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102. Urteil vom 29. September 1893 in Sachen Kirchgemeinde Reiden und Konsorten gegen Luzern. A. Bis zum Jahre 1792 bestanden in der Kirchgemeinde Reiden, welche die politischen Gemeinden Reiden, Wykon und Langnau umfaßt, zwei Kirchen. Die eigentliche Pfarrkirche stand auf dem sogenannten Burghubel, östlich von der Straße Olten¬ Luzern, während unten am westlichen Fuße dieses Hügels die sog. Filialkirche sich befand. Die Pfarrkirche gehörte der Johanniter¬ komturei Hohenrain=Reiden zu Eigentum und wurde von der¬ selben unterhalten. Bezüglich der Filialkirche scheint der Komturei nur die Pflicht der Chorbedachung obgelegen zu haben, während im übrigen der Unterhalt von der Kirchgemeinde, welche ein be¬ sonderes Filialkirchengut besaß, scheint besorgt worden zu sein. Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts waren beide Kirchen bau¬ fällig geworden. Die Kirchgenossen von Reiden verlangten nun, daß die Komturei eine neue Kirche baue und machten dabei für den Fall, daß die neue Pfarrkirche nicht wieder auf dem Burg¬ hügel, sondern zur Bequemlichkeit der Kirchgenossen am Fuße desselben, auf dem Platze der Filialkirche erbaut werde, verschiedene Anerbietungen, u. a. das Anerbieten, dem Komtur die Filialkirche samt dem Beinhaus und dem Friedhof abzutreten, doch so, daß die Komturei so viel Land dazu geben solle, als zu dieser neuen Kirche erforderlich sei. Der Komtur fand, ohne prinzipiell die Baupflicht zu bestreiten, die Anerbietungen der Gemeinde nicht hinreichend und machte Gegenvorschläge. Am 25. Januar 1792 beschloß der tägliche Rat der Stadt Luzern, gestützt auf das Parere einer eingesetzten Kommission, die Komturei habe mit den anerbotenen Leistungen der Kirchgenossen die Pfarrkirche auf dem Platze der Filialkirche neu zu bauen, das zu dem Baue erforder¬ liche Land einzuräumen, sowie auch den Friedhof mit einer Mauer der Anständigkeit gemäß einzuschließen. In dem Beschlusse ist be¬ merkt, daß, da dem lobwürdigen Ritterhaus sowohl die Erbauung der Pfarrkirche als die Aushaltung aller künftigen Reparaturen zustehe und dieselben niemals der Gemeinde aufgebürdet werden können, an was immer für einem Ort auch gedachte Pfarrkirche errichtet werden möge, so solle es dabei sein Bewenden haben und in Zukunft die Gemeinde aller neuen Reparaturen sowohl Kirchenbäue ferners enthoben bleiben. Auf diesen Beschluß hin wurde mit dem Baue der neuen Kirche begonnen. Zwischen den Parteien fanden indes neue Unterhandlungen über den Bau und damit zusammenhängende Punkte statt, welche am 23. Januar und 27. August 1807 zum Abschlusse eines Vertrages „über die Streitsache laut Rezeß de anno 1791 und Parere von 1792“ führten. Dessen Art. 1 bestimmt: „Ist die Kommenderie ver¬ „pflichtet, die Pfarrkirche, nämlich das ganze Gebäu samt Rings¬ „mauern zu bauen und was baufällig reparieren zu lassen, ohne
„Entgeltniß der Pfarrgemeinde, doch aber soll die Pfarrgemeinde „Ihr das nötige Holz anweisen. Die Kirchgemeinde hat auch ein zu dem Baue erforderliches Stück Land von einem Privaten zugekauft. Die ehemalige Pfarrkirche auf dem Burghubel ist gegen¬ wärtig gänzlich verschwunden; dieselbe war (nach act. Nr. 42) schon im Jahre 1807 beseitigt. Dagegen befinden sich auf dem Burghubel das Pfarrhaus und Kaplaneigebäude (das frühere Komtureigebäude), welche durch eine Ringmauer verbunden sind. Die alte Pfarrkirche hatte im Hofe zwischen diesen Gebäuden ge¬ standen. Ob dieselbe mit einem Friedhofe umgeben war, ist nicht ermittelt. Die Kläger behaupten dies; der Beklagte dagegen be¬ streitet es und behauptet, der Friedhof habe sich von jeher bei der Filialkirche befunden und sei beim Neubau der Pfarrkirche Ende des vorigen Jahrhunderts nur erweitert worden. Infolge der Liquidation der Komturei Hohenrain=Reiden, welche am 1. August 1807 beschlossen worden sein soll, ging das ganze Vermögen des Ritterhauses an den Staat Luzern über, so daß dieser in die Rechte und Pflichten der Komturei, speziell auch in diejenigen aus dem Vertrage von 1807, eingetreten ist. B. In der zweiten Hälfte der 1880er Jahre wurde die Fried¬ hofmauer von Reiden baufällig und erwies sich ferner der bis¬ herige Friedhof als ungenügend. Die politischen Gemeinden, aus welchen die Kirchgemeinde Reiden sich zusammensetzt, erstellten daher einen neuen Friedhof auf der andern Seite der Straße Olten¬ Luzern in einiger Entfernung vom Dorfe Reiden und verlangten von dem beklagten Staate, daß er sowohl die baufällige Mauer um den alten Friedhof bei der Kirche wiederherstelle, als den neuen Friedhof mit einer Mauer umgebe und dieselbe in Zukunft unter¬ halte. Der Beklagte lehnte beide Begehren ab. Mit Klageschrist vom 18. August und 22. September 1892 stellten daher die Kirchgemeinde Reiden, sowie die drei zu derselben gehörenden po¬ litischen Gemeinden Reiden, Wykon und Langnau beim Bundes¬ gerichte die Anträge: 1. Der Staat Luzern sei pflichtig, die Mauer des bisherigen Friedhofes Reiden zu erstellen und zu unterhalten und auch die Umfassungsmauern des neuen Friedhofs zu erstellen und zu unterhalten. 2. Der Staat habe den Klägern die Kosten der von ihnen auszuführenden Reparatur der Mauer zu vergüten. 3. Der Beklagte trage alle Kosten. — Zur Be¬ gründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Komturei Reiden sei von jeher verpflichtet gewesen, die Fiedhofmauer zu erstellen und zu unterhalten. Sie habe 1792 und 1807 diese Pflicht durch gegenseitigen Vertrag neu übernommen und es bilde dieselbe eine förmliche Servitut der Domäne Reiden. An die Stelle der Komturei sei der Staat getreten. Derselbe sei nicht nur ver¬ pflichtet, die bisherige Friedhofmauer zu unterhalten und im Falle des Einsturzes zu ersetzen; er habe auch den notwendig gewor¬ denen neuen Friedhof mit einer gehörigen Umfassungsmauer zu versehen. Die Verpflichtung des Staates sei hinsichtlich der Kirch¬ hofmauer eine ebenso unbedingte wie hinsichtlich des Kirchenge¬ bäudes. So gut der Staat eine genügend große Kirche zu er¬ stellen habe, ebenso gut müsse er auch einen genügend großen Friedhof mit der Umfassungsmauer versehen und unterhalten. Sonst hätte es der Staat in der Hand, die Verpflichtung dadurch von sich abzuschütteln, daß er die Anlage eines neuen Friedhofes vorschreibe. Hier gelte aber der Satz, daß der neue Friedhof an Stelle des alten beziehungsweise einer notwendigen Erweiterung desselben trete und daß der Staat sich seiner Verpflichtung nicht entziehen könne. Der Regierungsrat des Kantons Luzern behaupte nun, infolge des Art. 53 der Bundesverfassung von 1874 sei die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Begräbnisplätze auf die politischen Gemeinden übergegangen und berufe sich dafür auf die von ihm am 13. März 1878 erlassene Verordnung über das Friedhof= und Begräbniswesen. Allein es sei nun klar, daß Art. 53 B.=V. hinsichtlich des Eigentumsrechts an den Friedhöfen und hinsichtlich der Unterhaltungspflicht, soweit diese auf Verträgen oder andern privatrechtlichen Grundlagen beruhen, nichts habe ändern wollen und daß auch die luzernische Regierungsverordnung vom 13. März 1878 privatrechtliche Verpflichtungen nicht habe abändern oder aufheben können, selbst wenn sie dies gewollt hätte. Bemerkt wird noch, es sei im März 1892 der größte Teil der östlichen Mauer des alten Friedhofes eingestürzt; mit Einwilli¬ gung des Beklagten habe die Polizeigemeinde dieselbe auf Recht hin neu erstellen lassen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der
Regierungsrat des Kantons Luzern: 1. Die Klage sei in allen Teilen abzuweisen, eventuell sei Beklagter nur gehalten, die be¬ stehende Mauer als Ringsmauer um die Kirche zu unterhalten; alle übrigen Begehren seien abzuweisen. 2. Die Klägerschaft trage sämmtliche Kosten. — Zur Begründung werden folgende Gesichts¬ punkte geltend gemacht
1. Bis zum Jahre 1792 resp. 1807 habe der Komturei Reiden mit Bezug auf die dortige Filialkirche nur die Chorbedachungs¬ pflicht obgelegen. Für die spätere Zeit seien die Pflichten der Komturei festgestellt durch den Vergleich vom 23. Januar 1807. Dieser lege nun der Komturei keine Pflicht zur Unterhaltung des Friedhofes auf, sondern nur die Pflicht zur Erstellung der Ringmauer um die Kirche, als Umwallungsmauer der Kirche, nicht etwa als Friedhofmauer. Die Mauer sei mit Rücksicht auf die Kirche, der Anständigkeit wegen, gefordert worden. Von dem Bau einer neuen Mauer im Falle der Erweiterung oder Ver¬ legung des Friedhofes sei keine Rede. Die Mauer erscheine ledig¬ lich als Zubehör zur Kirche.
2. Eventuell erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung weil seit 1807 der Kanton Luzern die Friedhofmauer nicht mehr unterhalten habe und ein solches Begehren auch nie an ihn ge¬ stellt worden sei, sodann die Einrede des Verzichtes. Letztere Ein¬ rede wird auf folgende Tatsachen begründet: Pfarrer Isenegger hatte gegen einen Beschluß der Kirchgemeinde Reiden, nach welchem in Zukunft der Weg um den Friedhof herum, der sogenannte Prozessionsweg, und ein anderer über den Kirchhof führender Weg zu Grabstätten benutzt werden sollten, den Rekurs an den Re¬ gierungsrat ergriffen. In der dem Regierungsrate eingereichten Rekursbeantwortung des Gemeinderates von Reiden d. d. 6. Fe¬ bruar 1882 finden sich u. a. folgende Stellen: „Eine Unwahrheit „ist die Behauptung des Rekurrenten, daß Kirchplatz, Friedhof „und Ringmauer im Eigentum der Domäne (Komturei) resp. „des Staates sei und die Gemeinden nur ein Benutzungsrecht „hätten. Diese Behauptung wird also bestritten. Die Wahrheit ist „die, daß der Platz, worauf die Kirche steht, ebenso der übrige „Kirchplatz, Friedhof und Ringmauer im Eigentum der drei Ge¬ „meinden des Kirchbezirkes Reiden sind. Dieses Eigentumsrecht „geht aus verschiedenen Urkunden evident hervor. Dieses Eigen¬ „tum wird konstatiert durch einen Auszug aus dem Hypothekar¬ „protokoll der Gemeinde Reiden und durch das Urbarium der „Komturei Reiden selbst (dessen Edition verlangt wird). Auch „der Unterhalt der Ringmauer wird von den Gemeinden des „Kirchkapitels ausgehalten. Wenn aber der fragliche Gräber= oder „Prozessionsweg Eigentum der Komturei wäre, so wäre dann „diese, resp. der Staat pflichtig, die Ringmauer zu unterhalten.“ Aus dieser Erklärung des Gemeinderates von Reiden ergebe sich ein Verzicht auf die Unterhaltungspflicht des Staates.
3. Wenn, wie die Kläger behaupten, die Unterhaltungspflicht auf das Patronat der Kommende zurückzuführen wäre, so komme Art. 53 B.=V. in Betracht. Denn jene Unterhaltspflicht stütze sich bekanntlich auf die Annahme, der Friedhof und damit auch die riedhofmauer seien res sacra, Teil oder Zubehör der Kirche. Das seien sie nun nach der Bundesverfassung nicht mehr. Der Friedhof sei vielmehr selbständige bürgerliche Sache geworden und damit habe seine Qualität als accessorium natürlich aufgehört. Beklagter stelle sich daher eventuell auf den Standpunkt, daß, wenn die Kommende als Patron die Unterhaltungspflicht bezüglich des Friedhofes resp. an Teilen desselben getragen hätte, diese Verpflichtung durch die Bundesverfassung dahingefallen wäre (§ 202 des luzernischen Civilgesetzbuches).
4. Jedenfalls könne Beklagter nicht zur Erstellung der neuen Friedhofmauer verpflichtet werden, denn es handle sich nach dem Vertrage von 1807 nicht um die Friedhofmauer, sondern um die Kirchenmauer. Die Ringmauer müsse um die Kirche sein. D. In ihrer Replik bekämpfen die Kläger die Ausführungen der Vernehmlassungsschrift. Sie bemerken u. a.: Sie berufen sich nicht darauf, daß die Komturei Patron der Pfarrkirche Reiden gewesen sei, denn ein Patronatsverhältnis habe nicht bestanden. Vielmehr sei die Pfarrei dem Ritterhause inkorporiert gewesen und habe letzterem infolgedessen die Baulast an der Pfarrkirche und dem dazu als Pertinenz gehörigen Friedhofe obgelegen. Übrigens habe die Kommende jedenfalls 1792 und 1807 die un¬ bedingte Pflicht übernommen, den Friedhof mit einer Mauer zu umziehen und diese Mauer zu unterhalten. Im Grundbuche der
Gemeinde Reiden Band XV vom Jahr 1860 sei die der Kommende obliegende Last folgendermaßen protokolliert: „Auf Kosten des „Johanniterhauses Reiden ist der Gottesacker mit einer Mauer „zu umziehen und diese zu unterhalten.“ Die Unterhaltungspflicht beziehe sich nicht nur auf die Ringmauer der Kirche, sondern auf die Friedhofmauer als solche, als Teil des Friedhofes. Von Ver¬ zicht oder Verjährung könne nicht die Rede sein. E. Duplikando hält der Beklagte an den Ausführungen seiner Vernehmlassungsschrift fest. F. Im Beweisverfahren ist vom Instruktionsrichter ein Augen¬ schein eingenommen worden. Im Übrigen ist der Beweis aus¬ schließlich durch Urkunden geführt worden. G. Bei der heutigen Verhandlung erklären die Parteien sich damit einverstanden, daß an Stelle des erkrankten Instruktions¬ richters ein anderes Mitglied des Gerichtes das Referat übernehmen und das Gericht, nachdem es Vormittags die Vorträge der Par¬ teien angehört habe, in einer Nachmittagssitzung zur Beratung und Urteilsfällung schreite. Beide Parteien halten die im Schriften¬ wechsel gestellten Anträge unter erneuerter Begründung aufrecht. Der Anwalt der Kläger behauptet, es fehle bei den Akten gegen¬ wärtig der seiner Zeit vom Beklagten edierte Auszug aus dem Urbar über die Staatsliegenschaften betreffend die Kommende Rei¬ den I. und II. Teil (Nr. 77 und 78 des Verzeichnisses der vom Beklagten edierten Akten), und ersucht um Beiziehung dieser Akten¬ stücke; er gibt im Fernern die Erklärung ab, von demjenigen Augenblicke an, wo der alte Friedhof als solcher eingehe, verzichten die Kläger auf die Erhaltung der Umfassungsmauer dieses Platzes durch den Staat, sofern letzterer die Unterhaltung der Mauer des neuen Friedhofes übernehme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der vom klägerischen Anwalte zu den Akten verlangte Aus¬ zug aus dem letzten Urbar über die Kommende Reiden befindet sich (als Akt. 140 b und c) tatsächlich fortwährend bei den Akten das fragliche Gesuch der Kläger ist daher gegenstandslos.
2. Das Bundesgericht ist, wie übrigens von keiner Seite be¬ zweifelt wurde, kompetent. Die Klage richtet sich gegen einen Kanton, der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. ist unzweifelhaft gegeben und die Streitigkeit ist civilrechtlicher Natur. Denn die von den Klägern behauptete Baupflicht des Staates wird nicht etwa auf einen Rechtssatz des öffentlichen Rechts, sondern einzig darauf begründet, daß das Vermögen der Komturei Hohenrain¬ Reiden auf den Beklagten übergegangen sei und letzterer damit auch die auf diesem Vermögen haftenden, vertraglich begründeten Ver¬ pflichtungen übernommen habe. Es sind also die sämmtlichen ge¬ setzlichen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz gemäß Art. 27 Ziffer 4 O.=G. gegeben.
3. In der Sache selbst ist nicht bestritten und könnte nach dem klaren Wortlaute des Vertrages ernstlich nicht bestritten werden, daß der Vertrag vom 23. Januar 1807 den Staat Luzern als Rechtsnachfolger der Komturei Hohenrain=Reiden zum Unterhalte der bisherigen Kirchhofmauer verpflichtete. Da diese Baupflicht für die spätere Zeit durch den erwähnten Vertrag und den dem¬ selben vorangegangenen Entscheid der luzernischen Regierungsbe¬ hörde vom 25. Januar 1792 definitiv und unzweideutig festgestellt ist, so ist es für die Entscheidung des vorliegenden Prozesses nicht erforderlich, zu untersuchen, welches kirchenrechtliche Verhältnis zwischen der Komturei Hohenrain=Reiden und der Pfarrgemeinde Reiden früher, vor 1792 und 1807, bestanden habe. Übrigens wäre, nach den Akten, wohl unbedenklich anzunehmen, daß die Pfarrkirche Reiden dem Ritterhause Reiden inkorporiert und letz¬ teres, weil im Besitze des Fabrikgutes befindlich, zum Bau und Unterhalte der eigentlichen Pfarrkirche verpflichtet war. Dagegen kann eine Pflicht des Beklagten zu Ummauerung des neuen Fried¬ hofes aus dem Vertrage vom 23. Januar 1807 nicht abgeleitet und überhaupt nicht als bestehend anerkannt werden. Ob bei oder um die alte Pfarrkirche auf dem Burghubel sich je ein Friedhof be¬ funden habe, ist nicht festgestellt. Nach den Ergebnissen des Augen¬ scheines spricht der kleine Raum auf dem Burghubel eher dagegen und steht jedenfalls fest, daß ein Friedhof auf dem Burghubel der Kirchgemeinde Reiden räumlich nicht genügen konnte. Umgekehrt dagegen steht nach den Akten fest, daß im Jahr 1791 ein Friedhof unten bei der Filialkirche bestanden hat, da ja die Kirchgenossen von Reiden dem Komtur für den Fall, als die neue Pfarrkirche unten im Tale erbaut werde, die Abtretung der Filialkirche, des
Beinhauses und des Friedhofes anerboten und nur eine Erwei¬ terung des letztern verlangt haben, wozu der Komtur noch Land abtreten sollte. Es ist danach erwiesen, daß die Kirchgemeinde Reiden unten bei der Filialkirche einen von der alten Pfarrkirche ganz unabhängigen, im Eigentum der Gemeinde stehenden Fried¬ hof besaß; dieser Friedhof war in allen Teilen von den Kirch¬ genossen zu unterhalten und es ist nicht einmal behauptet worden, daß dem Ritterhause hinsichtlich der Unterhaltung oder Einfriedi¬ gung desselben irgendwelche Pflicht obgelegen habe. Der jetzige Friedhof bei der gegenwärtigen Pfarrkirche nun besteht einfach aus jenem ältern Friedhofe und einer Erweiterung desselben; er steht auch unbestrittenermaßen fortwährend im Eigentum der Pfarr¬ gemeinde Reiden und ist, abgesehen von der Einfriedigungsmauer, von letzterer unterhalten worden, wie ja denn auch die Pfarrge¬ meinde Reiden beziehungsweise die drei dieselbe bildenden politischen Gemeinden die Anlegung des neuen, von der Kirche entfernt lie¬ genden Friedhofes beschlossen und ausgeführt haben, ohne, abge¬ sehen von der Einfriedigungsmauer, irgendwelche Ansprüche gegen¬ über dem Beklagten zu erheben. Irgendwelche Verpflichtung der Komturei Reiden mit Bezug auf Anlegung und Unterhaltung des Friedhofes als solchen bestand demnach nicht. Eine derartige Pflicht bestand nicht vor dem Regierungsentscheide vom 25. Januar 1792 und dem Vertrage vom 23. Januar 1807, und wurde auch durch diese Akte nicht geschaffen. Denn wenn der Negierungsentscheid vom 25. Januar 1792 das Ritterhaus verpflichtet, den Friedhof mit einer Mauer der Anständigkeit gemäß einzuschließen und der Vertrag vom 23. Januar 1807 die Kommenderie als verpflichtet erklärt, „die Pfarrkirche, nämlich das ganze Gebäude sammt Rings¬ „mauer zu bauen und was baufällig reparteren zu lassen," kann doch mit Grund nicht bezweifelt werden, daß die Ringsmauer deren Erstellung und Unterhaltung dem Beklagten überbunden wurde, als Einfriedigung der Kirche, der Friedhof als Kirchhof als Hofraum zur Kirche verstanden war, der Komturei also nur die Pflicht auferlegt werden wollte, die Kirche und ihren Hofraunt, welcher gemäß bestehender allgemeiner Übung als Friedhof diente, mit einer Mauer zu umgeben. Es ist denn auch überhaupt grund¬ sätzlich in Doktrin und Praxis anerkannt, daß die Anlegung und Unterhaltung von Begräbnisplätzen nur dann dem Kirchenbau¬ herrn obliegt, einen Bestandteil der Baulast bildet, wenn als Be¬ gräbnisplatz der die Kirche umgebende Kirchhof benutzt wird, nicht aber auch dann, wenn der Begräbnisplatz von der Kirche räum¬ lich getrennt ist; die Baupflicht des Kirchenbauherrn geht eben nicht auf Anlegung und Unterhaltung eines Begräbnisplatzes als solchen, sondern nur auf die hergebrachte Ummauerung der Kirche und ihres Vorhofes, des Kirchhofes im eigentlichen Sinne, welcher samt der ihn umgebenden Mauer als Teil oder doch als Zu¬ behör der Kirche betrachtet wird (siehe Seufserts Archiv I, Nr. 226; IV, Nr. 244; V, Nr. 54). Wenn die Kläger ausgeführt haben, bei Annahme dieser Auffassung stände es dem Staate frei, sich seiner Verpflichtung zum Unterhalte der Kirchhofmauer da¬ durch zu entledigen, daß er die Anlage eines von der Kirche räumlich getrennten Friedhofes anordne, so ist dies offenbar völlig unbegründet. Die Pflicht des Staates, wie jedes andern Kirchen¬ bauherrn, die Mauer des eigentlichen Kirchhofes zu unterhalten, bleibt ja natürlich, trotz der Anlage eines neuen, von der Kirche räumlich getrennten, Begräbnisplatzes bestehen.
4. Ist demnach die Pflicht des Beklagten, den nenen Friedhof mit einer Mauer zu umgeben und diese zu unterhalten, zu ver¬ neinen, dagegen dessen Verpflichtung, die Mauer um die Pfarr¬ kriche zu unterhalten, als nach Maßgabe des Vertrages von 1807 begründet anzuerkennen, so muß sich fragen, ob nicht, wie der Beklagte behauptet, letztere Verpflichtung seither untergegangen sei. Diese Frage ist aber zu verneinen. Wenn sich der Beklagte zunächst auf Art. 53 B.=V. beruft, so ist klar, daß der in dieser Verfassungsbestimmung niedergelegte Grundsatz, daß die Verfügung über die Begräbnisplätze den bürgerlichen Behörden zustehe und diese dafür zu sorgen haben, daß jeder Verstorbene schicklich beer¬ digt werden könne, in die privatrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Eigentums, der Erstellungs= und Unterhaltungspflicht der Friedhöfe in keiner Weise eingegriffen hat. Art. 53 B.=V. mochte allerdings für die Kantone Veranlassung geben, die Erstellungs¬ und Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Friedhöfe, soweit diese bisher durch das öffentliche Recht den Kirchgemeinden übertragen war, den politischen Gemeinden aufzulegen, wie dies die luzernische
Verordnung vom 13. März 1878 in der Tat getan hat. Allein nicht einmal in diese öffentlich=rechtlichen Ordnungen hat Art. 53 B.=V. eingegriffen; er hat es vielmehr einfach den Kantonen überlassen, ob fie eine Anderung ihrer einschlägigen öffentlich¬ rechtlichen Bestimmungen vornehmen wollen; noch viel weniger hat er natürlich privatrechtliche Verpflichtungen Dritter bezüglich der Unterhaltung und Erstellung von Begräbnisplätzen aufheben wollen. Auch die luzernische Verordnung vom 13. März 1878 verfügt eine solche Aufhebung, die übrigens offenbar nur durch Gesetz gültig hätte ausgesprochen werden können, nicht. Ihre Vorschriften, speziell Art. 19, beziehen sich evident nur auf die öffentlich=rechtliche Pflicht zur Erstellung und Unterhaltung der Friedhöfe, nicht dagegen auf privatrechtliche Verhältnisse.
5. Die Einrede der Verjährung ist ebenfalls unbegründet. Der Beklagte hat nicht angegeben, auf welche gesetzlichen Bestimmungen er diese Einrede gründe. Zur Anwendung kommen aber die Be¬ stimmungen des luzernischen privatrechtlichen Gesetzbuches über die Verjährung persönlicher Rechte. Denn es handelt sich in casu nicht, wie die Kläger behaupten, um eine Servitut oder Reallast, sondern um eine persönliche Verpflichtung des Kantons Luzern als Rechtsnachfolger des Ritterhauses. Eine Servitut oder Real¬ last kann nicht angenommen werden, weil es an einem dienenden resp. belasteten Grundstücke mangelt. Allerdings ist die Bau= und Unterhaltungspflicht des Staates im sog. Kaufprotokoll der Ge¬ meinde Reiden eingetragen; allein dies ändert nichts. Denn der Eintrag im Kaufprotokoll reproduziert einfach den Regierungsent¬ scheid vom 25. Januar 1792 und den Vertrag vom 23. Januar 1807, ohne die Last auf ein bestimmtes, dem Staate Luzern ge¬ höriges Grundstück zu legen und es ist zudem bestritten und nicht nachgewiesen, daß der Staat bei der Eintragung ins Kaufspro¬ tokoll mitgewirkt habe. Persönliche Rechte nun erlöschen nach § 785 des luzernischen Civilgesetzbuches ordentlicherweise durch Ver¬ jährung, wenn sie während eines Zeitraumes von 10 Jahren weder von dem Berechtigten geltend gemacht, noch von dem Ver¬ pflichteten anerkannt wurden. So lange ein Recht nicht gelteud gemacht werden kann, läuft die Verjährung nicht. Eine besondere Bestimmung über die Verjährung des Forderungsrechtes im ganzen bei Rechten auf periodische Leistungen enthält das luzernische Recht, soweit ersichtlich, nicht. Angenommen daher es sei § 785 des lu¬ zernischen Civilrechtes anwendbar, so wäre die Einrede der Ver¬ jährung begründet, wenn der Beklagte nachgewiesen hätte, daß in der Zwischenzeit zwischen 1807 und 1886, und zwar mehr als 10 Jahre vor 1886, (in welch' letzterm Jahre die Kläger die Unterhaltungspflicht des Beklagten geltend machten) die Ring¬ mauer reparaturbedürftig gewesen, die Verpflichtung des Beklagten zum Unterhalt aber nicht geltend gemacht worden sei, sondern die Gemeinde die Reparaturen selbst auf ihre Kosten besorgt habe. Ein derartiger Beweis ist aber nicht geleistet; vielmehr ergibt sich aus den Rechnungen der Schaffnerei Reiden, daß wenigstens im Jahre 1843 die Reparatur der Ringmauer vom Beklagten vor¬ genommen worden ist. Allerdings bestreitet der Beklagte, daß der in der Schaffnereirechnung eingetragene Posten für Reparatur der „Kirchenringmauer“ die hier in Rede stehende Kirchenring¬ mauer betreffe; derselbe beziehe sich vielmehr auf die Mauer auf dem Burghubel. Allein diese Einwendung ist unbegründet, da letztere Mauer im Jahre 1843 längst keine Kirchenringmauer mehr war. Daß seit dem Jahre 1843 bis zu der hier in Rede stehenden Reparatur die Mauer reparaturbedürftig gewesen wäre, ist nicht erwiesen. Die Einrede der Verjährung ist also jedenfalls unbegründet.
6. Das gleiche gilt von der Einrede des Verzichtes. Der Ver¬ zicht auf ein Recht ist ein auf Aufhebung eines bestehenden Rechtes gerichtetes Rechtsgeschäft; er setzt eine, zu Handen des Verpflichteten abgegebene Erklärung, welche den Willen der Rechts¬ aufhebung deutlich erkennen läßt, voraus. In den in der Ant¬ wort des Gemeinderates von Reiden auf den Rekurs des Pfarrers Isenegger enthaltenen Außerungen aber liegt eine rechtsgeschäft¬ liche Willenserklärung überhaupt nicht; diese Außerungen quali¬ fizieren sich lediglich als Parreibehauptungen in einer dem Re¬ gierungsrate als staatliche Rekursbehörde eingereichten Rekurs¬ schrift, welche das Begehren auf Abweisung des Rekurses begründen sollen, nicht als rechtsgeschäftliche, gegenüber dem Staate als Fis¬ kus abgegebene, Willenserklärungen, wodurch auf ein Privatrecht gegenüber dem Staate verzichtet würde. Übrigens wäre auch gar
nicht nachgewiesen, daß der Gemeinderat von Reiden zu einem der¬ artigen Verzichte auf ein Recht der Gemeinde, sei es kraft Spe¬ zialvollmacht, sei es kraft allgemeiner gesetzlicher Vollmacht befugt gewesen wäre. Es ist also nicht dargetan, daß die gemäß dem Vertrage vom 23. Januar 1807 bestehende Verpflichtung des Staates zu Erweiterung und Unterhaltung der Mauer des alten Kirchhofes seither erloschen sei. Es ist danach diese Pflicht des Beklagten richterlich festzustellen und derselbe zu verurteilen, den Klägern die Kosten der von ihnen auf Recht hin ausgeführten, unbestrittenermaßen notwendigen Reparatur zu bezahlen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Staat Luzern wird als verpflichtet erklärt, die Mauer des bisherigen Friedhofes zu Reiden zu erstellen und zu unter¬ halten und demnach den Klägern die Kosten der ausgeführten Reparatur zu vergüten; dagegen wird das Begehren, daß der Staat auch die Umfassungsmauer des neuen Friedhofs zu erstellen und zu unterhalten habe, abgewiesen.