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17_I_737

BGE 17 I 737

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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115. Urtheil vom 14. November 1891 in Sachen Lustenberger gegen Fabrik Perlen. A. Durch Urtheil vom 8. September 1891 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern erkannt:

1. Beklagte sei gehalten, an Kläger zu bezahlen:

a. Eine einmalige Entschädigung von 3000 Fr. nebst Zins à 5% seit 14. Februar 1890.

b. An Verpflegungskostenvergütung 277 Fr. 50 Cts. nebst Zins seit 14. Februar 1890; mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und, seiner Weiter¬

ziehung sich anschließend, auch die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers, es sei das vorinstanzliche Urtheil dahin ab¬ zuändern, daß Beklagte gehalten sei, dem Klager eine einmalige entschädigung von 3500 Fr. sammt Zins à 5 % seit 14. Fe¬ bruar 1890 zu bezahlen; im Uebrigen sei die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, es sei die vorinstanzliche Entscheidung im Sinne gänz¬ licher Abweisung der klägerischen Begehren abzuändern, eventuell sei die gesprochene Entschädigung auf 2500 Fr. zu reduziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der 1838 geborene Kläger war bei der beklagten Fabrik zuletzt als Oeler mit einem Taglohne von 3 Fr. 10 Cts. ange¬ stellt. Wie nun die Vorinstanz thatsächlich gestützt auf den ge¬ führten Zeugenbeweis und die Ergebnisse des in der ersten In¬ stanz eingenommenen Augenscheins feststellt, wurde dem Kläger am

6. März 1889 beim Oelen eines sogenannten Kellerganges, vor welchem ein Brett angebracht war, dasselbe, da der Riemenschuß zwischen Brett und Riemenscheibe passirt, an den Kopf geschleu¬ dert. Der Kläger wich unwillkürlich zurück und prallte dabei mit dem linken Ellenbogen gegen die rückwärts befindliche Cement¬ mauer an, was eine sofortige Anschwellung des Ellbogens zur Folge hatte. Der Kläger wurde vom Fabrikarzte behandelt; sein Zustand verschlimmerte sich indeß. Nachdem schon vorher ein Stück Knochen aus dem Ellbogen hatte entfernt werden müssen, wobei ein starker Bluterguß in die Gelenkkapsel konstatirt worden war, wurde am 13. November 1889 die Amputation des linken Irmes in der untern Hälfte des Oberarms nothwendig. Nach rasch erfolgter Heilung wurde der Kläger am 24. November 1889 aus der ärztlichen Behandlung entlassen.

2. Gegenüber der auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz gestützten Entschädigungsforderung des Klägers hat die Beklagte vor den kantonalen Instanzen in erster Linie bestritten, daß sich am 6. März 1889 überhaupt ein Unfall der vom Kläger be¬ haupteten Art ereignet habe; vielmehr habe der Kläger schon am

27. Januar 1889 eine Quetschung erlitten; aus dieser Thatsache klage er aber nicht und es wäre überdem die Klage wegen der¬ selben verjährt. Diese Einwendung fällt für das Bundesgericht ohne weiters außer Betracht, da die kantonalen Instanzen in ver¬ bindlicher Weise die Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers festgestellt haben. Im Weitern hat die Beklagte eingewendet, daß die Erkrankung des Klägers nicht die Folge eines in der Fabrik erlittenen Unfalles, sondern eine Folge seiner krankhaften Veranlagung sei; wie nämlich ärztlich konstatirt sei, habe der Kläger schon vor dem 6. März 1889 an lokaler Knochen= oder Gelenktuberkulose gelitten. Bei einem gesunden Individuum wäre die Verletzung völlig geheilt, nur die tuberkulöse Konstitution des Klägers im Anschluß an den Bluterguß ins Gelenk, habe zu einer tuberkulösen Entzündung der verletzten Stelle geführt und die Amputation nothwendig gemacht. Die Vorinstanz führt aus, es sei allerdings wahrscheinlich, daß ohne die Prädisposition des Klägers zu lokaler Knochentuberkulose der Unfall vom 6. Mär 1889 nicht mit den schweren Folgen verbunden gewesen wäre, welche thatsächlich eingetreten seien. Allein die nächstliegende Ur¬ sache der nothwendig gewordenen Amputation liege doch nicht in der allgemeinen Veranlagung des Klägers, sondern eben in der erlittenen Quetschung des linken Ellbogens beim Unfalle vom

6. März 1889. Diese Quetschung sei die direkte unmittelbare Ursache der Amputation. Diese Entscheidung beruht auf keinem Rechtsirrthum, sondern im Gegentheil auf richtiger Anwendung der Grundsätze vom Kausalzusammenhange. Der Kaufalzusam¬ menhang zwischen Unfall und Schaden wird dadurch nicht abge¬ brochen, daß zum Eintritte des Schadens außer dem Unfalle noch andere, von der Beklagten nicht zu vertretende Ursachen (die krank¬ hafte Prädisposition des Klägers) mitwirkten; es genügt, daß der Unfall thatsächlich, wenn auch nicht allein sondern in Verbindung mit andern Umständen, den schädigenden Erfolg herbeigeführt hat (siehe Amtliche Sammlung VI, S. 273 Erw. 7).

3. Besteht somit der Kausalzusammenhang zwischen dem Fa¬ brikbetriebe und der Erkrankung des Klägers, so ist die Haft¬ pflicht der Beklagten prinzipiell begründet. Denn ein Haftbe¬ freiungsgrund (höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten) ist nicht nachgewiesen. Dagegen ist auch ein Verschulden der Leitung der beklagten Fabrik nicht dargethan. Wie die Vor¬

instanz feststellt nämlich, war das an dem sogenannten Holländer aufgestellte Brett nur zu dem Zwecke angebracht, den Oeler vor zurückfliegenden Oeltropfen, Staub und insbesondere vor dem Luftzuge zu schützen; dagegen hatte es nicht den Zweck, dem Arbeiter Schutz gegen Unfälle zu gewähren. Die nicht vollstän¬ dige Befestigung dieses Brettes kann also nicht als eine von der Fabrikleitung zu vertretende Mangelhaftigkeit einer Schutzvor¬ richtung betrachtet werden.

4. In Bezug auf das Quantitativ der dem Kläger zuzubilligenden Entschädigung liegt demgemäß der Reduktionsgrund des Zufalles vor; dagegen trifft nicht auch der Reduktionsgrund des Art. 5 litt. c zu. Freilich hat die geschwächte Gesundheit des Klägers dazu beigetragen, die Folgen des Unfalles schwerer zu gestalten. Allein Art. 5 litt. c cit. schreibt eine Reduktion der Entschädi¬ gung nur dann vor, wenn entweder früher erlittene Verletzungen des Geschädigten auf die letzte Verletzung oder deren Folgen ein¬ wirkten oder wenn die Haftung des Fabrikunternehmers für Be¬ rufskrankheiten der Arbeiter in Frage steht und nun die Gesund¬ heit des Erkrankten bereits durch dessen frühere Gewerbsausübung geschwächt war. Keines von beiden trifft hier zu; es bewendet also hier bei der allgemeinen Regel, daß die Ersatzpflicht für den wirklich eingetretenen Schaden dadurch nicht gemindert wird, daß zu dessen Entstehung neben dem von dem Haftpflichtigen zu ver¬ tretenden Betriebsvorgange noch andere Faktoren, speziell die physische Beschaffenheit des Klägers, mitwirkten. Dagegen ist aller¬ dings in Folge der konstatirten Kränklichkeit des Klägers der ihm durch den Unfall entstandene wirkliche Schaden nicht so hoch zu taxiren, als wenn der Kläger gesund gewesen wäre. Denn zu¬ folge der tuberkulösen Disposition des Klägers war für denselben auch ohne den Unfall eine geringere Dauer der vollen Arbeits¬ fähigkeit wahrscheinlich. Immerhin erscheint auch unter Berück¬ sichtigung dieses Umstandes und des Reduktionsgrundes des Zufalles die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung als etwas zu knapp bemessen und eine Erhöhung derselben auf 3500 Fr. als angemessen. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klä¬ gers durch den Unfall darf wohl auf etwa 60% veranschlagt werden, was bei dem Einkommen des Klägers einem jährlichen Einkommensausfall von circa 560 Fr. entspricht. Bei dem Alter des Klägers wäre nach den Grundsätzen der Rentenanstalten zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente von diesem Betrage Kapital von circa 7500 Fr. erforderlich. Wird nun auch die krankhafte Disposition des Klägers berücksichtigt, so darf immerhin der demselben durch den Unfall zu Folge Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit entstandene wirkliche Schaden wohl auf annä¬ hernd 5000 Fr. veranschlagt werden (während das gesetzliche Entschädigungsmaximum den sechsfachen Jahresverdienst des Ver¬ letzten, 5580 Fr. beträgt). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint die klägerische Forderung von 3500 Fr. nicht als übersetzt, sondern ist bei Feststellung derselben dem Reduktionsgrunde des Zufalls hinreichend Rechnung getragen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen. Dagegen wird diejenige des Klägers dahin für begründet erklärt, daß die dem Kläger zukommende einmalige Entschädigung auf 3500 Fr. nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 1890 festgesetzt wird; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.