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103. Urteil vom 9. November 1893 in Sachen von Tscharner. A. Nachdem die Regierung des Kantons Bern sich anfangs 1893 entschlossen hatte, die von Bern über das sogenannte Weißen¬ bühl nach Klein=Wabern führende Straße zu korrigieren, falls die beteiligten Gemeinden Bern und Köniz das dazu erforderliche Land frei von allen Beschwerden zur Verfügung stellten, trat die Gemeinde Bern mit der heutigen Rekurrentin, Frau Helene von Tscharner geb. von Wattenwyl, als Besitzerin des gegen Norden an obgenannte Straßenstrecke stoßenden Morillon=Gutes, in Unter¬ handlungen zu dem Zwecke, dieselbe zur Abtretung des für die Straßenerweiterung und Erstellung eines Trottoirs erforderlichen Landstreifens von ihrem Morillon=Gute zu veranlassen. Außerdem wünschte die Gemeinde Bern von Frau von Tscharner die Ab¬
tretung eines weitern Landstreifens von 1 ½ Meter Breite zur Anpflanzung einer Obstbaumreihe längs der Straße. B. Während Frau von Tscharner sich bereit erklärte, das zur Straßenerweiterung nötige Land abzutreten, verweigerte sie die Abgabe des weitern für die Anpflanzung der Obstbaumreihe in Aussicht genommenen Landstreifens. C. Der Gemeinderat von Bern reichte daraufhin am 24. Juni 1893 beim Regierungsrate zu Handen des Großen Rates ein Gesuch ein, es möge der Gemeinde Bern der Frau von Tscharner gegenüber das Expropriationsrecht bezüglich des mehrerwähnten Landstreifens zur Anpflanzung der Obstbaumreihe erteilt werden. Der Große Rat des Kantons Bern erließ sodann am 30. Juni 1893 nach Einsicht genannten Gesuches und der bezüglichen Vernehm¬ lassung der Frau von Tscharner, auf Antrag des Regierungs¬ rates ein Dekret, durch welches er u. a. dem Gemeinderat der Stadt das Expropriationsrecht erteilte, auch bezüglich „des zur Anpflanzung von Obstbäumen längs der Südseite des Trottoirs dieser Straße (Weißenbühl bis Klein=Wabern) von dem Morillon¬ Gute der Frau von Tscharner in Aussicht nehmenden Streifen Landes. D. Gegen dieses Dekret reichte Frau von Tscharner am 15. Juli 1893 den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein, der folgendermaßen begründet ist: Auf der ganzen Straßenstrecke vom Weißenbühl bis zum Morillon=Gute existiere keine Baumreihe eine solche sei auch weder längs einer gleichfalls von der Er¬ veiterung der Wabernstraße betroffenen Besitzung eines Herrn Spycher, noch von der Grenze des Morillon=Gutes weg bis nach Klein=Wabern in Aussicht genommen. Es sei somit eine Aus¬ nahmsmaßregel, wenn man Frau von Tscharner und nur sie zwingen wolle, Land zur Anpflanzung von Obstbäumen längs der Straße abzutreten. Hierin liege eine Verletzung von Art. 4 B.=V. und Art. 71 K.=V. Diese Maßregel verletze ferner § 83 der bernischen Verfassung, demzufolge alles Eigentum unverletzlich und eine Ausnahme nur im Interesse des gemeinen Wohls zu¬ lässig sei. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor, indem man unter gemeinem Wohl nicht etwa schon den Nutzen, Vorteil und die Annehmlichkeit von Staat, Gemeinde oder Publikum verstehen dürfe. Da Ausnahmen strikte zu interpretieren seien und das Ex¬ propriationsrecht sich als solche qualifiziere, so müsse dasselbe nur in Fällen Platz greifen, wo das gemeine Wohl gebieterisch es verlange. Unzulässig sei es namentlich auch, dasselbe in Fällen anzurufen, wo wesentlich eine private Spekulation durch Obst¬ baumzucht in Frage steht. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 1893 führt der Regierungsrat des Kantons Bern aus: Es sei vom Bundes¬ gericht schon wiederholt hervorgehoben worden und liege übrigens in der Natur der Sache, daß der Entscheid der kantonalen Be¬ hörden, über ein gestelltes Expropriationsgesuch für die Bethei¬ ligten ausschließlich maßgebend und in Bezug auf seine materielle Richtigkeit einer Weiterziehung an die Bundesbehörden nicht fähig sei. Nur wenn ein Mißbrauch des Expropriationsrechtes vorläge, indem dasselbe zu Spekulationszwecken des Staates oder Privater gehandhabt würde, könnte das Bundesgericht einschreiten. Das aber treffe hier nicht zu, da der Zweck der Expropriation in der Tat der sei, eine stark frequentierte, der Sonnenhitze sehr ausge¬ setzte, Straßenstrecke mit Schatten zu versehen. Daß man hiezu Obstbäume ausersah, habe nicht den Sinn, als ob zunächst spekulative Zwecke verfolgt würden. Es sei daher die Rekurrentin mit ihrem Rekursbegehren abzuweisen. F. Der Gemeinderat der Stadt Bern schließt sich obigem Petitum des Regierungsrates an, indem er wesentlich bemerkt, eine ausnahmsweise Behandlung der Frau von Tscharner liege nicht vor. Wenn man ihr speziell und nicht Andern Landab¬ tretung zwecks Baumpflanzung zugemutet, so liege der Grund darin, daß an den andern Straßenstrecken, teils schon Bäume existierten, teils die Anpflanzung solcher untunlich sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie der Regierungsrat des Kantons Bern in seiner Vernehm¬ lassung mit Recht betont, ist es nicht Sache des Bundesgerichtes, einem ergangenen Expropriationsdekret der zuständigen kantonalen Behörde gegenüber materiell zu prüfen, ob das verfassungsmäßige Requisit der Zwangsenteignung, das „gemeine Wohl,“ im kon¬ kreten Falle wirklich vorliege oder nicht. Vielmehr ist der Ent¬ scheid der kantonalen Behörde bezüglich dieses Punktes regelmäßig
ein definitiver, und ein Einschreiten des Bundesgerichtes nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn klar gelegt wird, daß die Expropriation nur angeblich zu öffentlichen Zwecken, in Wirk¬ lichkeit aber zu Gunsten privater Interessen, sei es auch des Staates, geschieht. Dafür liegt nun hier gar nichts vor. Denn einmal kann die Anlage einer Schatten spendenden Allee längs einer verkehrsreichen Straße sehr wohl, und ohne jeden Zwang, als im öffentlichen Interesse liegend, bezeichnet werden; und ferner erscheint der Vorwurf, als ob das expropriierende Gemein¬ wesen hier durch Obstbaumzucht eine private Spekulation veran¬ stalten wolle, durchaus unstichhaltig und der eventuelle pekuniäre Nutzen aus dem Obstertrag kaum als sekundären Zweck nebenbei in's Auge gefaßt. Ist aber die Behandlung der Rekurrentin eine gesetzliche, so kann die überdies unbelegte Behauptung einer un¬ gleichen Behandlung der Rekurrentin nicht als begründet er¬ scheinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.