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19_I_847

BGE 19 I 847

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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137. Urteil vom 17. November 1893 in Sachen Bernhard gegen Krebs. A. Durch Urteil vom 12. September 1893 hat die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes von Zürich erkannt: Die Klage wird, soweit sie sich auf die Außerungen des Beklagten im Kan¬ tonsrat bezieht, angebrachtermaßen, im übrigen definitiv abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte Alois Bernhard sub 12. Ok¬ tober 1893 die Weiterziehung an das Bundesgericht, unter An¬ meldung folgender Anträge: „Es sei das angefochtene Urteil im ganzen Umfange aufzu¬ „heben und unter Gutheißung der Klage dem Kläger eine „Entschädigung von 10,000 Fr., eventuell in einem niedrigeren, „durch richterliches Ermessen festzusetzenden, immerhin 4000 Fr. „übersteigenden Betrag zuzusprechen. Eventuell, es sei eine Akten¬ „vervollständigung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes „betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege anzuordnen „und hierauf gemäß dem Hauptantrage zu entscheiden. Bei der heutigen Hauptverhandlung ist Kläger nicht vertreten; dagegen langt eine von Zürich, 15. November 1893, datierte Rechtsschrift desselben ein, in welcher er um Gutheißung der in der „Berufungsschrift“ gestellten Anträge bittet. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der Weiter¬ ziehung, eventuell Aktenvervollständigung durch Zuziehung der schwurgerichtlichen Akten im Ehrverletzungsprozesse Bernhard gegen Krebs, und Einvernahme der damals abgehörten Zeugen, sowie des betreffenden Experten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Januar 1892 fand im Hotel zum Adler in Winterthur eine Versammlung statt, an welcher circa 130 Personen teil¬ nahmen, denen Kläger Lotterieloose verkauft hatte. In dieser Versammlung verlas der Vorsitzende einen an die Leiter derselben gerichteten Brief des Beklagten, d. d. 20. Januar 1892, dessen Wortlaut hier folgt: „Im Begriffe, dem Kantonsrat eine Motion

„einzureichen, welche die Regierung einladen soll, den Verkauf „von Anlehensloosen unter polizeiliche Aufsicht zu stellen, oder „sonst in tunlichster Weise einzuschränken, lese ich im heutigen „Landboten“, die Einladung zu einer Versammlung, welche sehr „wahrscheinlich den Zweck haben soll, das Gebahren der Bank „Alois Bernhard in Zürich in's richtige Licht zu stellen und „eventuell die notwendigen Maßregeln zu besprechen. Obschon „nicht Käufer solcher Loose, kenne ich doch den Verkehr dieser „Bankfirma und den daraus für das Volkswohl entstehenden „enormen Schaden genau, weiß auch, daß die kantonalen Polizei¬ „behörden sich schon längere Zeit mit der Frage beschäftigen, wie „dem Alois Bernhard beizukommen sei. Würde mich nicht eine „Krankheit abhalten, so nähme ich gerne an Ihrer Versammlung „teil, um einerseits zu hören, anderseits zu berichten und zu „raten. Zur Begründung meiner Motion steht mir bereits ein „ansehnliches Material zur Verfügung; doch wäre ich für jede „weitere Mitteilung von Tatsachen und begründeten Klagen wo¬ „möglich mit Beweismitteln äußerst dankbar, unter Zusicherung „strengster Diskretion und bitte die Einberufer der Versammlung, „sich möglichst bald mit mir in Beziehung setzen, oder mir vom „Resultate der Versammlung Kenntnis geben zu wollen. Selbst¬ „verständlich liegt es im Interesse der Sache, daß vor Einreichung „und Begründung der Motion möglichstes Stillschweigen be¬ „obachtet werde. Ihren Mitteilungen entgegensehend, zeichnet „Achtungsvoll sig. Werner Krebs, Mitglied des Kantonsrates. „Die Mitglieder des Kantonsrates in Winterthur, insbesondere „die HH. Locher, Ziegler, Forrer, Geilinger, Dr. Schenk, Dr. „Hasler, Ernst Werner, werden gerne bestätigen, daß man sich „in dieser Sache vertrauensvoll an mich wenden dürfe. Im April 1892 reichte der Beklagte dem zürcherischen Kan¬ tonsrate eine Motion betreffend den Handel in Anleihens= und Prämienloosen ein, die er am 25. gleichen Monats im Schooße des Kantonsrates mündlich begründete. Dabei soll Beklagter das Geschäftsgebahren der Bank Alois Bernhard heftig angegriffen haben. Kläger erhob daraufhin Klage wegen ernstlicher Verletzung seiner persönlichen Verhälinisse, sowohl durch den beklagtischen Brief vom 20. Januar 1892, als durch die bei Begründung obgenannter Motion im Kantonsrate gebrauchten Ausdrücke und verlangte beim Bezirksgericht Zürich hiefür einen Betrag von 10,000 Fr. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, speziell be¬ züglich der Außerungen des Beklagten im Kantonsrate auf Grund von Art. 32 der Geschäftsordnung für den zürcherischen Kantonsrat. In der Appellationsinstanz fällte sodann die Appellations¬ kammer das in Fakt. A verzeichnete Urteil, indem sie die Frage, ob Art. 32 der citierten Geschäftsordnung allgemein civilrechtliche Klagen aus amtlichen Handlungen von Kantonsratsmitgliedern betreffe, dahingestellt sein ließ, dagegen die vorgängige Bewilli¬ gung der gerichtlichen Verfolgung durch den Kantonsrat um so entschiedener für Genugtungsklagen aus Art. 55 O.=R. erforderte.

2. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz sind gegeben; die Klage macht einen den gesetzlichen Streitwert erheblich übersteigenden Schadenersatzanspruch eidgenössischen Rechts geltend und das angefochtene Urteil ist ein Haupturteil, letzteres auch insoweit, als es die Klage nicht definitiv, sondern ange¬ brachtermaßen abweist. Auch in letzterer Richtung liegt der end¬ gültige richterliche Ausspruch vor, daß ein Anspruch, wie er ein¬ geklagt ist, d. h. ein Schadenersatzanspruch eidgenössischen Rechtes nicht vorliege, sondern Entschädigung, beziehungsweise Genug¬ tuung blos begehrt werden könne, wenn kantonalrechtlicher Vor¬ schrift gemäß der Kantonsrat seine Bewilligung zur Verfolgung des Beklagten gegeben habe.

3. In der Sache selbst ist es nicht richtig, wenn der Vertreter des Beklagten heute ausgeführt hat, die Beschwerde beziehe sich nur auf denjenigen Teil des angefochtenen Entscheides, der die vom Beklagten im Kantonsrate getanen Außerungen betrifft. Denn das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren sicht den genann¬ ten Entscheid in seinem ganzen Umfange an, und das muß ma߬ gebend sein; freilich behandelt der Kläger in seiner nachträglich eingereichten Rekursbegründung nur die Verantwortlichkeit des Beklagten für seine im Kantonsrate getanen Außerungen; allein auch in dieser Eingabe ist das Rekursbegehren in seinem vollen Umfange, wie es früher gestellt worden, aufrecht erhalten.

4. In erster Linie muß sodann geprüft werden, ob der Brief des Beklagten vom 20. Januar 1892 eine unerlaubte, zu Schaden¬ ersatz oder Genugtuung verpflichtende, Handlung involviere Dies ist nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ohne weiteres zu verneinen. Der Brief enthält im wesentlichen nichts anderes als die Aufforderung an die Leitenden der ohne Zutun des Beklagten zusammenberufenen Versammlung unzufriedener Kunden des Klägers, dem Schreiber von dem Resultat der Ver¬ sammlung Mitteilung zu machen und ihm begründete Klagen über das Geschäftsgebahren des Klägers mitzuteilen, wobei der Schreiber ganz naturgemäß die Gründe angibt, die ihn zu diesem Schritte veranlaßen und die auch geeignet sein mochten, die Leiter der Versammlung zu bestimmen, seinem Begehren zu entsprechen. In diesem Vorgehen des Beklagten liegt nichts Unerlaubtes. Es ist klar, daß derselbe befugt war, Daten über die beim Raten¬ looshandel vorkommenden Unzukömmlichkeiten zu sammeln, um Material für die Motion zu gewinnen, welche er im Kantons¬ rate zu stellen gedachte; dazu mußte und durfte er sich selbst¬ verständlich um den Geschäftsbetrieb der einzelnen Ratenloos¬ händler bekümmern. Daß er in dem Brief vom 20. Januar 1892 blos vom Kläger sprach, erklärt sich ganz natürlich daraus, daß die Versammlung, an deren Leiter der Brief gerichtet war, eben aus unzufriedenen Abnehmern des Klägers bestand. Die einzige Außerung, welche etwa als eine unerlaubte betrachtet werden könnte, die nämlich, die kantonalen Polizeibehörden beschäftigen sich schon längere Zeit mit der Frage, wie dem Alois Bernhard beizu¬ kommen sei, ist, wie die Vorinstanzen gestützt auf die Zeugnisse des Polizeihauptmann Fischer und Justizsekretär Dr. Schollen¬ berger feststellen, erwiesenermaßen wahr. Die wahre Tatsache an¬ zuführen aber, daß die Polizeibehörden sich mit der Frage be¬ schäftigen, wie dem Kläger beizukommen sei, war Beklagter ohne Zweifel befugt. Ebenso war er berechtigt, der Überzeugung Aus¬ druck zu geben, daß der Geschäftsbetrieb des Klägers dem Volks¬ wohl enormen Schaden bringe. Der Überzeugung, daß gewisse Gewerbe, wie der vom Kläger betriebene Hausierhandel in Prämien¬ loosen gegen Ratenzahlungen dem Volkswohl nachteilig seien, muß unverholen Ausdruck gegeben werden dürfen, wenn anders nicht jede Kritik an Auswüchsen im Erwerbsleben, welche dem Effekte nach auf eine Ausbeutung der geschäftsunkundigen und leicht¬ gläubigen Massen hinauslaufen, verunmöglicht werden soll. Eine solche Kritik muß aber erlaubt sein und zwar selbst dann, wenn sie an dem Geschäftsbetrieb bestimmter Personen exemplifiziert und diese nicht gerade angenehm berühren mag. Selbstverständlich dürfen nicht unter dem Deckmantel der Kritik von Übelständen im Erwerbsleben falsche Tatsachen zum Nachteil eines Einzelnen Gewerbetreibenden leichtfertiger= oder arglistigerweise behauptet werden. Allein derartige Behauptungen sind im Brief vom 20. Ja¬ nuar 1892 nicht enthalten.

5. Was die Außerungen des Beklagten im Kantonsrat be¬ trifft, so entzieht sich zunächst die Frage, ob und inwieweit § 31 der Geschäftsordnung des [Zürcher Kantonsrates vom 24. Apr 1874 sich auch auf die civilrechtliche und nicht nur auf die straf¬ rechtliche Verfolgung beziehen, der Überprüfung des Bundesge¬ richtes, da es sich dabei um die Auslegung eines kantonalen Gesetzes handelt. Die Geschäftsordnung ist nämlich in der Tat ein vom Volke angenommenes Gesetz. Es ist also ohne weiteres da¬ von auszugehen, daß die Regel des § 32 leg. cit., wonach ein Mit¬ glied wegen einer im Kantonsrat gehaltenen Rede nur dann ge¬ richtlich verfolgt werden darf, wenn der Kantonsrat selbst die Er¬ mächtigung dazu erteilt hat, sich, wenn nicht auf alle civilen Entschädigungsklagen, so doch jedenfalls auf Genugtuungsklagen aus Art. 55 O.=R. beziehe. Die einzige vom Bundesgerichte zu entscheidende Frage ist die, ob nicht § 32 genannter Geschäfts¬ ordnung in seiner Ausdehnung auf die eivilrechtliche Verantwort¬ lichkeit der Großratsmitglieder mit Art. 50 u. f. O.=R. in Wider¬ spruch stehe und daher insoweit aufgehoben sei, so daß trotz der beschränkenden Bestimmung der großrätlichen Geschäftsordnung ein Schadenersatzanspruch kraft eidgenössischen Rechtes ohne diese Beschränkung bestehe. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Art. 64 O.=R. bestimmt, daß über die Ersatzpflicht für Schaden, welchen öffentliche Beamte oder Angestellte in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen verursachen, Bundes= oder Kantonsgesetze abweichende Bestimmungen aufstellen dürfen. Nun erscheinen allerdings Mitglieder des Kantonsrates nicht als Beamte im engeren Sinne, da sie zum Staate in keinem Dienstverhältnisse stehen, allein in einem weiteren Sinne

sind auch sie als Beamte zu betrachten. Sie sind Mitglieder einer Behörde und zwar einer solchen, der die Ausübung der wichtigsten staatlichen Hoheitsrechte anvertraut ist; im weitern Sinne, in welchem der Ausdruck auch die Mitglieder staatlicher Behörden umfaßt, erscheinen daher auch die Mitglieder des gesetz¬ gebenden Körpers als Beamte. In diesem weiteren Sinne ist nun in Art. 64 O.=R. der Ausdruck „öffentlicher Beamter“ ge¬ braucht. Dies ergibt sich zur Evidenz aus der ratio legis. Diese besteht offenbar darin, daß bei Regelung der Entschädigungspflicht aus öffentlich rechtlichen Akten, neben den civilrechtlichen, auch öffentlich=rechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen können. Der besondern Gesetzgebung des Bundes und der Kantone wird daher vorbehalten, diesen öffentlich-rechtlichen Erwägungen Rech¬ nung zu tragen und die Anwendung der allgemeinen eivilrecht¬ lichen Grundsätze hier auszuschließen. Diese ratio legis trifft aber nicht nur für die öffentlichen Handlungen der Beamten im engern Sinne, sondern überhaupt für diejenigen aller zur Ausübung der öffentlichen Gewalt berufenen Personen und nicht zum we¬ nigsten für die Amtshandlungen der Mitglieder der parlamen¬ tarischen Körperschaften zu. Gerade hier spielen, wie die geschicht¬ liche Entwicklung des Rechtes der parlamentarischen Immunität zeigt, staatsrechtliche und politische Erwägungen eine große Rolle. Deshalb ist denn auch klar, daß die Bundesgesetzgebung gerade hier die allgemeinen civilrechtlichen Grundsätze nicht schlechthin hat als maßgebend erklären wollen. Es ist ja denn auch die Verantwortlichkeit der Mitglieder der eidgenössischen Räte spezial¬ gesetzlich durch das Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850 geordnet. Verstößt demnach die Beschränkung der Verantwortlich¬ keit der Kantonsratsmitglieder, wie § 32 der Geschäftsordnung nach Auslegung des kantonalen Richters sie aufstellt, nicht gegen das Obligationenrecht, so ist der Weiterzug des Klägers als un¬ begründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan¬ tons Zürich sein Bewenden.