Volltext (verifizierbarer Originaltext)
117. Urtheil vom 28. November 1891 in Sachen Rebholz gegen Ziegel= und Thonwaarenfabrik Emmishofen. A. Durch Urtheil vom 2. Oktober 1891 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt: Es sei die Rechtsfrage verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er seine Anträge in schriftlicher Ein¬ gabe vom 22. Oktober dahin formulirte: Gutheißung der Haftpflichtforderung im Betrage von 6000 Fr. nebst Zins vom 19. März 1890 ab; eventuell Zu¬ sprache einer Haftpflichtentschädigung nach richterlichem Ermessen. Demzufolge
2. Oeffnung des Beweisverfahrens speziell Anordnung einer Expertise über die Folgen des dem Kläger unterm 18. März 1890 zugestoßenen Unfalls, bessere Feststellung des kantonalen Thatbestandes. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter des Klägers die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht.
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten dagegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des rinstanzlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Willibald Rebholz, der in der Fabrik der Beklagten als Ar¬ beiter angestellt war, glitschte am 18. März 1890 bei Beförderung beladener Schubkarren in der Tröcknenanstalt aus, was eine Distorsion des linken Fußgelenkes zur Folge hatte. Er war in Folge dieses Unfalles vorübergehend gänzlich arbeitsunfähig. Nach¬ dem er am 2. Juni 1890 vorläufig aus der ärztlichen Behand¬ lung entlassen worden war, stellte er am 16. Juni 1890 eine Quittung aus, wodurch er bekannte, als Entschädigung fü die Folgen des Unfalles 301 Fr. 90 Cts. empfangen zu haben, sich mit dieser Entschädigung für vollkommen abgefunden er¬ klärte und allen und jeden weitern Entschädigungsansprüchen entsagte, „welche ihm aus dem gedachten Unfall an seiner Arbeits¬ „geberin gesetzlich oder aus irgend einem Grunde zustehen sollten, „unter dem Vorbehalte jedoch, daß nicht etwa innerhalb Jahres¬ rist, vom Tage des Unfalles ab gerechnet, Tod oder Invalidität „als direkte Folge der Verletzung eintritt.“ Der letztere Vorbehalt ist der auf einem gedruckten Formulare der Unfallversicherungs¬ gesellschaft Winterthur enthaltenen Quittung handschriftlich bei¬ gefügt. In der Folge erlitt der Verletzte Rückfälle, so daß er wiederholt vom 7. Juli bis 3. September 1890 und vom 13. Ok¬ tober 1890 bis 15. Januar 1891 ganz oder theilweise arbeits¬ unfähig war und ärztlich behandelt werden mußte. Er erhielt dafür laut Quittungen vom 9. September 1890 und 3. Februar 1891 Entschädigungsbeträge von 214 Fr. 25 Cts. und 350 Fr.; in diesen Quittungen ist jedem weitern Entschädigungsanspruche fü die Folgen des Unfalles entsagt, ohne daß, wie in der Quittung vom 16. Juni 1890, ein Vorbehalt gemacht wäre. Am 22. Juni 1891 leitete nun aber der Kläger Haftpflichtklage auf Bezahlung einer Entschädigung von 6000 Fr. ein, indem er behauptete, der verletzte Fuß sei zur Stunde noch nicht geheilt und seine Arbeits¬ fähigkeit bleibe dauernd um die Hälfte reduzirt. Die ihm von der Beklagten gewährte Entschädigung sei offenbar viel zu gering und die Abfindung daher anfechtbar; er anerbot Beweis über die Folgen des Unfalles. Die Beklagte stellte der Klage die Einreden des Verzichtes und der Verjährung entgegen; überdem bestritt daß dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege; wenn das Fußleiden wieder aufgetreten sei, so sei dies nicht eine Folge des Unfalles, sondern vom Kläger selbst (durch übermäßiges Tanzen) verschul¬ det. Beide Vorinstanzen haben die Einrede der Verjährung und des Verzichts für begründet erklärt und daher die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen.
2. Wird zunächst der Einwand der Verjährung geprüft, so er¬ scheint derselbe als begründet, sofern nicht eine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden hat. Denn die Verjährungsfrist Fabrikhaftpflichtansprüche beträgt nach Art. 12 des Fabrikhaft¬ pflichtgesetzes ein Jahr und läuft in Verletzungsfällen vom Tage der Verletzung an. Sie ist also in concreto abgelaufen, wenn nicht eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist. Wenn heute der klägerische Anwalt noch behauptet hat, es sei gemäß Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes wegen Verspätung der Unfallsanzeige eine Hemmung der Verjährung eingetreten, so kann hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil diese Behauptung völlig neu ist, nicht schon vor den kantonalen Instanzen vorge¬ bracht wurde. Es braucht daher nicht untersucht zu werden die gedachte Bestimmung des erweiterten Haftpflichtgesetzes Ansprüche aus Fabrikhaftpflicht überhaupt gilt und nicht vielmehr nur auf die unter das erweiterte Haftpflichtgesetz fallenden Ge¬ werbe und Unternehmungen sich bezieht.
3. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob für die Unterbrechung der Verjährung von Fabrikhaftpflichtansprüchen überhaupt die gemeinrechtlichen Vorschriften d. h. die Vorschriften des Art. 154 O.=R. gelten, oder ob nicht vielmehr für Fabrikhaftpflichtan¬ prüche eine andere Unterbrechung der Verjährung als diejenige durch Erhebung der Klage überhaupt ausgeschlossen ist (vergleiche in Betreff der Verjährung von Eisenbahnhaftpflichtansprüchen Ent¬ scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung VII, S. 539
u. ff. Erw. 2). Denn jedenfalls, auch wenn die Vorschriften des Obligationenrechtes über Unterbrechung der Verjährung anwend¬ bar sein sollten, so hat eine Unterbrechung der Verjährung hier nicht stattgefunden.
4. Der Kläger behauptet, es sei die Verjährung durch Aner¬ kennung seitens des Schuldners, insbesondere durch von diesem
geleistete Abschlagszahlungen unterbrochen worden. Dies erscheint aber nicht als richtig. Die von der Beklagten geleisteten Zahlungen sind nicht als Abschlagszahlungen auf eine dadurch als bestehend anerkannte größere Schuld, sondern zum Zwecke vollständiger Tilgung der Ansprüche des Klägers geleistet worden. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaute der Quittungen, welche die Beklagte sich dafür ausstellen ließ. Es kann danach aus den dachten Zahlungen eine Anerkennung des nunmehr geltend machten weitern klägerischen Anspruchs auf Entschädigung angeblich eingetretene dauernde Invalidität nicht hergeleitet werden. Ebensowenig liegt eine solche Anerkennung darin, daß die Beklagte die Quittung vom 16. Juni 1890 mit dem darin aufgenomme¬ nen Vorbehalte entgegennahm. Durch diesen Vorbehalt wurde lediglich konstatirt, daß der Verletzte durch Ausstellung der Quit¬ tung nicht auch auf Entschädigungsansprüche für dauernde In¬ validität u. s. w. verzichte, nicht dagegen werden solche Ansprüche von der Beklagten anerkannt. Der Verletzte hat dadurch seinem in der Quittung enthaltenen Verzicht seine Beschränkung beigefügt nicht dagegen die Beklagte eine Anerkennung weitergehender An¬ sprüche des Klägers ausgesprochen. Uebrigens ist der Vorbehalt der Quittung vom 16. Juni 1890 in den spätern Quittungen vom 9. September 1890 und 3. Februar 1891 nicht reproduzirt und wäre die Klage, da zwischen der Entgegennahme der Quit¬ tung vom 16. Juni 1890 und der Klageanhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist, selbst dann verjährt, wenn die Entgegen¬ nahme der Qnittung vom 16. Juni 1890 die Verjährung unter¬ brochen hätte.
5. Erscheint somit die Einrede der Verjährung als degründet, so ist nicht weiter zu untersuchen, ob die sonstigen der Klage ent¬ gegengestellten Einwendungen begründet wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau sein Bewenden.