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19_I_770

BGE 19 I 770

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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124. Urteil vom 29. Dezember 1893 in Sachen

Masse Schelling gegen Schelling.

A. Mit Urteil vom 30. November 1893 hat das Obergericht

des Kantons Thurgau erkannt:

1. Sei die erste Rechtsfrage verneinend entschieden.

2. Es habe die Appellantin den Beweis durch Urkunden,

Zeugen, Ergänzungs= und eventuell Schiedshandgelübde dafür zu

leisten, daß die von ihr im Konkurse des Ernst Schelling in

Kreuzlingen vindizierten Objekte mit den in Ziffer 3 und 4 und

litt. H des Überlassungsvertrages vom 3. März 1891 als Eigen¬

tum vorbehaltenen Gegenstände identisch seien, und sei der Appel¬

latin der Gegenbeweis durch dieselben Beweismittel geöffnet.

3. Sei die Frist zur Anmeldung der Zeugen beim erstinstanz¬

lichen Gerichtspräsidenten auf zehn Tage von der schriftlichen

Mitteilung des Urteils an festgesetzt.

B. Gegen dieses Urteil ergriff Dr. Hug, Advokat in Kreuz¬

lingen, Namens der Konkursmasse E. Schelling, die Weiter¬

ziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es solle der

Eigentumsvorbehalt der Appellatin Wittwe Schelling in Kreuz¬

lingen gemäß Vertrag vom 3. März 1891 verworfen und die

betreffenden Gegenstände als Massegut erklärt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin, Wittwe Katharina Schelling, hat in ihrer

Klage gegen die Konkursmasse E. Schelling folgende Rechts¬

fragen aufgestellt:

a. Ist das von der Klägerin beanspruchte Pfandrecht an einem

Pfandbriefe per 10,000 Fr. auf J. U. Pfändler in Degersheim

lautend, rechtlich begründet?

b. Ist die von der Klägerin im Konkurse des Ernst Schelling

in Kreuzlingen geltend gemachte Eigentumsanspruche auf die vor¬

handene Fassung nebst Holzvorrat und das vorhandene landwirt¬

schaftliche Inventar inelusive Viehhabe gemäß litt. H und Ziffer

3 und 4 des Überlassungsvertrages datiert den 3. März 1891,

rechtlich begründet?

Das erste, auf ein Pfandrecht abzielende Begehren wurde vom

Obergerichte abgewiesen und ein Rekurs gegen diesen Teil des

Urteils liegt nicht vor. Mit Bezug auf den zweiten Teil, worin

eine Eigentumsansprache erhoben wird, hat das Obergericht kein

Haupturteil erlassen, sondern dahin erkannt, es habe die Klägerin

den Beweis dafür zu leisten, daß die von ihr vindizierten Objekte

mit den in Ziffer 3 und 4 und litt. H des Überlassungsvertrages

vom 3. März 1891 als Eigentum vorbehaltenen Gegenständen

identisch seien.

2. Da nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die Organisa¬

tion der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 die Berufung

an's Bundesgericht nur gegen die in der letzten kantonalen In¬

stanz erlassenen Haupturteile zuläßig ist, so kann auf die vor¬

liegende, lediglich gegen ein Beweisurteil gerichtete Weiterziehung

nicht eingetreten werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung wird nicht eingetreten.