an Dubler indossiertem Wechsel, Faktura Lincoln Boyle & Cie., und 977 Dollars 93 laut ebenfalls am 10. August an Dubler in¬ dossiertem Wechsel, Faktura L. Schwab & Cie., im Ganzen 1555 Dollars 66, so daß die Fakturen noch betragen 9404 Dollars 22 oder 48,431 Fr. 73 Cts. Der Beklagte leistete nun unter Mit¬ hülfe von Verwandten Garantie für einen Betrag von 10,000 Fr., Fakturawert des Warenlagers, sowie für den Betrag der Buchgut¬ haben, für welche das Aargauische Handelsgericht ihn als Schuld¬ ner verpflichten sollte. Wenn das genannte Gericht eine Haft desselben für die Einbringlichkeit der Guthaben nicht gutheißen sollte, so bestehe die Garantie für die Existenz der Buchguthaben, und für die richtige Vollziehung der Abtretung. Von den Buch¬ guthaben sollten in Abzug gebracht werden 2000 Fr. als Pro¬ visionsansprüche des Beklagten; die Faustpfänder hafteten danach nur für 46,431 Fr. 75 Cts. Endlich war bestimmt, daß allfällig weitere Ansprüche, welche die Parteien gegenseitig geltend zu ma¬ chen haben, namentlich auch die Frage, ob der Anstellungsvertrag zwischen Dubler & Söhne und Hans von Meiß noch zu Recht bestehe, durch dieses Übereinkommen nicht berührt werden, und daß sich die Garantie und Faustpfandbestellung auch nicht auf andere Ansprüche und Verbindlichkeiten beziehe. Gegen Uebergabe der Faustpfänder an die Staatsanwaltschaft von St. Gallen zogen die Kläger ihre Strafklage zurück, und nachdem die Staatsanwalt¬ schaft des Kantons Aargau telegraphisch ihre Zustimmung zu Haftentlassung erteilt hatte, wurde Meiß am 11. August morgens 8 Uhr auf freien Fuß gesetzt.
5. Im September erfolgte dann die Uebergabe des Waren¬ lagers in New=York durch den Beklagten. Die Aufstellung des¬ selben hatte sich als richtig erwiesen bis auf eine Differenz von 357 Dollars 05, welche von den Klägern nicht weiter geltend gemacht wird. Auf 1. Oktober 1892 stellte der Beklagte eine Ab¬ rechnung, nach welcher er den Klägern schuldete: Dollars 2188 29
a. an Accepten 6091 44
b. an Barschaft, Wert 1. Oktober 1892 Die Unterhandlungen über die Herausgabe der Barschaft und der Accepte blieben jedoch erfolglos, und die Kläger reichten daher im November 1892 beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage ein. Mit derselben forderten sie: A. 1. Unter Garantie der im Uebereinkommen vom 10. August 1892 gestellten Faustpfänder: die Summe von 46,431 Fr. 75 Cts., samt Zins zu 5 % seit 1. August 1892, mit der Begründung, dadurch, daß Meiß in Verletzung des Vertrages die Waren in eigenem Namen verkauft und die Käufer zu seinen eigenen Schuld¬ nern gemacht, die Guthaben herauszugeben sich geweigert und über die Accepte nach seinem Gutdünken verfügt habe, habe er der Firma den Einzug verunmöglicht und damit die Gefahr eines Verlustes nnverhältnismäßig erhöht; er habe dadurch die Firma tatsächlich ermächtigt, ihn als Käufer zu belasten. Die Höhe der Guthaben sei im Kautionsvertrag vom 10. August 1892 in für den Beklagten verbindlicher Weise festgestellt. Die Berechnung von Verzugszinsen vom 1. August 1892 ab erscheine deswegen als angemessen, weil bis dahin, nach der eigenen Zusicherung des
Beklagten, alle Fakturen eingegangen seien. Die meisten hätten zweifellos schon früher eingezogen werden können.
2. Ohne Garantie der im Übereinkommen vom 10. August gestellten Faustpfänder werden gefordert
a. Die Summe von 1503 Fr. 50 Cts. samt Zins à 50 seit 1. August 1892, als die Differenz zwischen der laut Ga¬ rantievertrag genannten Summe und derjenigen, die sich aus den Büchern der Kläger ergebe.
b. Die Summe von 115 Fr. 90 Ets. samt Zins à 5% von der Zustellung der Klage an, betragend den Anteil der Kläger an einer vom Beklagten bezogenen Provision vom Hause Langen¬ hagen, dessen Vertretung der Beklagte in Amerika besorgt hatte.
c. Die Summe von 2500 Fr. samt Zins à 5 % vom 1. Juni 1892 an; diesen Betrag hätten die Kläger dem Beklagten für Reisen in's Innere von Amerika übermittelt, da diese Reisen aber unterblieben seien, müsse derselbe wieder zurückerstattet werden. B. Eventuell beantragten die Kläger, der Beklagte sei, anstatt der unter Nr. 1 genannten Summe, verpflichtet, ihnen abzu¬ liefern unter der am 10. August geleisteten Garantie:
a. in Geld 31,370 Fr. 95 Cts. samt Zins à 5 % seit 1. Oktober 1892; b. fünf an die Firma indossierte und rechtzeitig vor Verfall ihr zu übergebende Wechsel, nämlich zwei Accepte von Lincoln Boyle & Cie. für zusammen 895 Dollars 82 und drei von Halley & Atchison für zusammen 1289 Dollars 57, oder, wenn das nicht geschehe, wiederum in Geld 11,272 Fr. 25 Cts. samt Zins à 5% seit 1. Dezember 1892. Der Beklagte verneinte den klägerischen Standpunkt, daß er per¬ sönlicher Schuldner ihrer ausstehenden Guthaben geworden sei. Die Fakturierung auf seinen eigenen Namen sei notwendig gewesen, weil er bei dem im Vertrage vorgesehenen Verfahren, wofür er sich auf Expertise berufe, nicht nur Geldstrafe, sondern Zuchthausstrafe bis zu zwei Jahren riskiert hätte. Übermäßige Stundung habe er nicht gegeben, die Kläger hätten ihn selbst ermächtigt, mit dem Einzug der Rückstände bis zum August 1892 zuzuwarten. Ebenso könne keine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt werden, da die Kläger laut Brief vom 10. März 1892 damit einverstanden ge¬ wesen seien, daß beim Verkauf der Waren „Rücksicht auf die Zahlungsweise genommen werde.“ Bezüglich der Höhe der klä¬ gerischen Guthaben habe er im Kautionsvertrage vom 10. August keine verbindliche Erklärung abgegeben. Das rektifizierte Guthaben von Dubler habe am 10. August brutto 9439 Dollars 63, also mehr als im Kautionsvertrag angegeben, betragen. Davon seien im September 1892 an den Beklagten alle, ausgenommen zwei Guthaben Dublers, regliert worden. An Skonto und Gegenrech¬ nung seien 434 Dollars 97 abgezogen worden, ferner bringe der Beklagte in Abzug für seine Reise nach New=York zur Übergabe des Warenlagers, für Miete, für Fuhrlöhne und Briefporti, Kom¬ missionen und Legalisationsgebühren, total 1748 Dollars 09, so daß also an bar, Accepten und zwei ausstehenden Beträgen (Empfangsbescheinigungen) noch bleiben: 7217,57 Dollars. Diese Summe verteile sich folgendermaßen: 5 Accepte auf Halley Atchison und Lincoln Dollars 2185 29 4815 48 Boyle & Cie. 68 40 Bar Empfangsbescheinigung Young 140 40 Hirst Summa Dollars 7217 57 Die Forderung von 115 Fr. 90 Cts. nebst dem geltend ge¬ machten Zins anerkannte der Beklagte, bestritt aber die Pflicht zur Rückgabe der 2500 Fr. für Reisen, weil dieselben wirklich aus¬ geführt worden seien. Für den Fall, daß er zur Rückerstattung verpflichtet würde, verlange er eine Summe von 3490 Dollars für Unkosten, die er in New=York gehabt. Kompensationsweise machte der Beklagte folgende Gegenforderungen geltend:
1. Salär vom 1. Januar 1893 bis 30. Fr. 4,500 - Juni 1894
2. Ausfall an Provisionen für 1892/1894. „ 24,000 — Total Fr. 28,500 - und stellte überdies in einer Widerklage folgende Ansprüche:
1. 20,000 Fr. als Schadenersatz und Genugtuungssumme für widerrechtliche Verhaftung; die Kläger hätten den Staatsanwalt durch unrichtige Angaben dazu verleitet. Dadurch sei der Ruf der alten und sehr angesehenen Familie des Beklagten auf's schwerste
kompromittiert und er selbst in seinen persönlichen Verhältnissen tief verletzt und für sein weiteres Fortkommen erheblich benach¬ teiligt worden.
2. 640 Fr. für mehrere zum Teil kostspielige Reisen, welche die Familienangehörigen des Beklagten zu Folge der Verhaftung zu machen genötigt gewesen seien.
3. 6000 Fr. Entschädigung für das Mobiliar, welches der Beklagte anläßlich der Uebernahme der Agentur für Dubler habe ankaufen müssen, und das er dort nur mit großem Verlust ver¬ kaufen könne.
4. 2000 Fr. Entschädigung für Mühewalt, Reisen und Zeit¬ verlust während der Dauer des Prozesses.
7. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht zweifelhaft. Der erforderliche Streitwert ist augenscheinlich gegeben und der Streit ist nach eidgenössischem Recht zu entscheiden; darauf, daß der Vertrag durch den Beklagten in Amerika erfüllt werden sollte, kommt für die Frage des anzuwendenden Rechtes schon des¬ wegen nichts an, weil die Parteien bestimmt haben, daß für allfällige Streitigkeiten bezüglich des Vertrages das aargauische Handelsgericht kompetent sein solle, woraus ohne Weiteres der Schluß gezogen werden darf, daß sie sich auch dem materiellen heimatlichen Recht haben unterwerfen wollen. In Betracht ist auch zu ziehen, daß sowohl der Anstellungsvertrag vom 1. März 1891 als das Uebereinkommen vom 10. August 1892, welche als Grundlage der Klage dienen, in der Schweiz abgeschlossen worden sind und daß die Widerklage auf den Art. 50 u. ff. O.=R. basiert.
8. In erster Linie ist das durch den Vertrag vom 1. März 1891 zwischen den streitenden Parteien begründete Rechtsverhält¬ nis festzustellen. Die Kläger betrachten die Stellung des Beklagten als diejenige eines gewöhnlichen Handlungsbevollmächtigten, der strikte an die Anweisungen des Prinzipals gebunden sei, während der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe in seiner Stellung die Interessen der Kläger, als ihr Vertreter nach seinem eigenen Gutfinden zu wahren gehabt, so daß bei allen Vorkommnissen und Wechselfällen für ihn die oberste und in erster Linie ma߬ gebende Frage darin bestanden habe, welches das Interesse der Firma sei, und sonach die Beurteilung seiner Handlungsweise dar¬ nach zu bemessen sei, ob dieselbe im Interesse der Firma gelegen, ader ob er in böser Absicht gegen dieses Interesse gehandelt habe. Aus der im Vertrage enthaltenen Bezeichnung des Beklagten als „Vertreter“ oder „leitenden Agenten“ der klägerischen Firma kann nun die rechtliche Natur des zwischen den Litiganten begrün¬ deten Verhältnisses nicht abgeleitet werden. Der Ausdruck „Agent
d. h. Betreiber fremder Geschäfte, oder Vertreter“ ist juristisch unbrauchbar, weil ohne feste technische Bedeutung; als solcher wird sowohl ein Handlungsgehilfe, wie auch ein selbständiger Kaufmann, welcher gewerbemäßig in fremdem Namen Handelsgeschäfte ab¬ schließt, vermittelt oder einleitet, bezeichnet (vergl. Goldschmidt, System des Handelsrechts, 4. Auflage, § 40). Maßgebend ist in erster Linie nicht die von den Parteien gewählte Ausdrucksweise, sondern der aus dem Vertrag und den begleitenden Umständen ersichtliche Vertragswille (Art. 16 O.=R.). Aus dem Vertrage ergibt sich nun, daß der Beklagte von den Klägern für eine längere Dauer fest angestellt war, und einen fixen jährlichen Gehalt für seine Dienstleistungen nebst Vergütung der Auslagen für Miete, Reisen u. s. w., welche übrigens auch zum Voraus fest bestimmt war, bezog. Dafür hatte derselbe per¬ sönliche Dienste zu leisten, die zum Teil in Ausführung von Auf¬ trägen bestanden. Den Klägern stand jedoch allein die Entschei¬ dung über Ausführung oder Nichtausführung der eingehenden Aufträge zu, und dem Beklagten war die Besorgung der Inkassi ausdrücklich untersagt. Hienach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte im Dienste der Kläger stand, hier also ein Dienstvertrag im Sinne der Art. 338 u. ff. O. R. vorliegt. An Hand dieser Gesetzesbestimmungen ist denn auch die Frage zu prüfen, ob die Kläger zur vorzeitigen Entlassung des Beklagten berechtigt gewesen seien. Nach Art. 346 O. R. kann die Auf¬ hebung des Dienstvertrages vor Ablauf der Dienstzeit von jedem Teile aus wichtigen Gründen verlangt werden. Über das Vor¬ handensein solcher Gründe entscheidet der Richter nach freiem Er¬ messen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. März 1889 in Sachen Schou gegen Aktiengesellschaft „Dynamit Nobel“
(Amtliche Sammlung, XV, S. 312 u. ff.) festgestellt hat, ist nun zu einer solchen vorzeitigen Aufhebung eines Dienstvertrages nicht etwa die vorherige richterliche Feststellung eines Aufhebungs¬ grundes nötig, sondern es ist die Partei, welcher ein wichtiger Grund wirklich zur Seite steht, befugt, den Vertrag unmittelbar, durch bloße Willenserklärung, ohne vorgängige Anrufung des Richters aufzuheben; allein es liegt ihr ob, im Bestreitungsfalle das Vorhandensein des Aufhebungsgrundes nachzuweisen. Die klä¬ rische Partei ist also beweispflichtig dafür, daß ein zu Auflösung des Vertrages berechtigender wichtiger Grund vorlag. Ein solcher iegt unzweifelhaft dann vor, wenn der Angestellte sich einer gröb¬ lichen Vertragsverletzung schuldig gemacht hat. Nun ist durch die Vorinstanz festgestellt, daß der Beklagte in verschiedenen Richtungen dem Vertrage zuwidergehandelt hat. Er fakturierte die Waren, entgegen ausdrücklicher Vertragsvorschrift, auf eigenen Namen, ohne den Prinzipal darüber anzufragen, und nachdem er ihm hie¬ von Mitteilung gemacht, und dieser dagegen energische Protestation erhoben, fuhr er trotz des Einspruchs mit diesem Vorgehen fort; später bezeichnete er der Firma nicht einmal mehr die Kunden. Ferner nahm er, obschon er zum Inkasso nicht berechtigt war, Zahlungen in Empfang, und ließ solche durch das Bankhaus Keßler & Cie. auf eigene Rechnung einkassieren; er stellte Wechsel auf klägerische Kunden zu seinen Gunsten aus und verfügte über die Ausstände und Accepte nach Belieben, indem er den Schuld¬ nern willkürlich Stundung gewährte und dieselben sogar anwies, bis zu seiner Rückkehr von Europa mit den Zahlungen zuzuwarten. Die Einrede des Beklagten, die Kläger hätten ihm die Einwilli¬ gung zum direkten Inkasso gegeben, erscheint hinfällig nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, daß eine solche Einwilli¬ gung nie erfolgt sei, indem die Kläger sich nur damit einverstanden erklärt haben, daß Meiß solche Zahlungen annehme, die von Kunden trotz der Anweisung in der Faktur ihm übergeben worden seien, und daß diese Beträge innerhalb kürzester Frist an das Bankhaus Keßler & Cie. abgeliefert werden. Diese Vorschrift hat der Beklagte nach der Feststellung der Vorinstanz, und wie er auch nicht ernstlich bestreitet, nicht beobachtet, vielmehr sowohl Barschaft als Accepte zurückbehalten und deren Herausgabe an die Firma auch nach der Rückkehr aus Amerika beharrlich ver¬ weigert. Frägt sich nun, ob Beklagter in Folge der amerikanischen Zoll¬ gesetzgebung gezwungen gewesen sei, die Fakturierung auf eigenen Namen vorzunehmen, so ist in Betracht zu ziehen, daß mit dem
6. Oktober 1890 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika das Mac=Kinley=Zollverwaltungsgesetz in Kraft getreten war, wel¬ ches zur Erreichung möglichst richtiger Verzollung der Eingangs¬ waren von dem Empfänger, wie auch vom Versender über den Wert und die Fakturierung derselben bestimmte Erklärungen ver¬ langt. Der Konsignatar (Importeur oder Agent) hat beim Zoll¬ kollektor des Einfuhrhafens unter anderem die Erklärung abzu¬ geben, daß die von ihm vorgelegte Faktur die richtige sei, welche er für die betreffenden Waren erhalten habe, daß er von dem Vorhandensein irgend einer andern Faktur für dieselben weder Kenntnis habe, noch glaube, daß solche vorhanden seien, daß die Faktur und die darin enthaltenen Angaben in jeder Richtung wahrheitsgetreu seien, und daß er, wenn er später irgend einen Irrtum entdecke, oder wenn er irgend eine andere Faktur für die¬ selben erhalten sollte, sofort dem Zollkollektor Anzeige machen wolle; ferner, daß die vorgelegte Faktur den wirklichen Kostenpreis bezw. den wirklichen Marktwert oder Großhandelspreis zur Zeit des Exportes nach den Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des Landes, aus welchem die betreffenden Waren und Güter importiert werden, enthalte. Wer wissentlich falsche Angaben in den Deklara¬ tionen macht, oder dazu behülflich ist, soll nach diesem Gesetz zur Erlegung einer Geldbuße bis 5000 Dollars oder zu Zuchthaus bis zu zwei Jahren oder zu beidem, nach Gutdünken des betref¬ fenden Richters verurteilt werden, während die betreffende Ware konfisziert werden soll. Die Schutzbehauptung des Beklagten, er würde diese Strafen riskiert haben, wenn er die vertraglich vor¬ gesehene Fakturierung weiter beobachtet hätte, wäre nun zweifellos erheblich, und müßte zu einer Entscheidung über die bestrittene Meinung dieses Zollgesetzes führen, wenn unter Zugrundelegung der beklagtischen Interpretation sein Verhalten korrekt erschiene; allein dies ist nicht der Fall. Selbst dann, wenn es dem Beklagten unmöglich geworden wäre, seinen Verpflichtungen nach Maßgabe
des Vertrages weiter nachzuleben, wäre er keineswegs befugt ge¬ wesen, von sich aus ein anderes Verfahren einzuführen, ohne hie¬ ir, sofern dies nicht untunlich war, die Bewilligung des Prinzi¬ pals einzuholen. Daß eine solche vorgängige Anfrage untunlich gewesen, hat Beklagter nicht dargetan. Völlig unstatthaft aber war es, an diesem Verfahren selbst dann noch festzuhalten, nachdem der Prinzipal untersagt hatte, in anderer Weise, als nach Ver¬ tragsvorschrift zu verfahren (Art. 395 O.=R.). Muß sonach in diesem, dem Vertrag und den wiederholten Anweisungen des Prin¬ zipals zuwiderlaufenden Verhalten des Beklagten ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dienstvertrages seitens der Kläger erblickt werden, so liegt ein solcher ferner auch in der ganzen Art, wie Beklagter die Korrespondenz mit ihnen führte. In derselben stellt er das Verhältnis zwischen Prinzipal und Ange¬ stellten geradezu auf den Kopf, und bediente sich einer derart beleidigenden Sprache seinem Dienstherrn gegenüber, daß dem¬ selben ein weiterer Verkehr mit ihm nicht zuzumuten war.
9. Hinsichtlich der klägerischen Haupfforderung, die auf Bezah¬ lung von 46,431 Fr. 75 Cts. samt Zins vom 1. August 1892 an gerichtet ist, erhebt sich die Frage, ob der Beklagte für die zur Zeit der Klageanhebung ausstehenden Guthaben der Kläger, so¬ weit sie die durch ihn besorgten Käufe betreffen, ihr persönlicher Schuldner geworden sei, oder ob seine Verpflichtung nur dahin¬ gehe, die in seinen Händen befindlichen Accepte und Schuldscheine auf Kunden, nebst der eingegangenen Barschaft zu übergeben. Dieser grundsätzlichen Differenz haben die Parteien bereits im Kautionsvertrag vom 10. August 1892 Ausdruck gegeben, indem die Kläger darin erklärten, sie seien der Ansicht, daß Hans Meiß für den Betrag der Ausstände aufzukommen, oder ihnen denselben zur Verfügung zu stellen habe, während der Beklagte eine weitere Verpflichtung als die Abtretung der Guthaben an die Firma Dubler nicht anerkannte, und indem bestimmt war, daß die Ga¬ rantie des Beklagten für die Existenz der Buchguthaben und die richtige Vollziehung der Abtretung bestehen solle, sofern das aar¬ gauische Handelsgericht dieselbe für die Einbringlichkeit der Gut¬ haben nicht gutheißen würde. Beklagter will sich nun dadurch liberieren, daß er den Klägern ihr nach seiner Rechnung 7217 Dollars 67 betragendes Gesamtguthaben, seinen Gegenforderungen unvorgreiflich, in 5 Accepten auf die Firmen Halley Atchinson und Lincoln Boyle & Cie. (welch' letztere inzwischen ihre Zahlungen eingestellt hat), sowie in zwei Empfangsbescheinigungen und in einem Barbetrag zur Verfügung stellt. In dieser Richtung ist zu sagen: Durch den Vertrag vom 1. März 1891 hat der Beklagte die Verpflichtung übernommen, für Rechnung der Kläger den Verkauf, resp. die Aufnahme von Aufträgen, und die Ablieferung derjenigen Waren, welche nicht direkt an die Kunden gehen, zu besorgen, den Inkasso dagegen den Klägern resp. dem von den¬ selben bestellten Bankhaus zu überlassen. Hat er entgegen dieser Vertragsbestimmung den Inkasso selbst besorgt oder die Wechsel für den Erlös auf seinen Namen ausfüllen lassen und zu Handen genommen, so ist er selbstverständlich verpflichtet, Alles, was ihm auf diese Weise zugekommen ist, den Klägern zu erstatten und Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, zu verzinsen (vergl. übrigens auch Art. 398 O.=R.). Eine weiter¬ gehende Haftung ist im Vertrage selbst nicht vorgesehen; vielmehr ist daselbst ausdrücklich gesagt, daß Meiß weder für die Solidität der Kunden, noch für den Eingang der Guthaben einzustehen habe. Dadurch allein, daß er die Fakturen auf seinen eigenen Namen ausstellte, wurde er, vorausgesetzt, daß dieses Vorgehen nach dem Vertrage zu rechtfertigen wäre, noch nicht persönlicher Schuldner der betreffenden Forderungen (vergl. Art. 399 O.=R.). Soweit also die Kläger einen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, kann derselbe nicht im Sinne der persönlichen Haftung des Beklagten für den richtigen Eingang ihrer Guthaben zuge¬ sprochen werden. Eine derartige Haftbarkeit kann jedoch abgeleitet werden aus vertragswidrigem Verhalten des Beauftragten. Wenn die Erfüllung seiner aus dem Vertrage resultierenden Verbindlich¬ keiten überhaupt nicht, oder nicht gehörig bewirkt worden ist, so hat der Schuldner Schadenersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, daß ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 110 O.=R.). Da nun der Beklagte, wie bereits ausgeführt worden ist, die Fak¬ turen den Kunden nicht unter dem Namen Dubler & Sons und mit der Bezeichnung des Hauses Keßler & Cie. als Zahlstelle, wie der Vertrag vorschrieb, sondern unter eigenem Namen zu¬
sandte und da er ferner unberechtigter Weise den Inkassa selbst besorgte, und den Kunden Stundung gewährte, und wie Beklagter heute selbst erklärt hat, die betreffenden Forderungen seither teil¬ weise in Folge Insolvenz der Käufer verloren gegangen sind, so kann er sich durch Hingabe dessen, was er in seiner Stellung als Vertreter der Kläger von ihren Kunden erhalten hat, nur insofern befreien, als er beweist, daß auch bei gehöriger Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten für die an jene Kunden verkauften Waren zur Verfallzeit ganz oder teilweise nicht eingegangen wären. Einen solchen Beweis hat aber Beklagter nicht einmal anerboten. Beklagier hat daher den Klägern wegen nicht gehöriger Erfüllung seiner Vertragspflichten Schadenersatz zu leisten, und zwar in der Weise, daß er für die betreffenden Forderungen den Klägern per¬ sönlich als Schuldner einzustehen hat. Die Höhe der den Klägern zustehenden Guthaben ist nun aber durch die vom Beklagten selbst anerkannte Aufstellung im Kautionsvertrag vom 10. August 1892 festgestellt, und beträgt, nach Abzug der vom Beklagten an diesem Tage übergebenen Wechsel und seiner auf 2000 Fr. angesetzten Pro¬ vision 46,431 Fr. 73 Cts. Der Beklagte ist also verpflichtet, dem Kläger diese Summe samt Verzugszins, vorbehältlich der weiter erörternden Forderungen und Gegenforderungen der Parteien, zahlen. Der Beginn der Zinspflicht ist gemäß dem klägerischen Begehren auf den 5. August 1892 anzusetzen. Auf diesen Termin hätten nach der Behauptung der Kläger spätestens sämtliche Gut¬ haben eingehen sollen. Da nun der Beklagte nach der Feststellung der Vorinstanz den Kunden eigenmächtig Stundung erteilt hat, so hätte er nachzuweisen, daß auch ohne sein Verschulden die Zah¬ lungen auf diesen Zeitpunkt noch nicht an die Kläger erfolgt wären. Einen solchen Nachweis hat aber der Beklagte nicht angetreten.
10. Von den übrigen von den Klägern geltend gemachten For¬ derungen hat die Vorinstanz den Anteil an der Kommission Langenhagen (115 Fr. 90 Cts.) gutgeheißen. Nach der kantonal¬ gerichtlichen Feststellung ist dieser Posten vom Beklagten anerkannt worden, und muß daher ohne Weiteres den Klägern zugesprochen werden. Die weiteren Forderungen von 1513 Fr. 50 Cts. und 2500 Fr. sind von den Klägern fallen gelassen worden.
11. Was nun die Gegenforderungen des Beklagten angeht, so müssen die einredeweise geltend gemachten Beträge, mit Ausnahme der Forderung von 36 Fr. für Briefporti und Fuhrlohn verwor¬ fen werden. Die Forderung von 3940 Dollars Unkosten für Miete, Bureauauslagen, Reisen u. s. w. ist vom Beklagten nur eventuell, für den Fall gestellt worden, als er die für Reisen in's Innere von Nordamerika ausgesetzten 2500 Fr. zurückerstatten müßte; diese Voraussetzung ist nun nicht eingetroffen, folglich fällt dieser Forderungsbetrag ohne Weiteres dahin. Die Kommissionsansprüche von 482 Dollars 90 und 44 Dollars sind von der Vorinstan, deswegen abgewiesen worden, weil im Kautionsvertrag der Provisionsanspruch des Beklagten bereits er¬ schöpfend mit 2000 Fr. in Rechnung gebracht worden ist. Diese Feststellung ist durchaus richtig, und es erscheint daher die da¬ herige Gegenforderung des Beklagten als unbegründet. Ebenso¬ wenig kann die Forderung für Legalisationsgebühren zugesprochen werden, da die Vorinstanz dieselbe mangels genügender Substan¬ tierung, also aus einem prozeßrechtlichen Grunde, abgewiesen hat, und eine Überprüfung in dieser Richtung dem Bundesgerichte nicht zusteht. Dagegen ist mit dem kantonalen Gerichte der Ersatz der Brief¬ porti und des Fuhrlohns für Kisten der Kläger gutzuheißen, indem nach dem Vertrage vom 1. März 1892 derartige Auslagen auf Rechnung der Firma gehen. Die beanspruchte Vergütung für Uebergabe des Warenlagers kann nicht zugesprochen werden, ebensowenig der für die Zeit vom
1. Januar 1892 bis 30. Juni 1894 geltend gemachte Salär¬ anspruch und die bei fortdauerndem Vertragsverhältnis vom Be¬ klagten noch zu erwartende Provision. Es ist bereits ausgeführt worden, daß der Beklagte den Vertrag durch beharrliches Zuwider¬ handeln gegen die Vorschriften desselben, und gegen die bestimmten Anweisungen des Prinzipals gröblich verletzt, und daß er dem letztern einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Vertragsver¬ hältnisses auch durch die durchaus unpassende, und geradezu belei¬ digende Sprache gegeben hat, in welcher er die Korrespondenz mit seinem Geschäftsherrn führte. Ist aber der Vertrag durch die Schuld des Beklagten aufgelöst worden, so fällt damit jeder wei¬ tere Salär= und Provisionsanspruch desselben dahin, und er hat
auch die dadurch veranlaßte Uebergabe der noch unverkauften Wa¬ ren auf eigene Rechnung zu besorgen.
12. In der Widerklage werden zunächst 20,000 Fr. wegen der durch die Kläger veranlaßten Verhaftung des Beklagten gefordert. Die Vorinstanz hat diese Forderung im reduzierten Betrag von 5000 Fr. gutgeheißen, und es ist derselben grundsätzlich wie auch hinsichtlich des Quantitativs beizustimmen. Wenn die Kläger auch glauben mochten, es werde ihnen ohne die Verhaftung des Be¬ klagten die wirksame Verfolgung ihrer Rechte verunmöglicht oder bedeutend erschwert, so reicht dies nicht hin, um ihre Handlungs¬ weise zu rechtfertigen. Daß der Beklagte wirklich die Absicht gehabt habe, ihnen widerrechtlich ihr Eigentum vorzuenthalten, ist nicht genügend nachgewiesen. Derselbe hat behauptet, es stehen ihm Gegenforderungen an die Kläger zu, die er zunächst festgesetzt wissen wollte, und hat nun auch solche in erheblichem Betrage m Prozeßverfahren geltend gemacht. Jedenfalls wären die Kläger erst dann zur Strafanzeige befugt gewesen, wenn sie den Beklagten peremtorisch zur Ablieferung aufgefordert hätten unter deutlichem Hinweis darauf, daß sie die Weigerung als Unterschlagung be¬ trachten würden. Das haben sie aber nicht getan, vielmehr ist es mit der Vorinstanz als auffällig zu bezeichnen, daß sie plötzlich zu dieser Maßregel griffen, nachdem sie kurz vorher mit dem Be¬ klagten über den Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ver¬ handelt und ihm dadurch Vertrauen entgegengebracht hatten. Auf die Autorität der die Verhaftung anordnenden Staatsanwaltschaft können sich die Kläger deswegen nicht berufen, weil sie die Tat¬ sache, daß Meiß kurz vor seiner Verhaftung mehrere Zahlungen geleistet hatte, nicht erwähnt hatten. Der dem Staatsanwalt mit¬ geteilte Tatbestand war also nicht vollständig. Ist hienach die Schadenersatzpflicht der Kläger grundsätzlich auszusprechen, so ist für die Bemessung des Quantitativs mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, daß einerseits der ökonomische Nach¬ teil sowohl als die Verletzung der perfönlichen Verhältnisse des Beklagten durch die siebentägige Haft ganz erheblich genannt werden muß, daß aber andrerseits eine, wenn auch nicht genügende, Ver¬ anlassung zu diesem Vorgehen der Kläger doch in dem vertrags¬ widrigen Verhalten des Beklagten lag, der tatsächlich unberechtigter Weise die Ausfolgung der in seinem Besitz befindlichen Barschaft und Guthaben an die Kläger verweigerte.
13. Die weiter in der Widerklage geltend gemachten Forderun¬ gen sind in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz abzuweisen. Die Forderung von 640 Fr. als Entschädigung für mehrere Reisen, welche Familienangehörige des Widerklägers bei der Verhaftung zu machen veranlaßt gewesen sein sollen, erscheint als total unbe¬ gründet. Diese Reisen können nicht als eine notwendige Folge der Verhaftung angesehen werden; soweit dieselben zur Herbeiführung des Uebereinkommens vom 10. August 1892 stattfanden, geschahen sie im Interesse des Beklagten, und sind demselben durch die Kläger keineswegs zu vergüten, indem dieses Übereinkommen beid¬ seitig ein freiwilliges war. Die Forderung von 2000 Fr. Ent¬ schädigung für Mühewalt und Zeitverlust während des Prozesses qualisiziert sich als Prozeßentschädigungsanspruch und ist daher lediglich bei der Kostenbestimmung zu behandeln. Die verlangte Entschädigung für Möbel, welche der Widerkläger angeblich in New=York angeschafft und mit bedeutendem Verlust wieder verkauft hat, ist mit der Vorinstanz deswegen zu verwerfen, weil der Widerkläger die Vertragsauflösung selbst verschuldet, und demnach auch die Folgen davon zu tragen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger zu zahlen 46,431 Fr. 75 Cts., sowie 115 Fr. 90 Cts., beide Beträge mit Zins vom 5. August 1892 an, abzüglich der dem Beklagten zugespro¬ chenen 5000 Fr. für ungerechtfertigte Verhaftung, und 36 Fr. für Fuhrlöhne und Porti, mit Zins vom 21. November 1892 an