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18_I_60

BGE 18 I 60

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14, Urtheil vom 1. April 1892 in Sachen Steuble. A. Im Expropriationsfall des Bierbrauers Steuble, Expro¬ priaten, gegen die Schweizerische Nordostbahn, Expropriantin, wur¬ den von der eidgenössischen Schatzungskommission für die rechts¬ ufrige Zürichseebahn die Herren Professor Heim in Zürich und Ingenieur Largin in Luzern als Experten bestellt. Sie hatten die Aufgabe, über die Einwirkungen des Tunnelbaues und des bezüglichen Bahnbetriebes auf die Erdoberfläche, speziell auf das Eigenthum des Expropriaten, Bericht zu erstatten. Ihre Wahl wurde dem Expropriaten mit Schreiben vom 29. Juni 1890 mit¬ getheilt. Nachdem nun die Experten ihre Beobachtungen schon längst aufgenommen hatten, machte Bierbrauer Steuble gegen In¬ genieur Largin verschiedene Rekusationsgründe geltend, und ver¬ langte dessen Ersetzung durch einen andern Experten. Er wurde aber von der Schatzungskommission mit Beschluß vom 27. Februar 1891 abgewiesen. B. Dagegen rekurrirt er nun an das Bundesgericht und stellt in seinem Rekurs folgende Anträge:

1. Ingenieur Largin solle als Experte zurückgewiesen werden. Die Nordostbahn sei anzuhalten, das von Professor Heim über die Traceverhältnisse von Unterstraß erhobene Privatgut¬ achten der Schatzungskommission und dem Expropriaten zur Ein¬ sicht vorzulegen, bevor Professor Heim zur Abgabe einer Expertise eingeladen werde.

3. Diesen oder den an ihrer Statt noch zu ernennenden Ex¬ perten seien vor Abgabe ihres Gutachtens die sämmtlichen Akten jedenfalls aber die Pläne, die Eingaben des Expropriaten, die Privatgutachten des Architekten Müller, das Urtheil des Bundes¬ gerichtes in Sachen Koch=Finsler Erben, die protokollirten Be¬ funde der Experten Kramer und Müller zur Prüfung zuzustellen, Das erste Begehren wird damit motivirt, daß Ingenieur Largin mit den Tunnelbauunternehmern Fischer und Schmuziger befreundet sei und von ihnen Bericht angenommen habe, während doch dieselben ein Interesse daran haben, daß eintretende Schädi¬ gungen nicht auf den Tunnelbau zurückgeführt werden. Daß er befangen sei, habe sich bei Lokalbesichtigungen gezeigt, indem er Verschiedenes zu Protokoll habe aufnehmen lassen, was thatsächlich unrichtig sei, respektive mit den Gutachten der andern Experten Kramer und Brunner in Widerspruch stehe. Ferner habe er sich voreilig in einem Brief vom 20. November 1890 über die Ur¬ sachen der Schädigungen im Maschinenhaus 2c. geäußert. Dies allein bilde nach Art. 124 der bundesgerichtlichen Prozeßordnung und Art. 17 Ziff. 2 O.=G. einen genügenden Grund, um die vorgebrachte Rekusation zu rechtfertigen. Sodann seien die For¬ derungen des Expropriaten derart, daß Ingenieur Largin nicht speziell als fachkundig erscheine. Was die Begehren sub 2 und 3 anbelange, so werde die Edition des Privatgutachtens Heim aus dem Grunde verlangt, um zu eruiren, ob auch dieser Experte sich nicht schon ein Mal über die ihm vorgelegten Fragen ausgesprochen habe. Die Mit¬ theilung der Akten an die Experten, sofern sie sich auf die zu beantwortenden Fragen beziehen, verstehe sich von selber, scheine aber von der Schatzungskommission nicht bewilligt werden zu wollen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 1892 stellt die Nordostbahngesellschaft in Abrede, daß Ingenieur Largin als befangen bezeichnet werden könne. Das von rekurrirender Seite Angeführte sei theilweise unrichtig, theilweise unerheblich. Eine Kopie des Privatgutachtens Heim wird von der Nordostbahnge¬

sellschaft eingelegt. Im Uebrigen lautet ihr Antrag: Es sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. D. Ihrerseits beruft sich die Schatzungskommission, mit Be¬ zug auf die Rekusation des Experten Largin, auf die in ihrem Beschluß vom 27. Februar 1891 enthaltenen Gründe. Ingenieur Largin habe nur über die allgemeinen Terrainverhältnisse und die durch den Bahnbau eintretenden Veränderungen sein Gutachten abzugeben, nicht über die Forderungen, die vom Expropriaten er¬ hoben worden sind. Im Uebrigen sei nun der Tunnel fertig ge¬ stellt; einem andern Experten würden demnach die nöthigen An¬ haltspunkte zur Ermittlung der zu Tage getretenen Veränderungen fehlen. Ein Begehren um Edition des Privatgutachtens Heim sei bei der Schatzungskommission nie gestellt worden. Was die Zustellung der Akten betreffe, so seien diejenigen, die sich auf die von ihnen zu beantwortenden Fragen beziehen (Gutachten Kramer und Müller) den Experten bereits mitgetheilt worden. Die andern Aktenstücke seien blos für die Entschädigungsfrage von Belang und darüber behalte sich die Schatzungskommission bei allfällig hiefür zu er¬ nennenden Experten das Weitere vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Art. 28 des Expropriationsgesetzes, worunter der gegenwärtige Rekurs subsumirt werden muß, bestimmt blos all¬ gemein, daß die Schatzungskommissionen unter Aufsicht des Bun¬ desgerichtes stehen. Es versteht sich nun allerdings von selbst, daß gestützt auf diese Gesetzesbestimmung, gegen das Verfahren der Schatzungskommissionen an das Bundesgericht rekurrirt werden kann, sofern jenes Verfahren Verstöße gegen allgemeine prozes¬ sualische Prinzipien enthält. Die vom Bundesgericht geführte Kontrolle erstreckt sich aber nicht allgemein auf alle und jede Zwischenbeschlüsse, die von den Schatzungskommissionen schon im Vorverfahren gefaßt werden können. Für derartige Zwischenbe¬ schlüsse und Vorbereitungsmaßregeln, worunter auch namentlich die Bestellung von Schatzungsexperten gehört, besteht kein geson¬ dertes Rekursrecht an das Bundesgericht.

2. Die rekursbeklagte Partei hat mit Bezug auf das weitere Begehren, um Edition des Privatgutachtens Heim, zwar ihre Editionspflicht bestritten, eine Kopie aber desselben Gutachtens zu den Akten gelegt. Der darüber obwaltende Anstand ist somit gegenstandslos geworden.

3. Auch das dritte Begehren des Rekurrenten fällt von selber dahin. Nach Erklärung der Schatzungskommission sind den Ex¬ perten diejenigen Akten, die sich auf die von ihnen zu beant¬ wortenden Fragen beziehen, bereits mitgetheilt worden. Welche Aktenstücke nun mit der abzugebenden Expertise in Zusammenhang stehen, darüber kann vorläufig nur der Schatzungskommission eine Entscheidung zustehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird im Sinne obiger Erwägungen nicht ein¬ getreten.