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IV. Civilstand und Ehe. No 18.
18. Urtheil vom 4. März 1892 in Sachen Lüscher. A. Nachdem das Bundesgericht in der Eheeinspruchssache des Gemeinderathes von Gränichen gegen Bertha Lüscher und Adolf Widmer seine Entscheidung vom 16. Oktober 1891 gefällt hatte (siehe dieselbe, aus welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVII, S. 583) wies der Bundesrath seinerseits durch Entscheidung vom 20. Ok¬ tober 1891 den Rekurs des Gemeinderathes von Gränichen gegen den, die Ehebewilligung aufrechterhaltenden, Entscheid des Regie¬ rungsrathes des Kantons Aargau vom 21. August 1891 ab. In der Begründung der bundesräthlichen Entscheidung ist u. a. bemerkt: Das Vormundschaftswesen sei Sache der Kantone. Wenn daher das eidgenössische Civilstandsgesetz in Art. 27 Abs. 2 für gewisse Brautleute zur Eingehung einer gültigen Ehe die Ein¬ willigung des „Vormundes“ fordere, so müsse es dem kantonalen Rechte überlassen bleiben, die Frage zu ordnen, ob nicht an Stelle dieses „Vormundes“ die „Vormundschaftsbehörde“ mit gleichen Rechten und Pflichten treten, also auch die fragliche Einwilligung geben könne. Der Bundesrath fügt bei: Was den durch diese Beschwerde aufgedeckten, den Bundesbehörden schon aus einem frühern Rekursfall bekannten, Eheschacher seitens aargauischer Ge¬ meinden anbelange, so gewärtige er, daß der Regierungsrath, unter Umständen unter Mitwirkung der zuständigen Gerichte, gegen solche traurige Erscheinungen mit allem Ernste einschreite und sehe gerne daheriger seinerzeitiger Berichtgabe entgegen. B. Gestützt auf diesen Beschluß des Bundesrathes suchte der Gemeinderath von Gränichen beim Regierungsrathe des Kantons Aargau um Wiedererwägung seiner Schlußnahme vom 21. August 1891 nach. Der Regierungsrath entsprach durch Entscheidung vom 20. November 1891 diesem Gesuche und hob die Ehebewil¬ ligung des Gemeinderathes von Muhen auf, indem er ausführt: Der Regierungsrath sei bei seiner frühern Entscheidung von der Ansicht ausgegangen, nach dem Wortlaute des Art. 27 des Civil¬ standsgesetzes stehe nur gegen Eheverweigerungen des Inhabers der vormundschaftlichen Gewalt den Betreffenden der Rekurs an die
zuständige Vormundschaftsbehörde zu. Die ertheilte Ehebewilligung des Gemeinderathes von Muhen könne daher nicht mehr rück¬ gängig gemacht werden. Durch den bundesräthlichen Entscheid sei nun dieses Hauptmotiv hinfällig geworden, da aus demselben unzweideutig hervorgehe, daß ein Rekurs auch gegen die Ehebe¬ willigung eines Vormundes zuläßig sei. Dies vorausgesetzt, liegen im vorliegenden Falle hinreichende Gründe vor, welche eine Auf¬ hebung der Ehebewilligung des Gemeinderathes Muhen zu recht¬ fertigen vermögen. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Bertha Lüscher mit Handen ihres Vormundes den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht, behauptend:
1. Es liege eine Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin habe durch die, in allen vormundschaftlichen Instanzen bestätigte, Ehebewilligung ihres Vormundes ein jus quaesitum erworben, welches ihr nicht mehr habe entzogen werden dürfen. Die Ver¬ waltung der vormundschaftlichen Gewalt sei prinzipiell Sache der Gerichte; nach dem geltenden aargauischen Rechte stehe dieselbe allerdings anormalerweise der vollziehenden Behörde zu. Allein es sei klar, daß diese dieselbe nach Justizgrundsätzen zu handhaben verpflichtet sei. Demnach müsse die Entscheidung des Regierungs¬ rathes vom 20. August 1891 rücksichtlich ihrer Rechtskraft und Uuwiderruflichkeit als richterliches Urtheil behandelt werden. Rechtskräftige richterliche Urtheile können aber nur dann wieder aufgehoben werden, wenn ein Revisionsgrund vorliege, was hier nicht zutreffe. Indem der Regierungsrath seine erste Entscheidung aufgehoben habe, habe er in auffälliger Weise die Grundlagen des kantonalen Rechtsverfahrens verletzt und damit eine Rechts¬ verweigerung begangen; er habe unter leeren Vorwänden den der Rekurrentin bereits ertheilten Rechtsschutz wieder rückgängig gemacht.
2. Es sei Art. 27 des Civilstands= und Ehegesetzes verletzt. Der Rekurrentin sei der Konsens zur Verehelichung sowohl seitens ihres Vormundes als Seitens des Gemeinderathes von Muhen ertheilt worden. Nach dem Gesetze aber sei eine Weiterziehung gegen die vormundschaftliche Ertheilung des Ehekonsenses nicht statthaft, sondern das Gesetz kenne eine solche nur, wenn der Vormund die Ehebewilligung verweigere. Es habe sich demnach keine obere Vormundschaftsbehörde mehr mit der Sache befassen dürfen. Jedenfalls sei der Gemeinderath von Gränichen zur Be¬ schwerde nicht legitimirt gewesen. Dieser sei wohl berechtigt, öffentlich=rechtliche Ehehindernisse geltend zu machen, nicht aber sei er berechtigt gewesen, das privatrechtliche Ehehinderniß der mangelnden familienrechtlichen Zustimmung geltend zu machen, welches nur auf der Brautseite und nur vom Gemeinderathe von Muhen hätte angerufen werden können. Der Bundesrath sei zu einer Entscheidung in der Sache gar nicht kompetent gewesen, übrigens habe derselbe ja die Beschwerde des Gemeinderathes von Gränichen abgewiesen. Zur Vervollständigung der thatsächlichen Darstellung werde noch bemerkt, daß das Bezirksgericht Aarau den gerichtlich geltend gemachten Eheeinspruch des Gemeinderathes von Gränichen, gestützt auf den Entscheid des Regierungsrathes vom 20. November 1891 wegen mangelnder familienrechtlicher Zustimmung für begründet erklärt habe, ohne alle Rücksicht auf das bundesgerichtliche Erkenntniß vom 16. Oktober 1891. Die Rekurrentin habe gegen dieses Urtheil an das Obergericht appellirt und es schwebe nunmehr die Sache in der Appellations¬ instanz. Offenbar habe auch der Gemeinderath von Gränichen dem Regierungsrathe das bundesgerichtliche Erkenntniß verheim¬ licht, was es rechtfertige, demselben eine Parteientschädigung auf¬ zuerlegen. Demnach werde beantragt: 1. Die Schlußnahme des aargaui¬ schen Regierungsrathes vom 20. November 1891 sei als null und nichtig zu erklären. 2. Es sei dem Gemeinderath von Gränichen eine angemessene Gerichtsgebühr und eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdeführer aufzuerlegen. Even¬ tuell habe eine solche Kostenauflage gegenüber dem aargauischen Regierungsrath stattzufinden. D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau protestirt gegen den eventuellen Antrag der Rekurrentin, daß ihm die Kosten aufzuerlegen seien; denn er habe nicht als Partei sondern als entscheidende Behörde gehandelt. Im Uebrigen bemerkt er: Die gerichtlichen Entscheidungen, auch das bundesgerichtliche Urtheil, haben ihm zur Zeit des Erlasses seiner Schlußnahme vom
20. November nicht vorgelegen. Es sei dies auch nicht nöthig gewesen, da er eine rein vormundschaftliche Frage zu entscheiden gehabt habe. Seine Entscheidung vom 20. November bewege sich ausschließlich auf dem Boden des aargauischen Vormundschafts¬ rechtes. Seine diesfälligen Entscheidungen unterliegen der bundes¬ räthlichen Nachprüfung nicht und er bestreite daher die Kompetenz des Bundesgerichtes. Nur eine Beschwerdeführung an den Großen Rath wäre gegenüber der Entscheidung vom 20. November zuläßig gewesen. E. Der rekursbeklagte Gemeinderath von Gränichen bestreitet ebenfalls die Kompetenz des Bundesgerichtes; er bezeichnet über¬ dem die Beschwerde wegen mangelnder Erschöpfung des kantonaleu Instanzenzuges als verfrüht und bestreitet die Legitimation der Rekurrentin, indem er behauptet, einzig der Gemeinderath von Muhen wäre zur Beschwerde legitimirt. Im Weitern führt er aus: Nach der aargauischen Verfassung und Gesetzgebung sei die Verwaltung der Vormundschaftspflege Sache der Verwaltungs¬ behörden und sei der Regierungsrath Oberaufsichtsbehörde. Nach der großräthlichen Verordnung vom 27. November 1885 könne derselbe auf eine gefaßte Schlußnahme zurückkommen, wenn eine Mehrheit von wenigstens drei Stimmen sich dafür ausspreche. Der Regierungsrath sei daher befugt gewesen, die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde von Muhen zu der beabsichtigten Ehe der Rekurrentin nochmals zu prüfen und schließlich zu kassiren, um so mehr als zur Zeit, wo der Gemeinderath Gränichen seinen Einspruch erhoben habe, die Ehebewilligung eines Vor¬ mundes gar nicht vorgelegen habe, sondern nur eine solche des Gemeinderathes von Muhen, welcher in der Sache Partei sei. Nach dem aargauischen Vormundschaftsrechte seien Vormund und Vormundschaftsbehörde in ihren Entschließungen nicht souverain. Der Vormund gelte nach § 313 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches als Bevollmächtigter des Staates und die Vormund¬ schaftsbehörde sei verpflichtet, ihn unter beständiger Aufsicht zu halten; für alle wichtigen Angelegenheiten sei die Weisung der Vormundschaftsbehörde einzuholen. Die Akten ergeben nun, daß es sich bei der beabsichtigten Verehelichung der Bertha Lüscher mit A. Widmer um einen, zum Zwecke der Abschiebung der erstern geplanten, Schacher gehandelt habe, welchen zu genehmigen pflicht¬ widrig gewesen wäre. Das Bundesgesetz schließe durchaus nicht aus, daß die kantonale Oberaufsichtsbehörde die Schlußnahme der untern Instanz über die Ertheilung einer Ehebewilligung abändere, wenn ihr das kantonale Recht die Kompetenz hiezu gewähre. Wäre das Eingreifen der Oberaufsichtsbehörde unzuläßig, so stünde die kantonale Regierung dem von mehreren Gemeinden mit Minderjährigen getriebenen Eheschacher machtlos gegenüber. Dem¬ nach werde beantragt: Es seien die Rekurskläger mit ihrer Be¬ schwerde und dem darin gestellten Begehren abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Rekurrentin eine Rechtsverweigerung, sowie die Ver¬ letzung des Art. 27 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe behauptet, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 59 O.=G. ohne Zweifel kompetent. Auch in letzterer Richtung fällt die Kompetenz dem Bundesgerichte und nicht etwa dem Bundesrathe zu. Dem Bundesrath steht allerdings gemäß Art. 12 des Civilstands= und Ehegesetzes und Art. 59 Abs. 2 Ziff. 7 O.=G. die Oberaufsicht über die Führung der Civilstandsregister zu. Allein hier liegt ja gar nicht eine Beschwerde gegen die Amtsführung eines Civil¬ standsbeamten in Frage, sondern ein Beschwerde gegen die Ent¬ scheidung einer kantonalen Regierung wegen Verletzung des bundesverfassungsmäßig und bundesgesetzlich gewährleisteten Rechtes zur Ehe. Derartige Beschwerden aber fallen gemäß der in Art. 59 O.=G. aufgestellten Regel in die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes.
2. Die Einwendung, es sei die Rekurrentin zur Beschwerde nicht legitimirt, ist offenbar unbegründet, da ja klar ist, daß die angefochtene Entscheidung direkt die Rechtsstellung der Rekurrentin berührt. Ebenso unbegründet ist, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis, der Einwand, der Rekurs sei wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges verfrüht.
3. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die Verwaltung der Vormundschaftspflege steht nach aargauischer Verfassung und Ge¬ setzgebung unzweifelhaft nicht den Gerichten, sondern den Ver¬ waltungs= (Gemeinde= und Staats=) Behörden zu. Die Vormund¬
schaftspflege gehört übrigens, mag sie nun den Gerichten oder Verwaltungsbehörden übertragen sein, ihrer Natur nach nicht zur streitigen Gerichtsbarkeit, sondern besteht eben in Ausübung und Erfüllung einer Schutzgewalt und Schutzpflicht. Speziell bei der vormundschaftlichen Entscheidung über Ertheilung oder Verweige¬ rung einer Ehebewilligung handelt es sich nicht um Beurtheilung eines Privatrechtsstreites sondern um die Art und Weise der Ausübung der familienrechtlichen Gewalt. Die Schlußnahme der Vormundschaftsbehörde enthält nicht ein richterliches Urtheil über einen streitigen Privatrechtsanspruch sondern eine (positive oder negative) Willenserklärung. Die Beschwerde der Rekurrentin wegen Rechtsverweigerung, welche sich auf die Nichtanwendung civil¬ prozeßualer Rechtsgrundsätze stützt, erscheint daher ohne Weiteres als unbegründet.
4. Fraglich kann nur erscheinen, ob nicht Art. 27 C.=St.=G. rletzt sei. Allein auch dies ist zu verneinen. Allerdings spricht Art. 27 cit. von einem Rekurse an die zuständige Vormundschafts¬ behörde nur bei Eheverweigerungen des Vormundes, während das Gesetz von einem solchen Rekurse gegen die vom Vormunde ertheile Ehebewilligung nichts enthält. Dies schließt aber nicht aus, daß nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung der Vor¬ mundschafts= respektive Obervormundschaftsbehörde das Recht zustehe, die Ehebewilligung des Vormundes, von sich aus oder auf Anrufen eines Dritten, kraft ihres Aufsichtsrechts aufzuheben. Die Ordnung des Vormundschaftswesens ist der kantonalen Ge¬ setzgebung überlassen; die kantonale Gesetzgebung hat danach darüber zu bestimmeu, wie die Vormundschaft zu organisiren ist und die Kompetenzen zwischen den verschiedenen Organen der ormundschaftlichen Verwaltung zu vertheilen sind. Sie ist dem¬ nach befugt, die Beaufsichtigung der Verwaltung des Vormundes durch die Vormundschaftsbehörden und der untern Vormundschafts¬ behörden durch die Obervormundschaft zu normiren, insbesondere der Obervormundschaftsbehörde Recht und Pflicht einzuräumen, gegen pflichtwidrig ertheilte Ehebewilligungen der Vormünder und untern Vormundschaftsbehörden einzuschreiten und dieselben aufzu¬ heben. Wenn das Bundesgesetz hievon nicht spricht, so bedeutet dieses Stillschweigen des Bundesgesetzes nicht, daß eine derartige obervormundschaftliche Befugniß bundesrechtlich ausgeschlossen sei, sondern es ist dasselbe einfach darauf zurückzuführen, daß eben die Regelung des Vormundschaftswesens, speziell auch die Nor¬ mirung des Aufsichts= und Genehmigungsrechtes der Obervor¬ mundschaftsbehörden gegenüber den Schlußnahmen der Vormünder und untern Vormundschaftsbehörden einem Gebiete angehört, welches der Bundesgesetzgebung entzogen und der kantonalrecht¬ lichen Ordnung anheim gegeben ist. Aus dem Umstande, daß das Bundesgesetz, im Interesse des Schutzes des Rechts zur Ehe, ausspricht, daß die Eheverweigerung des Vormundes keine definitve sei, sondern ihr gegenüber die Entscheidung der zustän¬ digen Vormundschaftsbehörde angerufen werden könne, darf dem¬ nach nicht gefolgert werden, daß umgekehrt die obervormundschaft¬ lichen Befugnisse gegenüber einer vom Vormunde ertheilten Ehe¬ bewilligung cessiren.
5. Danach ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Um die Entscheidung des Bezirksgerichtes Aarau in dem gerichtlichen Eheeinspruchsverfahren handelt es sich bei demselben nicht, wie denn die Rekursbeschwerde sich gar nicht gegen diese, von der Rekurrentin blos beiläungfi ageführte, Entscheidung sondern aus¬ schließlich gegen die Schlußnahme des aargauischen Regierungs¬ rathes vom 20. November 1891 richtet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.