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18_I_63

BGE 18 I 63

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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15. Urtheil vom 6. Mai 1892 in Sachen Préaud. Das Bundesgericht hat in Erwägung: Daß durch staatsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtes vom 13. November 1891 das in Sachen des Rekurrenten gegen die Auffallskommission Werdenberg am 29. August 1891 vom Obergerichte des Kantons Thurgau gefällte Urtheil, gemäß dem Antrage des Rekurrenten, aufgehoben wurde Daß daraufhin der Rekurrent beim Obergerichte des Kantons Thurgau um Revision des aufgehobenen obergerichtlichen Urtheils vom 29. August 1891 nachsuchte, indem er Zuspruch einer Proze߬ kostenentschädigung verlangte, weil das Bundesgericht in staatsrecht¬ lichen Streitigkeiten keine Entschädigung spreche, gemäß § 226 der thurgauischen Civilprozeßordnung aber die unterlegene Partei dem Gegner die verursachten Kosten zu ersetzen habe. Das bundes¬

gerichtliche Urtheil sei eine neue Thatfache, welche einen Revisions¬ grund bilde. Es seien daher die Mitglieder der Auffallskommission Werdenberg solidarisch in die Kosten zu verurtheilen; Daß das Obergericht indeß durch Entscheidung vom 27. Januar 1892 dieses Begehren abwies, weil gemäß § 247 C.=P.=O. das Rechtsmittel der Revision nur gegen rechtskräftige Urtheile statthaft sei, das Urtheil vom 29. August 1891 aber, weil vom Bundesgerichte in seinem ganzen Umfange aufgehoben, überhaupt nicht mehr in Rechtskraft bestehe; Daß der Rekurrent sich hiegegen im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte beschwert, indem er im Eingange seiner Rekursschrift „um Aufhebung des beigeschlossenen oberge¬ richtlichen Urtheils vom 27. Januar laufenden Jahres unter Kostenfolge“ nachsucht, am Schlusse derselben dagegen den Antrag stellt, das Obergericht des Kantons Thurgau sei anzuweisen, ge¬ mäß der beigeschlossenen Kostennote dem Rekurrenten eine ange¬ messene Entschädigung zuzusprechen; Daß er ausführt, es liege eine Rechtsverweigerung vor; selbst wenn formell nach dem kantonalen Prozeßrechte das Rechtsmittel der Revision ausgeschlossen sein sollte, so hätte mit Rücksicht auf die bestehenden Bundesinstitutionen das Obergericht dem Begehren des Rekurrenten doch entsprechen sollen; Daß die rekursbeklagte Auffallskommission Werdenberg aus¬ führt, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Thurgau verstoße gegen keinen Satz des Bundesrechtes; sie be¬ ruhe vielmehr auf einer der Kognition des Bundesgerichtes ent¬ zogenen Anwendung des kantonalen Prozeßrechts; das zweite, am Ende der Rekursschrift gestellte Begehren des Rekurrenten sei un¬ zulässig. Es sei daher der Rekurs abzuweisen und seien der Rekurs¬ beklagten angemessene Kosten zu sprechen; Daß das Obergericht des Kantons Thurgau die gleichen Mo¬ mente geltend macht und überdem ausführt, das vom Bundes¬ gerichte bereits in allen Theilen aufgehobene obergerichtliche Urtheil vom 29. August 1891 habe nicht vom Obergerichte im Wege der Revision durch das Obergericht ein zweites Mal aufgehoben werden können und es wäre dem Bundesgerichte die Möglichkeit geboten gewesen, gemäß Art. 62 Abs. 2 O.=G. der obsiegenden Partei eine Prozeßentschädigung zuzuerkennen; Daß in der Annahme des Obergerichtes, es sei in casu das vom Rekurrenten eingelegte Rechtsmittel der Revision nach Ma߬ gabe der kantonalen Prozeßvorschriften unzulässig gewesen, eine willkürliche Rechtsanwendung offenbar nicht erblickt werden kann, vielmehr klar sein dürfte, daß von Revision eines aufgehobenen Urtheils überall nicht gesprochen werden kann; Daß daher eine Rechtsverweigerung nicht vorliegt und der Re¬ rs demnach als unbegründet abzuweisen ist; Daß dagegen bemerkt werden mag, daß es auf einem Irr¬ thum beruht, wenn das Obergericht des Kantons Thurgau an¬ nimmt, das Bundesgericht hätte dem Rekurrenten gestützt auf Art. 62 O.=G. eine Prozeßentschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten zusprechen können; Daß vielmehr Art. 62 cit., wie das Bundesgericht bereits in seinen Entscheidungen in Sachen Sandi=Gilli vom 31. Mai 1889 und 15. November 1890 ausgesprochen hat, sich nur auf die Kosten des staatsrechtlichen Verfahrens vor Bundesgericht, nicht aber auf die vor den kantonalen Behörden etwa erlaufenen Kosten bezieht Daß das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur über die in seine Kompetenz fallende Frage der Verletzung von Verfassungen Bundesgesetzen oder Staatsverträgen und über die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden hat, dagegen nicht kompetent ist, über die Kosten der kantonalen Instanzen, deren Vertheilung nach den kantonalen Gesetzen sich richtet, zu ent¬ scheiden; Daß demzufolge, wie das Bundesgericht bereits in seinen an¬ geführten Entscheidungen in Sachen Sandi=Gilli ausgesprochen hat, bei Aufhebung einer kantonalen Schlußnahme durch staats¬ rechtliche Entscheidung des Bundesgerichtes für die kantonalen Behörden die Pflicht erwächst, auf Grund der bundesgerichtlichen Entscheidung eine neue Verfügung über die Kosten zu treffen,

d. h. darüber zu entscheiden, wie nunmehr mit Rücksicht auf die durch das bundesgerichtliche Urtheil bedingte Sachentscheidung die Kosten nach Maßgabe der kantonalen Prozeßordnung zu ver¬ theilen seien; Daß eben, da die Kostenentscheidung des frühern kantonalen XVIII — 1892

Urtheils durch die bundesgerichtliche Entscheidung aufgehoben und durch eine neue Kostendekretur nicht ersetzt ist, der Rechtsstreit rücksichtlich der Kostenfrage nicht beurtheilt, also insoweit noch nicht beendigt ist, mithin die hiezu kompetente, d. h. nach dem Bemerkten die kantonale, Behörde als verpflichtet erscheint, durch eine neue Entscheidung die Kostenfrage zu beurtheilen und damit den Rechtsstreit völlig zu erledigen; Daß danach allerdings im vorliegenden Falle das kantonale Obergericht als verpflichtet erscheint, über die Kostenfrage einen neuen Entscheid zu fällen, daß dagegen das vom Rekurrenten eingelegte Rechtsmittel der Revision nicht geeignet war, einen solchen Entscheid herbeizuführen; Daß übrigens in concreto das kantonale Gericht nicht nur er die Kostenfrage, sondern auch über die Hauptsache auf Grund des staatsrechtlichen Urtheils des Bundesgerichtes einen neuen Ent¬ scheid zu fällen hat; Daß nämlich das Bundesgericht in seiner frühern Entscheidung einfach das obergerichtliche Urtheil wegen Verletzung der eidge¬ nössischen, das Konkursrecht betreffenden Konkordate aufgehoben, dagegen über den vom Rekurrenten vor den kantonalen Gerichten geltend gemachten civilrechtlichen (Pfandrechts=) Anspruch selbst nicht durch Urtheilsdispositiv entschieden, denselben nicht gutgeheißen hat, was es auch als Staatsgerichtshof nicht thun konnte; Daß danach ein Urtheil über diesen Anspruch formell gar nicht vorliegt und daher, wenn auch dem Inhalt der Sachent¬ scheidung durch das bundesgerichtliche Urtheil präjudizirt ist, doch vom Obergerichte auch in der Hauptsache eine neue Entscheidung zu fällen ist: erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.