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19_I_641

BGE 19 I 641

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

101. Urteil vom 22. September 1893 in Sachen Korporation Ursern gegen Uri. A. Am 11. Februar 1881 erließ der Landrat des Kantons Uri eine Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze betreffend die Fischerei, in deren Art. 1 bestimmt wird, das Recht, den Fisch¬ fang in den öffentlichen Gewässern auszuüben oder zu gestatten, gehöre dem Staate, insoweit nicht besondere Rechte von Ge¬ meinden, Korporationen oder Privaten nachgewiesen werden. Der Bezirksrat Ursern Namens der dortigen Korporation nahm für letztere das Recht in Anspruch, über den Fischfang im Oberalpsee nach alter Übung zu verfügen. Der Regierungsrat des Kantons Uri beschloß am 13. März 1882, es sei beim Landrate zu beantragen, es sei die seitens des Bezirksrates Ursern gegen die Vollziehungsverordnung betreffend die Fischerei erhobene Ein¬ sprache als dahin gefallen zu erklären, und zwar in Erwägung „daß der Bezirksrat ungeachtet erhaltener Einladung nicht im Falle war, durch genügende Rechtstitel ein spezielles Eigen¬ tumsrecht auf den Oberalpsee nach Maßgabe von § 1 der oberwähnten Vollziehungsverordnung nachzuweisen.“ Entgegen diesem Antrage des Regierungsrates faßte der Landrat des Kan¬ tons Uri am 13. April 1882 den Beschluß: Nach Prüfung der vom Bezirksrate Ursern geltend gemachten Anspruchsrechte auf den Oberalpsee wird, in Erwägung, „daß der Bezirk Ursern über Benützung dieses Sees gleich Korporationseigentum wäh¬ rend einer langen Reihe von Jahren ohne Einsprache kanto¬ naler Behörden oder Privater sich auswies, in Abweichung vom regierungsrätlichen Vorschlage beschlossen: „Das Verfügungsrecht „über den Fischfang im Oberalpsee habe, wie in bisheriger Weise, „als dem Bezirk Ursern allein zustehend, auch in der Folge zu „verbleiben. B. Die neue Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 bestimmt in ihrem Art. 11, die Seen und Flüsse werden als Staatsgut erklärt, Privatrechte vorbehalten. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung erließ der Landrat des Kantons Uri am

27. Oktober 1891 eine Verordnung betreffend Feststellung des Staatseigentums an Seen und Flüssen und Benützung öffent¬ licher Gewässer. In Art. 1 Ziffer 5 dieser Verordnung wird unter den Seen im Sinne der Verfassung unter anderm aufge¬ führt der „Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt“, mit dem Bei¬ satze: „Der Korporation Ursern wird das bisher innegehabte „Fischereirecht im Oberalpsee unter Vorbehalt der gesetzlichen Schutzvorschriften über den Fischfang, gewährleistet.“ Art. 16 der Verordnung bestimmt: „Allfällige Pivatrechte an denjenigen „Seen und Flüssen, welche in dieser Verordnung aufgezählt „sind, müssen innert drei Monaten beim Regierungsrate ange¬ „meldet und gerichtlich geltend gemacht werden, bei Rechtsver¬ „lust.“ Mit Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Uri vom 7. Dezember 1891 protestirte der Korporationsrat von Ur¬ sern gegen Art. 1 Ziffer 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 und ersuchte den Regierungsrat, die Verordnung dem Land¬ rate zur Wiederwägung vorzulegen mit dem zu begutachtenden Begehren: Der Oberalpsee solle als Staatseigentum gestrichen und gemäß Landratsbeschluß von 1882, — genehmigt von der Landsgemeinde den 6. Mai 1888, — der Korporation Ursern als positives Eigentum überlassen werden. Der Regierungsrat erwiderte am 19./21. Dezember 1891, er sehe sich nicht veran¬ laßt, dieses Begehren von sich aus dem Landrate vorzulegen, noch viel weniger demselben ein bezügliches Gutachten beizulegen, in¬ dem es den Abgeordneten von Ursern im Landrate freistehe, einen sachbezüglichen Antrag selbst zu stellen. C. Mit Klageschrift, zur Post gegeben den 6. Mai 1892 er¬ hob nunmehr die Korporation Ursern gegen den Kanton Uri beim Bundesgerichte Civilklage mit dem Antrage; Der Beklagte habe das klägerische Eigentum am Oberalpsee im Sinne der Klage anzuerkennen unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt: Im Kanton Uri bestehen hinsichtlich des Gemeinde¬ lebens zwei Gemeinwesen, Uri und Ursern; die jedem dieser beiden Gemeinwesen gehörigen Allmenden und sonstigen Vermögensstücke stehen denselben zu wahrem und vollem Eigentum zu. Dies sei althergebrachten Rechtens und auch in den neuen Verfassungen des Kantons Uri (§ 22 und 23 der Kantonsverfassung von 1850—1851 und Art. 34 der gegenwärtig geltenden Kantons¬ verfassung vom 6. Mai 1888) anerkannt. Zu dem Korpora¬ tionsvermögen von Ursern gehöre von alters her auch die Ober¬ alp samt dem dortigen See. Von jeher habe die Korporation Ursern in freiester Weise über den See verfügt, das Fischen im See zeitweise verboten, zeitweise „vergantet“ u. s. w. Durch den Beschluß des Landrates des Kantons Uri vom 13. April 1882 sei denn auch das Eigentum der Korporation Ursern am Ober¬ alpsee seitens des Kantons Uri anerkannt worden. Demgemäß müsse der in Art. 11 K.=V. vom 6. Mai 1888 aufgestellte Vor¬ behalt des Privatrechts ohne weiters auf den Oberalpsee Anwen¬ dung finden und zwar in dem Sinne, daß der Korporation Ur¬ sern das volle Eigentum an diesem See zustehe. Die Korporation Ursern sei demnach dadurch, daß kraft Art, 1 der landrätlichen Verordnung vom 27. Oktober 1891 der Oberalpsee als Staats¬ gut erklärt werden wolle, in ihren Privatrechten verletzt. Daß ihr nach dem Nachsatze des Art. 1 cit. das Fischereirecht, unter Vorbehalt der gesetzlichen Schutzvorschriften über den Fischfang, gewährleistet sei, könne ihr nicht genügen. Die Korporation Ursern wolle nicht nur das Fischereirecht, sondern ihr volles Eigentum am Oberalpsee anerkannt wissen. Unter den Nutzungen, welche das Eigentum am See, abgesehen vom Fischfange, gewähre, sei vor allem der Sandbezug zu erwähnen. Anläßlich der Befesti¬ gungsarbeiten auf der Oberalp habe die Korporation Ursern am Juli 1889 mit der Eidgenossenschaft einen entgeltlichen Ver¬ trag abgeschlossen, in welchem der Eidgenossenschaft unter ander auch der Bezug von Sand, sowie die Mitbenutzung des vor¬ handenen Wassers eingeräumt worden sei. Bei den sachbezüglichen Verhandlungen und auch nachher sei stetsfort die Korporation Ursern von der Eidgenossenschaft als Eigentümerin des Oberalp¬ sees anerkannt worden. Die Eidgenossenschaft habe bloß wegen Störung des Fischfangs in der Zeit von 1890 bis Ende 1891 dem Pächter des Fischfangs eine Entschädigung von 200 Fr. be¬ zahlt. Wenn übrigens die Kantonalbehörden das Eigentum am See auf dem Verordnungswege absprechen könnte, so wäre selbst¬ verständlich auch das Fischereirecht gefährdet. Dasselbe sei jetzt schon in Frage gestellt durch den Vorbehalt der Schutzvorschriften

in Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1891. Zwar werde dieser Vorbehalt dermalen nicht in Streit gesetzt, vielmehr werde die Frage, ob der Staat irgend eine Einmischung in das private Eigenthum der Korporation ansüben könne und ob dies eventuell eine Frage des Privatrechtes wäre, unter allseitiger Rechtsver¬ wahrung, offen behalten, man wolle zuerst gewärtigen, ob sich diesbezüglich in praxi tatsächliche Beschwerdepunkte ergeben oder nicht. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage führt der Re¬ gierungsrat des Kantons Uri im wesentlichen aus: Er bestreite, daß der Oberalpsee von alters her zum Korporationsvermögen des frühern Bezirkes, der nunmehrigen Korporation Ursern ge¬ hört habe. Der Beweis hiefür liege der Klägerin ob; diese habe aber denselben nicht erbracht. Der Beschluß des Landrates vom

3. April 1882 beziehe sich nur auf die Verfügung über die fischerei im Oberalpsee, keineswegs auf das Eigentum an dem¬ selben; erstere werde auch durch Art. 1 der Verordnung vom

27. Oktober 1891 der Korporation Ursern belassen, lediglich unter dem ganz selbstverständlichen Vorbehalte der aus dem Bun¬ desgesetze sich ergebenden Beschränkungen. Dagegen werde der See als öffentliches Gewässer als Staatsgut erklärt. Der Vertrag zwischen der Korporation Ursern und der Eidgenossenschaft, wo¬ durch erstere der letztern gegen Bezahlung den Bezug von Sand und die Mitbenutzung des vorhandenen Wassers eingeräumt habe, datiere vom 1. Juli 1889, also aus der Zeit vor Erlaß der landrätlichen Verordnung vom 27. Oktober 1891; die kantonalen Behörden haben übrigens von demselben keine Kenntniß gehabt und behalten sich vor, von der Korporation Ursern die unbefugt erhobenen Bezüge zurückzufordern und die fraglichen Verhältnisse ir die Zukunft mit der eidgenössischen Militärverwaltung direkt zu regeln. Durch das unzuläßige, rechtswidrige Vorgehen der Korporation Ursern habe den Rechten des Staates in keiner Weise präjudiziert werden können. Die Klage sei überdem nach Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 präkludirt. Die Verordnung sei am 31. Oktober 1891 publiziert worden. Danach hätte der klägerische Anspruch auf den Oberalpsee gemäß Art. 16 cit. binnen drei Monaten, bei Rechtsverlust, beim Regierungsrate angemeldet und gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Weder das eine noch das andere sei geschehen, da die Eingabe der Kor¬ porationsverwaltung an den Regierungsrat vom 7. Dezember 1891 wohl nicht als Anmeldung eines privatrechtlichen Anspruchs betrachtet werden könne und die gerichtliche Klage erst am 6. Mai 1892 erhoben worden sei. Schließlich wird noch bemerkt, daß das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes von 3000 Fr. nicht dargetan sei und das Bundesgericht, so lange dies nicht geschehen, zu Anhandnahme der Klage nicht kompetent sei. Diese Einwen¬ dung ist indeß später vom Beklagten fallen gelassen worden. Da¬ gegen ist die Einwendung der Verwirkung festgehalten worden und wird demgemäß in erster Linie beantragt, es sei auf die vor¬ liegende Civilklage wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell es sei diese Civilklage als unbegründet abzuweisen. E. In ihrer Replik hält die Klagepartei gegenüber den Aus¬ führungen der Vernehmlassungsschrift an den Aufstellungen der Klagschrift fest. Sie bemerkt insbesondere: Der Beklagte gebe selbst zu, daß die Bezirksbehörde von Ursern stets über den Fischfang im Oberalpsee verfügt habe, bestreite aber, daß dem Bezirke das volle Eigentum an demselben zugestanden habe. Der Beklagte konstruiere das Verhältnis so, als ob die Korporation Ursern das Fischereirecht als jus in re aliena besessen hätte. Ein solches Rechtsverhältnis komme aber bei den Gemeindegütern unserer Ge¬ birgsländer nirgends vor. Das Eigentum und das Fischereirecht seien ungetrennt gewesen. Das Gemeindeland Urserns sei vom Kloster Disentis an den Bezirk übergegangen. Das Kloster Di¬ sentis habe die Alpen und Allmenden der Oberalp besessen, ohne daß der See davon ausgenommen gewesen wäre, also mit dem See, der vom Gebiete jener Alpen und Allmenden vollständig umschlossen sei, eine Enklave derselben bilde. Der See könne Nie¬ mandem anders gehört haben und gehören als dem Eigentümer des ganzen Oberalpgebietes. Die Behörden von Ursern haben denn auch über den See nicht nur bezüglich des Fischereirechtes sondern ganz allgemein verfügt; sie haben den See z. B. ganz allgemein in den Bann gelegt und die Bußen für widerrechtliche Fischerei und sonstigen Frevel am See verhängt und bezogen. Speziell gegenüber der vom Beklagten aufgeworfenen Präklusions¬

einrede wird bemerkt: Die Formalitäten des Art. 16 der Verord¬ nung vom 27. Oktober 1891 seien erfüllt. Dieser Artikel verlange Anmeldung und gerichtliche Geltendmachung beim Regierungs¬ rate; daß eine Klage eingereicht zu werden brauche, sei nirgends gesagt. Nur beim Regierungsrate solle ein Rechtsanspruch ange¬ meldet und als gerichtliche oder Rechtssache erklärt werden. Es hätte auch gar keinen Sinn, die nämliche Frist für die Angehung verschiedener Behörden anzuberaumen. Dem Regierungsrate aber sei der Anspruch am 7. Dezember 1892 angemeldet worden. Art. 16 cit. habe sodann nur die Anmeldung der Rechte von Privaten für Wasserwerke im Auge. Für Eigentumsrechte eines Bezirkes oder einer Gemeinde an einem See habe diese Bestim¬ mung eine Präklusivfrist nicht aufstellen wollen. Eine landrätliche Verordnung habe aber auch das Eigentum der Klagepartei nicht aufheben können, weder direkt, noch auch durch Aufstellung einer Präklusivfrist, indirekt. Das Eigentum sei in der urnerschen Kan¬ tonsverfassung unbedingt, sogar gegenüber von Beschlüssen der Landsgemeinde, gewährleistet. Dem Landrate stehen allerdings nach Art. 52 und 59 der urnerschen Kantonsverordnung gewisse gesetzgeberische Befugnisse zu, allein nicht, was hier in Frage stehe, rücksichtlich der Regelung des Unterganges dinglicher Rechte durch Verjährung. Dieser sei in limitativer Weise durch Art. 63 des urnerischen Landbuches geregelt. Zudem habe durch seinen Beschluß vom 13. April 1882 der Landrat das Eigentum der Klägerschaft am Oberalpsee anerkannt. Er könne daher nicht nachträglich wieder eine Präklusivfrist für Geltendmachung dieses bereits anerkannten Rechtes ansetzen. Dies würde vielmehr gegen die bona fides ver¬ stoßen. Der Regierungsrat könne die Einrede der Verwirkung nicht erheben, weil er in seiner Antwort an den Korporationsrat Ursern vom 17./19. Dezember 1891 dem Korporationsrate vor¬ behalten habe, auf die Frage des Eigentums am Oberalpsee jeder¬ zeit zurückzukommen. In seiner Entscheidung in Sachen Martin, Arnold und Genossen vom 12. März 1892 habe das Bundesge¬ richt ausgesprochen, daß dem Landrate die Kompetenz zu gesetz¬ artigen Erlassen nur dann zustehe, wenn diese Erlasse nicht die Gesammtheit oder einen erheblichen Bruchteil des Volkes berühren. Die Bevölkerung des Bezirkes bezw. der Korporation Ursern, des einen der beiden urnerschen Kantonsteile, sei nun selbstverständlich ein sehr erheblicher Bruchteil des Vølkes und es sei daher der Landrat nicht berechtigt gewesen, einen dieselbe betreffenden gesetz¬ lichen Beschluß zu erlassen. F. In seiner Duplik bekämpft der Beklagte die Ausführungen der Replik, indem er an der Einrede der Präklusion sowie an der Behauptung, ein Beweis für das Privateigentum der Klagepartei am Oberalpsee sei nicht erbracht, unter erweiterter Begründung festhält; er bemerkt insbesondere, ebenso wie der Oberalpsee, sei auch die den untern Kantonsteil von Göschenen bis Flüelen durchfließende Reuß infolge der neuen Verfassung Staatsgut ge¬ worden, obschon früher die Behörden des Bezirkes Uri über die¬ selbe unbeanstandet verfügt haben. G. Der Beweis ist von beiden Parteien ausschließlich durch Urkunden geführt worden. H. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien ihre im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem der Beklagte das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes anerkannt hat, ist die Kompetenz des Bundesge¬ richtes zweifellos gegeben.

2. In erster Linie ist die vom Beklagten aufgeworfene Einrede der Verwirkung zu prüfen. In dieser Richtung kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin den Vorschriften des Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 nicht Genüge geleistet hat. Zwar hat sie ihren Anspruch binnen drei Monaten beim Regierungsrate angemeldet. Denn die dem Regierungsrate am 7. Dezember 1891 eingereichte Protestation enthält eine An¬ meldung des von der Klägerin beanspruchten Rechtes; wird ja doch die Protestation gegen die Erklärung des Oberalpsees zum Staats¬ gut eben auf das von der Klägerin behauptete Privateigentum an dem See begründet. Allein Art. 16 cit. fordert nun, daß binnen der festgesetzten dreimonatlichen Präklusivfrist nicht nur die Anmeldung der Rechte beim Regierungsrate sondern auck deren gerichtliche Geltendmachung geschehe. Die Meinung der Klägerin, daß die Anmeldung eines gerichtlich verfolgbaren Rechtes beim Regierungsrate zugleich dessen gerichtliche Geltend¬

machung im Sinne des Art. 16 cit. in sich enthalte, steht mit dem klaren Wortlaute des Art. 16 in Widerspruch; dieser fordert binnen der dreimonatlichen Frist Anmeldung des Rechtes beim Regierungsrate und gerichtliche Geltendmachung desselben, also zwei verschiedene Handlungen, von welchen die letztere selbstver¬ ständlich nicht beim Regierungsrate geschehen kann, sondern eben bei dem zuständigen Gerichte geschehen muß.

3. Ebenso ist es unrichtig, wenn die Klägerin meint, die Be¬ stimmung des Art. 16 cit. beziehe sich nur auf Wassernutzungs¬ rechte Privater an öffentlichen Gewässern, nicht aber auf Eigen¬ tumsansprüche, welche von Bezirken und Gemeinden in Bezug auf Gewässer erhoben werden, die Art. 1 der Verordnung in Anwendung des Art. 11 K.=V. vom 6. Mai 1888 als Staats¬ gut erklärt. Art. 11 K.=V. erklärt die Seen und Flüsse nur unter Vorbehalt von Privatrechten als Staatsgut; er will also, ebensowenig wie private Wassernutzungsrechte an öffentlichen Ge¬ wässern, vermeintliches Privateigentum an Seen u. drgl. besei¬ tigen. Demgemäß stellt denn aber auch Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 die dreimonatliche Präklusivfrist nicht nur für private Wassernutzungsrechte sondern, wie sein Wortlaut deut¬ lich zeigt, für alle Privatrechte an denjenigen Seen und Flüssen auf, welche in der Verordnung aufgezählt sind. Nun wendet aller¬ dings die Klägerin ein, der Landrat sei zu Aufstellung der Vor¬ schrift des Art. 16 der Verordnung verfassungsmäßig nicht kom¬ petent gewesen und es sei daher diese Vorschrift ungültig. Allein abgesehen von der Frage, ob das Bundesgericht im gegenwärtigen Prozesse, wo es lediglich als Civilgerichtshof, an Stelle der kan¬ tonalen Gerichte, zu urteilen hat, überhaupt befugt wäre, die Ver¬ fassungsmäßigkeit der landrätlichen Verordnung zu prüfen (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung II, S. 103

u. ff.), ist diese Einwendung jedenfalls unbegründet. Der Landrat war nach urnerschem Verfassungsrechte, kraft der ihm gemäß lrt. 69 litt. c und e K.=V. zustehenden Kompetenzen, befugt, im Wege einer Ausführungsverordnung zu Art. 11 K.=V. zu be¬ stimmen, welche Gewässer als Seen oder Flüsse im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung erscheinen. Im Zusammenhange damit muß ihm aber auch die Befugnis zugestanden werden, Be¬ stimmungen zum Zwecke der Feststellung und Bereinigung priva¬ ter Ansprüche auf die in Ausführung der Verfassung als Staats¬ gut erklärten Gewässer aufzustellen und damit dafür zu sorgen, daß die Tragweite des in der Verfassung gemachten Vorbehaltes von Privatrechten festgestellt werde (vergl. auch Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Arnold und Genossen, Amtliche Samm¬ lung XVIII, S. 130 u. ff.) Demnach erscheint denn in der Tat die vom Beklagten erhobene Einrede der Verwirkung als be¬ gründet und ist somit die Klage schon aus diesem Grunde abzu¬ weisen.

4. Dieselbe könnte übrigens auch sachlich nicht gutgeheißen werden. Denn ein Beweis dafür, daß der Oberalpsee im Privat¬ eigentum der Korporation Ursern gestanden habe, ist in der Tat nicht erbracht. Dem Landratsbeschlusse vom 13. April 1882 kann die Bedeutung einer verbindlichen Anerkennung eines solchen Pri¬ vateigentums nicht zugestanden werden; derselbe wahrt in seinem dispositiven Teile dem Bezirke Ursern lediglich die Verfügung über den Fischfang in bisheriger Weise, spricht dagegen die Aner¬ kennung eines Privateigentums am See nicht aus. Einen Be¬ weis dafür, daß sie den Oberalpsee durch Rechtsgeschäft zu Pri¬ vateigentum erworben habe, hat die Klägerin nicht erbracht; sie stellt vielmehr einzig darauf ab, daß der Bezirk, resp. die Korpo¬ ration Ursern herkömmlich von Alters her über den See verfügt habe. Allein, wenn auch allerdings richtig sein mag, daß der Bezirk, beziehungsweise die Korporation Ursern speziell über die bedeutendste Nutzung des Sees, den Fischfang, seit langer Zeit ver¬ fügt hat, so darf doch daraus auf ein Privateigentum am See nicht ohne weiters geschlossen werden. Es ist nämlich nicht außer Acht zu lassen, daß die Talschaft Ursern nach ihrer Verbindung mit dem Lande Uri, diesem keineswegs völlig einverleibt wurde, sondern ein, im Innern wesentlich selbständiges, Gemeinwesen, ein „Nebenland“ bildete (siehe Blumer, Staats= und Rechts¬ geschichte der schweizerischen Demokratien I, S. 300 u. f.; II, 1, S. 206; Snell, Schweizerisches Staatsrecht II, S. 123 u. ff.), welchem auf seinem Gebiete gewisse staatliche Hoheitsrechte ebenso zustanden, wie dem Lande Uri auf dem sei¬ nigen, dem Gebiete des jetzigen Bezirkes Uri. Dieses staatsrecht¬

liche Verhältnis der beiden Kantonsteile Uri und Ursern hat sich in gewissem Umfange auch noch unter der Herrschaft der urner¬ schen Kantonsverfassung von 1850, bis zum Inkrafttreten der Verfassung vom 6. Mai 1888 erhalten. Speziell ist erst durch letztere Verfassung der Grundsatz ausgesprochen worden, daß Seen und Flüsse, vorbehältlich von Privatrechten, Staatsgut seien, während unter der Herrschaft der frühern Verfassungen dieser Grundsatz nicht galt, die hoheitliche Verfügung über die öffent¬ lichen Gewässer vielmehr den Bezirken oder Gemeinden scheint zugestanden zu haben, diese Gewässer also nicht als Staatsgut, sondern als Gut der Bezirke oder Gemeinden, aber eben nicht als Privatgut sondern als öffentliches Gut derselben galten. Bei dieser Sachlage kann der Beweis für ein herkömmliches Privateigentum der Korporation Ursern am Oberalpfee nicht als erbracht be¬ trachtet werden; es ist nicht dargetan, daß dieselbe den Oberalpsee in privatrechtlicher Stellung, als juristische Person des Privat¬ rechtes, zu Eigentum besessen habe, sondern das Rechtsverhältnis ist wohl eher so aufzufassen, daß der Oberalpsee öffentliches Gut war, welches nun eben mit der eingetretenen Verfassungsänderung vom Bezirke auf den Staat übertragen worden ist und über¬ tragen werden konnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.