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17_I_741

BGE 17 I 741

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116. Urtheil vom 28. November 1891 in Sachen Good gegen Schumacher. A. Durch Entscheid vom 9. September 1891 hat das Kan¬ tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt:

1. Der Beklagte hat der Klägerschaft inklusive die Beerdigungs¬ kosten eine Entschädigung von 3000 Fr. mit Zins à 5% seit

22. März 1890 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be¬ antragt der Anwalt der Kläger, es sei der Beklagte zu einer Entschädigung an die Klägerin von 4000 Fr. nebst Zins zu 50 seit 22. März 1890 zu verurtheilen. Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten darauf an, es sei die Klage des gänzlichen abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte H. Schumacher hat im Frühjahr 1890 von der st. gallischen Rheinkorrektionsunternehmung die Ausführung einer Verstärkung des Kiesdammes am Rheinufer oberhalb Trüb¬ bach als Akkordant übernommen. Er hatte seine zahlreichen Arbeiter in Werkabtheilungen eingetheilt; da es bei der großen Entfernung der Baustelle von den nächstgelegenen Ortschaften unthunlich war, die Arbeiter über Mittag nach Hause zu ent¬ lassen, so hatte der Unternehmer dieselben zum Zwecke ihrer Be¬ östigung an Ort und Stelle in Gruppen eingetheilt, für welche je ein Arbeiter als Koch bestellt wurde. Für eine dieser Gruppen war der, als Arbeiter mit einem Tagesverdienst von 3 Fr. 20 Cts. angestellte Leonhard Good, geboren 1832, als Koch bezeichnet worden. Am 21. März 1890 war Good bis nach 11 Uhr Vor¬ mittags bei den Dammarbeiten beschäftigt. Nachdem er an seine Verrichtungen als Koch gemahnt worden war, wollte er zunächst das zum Kochen nöthige Wasser aus dem Rheine holen; er stieg zu diesem Zwecke von der Kochstelle aus in direktester Richtung über den Rheindamm die steile Steinböschung herunter, um von Stelle, wo die Strö¬ dem Vorgrunde der letztern aus an einer mung damals eine besonders reißende war, Wasser zu schöpfen. Während er den Kessel zum Wasserschöpfen in den Fluß hielt, verlor er, sei es in Folge Ausglitschens, sei es in Folge Nach¬ gebens eines Steines, das Gleichgewicht und fiel in den Fluß; dabei wurde er fortgerissen und ertrank. Seine (gänzlich mittel¬ losen) Hinterlassenen, die 1842 geborene Wittwe und die in den Jahren 1869, 1872, und 1877 geborenen Söhne, von welchen der älteste „stupid“ sei, haben den Beklagten Schumacher, gestützt auf das erweiterte Haftpflichtgesetz auf Entschädigung für den ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schadens belangt.

2. Der Beklagte hat in erster Linie eingewendet, der Unfall, durch welchen der Tod des L. Good herbeigeführt wurde, sei kein Betriebsunfall und falle daher nicht unter das Haftpflichtgesetz. Diese Einwendung erscheint nach Lage der Sache als unbegründet. Art. 3 und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes zwar, auf welche die Kläger sich berufen, finden in concreto keine direkte Anwen¬ dung. Diese Gesetzesbestimmungen dehnen, wie ihr Inhalt klar ergibt, die Haftpflicht der Betriebsunternehmer von Fabriken, der dem Fabrikhaftpflichtgesetze unterstehenden Fabrikherrn, aus; sie be¬ ziehen sich also nicht auf die hier in Rede stehende Haftpflicht der in Art. 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes genannten Inhaber von Gewerben und Unternehmer von Arbeiten. Für den Umfang der Haftpflicht der letztern ist lediglich Art. 1 des erweiterten Haft¬ pflichtgesetzes maßgebend. Immerhin ist richtig, daß bei Interpre¬ tation des Art. 1 leg. cit. auch auf die Art. 3 und 4 Rücksicht genommen werden darf und muß und daß daher der Begriff des Betriebes und Betriebsunfalles auch für die dem Art, 1 unter¬ stehenden Gewerbe und Unternehmungen nicht im engern sondern im weitern Sinne aufzufassen ist, wonach zum Betriebe auch konnere Hülfsarbeiten gehören. Nun ist im Allgemeinen gewiß richtig, daß die Zubereitung der Kost für die in einem Gewerbe oder bei einem Unternehmen beschäftigten Arbeiter auch bei der weitesten Auffassung des Begriffs nicht zum Betriebe des betreffen¬ den Gewerbes oder der betreffenden Unternehmung gerechnet werden kann und daß daher der Unternehmer für Unfälle, welche sich dabei ereignen, nicht haftpflichtig ist. Allein im vorliegenden Falle liegen nun besondere Umstände vor, welche die Verrichtung, bei welcher sich der Unfall ereignete, als im Betriebe der Unterneh¬ mung des Beklagten geschehen, als eine Hülfsarbeit derselben erscheinen lassen. Der Unternehmer hatte, in seinem eigenen teresse, — um keine Zeit zu verlieren — den Küchendienst seine Arbeiter von sich aus organisirt; er hatte angeordnet, daß auf dem Arbeitsplatze selbst gekocht werden müsse; der Küchen¬ dienst wurde von Arbeitern während der Arbeitszeit, also im Dienste des Unternehmers, besorgt und es hatte der letztere selbst den Getödteten als Koch für seine Werkgruppe bezeichnet. Die Besorgung des Küchendienstes vollzog sich also unter den gleichen allgemeinen Bedingungen wie die Bauarbeit selbst; der Küchen¬ dienst war in die Organisation des Unternehmens einbezogen, zum Zwecke rascherer Förderung des Baues als ein Hülfsdienst ge¬ staltet worden. Hienach muß der Unfall, durch welchen der Ehe¬ mann und Vater der Kläger getödtet wurde, als ein Betriebs¬ unfall betrachtet werden.

3. In zweiter Linie hat der Beklagte eingewendet, der Unfall

sei durch eigenes Verschulden des Getödteten herbeigeführt worden. In diefer Richtung nimmt die Vorinstanz an, es liege theilweises Selbstverschulden des Getödteten vor, welches immerhin nicht zu gänzlicher Abweisung, sondern nur zu billiger Reduktion der Ent¬ schädigungsforderung des Klägers führen könne. Sie spricht sich nicht darüber aus, ob sie ein konkurrirendes Verschulden des Un¬ ternehmers annehme oder aus welchem andern Grunde sie trotz des Verschuldens des Getödteten nicht zu gänzlicher Abweisung der Klage gelange. Sie verweist blos im Allgemeinen auf die Ergeb¬ nisse des Lokalaugenscheines und der Zeugeneinvernahme, aus welchen sich ein theilweises Selbstverschulden des Getödteten ergebe. Wird auf den Inhalt der Zeugenaussagen zurückgegangen, so er¬ gibt sich: Das Unternehmen des Verunglückten von dem unsichern Vorgrunde der steilen Steinböschung aus, aus dem dort besonders reißenden und tiefen Strome, Wasser zu schöpfen, war offenbar ein gefährliches; da angenommen werden muß, der Getödtete hätte in etwas größerer Entfernung von der Kochstelle an ungefährlicher Stelle zum Flusse gelangen und dort Wasser schöpfen können, so hat der Verunglückte, indem er ohne Rücksicht auf die Gefahr an der nächsten Stelle Wasser schöpfte, unvorsichtig gehandelt und es ist ihm dies zum Verschulden anzurechnen. Allein auf der andern Seite trifft auch den Unternehmer ein Verschulden. Denn es ist nach den Zeugenaussagen anzunehmen, daß die betreffende gefähr¬ liche Stelle an dem Unglückstage nicht zum ersten Male von den Arbeitern zum Wasserschöpfen benutzt wurde, sondern daß dies auch vorher wiederholt unter den Augen des Unternehmers schah. Diese Duldung einer offenbar gefährlichen Hantirung Arbeiter ist dem Unternehmer zum Verschulden anzurechnen; es lag ihm, als Geschäftsherrn, ob, die Arbeiter von einem der¬ artigen gefährlichen Beginnen abzuhalten und sie nicht durch sein Zusehen zu Wiederholung desselben aufzumuntern.

4. Ist demnach konkurrirendes Verschulden beider Parteien anzu¬ nehmen, so ist zwar die Entschädigungspflicht des Unternehmers prinzipiell begründet; allein es liegt der Reduktionsgrund des Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes vor. Hievon ausgegan¬ gen erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung von 3000 Fr. als den Umständen angemessen. Der den Hinterlassenen durch Entzug des Unterhaltes entstandene wirkliche Schaden ist zwar ohne Zweifel erheblich höher; er dürfte bei den vorliegenden Verhältnissen den vom Kläger bundesgerichtlich geforderten Betrag von 4000 Fr. nicht nur erreichen, sondern sogar übersteigen. Allein mit Rücksicht auf das konkurrirende Verschulden des Ge¬ tödteten muß eben eine Reduktion der Entschädigung Platz greifen und es erscheint die Entschädigungssumme von 3000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte¬ nen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein Bewenden.