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19_I_666

BGE 19 I 666

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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104. Urteil vom 22. November 1893 in Sachen Leder. A. Die Gemeindesteuerkommission von Brugg taxierte pro 1893 den Daniel Leder, Kaufmann in Genua, als steuerpflichtig:

a. für einen Gewerbefonds, bestehend in einem Weinlager in Brugg im Betrage von 3000 Fr.; b. für einen Erwerb von 500 Fr., herrührend aus dem mit obigem Gewerbefond betriebenen Weinhandel. Daniel Leder erhob zunächst gegen diese Besteuerung bei der Gemeindesteuerkommission Brugg selbst, dann bei der Be¬ zirkssteuerkommission Beschwerde, wurde aber von beiden Instanzen abgewiesen. Er gelangte sodann an das Obergericht des Kantons Aargau, bei welchem er Streichung der Steueransätze pro 1893 für Erwerb und Gewerbefonds beantragte, da sowohl Staats¬ als Gemeindesteuergesetz nur die Einwohner des Kantons als steuerpflichtig erklären, Rekurrent aber im Auslande wohne. Das Obergericht wies am 17. Juli 1893 den Rekurs ab, mit der Begründung, Leder betreibe in Brugg eine eigentliche Filiale seines Genueser Geschäftes, die nach kantonalem Steuerrecht aller¬ dings zur Steuer heranzuziehen sei. B. Gegen diesen am 6. September 1893 eröffneten obergericht¬ lichen Entscheid erklärte Leder am 5. November 1893 wegen Ver¬ letzung der Art. 462 und 4 B.=V. den Rekurs an das Bundes¬ gericht und begründet den darin gestellten Antrag: „Es sei das Urteil des aargauischen Obergerichtes aufzuheben und zu erklären, daß D. Leder in Brugg weder staats= noch gemeindesteuerpflichtig sei, eventuell es sei die Sache zur neuerlichen Behandlung an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen, im wesentlichen folgender¬ maßen: Leder gebe zu, daß er in Brugg ein Weinlager in un¬ gefährem Werte von 3000 Fr. habe. Der Wein aus demselben werde aber nicht in Brugg und Umgebung verkauft; gegenteils verfüge Rekurrent direkt von Genua aus über denselben. Eine Geschäftsfiliale habe Leder in Brugg nicht; er wohne in Genua und unterstehe daher der italienischen Steuerhoheit. Daß er in Genua eine direkte Vermögens= und Einkommenssteuer zahle, brauche Leder nicht zu beweisen. Es liege ein Fall internationaler Doppelbesteuerung betreffend beweglicher Sachen vor. Wenn das Bundesgericht bisher auch nur auf Fälle interkantonaler Doppel¬ besteuerung eingetreten sei, so liege doch kein Grund vor, um an dieser Praxis auch ferner festzuhalten. Das obergerichtliche Urteil verletze aber auch den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze. In der Tat werde Rekurrent durch dasselbe einer eigentlichen Ausnahmebehandlung unterworfen, indem andere Deponenten von Waaren in Lagerhäusern keine Steuer zahlen, und involviere die Darstellung seines Waarenlagers in Brugg als einer Geschäfts¬ filiale, welche Darstellung mit den Tatsachen im Widerspruch stehe, eine materielle Rechtsverweigerung. Durch diese allein sei es möglich geworden, Leder als Kantonseinwohner zu betrachten und zu besteuern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung Rekurrent hat nicht nachgewiesen, daß sein in Brugg liegendes Vermögen außer der aargauischen noch einer andern Steuerhoheit unterliegt. Aber auch abgesehen davon gewährte, wie Rekurrent selber anführt, die bisherige bundesgerichtliche Praxis außer dem Schutz gegen interkantonale Doppelbesteuerung einen solchen in internationalen Steuerkonflikten nur insofern, als es sich darum handelte, im Ausland gelegenes und dort steuerpflichtiges Grund¬ eigentum eines hiesigen Einwohners vor einer zweiten Besteuerung in der Schweiz zu bewahren. Nun trifft offenbar und zugestan¬ denermaßen keiner der obgenannten zwei Fälle hier zu und gründet vielmehr Rekurrent sein Petitum geradezu darauf, es möge in Abweichung von der bisherigen Praxis ein weiterer Tatbestand von Doppelbesteuerung als bundesrechtlich unzulässig erklärt werden. Nachdem jedoch hiefür durchschlagende, auf Bundes¬ recht beruhende, Gründe nicht angeführt werden konnten, ist aller¬ dings an der bisherigen Praxis festzuhalten und demgemäß die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung zu verwerfen. Insoweit sodann Rekurrent sich über eine ihn beschwerende Interpretation der kantonalen Steuergesetze beklagt, genügt es, hierorts zu konstatieren, daß dieselbe wenigstens keine offenbar willkürliche ist und kann im übrigen auf eine Prüfung ihrer Richtigkeit nicht eingetreten werden, da eben die Interpretation des kantonalen Rechtes prinzipiell den kantonalen Behörden zu¬ steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.