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18_I_53

BGE 18 I 53

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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hat

13. Urtheil vom 15. Januar 1892 in Sachen Kinder Fuchs gegen Brienz=Rothhornbahn. A. Das den Geschwistern Fuchs in Brienz gehörige Heimwesen wird von dem Tracé der Brienzer-Rothhornbahn durchschnitten. In dem Verfahren vor der eidgenössischen Schatzungskommission stellten die Geschwister Fuchs u. a. eine Entschädigungsforderung von 3000 Fr. für Entwerthung des Hauses durch planwidriges Näherrücken der Bahnanlage, namentlich aber durch Beschädigung und Gefährdung des Gebäudes selbst beim Bahnbaue durch Locke¬ rung seiner Grundlagen und Hauptmauern. Die Bahngesellschaft bestritt unter Berufung auf Art. 41 des eidgenössischen Expro¬ priationsgesetzes die Kompetenz der eidgenössischen Schatzungs¬ kommission zu Beurtheilung der Entschädigungsforderung für Beschädigung des Hauses durch den Bahnbau. Die eidgenössische Schatzungskommission für die Brienzer=Rothhornbahn erledigte hierauf durch Entscheidung vom 26./27. Juni, 13./14. Juli 1891 die übrigen Ansprüche der Expropriaten matertell; rücksichtlich der Entschädigungsforderung für Beschädigung des Hauses durch den Bahnbau dagegen führte sie aus: Bis und so lange die Zustän¬ digkeitsfrage nicht rechtlich entschieden sei, finde sich die Schatzungs¬

kommission nicht in der Lage, in das Materielle der Sache einzutreten. Sie beschränke sich für einmal darauf, die erwachsenen Unzukömmlichkeiten, die dem Gebäude durch das Näherrücken der Bahnanlage, — abgesehen von der Gebäudeschädigung selbst, erwachsen, bei der Bestimmung der Inkonvenienzentschädigung in Betracht zu ziehen. Sie erkannte demnach in Dispositiv 3 ihres Entscheides: Auf die Forderung für Gebäudeschädigung durch den Bahnbau wird wegen bestrittener Kompetenz nicht eingetreten. B. Während im Uebrigen der Schatzungsbefund von keiner Partei angefochten worden ist, beschweren sich dagegen die Expro¬ priaten mit Eingabe vom 7./9. Oktober 1891 gegen Dispositiv 3 desselben beim Bundesgerichte, indem sie die Anträge stellen:

1. Es sei zu erkennen, die Beurtheilung der Forderung von 3000 Fr. für Gebäudeschädigung, verursacht durch planwidriges Näherrücken der Bahnanlage und durch Beschädigung und Ge¬ fährdung des Gebäudes selbst beim Bahnbau gehöre zu den Aufgaben der Schatzungskommission und es sei daher diese anzu¬ weisen, über die Forderung von 3000 Fr. ihren Entscheid abzu¬ geben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens seien der Brienz=Roth¬ hornbahngesellschaft aufzuerlegen. Sie führen aus: Art. 41 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes, auf welchen die Bahngesell¬ schaft sich berufe, treffe in keiner Weise zu. Denn die Schädigung, wegen welcher die Expropriaten Schadenersatz verlangen, sei nicht durch Aufnahme von Plänen oder durch Aussteckungen, sondern durch die Bauausführung herbeigeführt worden. Ueber die fragliche Entschädigungsforderung sei daher nicht von den kantonalen Be¬ hörden, sondern von der Schatzungskommission, eventuell vom Bundesgerichte zu urtheilen. Die Schatzungskommission könne das Eintreten auf die Sache nicht deßhalb ablehnen, weil ihre Kompe¬ tenz bestritten sei; sie habe vielmehr ihren Entscheid gleichwohl abzugeben und könne es den Parteien überlassen, in der Be¬ schwerdeinstanz die Kompetenzeinrede zu erheben. Dies folge aus der An alogie des Art. 34 des eidgenössischen Expropriations¬ gesetzes. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Aktiengesellschaft der Brienz=Rothhornbahn im Wesentlichen: Die Schatzungskommission habe die Beurtheilung der Entschädigungs¬ forderung der Expropriaten nicht gänzlich abgelehnt. Soweit die Entschädigungsforderung auf die Entwerthung des Grund¬ stückes durch Näherrücken der Bahnanlage begründet worden sei, habe die Schatzungskommission dieselbe beurtheilt und sei der Schatzungsbefund in Rechtskraft erwachsen; nur insoweit die Forderung auf Beschädigung des Gebäudes durch den Bahnbau sich beziehe, sei die Schatzungskommission auf dieselbe nicht einge¬ treten. Es sei daher auf die gegnerischen Beschwerdeanträge insoweit nicht einzutreten, als dieselben sich auf etwas anderes beziehen, als auf die Forderung für Gebäudebeschädigung durch den Bahn¬ bau. Was die letztere Forderung anbelange, so sei die Schatzungs¬ kommission, sobald ihre Zuständigkeit bestritten wurde, nicht mehr in der Lage gewesen, auf das Materielle der Sache einzutreten. Zuerst habe die aufgeworfene Kompetenzfrage entschieden werden müssen; die Schatzungskommission selbst aber sei hiezu nicht befugt, ihre Aufgabe bestehe lediglich in der Vornahme von Schatzungen. Werde ihre Kompetenz bestritten, so habe sie nicht selbst zu ent¬ scheiden sondern stehe die Entscheidung darüber dem Bundesgerichte zu, wofür auf die bei Ullmer I, Nr. 438 u. 439 reproduzirten Entscheidungen verwiesen werde. Was die Kompetenzfrage selbst anbelange, so sei zuzugeben, daß die behauptete Gebäudeschädigung jedenfalls nicht bei der stattgefundenen Planaufnahme oder Aus¬ steckung entstanden sei. Die Bahngesellschaft habe sich auf den Art. 41 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes nur in der Meinung berufen, es gehe aus dieser Gesetzesbestimmung in Ver¬ bindung mit den Art. 3, 12 und 26 leg. cit. hervor, daß der Gesetzgeber die Ausmittlung der Entschädigungen für bloße Eigenthumsbeschädigungen den ordentlichen kantonalen Gerichten überlassen wolle. Im Fernern habe sie die Kompetenz der Schatzungskommission deßhalb bestritten, weil sie bestreite, daß die behaupteten Beschädigungen des Hauses eine Folge des Bahn¬ baues seien. Das Haus sei, wie sich aus einem Berichte des Ingenieurs Lindner ergebe, schon vor der Anlage der Bahn baufällig und mit denjenigen Mauerrissen und Schäden versehen gewesen, die man nun der Bahn zur Last schreiben möchte. Da also keine der Bahngesellschaft zur Last fallende Beschädigungen oder Gefährdungen des Hauses vorliegen, so könne auch die

Schatzungskommission gar nicht in die Lage kommen, in der Sache eine weitere Abschatzung vorzunehmen. Demnach werde beantragt: 1. Es sei auf die gegnerische Beschwerde, soweit sich dieselbe nicht auf Dispositiv 3 des Entscheides der eidgenössischen Schatzungskommission beziehe, nicht einzutreten und es seien im Uebrigen die in der Beschwerde enthaltenen Anträge abzuweisen.

2. Eventuell: d. h. für den Fall der Abweisung des Schlusses auf Nichteintreten: Es seien die beiden Anträge der fraglichen Beschwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer Geschwister Fuchs seien zu den Kosten dieses Verfahrens zu verurtheilen. D. Aus der Replik der Expropriaten ist hervorzuheben: Die Schatzungskommission habe die Entschädigungsforderung für Ge¬ bäudebeschädigung gar nicht beurtheilt, auch nicht insoweit der Schaden durch Näherrücken der Bahnanlage verursacht worden sei. Die Entschädigungsforderung von 3000 Fr. sei aber in der Eingabe der Expropriaten vom 7. Februar 1891 ausschließlich für Minderwerth des Hauses zufolge der eingetretenen baulichen Beschädigungen (Risse und Verschiebungen) gestellt worden. Diese Forderung sei also zu keinem Theile beurtheilt. Daß Entschädi¬ gungsforderungen wegen Eigenthumsbeschädigungen durch den Bahnbau nicht von der Schatzungskommission sondern von den kantonalen Gerichten zu beurtheilen seien, ergebe sich aus dem Gesetz in keiner Weise. Die Behauptung, daß die an dem Hause zu Tage tretenden baulichen Schäden nicht durch den Bahnbau verursacht worden seien, werde bestritten und es bieten die Expro¬ priaten den Gegenbeweis gegen die sachbezüglichen Behauptungen der Bahngesellschaft an. E. Duplikando hält die Bahngesellschaft an den Ausführungen ihrer Vernehmlassungsschrift fest, indem sie insbesondere bemerkt: Die Entschädigungsforderung von 3000 Fr. sei vor der Schatz¬ ungskommission für Entwerthung des Hauses überhaupt gestellt worden; es seien in derselben alle Entschädigungsansprüche bezüglich des Hauses — die Entschädigung für Inkonvenienzen, Gefährdung des Gebäudes und daherige Werthverminderung sowohl als die Entschädigung für die behaupteten Gebäude¬ beschädigungen — inbegriffen gewesen. Die Schatzungskommission habe nun blos die Beurtheilung der Entschädigungsforderung für Gebäudebeschädigung abgelehnt; von einer nochmaligen Beurthei¬ lung der ganzen Entschädigungsforderung von 3000 Fr. könne daher jedenfalls keine Rede sein. F. Nach Schluß des Schriftenwechsels hat der Instruktions¬ richter noch die Vernehmlassung der eidgenössischen Schatzungs¬ kommission für die Brienz=Rothhornbahn eingeholt. Dieselbe bemerkt: Sie habe nicht (wie die Beschwerdeführer behaupten) erklärt, daß sie sich in der Hauptsache für inkompetent halte, sondern habe einfach den Standpunkt eingenommen, daß sie so lange nicht befugt sei, sich mit der Sache zu befassen, als nicht über die reine Rechtsfrage der Kompetenz entschieden, respektive die Rechtseinwendung der Bahngesellschaft vom zuständigen Gerichte beseitigt sei. Einen eventuellen materiellen Entscheid habe die Kommission deßhalb nicht gefällt, weil die Parteien ein dahin¬ zielendes Begehren nicht gestellt haben; gegentheils habe die Ver¬ tretung der Bahngesellschaft von vornherein von einer Einmischung der Schatzungskommission in dieser Angelegenheit nichts wissen wollen. Dazu seien noch praktische Bedenken gekommen. Die materielle Entscheidung lasse sich nämlich kaum ohne genaue technische Erhebungen, ja vielleicht nicht ohne vorherige Zeugen¬ einvernahme, fällen. Nun wäre es aber doch mehr als gewagt gewesen, wenn die in ihrer Kompetenz angefochtene Schatzungs¬ kommission ein solches Verfahren eingeleitet hätte, auf die Gefahr, daß der Entscheid des Bundesgerichtes die Kompetenzeinrede der Bahngesellschaft gutheiße. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die eidgenössische Schatzungskommission hat ihre Kompetenz zu Beurtheilung der in Rede stehenden Entschädigungsforderung der Expropriaten nicht abgelehnt, sondern sie hat blos ausge¬ sprochen, ste sei zur Entscheidung der Kompetenzfrage nicht befugt und trete daher in so lange, als über diese nicht von der zuständigen Stelle entschieden sei, auf die Sache nicht ein. In dieser Entschei¬ dung kann eine Gesetzesverletzung nicht gefunden werden. Es ist gegentheils richtig, daß die Schatzungskommission nach der gesetz¬ lichen und reglementarischen Umschreibung ihres Geschäftskreises zur Entscheidung über die reine Rechtsfrage der Kompetenz nicht berufen ist, diese vielmehr der Entscheidung des Bundesgerichtes

vorbehalten bleiben muß. Ebenso bestand eine gesetzliche Verpflich¬ tung der Schatzungskommission, trotz der Bestreitung ihrer Kompetenz zu eventueller materieller Behandlung der Sache zu schreiten, nicht. Das Gesetz legt ihr eine solche Verpflichtung ausdrücklich nicht auf und selbstverständlich ist dieselbe keineswegs. Die von den Rekurrenten angerufene Analogie des Art. 34 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes trifft nicht zu. Denn im Falle des Art. 34 steht die Kompetenz der Schatzungskommission außer Zweifel, während hier gerade diese, Recht und Pflicht der Schatzungskommission zu Behandlung der Sache, in Frage gestellt ist.

2. Wenn danach die Beschwerde dahin ginge, es sei die Schatz¬ ungskommission anzuweisen, ihrerseits über die Kompetenzfrage zu entscheiden, oder ohne vorhergegangene rechtskräftige Entschei¬ dung über die Kompetenzfrage die Sache materiell zu behandeln, so wäre dieselbe als unbegründet abzuweisen. Allein in ihren Anträgen geht nun die Beschwerde nicht dahin; wenn sie auch in der Begründung als eine Beschwerde gegen die Schatzungs¬ kommission eingeführt wird, so richtet sie sich doch in ihren Be¬ gehren in That und Wahrheit nicht gegen den Entscheid der Schatzungskommission sondern verlangt vielmehr, entsprechend gerade dem von der Schatzungskommission eingenommenen Stand¬ punkte, es möchte das Bundesgericht seinerseits über die Kompe¬ tenzfrage entscheiden, dieselbe bejahen und demgemäß die Schatzungs¬ kommission anweisen, in die Sache materiell einzutreten. Die Beschwerde ist daher in Wirklichkeit nicht gegen die Schatzungs¬ kommission, sondern gegen die Gegenpartei, die Brienz=Rothhorn¬ bahn, gerichtet, indem sie Abweisung der von letzterer aufge¬ worfenen Kompetenzeinrede verlangt.

3. Fragt sich danach, ob zur Beurtheilung der streitigen Ent¬ schädigungsforderung die ordentlichen kantonalen Gerichte oder aber die eidgenössischen Behörden (Schatzungskommission und Bundesgericht) kompetent seien, so ist diese Frage grundsätzlich in letzterem Sinne zu beanworten; Art. 41 des eidgenössischen Ex¬ propriationsgesetzes trifft, wie die Bahngesellschaft selbst anzuer¬ kennen scheint, in keiner Weise zu; um eine durch Planaufnahme oder Aussteckungen oder überhaupt durch vorbereitende Handlungen zum Baue verursachte Schädigung handelt es sich ja überall nicht, sondern um eine Schädigung durch den Eisenbahnbau selbst. Wie nun das Bundesgericht wiederholt schon entschieden hat (siehe Entschei¬ dung in Sachen Schedlbauer und Vogel vom 25. Januar 1878, Amtliche Sammlung IV, S. 55 u. ff., in Sachen Jurabahnge¬ sellschaft gegen Jolidon vom 18. Januar 1878, ibid. S. 71

u. f., in Sachen Reveillac, Bardol & Cie. vom 20. Juli 1883, ibid. IX, S. 238) sind Ersatzansprüche wegen Eigenthums¬ beschädigung durch Ausführung eines dem eidgenössischen Ex¬ propriationsgesetze unterstehenden öffentlichen Werkes dann als Ansprüche aus Enteignung von Schatzungskommission und Bun¬ desgericht zu beurtheilen, wenn die betreffende Rechtsgüterbeschä¬ digung die nothwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des konzessionirten Baues selbst ist; handelt es sich dagegen um Entschädigungsansprüche, welche nicht hierauf sondern auf will¬ ürliche, schuldhafte Handlungen eines Unternehmers begründet werden, so liegt ein Deliktsanspruch vor, welcher in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fällt. Vorliegend nun ist durchaus nicht eine Schädigung durch eine willkürliche Handlung des Bauunter¬ nehmers, sondern eine solche durch die ordnungsmäßige Ausführung des Werkes behauptet und es ist somit die Kompetenz der eidge¬ nössischen Behörden begründet. Darüber, ob die behauptete Schä¬ digung durch den Bau wirklich eingetreten (oder ob die Risse

u. s. w. im Hause der Expropriaten mit dem Bahnbaue gar nicht zusammenhängen) ist nicht bei Entscheidung der Kompetenzfrage sondern erst in der Hauptsache zu entscheiden; dabei steht ja nicht die Kompetenz der entscheidenden Behörde sondern der sachliche Bestand des behaupteten Enteignungsanspruches in Frage.

4. Ist danach der Schatzungskommission aufzutragen, auf Behandlung des in Rede stehenden Entschädigungsanspruches ein¬ zutreten, so ist dagegen selbstverständlich, daß dies sich nur auf die Entschädigung für körperliche Beschädigung des Hauses der Expropriaten durch den Eisenbahnbau beziehen kann. Denn die übrigen Ansprüche der Expropriaten hat die Schatzungskommission, wie sich aus Dispositiv und Motiven ihrer Entscheidung klar ergibt, bereits beurtheilt. Ob die Forderung der Expropriaten von 3000 Fr. für die körperliche Beschädigung des Hauses allein

oder gleichzeitig auch für andere Nachtheile gestellt war, kommt für die Kompetenzfrage nicht in Betracht, sondern ist bei sachlicher Beurtheilung der Entschädigungsforderung zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß der eidgenössischen Schatzungskommission für die Brienz=Rothhorn¬ bahn aufgetragen wird, die von den Expropriaten gestellte Ent¬ schädigungsforderung für Gebäudebeschädigung durch den Bahnbau materiell zu behandeln und zu beurtheilen.