Volltext (verifizierbarer Originaltext)
16. Urtheil vom 19. Februar 1892 in Sachen Zoller. A. Anton Zoller, welcher ursprünglich österreicher Staatsan¬ gehöriger war, erwarb das Bürgerrecht von Wengi, Kantons Thurgau und das thurgauische Staatsbürgerrecht. Er ließ sich um das Jahr 1860 in Frauenfeld nieder, wo er ein Haus erwarb und sein Gewerbe als Büchsenmacher betrieb. Im Jahre 1871 siedelte er nach Budapest über, ließ aber seine Ehefrau mit seinen jüngern Kindern in Frauenfeld zurück. Im Jahre 1890 erhob seine Ehefrau gegen ihn die Scheidungsklage und es wurde durch rechtskräftiges Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 6. Juni 1891 die Ehe definitiv aufgelöst, die Regelung der œconomica dagegen ad separatum verwiesen. Die geschiedene Ehefrau Zoller verlangte nunmehr, daß die Vermögensausscheidung vor den thur¬ gauischen Gerichten und nach thurgauischem Rechte stattzufinden habe. Der beklagte Ehemann bestritt die Kompetenz des thur¬ gauischen Richters, weil die Vermögenstheilungsklage eine rein persönliche Klage sei, er in der Schweiz kein Domizil besitze, daher an seinem Wohnorte in Budapest belangt werden müsse, und weil ein vom thurgauischen Richter gefälltes Urtheil in Ungarn nicht vollzogen würde. Beide Instanzen wiesen diese Ein¬ rede zurück, das Obergericht des Kantons Thurgau durch Ent¬ scheidung vom 1. Dezember 1891 und im Wesentlichen mit der Begründung: Nach Art. 49 des Civilstandsgesetzes seien die weitern Folgen der Ehescheidung gleichzeitig mit dem Urtheile über die Scheidungsklage selbst zu regeln. Die Folgen der Ehescheidung, also auch die Theilung des ehelichen Vermögens erscheinen daher sowohl in materieller als in prozeßualer Hinsicht als Accessorium der Scheidungsklage. Sie sollen nicht zum Gegenstande selbstän¬ diger Prozesse gemacht sondern von dem für die Hauptklage zu¬ ständigen Richter und in dem gleichen Verfahren wie die letztere behandelt werden. Wenn besonderer Schwierigkeiten halber die Ver¬ mögenstheilung nicht gleichzeitig mit der Scheidung erledigt werden
könne, sondern ad separatum verwiesen werden müsse, so gehe dadurch der accessorische Charakter der Vermögenstheilung keines¬ wegs verloren, sondern es sei letztere nach wie vor lediglich wie ein Bestandtheil der Hauptklage zu behandeln. Daraus folge die Kompetenz des thurgauischen Richters. Die Klage auf Vermögens¬ theilung sei übrigens familienrechtlicher, nicht rein persönlicher Natur. Wäre sie übrigens auch rein persönlicher Natur, so könnte der Beklagte doch im Kanton Thurgau belangt werden, weil er auch in Frauenfeld ein Domizil habe. Danach sei denn auch ge¬ mäß Art. 49 des Civilstandsgesetzes für die Vermögensausschei¬ dung thurgauisches Recht maßgebend. Der Umstand, daß die Exekution eines thurgauischen Urtheils in Ungarn möglicherweise auf Schwierigkeiten stoßen könnte, sei für die Gerichtsstandsfrage gleichgültig. B. Gegen diesen Entscheid ergriff A. Zoller den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Seit 1871 habe er sein Domizil in Budapest. Selbst wenn man annehmen wollte, er habe zwei Domizile, so sei doch Budapest sicher sein Hauptdomizil. Die Vermögenstheilungsklage richte sich nun gegen den Ehemann, sie sei daher an und für sich eine persönliche Klage, welche am Wohnorte des Ehemannes angehoben werden müsse, sofern nicht gesetzliche, für den Ehemann bindende, Be¬ stimmungen ein anderes Forum begründen. Das Civilstandsgesetz statuire nun wohl für die Ehescheidung selbst die Zuständigkeit des heimatlichen Richters, dagegen könne Art. 49 desselben sich nicht auch auf die Vermögensausscheidung im Auslande wohnender Eheleute beziehen. Das Gesetz könne seine Rechtskraft und seine Grundsätze nicht auf Vermögen ausdehnen, welches im Auslande wohnende Schweizer dort erworben haben und besitzen. Es sei daher das angefochtene Urtheil aufzuheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es kann sich für das Bundesgericht nur darum handeln, ob ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig oder bundesgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt sei.
2. Dies ist nun ohne weiteres zu verneinen. Art. 59 Abs. 1 B.=V., welchen der Rekurrent übrigens auch nicht angerufen hat, kann schon deßhalb nicht in Betracht kommen, weil der Rekurrent nicht in der Schweiz wohnt. Ebensowenig ist durch die angefochtene Entscheidung eine bundesgesetzliche Bestimmung verletzt. In Betracht kommen könnten einzig die Art. 43 und 49 des Civilstandgesetzes, welche für Ehescheidungsklagen den Gerichtsstand des schweizerischen Wohnortes oder bei Abgang eines solchen des letzten schweizerischen Wohnortes oder des Heimatortes des Ehemannes statuiren und vorschreiben, daß über die Folgen der Ehescheidung zu gleicher Zeit wie über die Scheidungsklage zu entscheiden sei. Diese Be¬ stimmungen aber sind nicht verletzt. Es steht mit denselben gewiß nicht im Widerspruch, wenn der thurgauische Richter angenommen hat, daß auch in dem Falle, wo die Vermögensausscheidung zwischen den Eheleuten ad separatum verwiesen wurde und daher erst nachträglich zu entscheiden ist, derjenige Richter zuständig sei, welcher über die Ehescheidung selbst abgesprochen hat. Irgendwelche bundesrechtliche Vorschrift, welche im Auslande wohnenden Ehe¬ leuten für Vermögenstheilungsklagen den Gerichtsstand ihres Wohnortes gewährleisten würde, besteht nicht (vergleiche Ent¬ scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Steiger, Amtliche Samm¬ lung V, S. 446). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.