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123. Urteil vom 9. Dezember 1893 in Sachen Minder gegen Kräuchi. A. Der Beklagte Johann Kräuchi wurde am 19. Oktober 1893 vom Assisenhof des 4. Geschwornenbezirks des Kantons Bern auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wegen Körperver¬ letzung gegenüber den Klägern Minder und Maibach, begangen im Zustande der Notwehr aber in Überschreitung derselben, und unter Annahme mildernder Umstände zu fünfzig Tagen Gefängniß und zu Kosten, sowie zu Bezahlung einer Entschädigung von 2000 Fr. an den Kläger Minder und einer solchen von 400 Fr. an den Kläger Maibach, Interventionskosten inbegriffen, verur¬ teilt. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger bezüglich des Civil¬ punktes die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Entschädigungsforderung der Kläger zu erhöhen, jeden¬ falls übersteige die Entschädigungsforderung jedes einzelnen Be¬ rufungsklägers den Betrag von 4000 Fr. Mit Eingabe vom 15. November erklärt Johann Maibach den Abstand von der Weiterziehung. Der Beklagte beantragte sodann unterm 20. November, unter Anschluß an die klägerische Berufung, die ihm auferlegte Ent¬ schädigung von 2000 Fr. angemessen herabzusetzen unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. In der heutigen Verhandlung stellt der Kläger in erster Linie den Antrag, das Urteil des Assisenhofes an die kantonale Instanz zurückzuweisen, im Sinne des Art. 64, erster Teil, des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
22. März 1893, da die maßgebenden Faktoren in demselben mit Stillschweigen übergangen worden seien, eventuell beantragt er Gutheißung der Berufung im Sinne der schriftlich gestellten An¬ träge. Der Beklagte beantragt Abweisung der klägerischen Anträge und Gutheißung der Anschlußberufung unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Dem Weiterzug unterliegt ein im Adhäsionsprozeß gleichzeitig mit einem Strafurteil ergangener Civilentscheid eines Strafge¬ richtes. Wie das Bundesgericht sich in konstanter Praxis ausge¬ sprochen hat, unterliegen solche Entscheide in gleicher Weise der Berufung an das Bundesgericht, wie die im gewöhnlichen Civil¬ prozeß gefällten Urteile (s. Amtliche Sammlung der bundesgericht¬ lichen Entscheidungen, IX, S. 551 u. ff. und XVII, S. 158, Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Ricordi & Cie. gegen Nicolini, vom 25. November 1893). Das adhästonsweise er¬
lassene Urteil über den Civilanspruch ist nicht Strafurteil, noch bloßer Teil eines solchen, sondern wirkliches Civilurteil (vergl. Weiß, Die Behandlung konnexer Civil= und Strafsachen, S. 131); auf dasselbe sind auch die Vorschriften des Art. 63 B.=G. betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom
22. März 1893 anwendbar, und ist daher auch hier nach Ziff. 3 dieses Artikels im Urteil selbst das Ergebnis der Beweisführung festzustellen. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen und da die Parteiverhandlung eine rein mündliche war und über dieselbe auch kein Sitzungsprotokoll geführt wurde, ist das Bundesgericht nicht in der Lage zu beurteilen, welcher Prozeßstoff dem kantonalen Urteile zu Grunde gelegen hat und in welcher Weise derselbe gewürdigt worden ist. Als Anhaltspunkte für den Civilentscheid enthält das Urteil bloß die Anträge der Par¬ teien und den Wahrspruch der Geschwornen. Kläger verlangte den Ersatz der Arzte= und Heilungskøsten im Betrage von 342 Fr. 40 Cts. und eine Entschädigung für bleibenden Nach¬ teil von 17,000 Fr., während Beklagter angemessene Herabsetzung dieser Entschädigungsbeträge beantragte; aus diesen Anträgen war bloß zu entnehmen, daß Beklagter grundsätzlich die Be¬ gründetheit der klägerischen Ansprüche, nicht aber auch deren Höhe anerkannte. Das Verdikt aber kann die vorgeschriebene Zusammen¬ fassung des Beweisergebnisses nicht ersetzen, dasselbe bezweckt nicht eine Feststellung der auch für den Civilentscheid maßgebenden Tatsachen, sondern es enthält ein Urteil darüber, ob gewisse trafrechtlich relevante Tatsachen vorliegen und ob darauf die in Frage stehenden strafrechtlichen Begriffe Anwendung finden. Der Civilentscheid beruht nun bei der Festsetzung der Entschädigung wegen Körperverletzung auf der Beweiserhebung über den Be¬ trag der Kosten und die Größe der Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 53 O.=R.); in Betracht ist ferner zu ziehen, ob eine Verstümmelung oder Entstellung einge¬ treten sei, durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert wird (Art. 53, Abs. 2); ob besondere Umstände vorhanden seien, die auch abgesehen vom Ersatz erweislichen Schadens eine angemessene Entschädigungssumme rechtfertigen (Art. 54), und namentlich auch ob und in wieweit auch dem Beschädigten ein Verschulden beizumessen sei (Art. 51), sowie ob die Schädigung durch Notwehr entschuldigt werde (Art. 56). Die zur Entschei¬ dung dieser Fragen erforderliche tatsächliche Feststellung enthält der Wahrspruch nicht. Bezüglich der Frage der Notwehr be¬ stimmt Art. 59 O.=R. ausdrücklich, daß der Civilrichter nicht an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebunden ist; es muß also der Civilrichter an Hand der Akten selbständig zu prüfen in der Lage sein, ob die Voraussetzungen der Notwehr vorhanden seien; auch ist fraglich, ob der in Art. 56 O.=R. er¬ wähnte Begriff der Notwehr sich decke mit dem im Strafurteil augewendeten Begriffe. Völlig unzulässig wäre es, wollte man etwa zur Entscheidung der hier vorliegenden Civilfragen auf die Ergebnisse der Vor¬ untersuchung abstellen, denn diese konnten keinenfalls die Basis für das angefochtene Urteil bilden. Nach dem im Schwurgerichts¬ verfahren beobachteten Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittel¬ barkeit durften die Voruntersuchungsakten als solche gar nicht vorgelegt werden, sondern es mußte die Beweisproduktion vor den Geschwornen von neuem beginnen, und der Entscheid in der Straf= und Civilsache konnte sich nur auf diese stützen. Über das Resultat dieser Beweisverhandlung fehlt nun aber jede Feststel¬ lung. Da sonach die tatsächliche Basis des Urteils unbekannt ist, muß nach Art. 64 O.=G. das kantonale Gericht zunächst zur Verbesserung der Mängel angehalten werden. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen:
1. Von der Erklärung des Johann Maibach, daß er auf seine Berufung verzichte, wird Vormerk genommen.
2. Das Urteil nebst den Prozeßakten wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen und dasselbe angehalten, die in Art. 63, Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege vorgeschriebene Feststellung des Beweisergebnisses in dem Urteile vorzunehmen.
3. Die Bestimmung der Kosten ist dem Endurteile vorbehalten.