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18_I_52

BGE 18 I 52

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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12. Beschluß des Kassationsgerichtes vom 19. März 1892 in Sachen Sperle. Das Kassationsgericht hat in Erwägung: Daß der Rekurrent durch Urtheil des Bezirksgerichtes Dießen¬ hofen vom 1. Februar 1892 der Uebertretung des § 14 des Alkoholgesetzes schuldig erklärt worden und in Anwendung des¬ selben zu einer Buße von 200 Fr. sowie zu den Kosten verur¬ theilt worden is Daß der Rekurrent gegen dieses Urtheil einerseits Kassations¬ beschwerde beim eidgenössischen Kassationsgerichte, andrerseits Appel¬ lation beim Obergericht des Kantons Thurgau eingelegt hat; Daß die Bundesanwaltschaft beantragt: Es sei die Beurtheilung der Kassationsbeschwerde zu verschieben, bis das Obergericht des Kantons Thurgau in gleicher Angelegenheit sein Urtheil gefällt hat; Daß dagegen der Rekurrent beantragt, das Kassationsgericht wolle auf sein Begehren eintreten; Daß das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde gemäß Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849, seiner Natur entsprechend, erst dann statthaft ist, wenn das kantonale Verfahren beendigt ist, nicht aber so lange die Sache noch vor einer kantonalen Instanz schwebt: Daß somit der Entscheidung des Kassationsgerichtes die Beur¬ theilung der Sache durch das kantonale Obergericht vorherzu¬ gehen hat; beschlossen: Auf das Kassationsbegehren des Rekurrenten wird zur Zeit nicht eingetreten.