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17. Urtheil vom 26. Februar 1892 in Sachen Indermauer. A. Art. 244 c der st. gallischen Civilprozeßordnung bestimmt: „Sind die Parteien durch ein Matrimonialurtheil zusammen ge¬ „wiesen, so muß der Bezirksammann den widerstrebenden Theil „unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit Androhung „der Folgen der Widersetzlichkeit zur Folgeleistung auffordern. „Bleibt der Befehl unbeachtet, so erfolgt sofort die Strafeinleitung.“ Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung forderte der Bezirksammann von Unterrheinthal die Rekurrentin, welche mit einer von ihr
gegen ihren Ehemann angestrengten Scheidungsklage vom Bezirks¬ gerichte Unterrheinthal abgewiesen worden war, durch Amtsbefehl vom 22. Dezember 1891 auf, zu ihrem Gatten, von welchem sie während der Dauer des Scheidungsprozesses mit richterlicher Bewilligung getrennt gelebt hatte, zurückzukehren, unter Androhung der Strafeinleitung im Widersetzlichkeitsfalle. Ein gegen diesen Amtsbefehl von der Rekurrentin ergriffener Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen am 15. Januar 1892 abgewiesen. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Frau Anna Bar¬ bara Indermauer mit Eingabe vom 25. Januar 1892 im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte, indem sie auf Aufhebung des Amtsbefehls des Bezirksamtes Unterrheinthal und des denselben bestätigenden Rekursentscheides der st. gallischen Regierung anträgt. Sie führt aus:
1. Die rekurrirte Verfügung verletze die in Art. 30 der st. gal¬ lischen Kantonsverfassung gewährleistete persönliche Freiheit. Es widerspreche der Natur der Ehe als eines vorwiegend sittlichen Verhältnisses, die Erfüllung der ehelichen Pflichten auf dem Zwangswege herbeizuführen. Allerdings habe der Staai die Pflicht, den verletzten Ehegatten gegen den andern zu schützen; allein er thue dies durch die Ehescheidung, indem er aus dem rechtswidrigen Verhalten des einen Ehegatten für den andern Ehescheidungsgründe konstruire. In der Anwendung von Zwang liege also eine im Wesen der Ehe nicht begründete, demselben viel¬ mehr widersprechende, daher unbegründete Einschränkung der per¬ sönlichen Freiheit. In der Strafandrohung des § 244 der st. gal¬ lischen Civilprozeßordnung liege nun aber ein sehr harter Zwang, da die angedrohte Strafe nach Art. 39 und 146 des st. gallischen Strafgesetzbuches in einer Geldbuße bis auf 1000 Fr. allein oder in Verbindung mit Gefängniß bis auf 6 Monate oder im Rück¬ fall sogar in Arbeitshaus bestehe. Die Strafandrohung schließe aber auch in sich, daß die Ehegatten eventuell auf dem Exekutions¬ wege, per Landjäger zusammengewiesen werden können.
2. Die rekurrirte Entscheidung verletze Art. 54 B.=V. und Art. 46 litt. d des Civilstandgesetzes. Art. 46 litt. d des Civil¬ standgesetzes setze die Möglichkeit einer zwei Jahre dauernden Ver¬ lassung auch gegen den Willen des andern Ehegatten und selbst dann, wenn der Aufenthalt des schuldigen Ehegatten bekannt und dieser dem richterlichen Arme erreichbar sei, voraus. Diese Mög¬ lichkeit werde durch Art. 244 c der st. gallischen Civilprozeßord¬ nung ausgeschlossen. Denn der Verlassung könne durch Strafe oder zwangsweise Zusammenweisung ein jähes Ende gemacht werden. Art. 244 c cit. mache daher Art. 46 d des Bundesgesetzes illusorisch und hebe ihn in konkreten Fällen auf; er sei somit gemäß Art. 62 Ziff. 10 des Civilstandgesetzes aufgehoben. Der Regierungsrath gebe in seinem angefochtenen Entscheide zu, daß eine gewaltsame Zusammenweisung von Eheleuten, welche noch nicht im Scheidungsprozesse mit einander gelegen haben, mit Art. 46 d des Civilstandgesetzes unvereinbar wäre, dagegen be¬ haupte er, daß die Staatshülfe für den Vollzug eines die Zu¬ sammenweisung streitender Eheleute aussprechenden gerichtlichen Urtheils in Anspruch genommen werden könne. Diese Unterschei¬ dung sei aber unrichtig. Vorerst habe der Richter nur auf Gut¬ heißung oder Abweisung der Ehescheidungsklage zu erkennen, nicht aber auf Zusammenweisung der Eheleute und habe auch im vor¬ liegenden Falle nicht auf Zusammenweisung erkannt. Sodann aber werde die Pflicht zum ehelichen Zusammenleben schon durch den Ehevertrag als solchen begründet und nicht erst durch ein gerichtliches Urtheil. Es müssen daher die Folgen böswilliger Verlassung vor und nach dem Urtheile logischerweise die gleichen sein. Die Pflicht zum Zusammenleben sei aber eben eine wesent¬ lich moralische und die Strafe für den schuldigen Ehegatten sei die Scheidungsberechtigung des Andern. Wie den Art. 46 d des Civilstandgesetzes so verletze die angefochtene Entscheidung auch Art. 54 B.=V. Denn das Recht zur Ehe sei als Eherecht zu verstehen, soweit nicht bestimmte Materien desselben den Kantonen überlassen seien. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der rekursbeklagte Ehemann Indermauer auf Abweisung der Beschwerde an, indem er im Wesentlichen betont: Es könne nicht zugegeben werden, daß der unschuldige Ehegatte, welcher nicht scheiden wolle, kein Mittel zur Aufrechthaltung der vom Richter nicht getrennten Ehe habe, sondern seinerseits die Ehescheidung verlangen oder dem
schuldigen Ehegatten das faktische Getrenntleben gestatten müsse, wenn letzterer sich weigere, zu ihm zurückzukehren. Dies liege keineswegs im Sinn und Geiste der modernen Ehegesetzgebung, vielmehr stehe mit derselben der § 244 c der st. gallischen Civil¬ prozeßordnung nicht im Widerspruch. Eine zwangsweise Zurück¬ führung der Ehefrau manu militari habe er bis jetzt nicht ver¬ langt, sondern sich darauf beschränkt, zu begehren, daß seiner Ehe¬ frau unter Androhung der Strafeinleitung aufgegeben werde, zu ihm zurückzukehren. Ein solcher psychologischer Zwang zu Be¬ folgung des Urtheils sei durchaus naturgemäß und zuläßig und stehe mit keiner verfassungsmäßigen oder bundesgesetzlichen Be¬ stimmung im Widerspruch. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen seinerseits bemerkt: Die Beschwerde wegen Verletzung der kantonalverfassungs¬ mäßigen Gewährleistung der persönlichen Freiheit sei formell un¬ zuläßig, weil die letzte kantonale Instanz, der Große Rath, nicht angerufen worden sei. Sie sei aber auch materiell durchaus unbe¬ gründet. Eine Zuführung der Ehefrau zum Ehemann durch Polizeigewalt stehe nicht in Frage. Es liege einzig eine Straf¬ androhung für den Fall vor, daß der Aufforderung einer in den Schranken ihrer Kompetenz handelnden Amtsstelle nicht Folge geleistet werde. Dadurch werde aber die persönliche Freiheit offenbar nicht verletzt. Auch von einer Verletzung des Art. 46 d des Civilstands= und Ehegesetzes könne ernstlich nicht die Rede sein. § 244 c der st. gallischen Civilprozeßordnung beziehe sich blos auf den Fall, wo durch rechtskräftiges Urtheil die Scheidungsklage abgewiesen worden sei. Wie aber in Ehestreitsachen gerichtlich zu verfahren und ein Urtheil in Ehesachen zu vollziehen sei, sei formelles Recht, dessen Ordnung den Kantonen zustehe. Das Bundesgesetz habe nur materielles Recht geschaffen und könne also die prozeßuale Bestimmung des § 244 c nicht außer Kraft setzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, ist die Er¬ schöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch bei Beschwerden wegen Verletzung der kantonalen Verfassung kein unbedingtes Er¬ forderniß der Statthaftigkeit des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht; es hat sich vielmehr lediglich das Bundesgericht die Befugniß vorbehalten, dann, wenn ihm wünschenswerth schien, über bestrittene Fragen des kantonalen Verfassungsrechtes die An¬ sicht der obersten Kantonalbehörde vor seiner Entscheidung zu kennen, die Beschwerdeführer vorerst an die obere kantonale Instanz zu verweisen. Dies trifft hier nicht zu und es ist daher von einer Verweisung der Sache an den Großen Rath des Kantons St. Gallen Umgang zu nehmen.
2. Die in Art. 30 der st. gallischen Kantonsverfassung nieder¬ gelegte Gewährleistung der persönlichen Freiheit ist nicht verletzt. Denn die angefochtene Verfügung beruht unstreitig auf Auwen¬ dung eines kantonalen Gesetzes und es schließt nun, wie das Bundesgericht bereits häufig entschieden hat (vergleiche unter anderm Entscheidungen Amtliche Sammlung IV, S. 396), die Gewährleistung der persönlichen Freiheit gesetzliche Freiheitsbe¬ schränkungen nicht aus, sondern will die Bürger nur vor will¬ kürlichen, nicht im Voraus gesetzlich bestimmten, Beschränkungen ihrer Freiheit schützen. Uebrigens ist bis jetzt eine Verhaftung der Rekurrentin nicht angeordnet sondern blos angedroht worden.
3. Fraglich kann nur sein, ob nicht die Bestimmung des § 244 c der st. gallischen Civilprozeßordnung mit einer bundesrechtlichen Eherechtsnorm im Widerspruche stehe und daher aufgehoben sei. Allein auch dies ist zu verneinen. Das Bundesgesetz betreffend Civilstand und Ehe regelt, entsprechend den durch die Bundesver¬ fassung (Art. 53, 54 und 58 Abs. 2 B.=V.) dem Bunde über¬ tragenen Kompetenzen, nur das Recht der Eheschließung und Ehetrennung sowie den Gerichtsstand für Eheeinsprachen und Ehe¬ trennungsstreitigkeiten. Dagegen enthält es (abgesehen von der bereits in Art. 54 Lemma 4 B.=V. enthaltenen Vorschrift, daß die Frau durch den Eheabschluß das Bürgerrecht des Mannes erwerbe und der in Lemma 5 ibidem ausgesprochenen Legitimation vorehe¬ licher Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern) keinerlei Be¬ stimmungen über die rechtlichen Wirkungen der Ehe; es normirt weder die Wirkungen der Ehe auf die persönlichen, noch diejenigen in Bezug auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, noch endlich das Eltern= und Kindesrecht. Vielmehr ist dies der kantonalen Gesetzgebung anheimgegeben, welche dazu verfassungs¬
Bundesgesetze. mäßig einzig kompetent ist. Denn die Bundesverfassung stellt eben nur das Recht zur Ehe unter den Schutz des Bundes, während im Uebrigen das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiete des Familien¬ rechts den Kantonen verblieben ist (vergleiche hierüber Entschei¬ dung des Bundesgerichtes in Sachen Eheleute G. vom 29. Dezember 1876, Amtliche Sammlung II, S. 504 u. f. Erw. 3). Die kantonale Gesetzgebung hat demnach über die Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben während der Ehe, speziell über die Pflicht der Ehefrau zur ehelichen Folge und deren Erzwingbarkeit zu be¬ stimmen. Das Bundesrecht regelt nur die Eheeingehung und Ehe¬ trennung, nicht aber das Rechtsverhältniß der Ehegatten während bestehender Ehe. (Siehe hierüber auch Schneider, Kommentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich S. 96.) Eine bundesrechtliche Norm, welche die Kantone hindern würde, die Pflicht zum ehelichen Zusammenleben zu einer erzwingbaren zu erklären, besteht danach nicht. Wenn die Rekurrentin sich auf die Vorschrift des Art. 46 litt. d des Civilstandgesetzes über den Ehe¬ scheidungsgrund der böslichen Verlassung beruft, so trifft dies nicht zu. Der Umstand, daß wegen böslicher Verlassung unter bestimmten Voraussetzungen die Ehescheidung verlangt werden kann, schließt ja gewiß nicht aus, daß zu Abwendung des Eintrittes dieses Scheidungsgrundes Zwang angewendet werden kann. Die Anwendung äußern Zwanges, um Eheleute zum Zusammenleben zu verhalten, mag freilich der Natur des ehelichen Verhältnisses, welches eine innerliche, durch Zwangsmaßregeln nicht herzustellende Lebensgemeinschaft postulirt, wenig angemessen und es mag daher der legilative Werth der Bestimmung des § 244 c der st. gal¬ lischen Civilprozeßordnung sehr zweifelhaft sein. Bundesrechtswidrig dagegen ist diese Vorschrift nicht und es muß daher der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.