Volltext (verifizierbarer Originaltext)
118. Urtheil vom 18. Dezember 1891 in Sachen Wolf gegen Bucher & Durrer. A. Durch Urtheil vom 6. Oktober 1891 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt: Die von der Beklagtschaft aufgeworfene zerstörliche Einrede der Verjährung und versäumten Nothfrist wird begründet erkläri und ist Beklagtschaft somit nicht mehr verpflichtet, auf die Rechtsbe¬ gehren der Klägerschaft sich einzulassen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung ist keine Partei erschienen oder vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 15. März 1889 erlitt Alois Wolf, welcher in der Parqueteriefabrik der Beklagten als Arbeiter angestellt war, bei Handhabung einer Fraise eine nicht unerhebliche Verletzung linken Hand, welche eine bleibende Verminderung der Leistungs¬ fähigkeit der Hand und des Armes zur Folge hat. Die Anzeige über den Ausgang des Unfalles erfolgte (auf behördliche Auf¬ forderung) definitiv erst am 13. September 1890; in derselben ist mitgetheilt, daß Wolf am 25. Juli 1889 als geheilt erklär und mit 104 Fr. Arbeitslohn, 104 Fr. Kostgeld nebst Zahlung der Arztkosten entschädigt worden sei. Die gütliche Verständigung mit Wolf über die Entschädigung war am 13. März 1890 er¬ folgt. Mit Ladung vom 17. Februar 1891 citirte der Vormund des Wolf die Beklagten vor Friedensrichteramt, indem er eine Entschädigungsforderung für die Folgen des Unfalles vom
15. März 1889 geltend machte, die er später vor Civilgericht auf 4000 Fr. fixirte. Die Beklagten stellten der Klage die Ein¬ wendungen des Vergleichs und der Verjährung entgegen. Dadurch veranlaßt, citirte der Vertreter des Wolf die Beklagten am 6. Juli neuerdings vor Friedensrichteramt und zwar über die Rechtsfrage, „ob nicht die Abmachung mit Wolf, datirt den 13. März 1890, als ungenügend zu beurtheilen und die an Wolf zu entrichtende Entschädigung gerichtlich zu fixiren sei.“ Die Beklagten stellten XVII — 1891
auch diesem Rechtsbegehren die Einrede der Verjährung entgegen. Die erste Instanz (Civilgericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald) hat dieselbe abgewiesen, von der Ansicht ausgehend, die Anfechtungsklage aus Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflicht¬ gesetzes unterliege in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Bestimmung nicht der kurzen Verjährung der Fabrikhaftpflicht¬ klagen, sondern der gemeinrechtlichen zehnjährigen Verjährung des Obligationenrechtes. Die zweite Instanz dagegen hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Einrede der Verjährung für be¬ gründet erklärt.
2. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Für Klagen aus Fabrikhaftpflicht gilt allgemein die einjährige Verjährung Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes; eine Ausnahme hievon den Fall, daß dem Geschädigten vertraglich eine als offenbar un¬ zulänglich beanstandete Entschädigung gewährt wurde, ist nicht gemacht. Allerdings erklärt Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haft¬ pflichtgesetzes derartige Verträge für anfechtbar. Allein hiedurch wird nicht ein selbständiger Anspruch statuirt, welcher einer eige¬ nen Verjährung unterläge, sondern wird nur ausgesprochen, daß durch einen derartigen Vertrag der Haftpflichtanspruch nicht auf¬ gehoben werde, daß vielmehr ein solcher Vertrag als ein anfecht¬ barer der Geltendmachung des Haftpflichtanspruches, sofern dieser eben überhaupt noch besteht, nicht entgegenstehe, sondern die auf denselben gegründete Einrede durch die Anfechtung des Vertrages beseitigt werden könne. Die Annahme der gegentheiligen, von der ersten Instanz vertretenen, Ansicht würde thatsächlich für die Fälle, in denen eine vertragliche Abfindung stattgefunden hat, zu einer völlig unannehmbaren Verlängerung der Dauer der Haftpflicht des Betriebsunternehmers führen. Diese kann um so weniger in der Absicht des Gesetzgebers liegen, als dem Geschädigten ge¬ mäß Art. 8 i. f. des erweiterten Haftpflichtgesetzes stets noch mindestens drei Monate von Erstattung der Anzeige über den Ausgang des Unfalles an die Behörde zur Geltendmachung seines Rechtes zur Verfügung bleiben müssen, also in aller Regel dafür gesorgt ist, daß er eine offenbar unbillige Abfindung binnen der gesetzlichen Verjährungsfrist anfechten kann. Für diese Auf¬ fassung spricht denn auch die Entstehungsgeschichte und der Zu¬ sammenhang des Gesetzes. Die im bundesräthlichen Entwurfe sich nicht findende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 wurde im Laufe der Berathungen in den eidgenössischen Räthen (auf Antrag der ständeräthlichen Kommission) beigefügt und zwar wurde sie an die Vorschrift angeschlossen, wonach den Interessenten Mittheilung zu machen ist, wenn amtlich ermittelt wird, daß ein Geschädigter auf außergerichtlichem Wege die ihm gesetzlich zukommende billige Entschädigung nicht erhalten hat. Die Vorschrift bezweckte dem¬ nach einfach, dem Geschädigten, nachdem er auf sein gesetzliches Recht aufmerksam gemacht worden ist, dessen Geltendmachung in gleicher Weise zu ermöglichen, möge er nun vorher eine offenbar unzulängliche oder gar keine Entschädigung erhalten haben. Wie im letztern Falle zweifellos der Haftpflichtanspruch binnen der einjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden muß, so gilt dies daher auch für den Fall, wo eine vertragsmäßige Abfindung stattgefunden hat.
3. Geht man hievon aus, so muß, in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz, die Einrede der Verjährung für begründet erklärt werden. Gemäß Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes begann die einjährige Verjährung von dem Tage der Verletzung (15. März
1889) an zu laufen. Da die Unfallsanzeige, nach der thatsäch¬ lichen Feststellung der Vorinstanz, erst am 13. September 1890 erfolgte, so war dieselbe, gemäß Art. 8 des erweiterten Haft¬ pflichtgesetzes eine verspätete; es ist also das Verjährungshinderniß des Art. 8 in fine eingetreten, d. h. mit Ablauf des neunten Mo¬ nates der Verjährungsfrist wurde der Lauf der Verjährung ge¬ hemmt, um erst mit Erstattung der Unfallsanzeige wieder zu beginnen. Die sachbezügliche Bestimmung des Art. 8 in fine nämlich gilt nicht nur für die unter das erweiterte Haftpflichtgesetz fallenden Gewerbe und Unternehmungen sondern auch für die dem Fabrikhaftpflichtgesetze unterliegenden Betriebsunternehmer, Hiefür sprechen sowohl der Wortlaut des Gesetzes, welches (in Art. 8 Abs. 1) auch das Fabrikhaftpflichtgesetz vom 25. Juli 1881 ausdrücklich anführt, was nicht geschehen wäre, wenn die Bestim¬ mungen des Art. 8 sich auf die Betriebsunternehmer von Fa¬ briken nicht beziehen sollten, als auch innere Gründe. Denn es ist in der That ein Grund nicht einzusehen, warum die Bestim¬
mungen des Art. 8 cit. speziell nur für die erst durch das er¬ weiterte Haftpflichtgesetz der Haftpflicht unterstellten Gewerbe und Unternehmungen nicht aber auch für Fabriken gelten sollte. Danach begannen denn die drei letzten Monate der Verjährungsfrist erst vom 13. September 1890 an zu laufen. Allein wenn dem auch so ist, so ist nichts destoweniger die Verjährung eingetreten, da eben der Prozeß nicht binnen drei Monaten, vom 13. September 1890 an gerechnet, eingeleitet wurde. Daß in casu etwa eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung stattgefunden habe, ist nicht behauptet, und es braucht daher nicht weiter unter¬ sucht zu werden, ob bei Fabrikhaftpflichtansprüchen eine Unter¬ brechung der Verjährung durch Anerkennung statthaft sei und ob in casu eine solche (durch den Abfindungsvertrag vom 13. März
1890) eingetreten wäre. Letzteres wäre übrigens gemäß den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Rebholz gegen Ziegelfabrik Emmishofen vom 28. November 1891 aufgestellten Grundsätzen zu verneinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte¬ nen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald sein Bewenden.