Volltext (verifizierbarer Originaltext)
114. Urtheil vom 30. Oktober 1891 in Sachen Schär gegen Industriegesellschaft für Schappe. A. Durch Urtheil vom 1. Oktober 1891 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urtheil bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilge¬ richtes des Kantons Baselstadt vom 28. August 1891 ging dahin; Die Klage ist abgewiesen. XVII — 1891
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Das appellationsgerichtliche Urtheil sei aufzuheben und Beklagte zum Ersatze des dem Kläger durch seine Krankheit in der Zeit vom 24. Oktober 1890 bis 27. Juni 1894 ent¬ standenen Schadens von 324 Fr. sammt Zins à 5% vom
28. Juni 1891 an zu verurtheilen; ebenso zu Bezahlung einer jährlichen Rente von 300 Fr. eventuell einer angemessenen Aver¬ salentschädigung für Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit vom
28. Juni 1891 an, in der Meinung, daß zu Gunsten beider Parteien ein Vorbehalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaft¬ pflichtgesetzes aufgenommen werde. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei das an¬ gefochtene Urtheil zu bestätigen, eventuell sei ein Vorbehalt zu Gunsten der Beklagten für den Fall der Besserung des Befindens des Klägers zu machen und sei die Sache zu Feststellung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Klägers an die kantonale Instanz zurückzuweisen, jedenfalls sei eventuell die Entschädigung wegen Mitverschuldens des Klägers erheblich zu reduziren. In seiner Replik erklärt der klägerische Vertreter, er gehe mit dem Vertreter der Beklagten darin einig, daß eine Oberexpertise insbesondere über die Ursachen der Erkrankung des Klägers er¬ hoben werde, worauf der Anwalt der Beklagten in seiner Duplik erwidert, er habe eventuell nicht hierüber sondern vielmehr über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers eine Oberex¬ pertise beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. Der 26 Jahre alte Kläger war bei der beklagten Industrie¬ gesellschaft für Schappe, zuletzt als Aufseher mit einem Lohn von 60 Fr. in vierzehn Tagen, angestellt. Er hatte die sogenannte elektrische Kontrollmaschine zu besorgen, bei welcher in zahlreichen kleinen Näpfen Quecksilber zur Verwendung kommt. Im Juni 1890 erkrankte er in Folge einer Quecksilbervergiftung und wurde in das Spital verbracht. Am 31. Juli 1890 wurde er als ge¬ heilt entlassen; es traten indeß später Rückfälle ein, welche wieder¬ holte Spitalbehandlung (vom 10—27. September und 21. No¬ vember bis 2. Dezember 1890) erforderten und es litt der Kläger nach einem Zeugniß des Vorstehers der baslerischen Poliklinik vom 12. Juni 1891 damals immer noch an Quecksilbervergiftung. Bis zum 18. Oktober 1890 wurde ihm von der Beklagten sein voller früherer Lohn ausbezahlt. Von da an wurde er nicht mehr als Aufseher im Saale der sogenannten elektrischen Kontrollma¬ schine sondern anderweitig, gegen einen reduzirten Lohn von 45 Fr. für 14 Tage, beschäftigt; auf 27. Juni 1891 wurde ihm, da er Ausbezahlung der seit dem 18. Oktober 1890 eingetretenen Lohndifferenz verlangt hatte, seine Anstellung von der Beklagten gekündigt. Seither arbeitet er anderswo, anfänglich mit 20 Fr., jetzt mit 24 Fr. Wochenlohn. Festgestellt ist, daß der Kläger mehrfach aus dem nämlichen Glase, dessen er sich zum Reinigen des Quecksilbers bediente, den von zu Hause in die Fabrik mitge¬ brachten Wein getrunken hat. Wie die Vorinstanzen gestützt auf das eingeholte Gutachten des Physikus Dr. Sury thatsächlich feststellen, hat dieser Umstand, nicht (wie der Kläger behauptet hatte) das Einathmen von Quecksilberdünsten, die Vergiftung ver¬ ursacht. Die Beklagte hat daher der auf Art. 3 des Fabrikhaft¬ pflichtgesetzes begründeten Klage die Einwendung entgegengestellt, die Erkrankung des Klägers sei nicht erwiesenermaßen und aus¬ schließlich durch den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt worden, sondern durch Ursachen, die mit dem Fabrikbetriebe nicht zusammen¬ hängen; der Kläger habe dieselbe selbst verschuldet. Der Kläger hat dem gegenüber geltend gemacht, es sei ihm ein besonderes Gefäß zum Reinigen des Quecksilbers von der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden; er habe daher dafür das von zu Hause mitgebrachte Trinkglas verwendet, welches er übrigens stets sorgfältig gerreinigt habe. Die Gefährlichkeit des Quecksilbers sei ihm nicht bekannt gewesen und er sei auf dieselbe vom Direktor der beklagtischen Fabrik nicht aufmerksam gemacht worden.
2. Die verschiedenen Begehren der Klage beziehen sich auf Einen und denselben Anspruch. Der Streitwerth bemißt sich also nach dem zusammengerechneten Werthe der sämmtlichen Begehren. Danach ist denn der gesetzliche Streitwerth gegeben. Denn der Kapitalwerth der vom Kläger auf unbestimmte Zeit, d. h. sofern nicht eine Besserung eintrete, auf Lebenszeit geforderten jährlichen Rente von 300 Fr. übersteigt, bei dem Alter des Klägers, für
sich allein den Betrag von 3000 Fr. Da die übrigen Voraus¬ setzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz unzweifelhaft ge¬ geben sind, so ist mithin das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent.
3. In der Sache selbst hat die Beklagte schon vor der zweiten kantonalen Instanz nicht mehr bestritten, daß ihre Industrie zu den gesundheitsgefährlichen im Sinne des Art. 3 des Fabrikhaft¬ pflichtgesetzes und des Bundesrathsbeschlusses vom 19. Dezember 1887 gehöre und daß sie daher für Berufskrankheiten ihrer Ar¬ beiter und Angestellten in Gemäßheit des Art. 3 cit. verant¬ wortlich sei. Gemäß Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes wäre übrigens hierüber im Zweifelsfalle nicht vom Bundesgerichte son¬ dern vom Bundesrathe zu entscheiden.
4. Die Vorinstanzen haben ausgesprochen, es könne dahinge¬ stellt bleiben, ob das Trinken von Wein aus dem unreinen Glase, wodurch die Vergiftung verursacht wurde, ein Umstand sei, der zum Betriebe der Fabrik gehöre, oder ob dies nicht der Fall sei; denn es liege jedenfalls darin ein so schweres Verschulden des Klägers, daß die Haftung der Beklagten schon aus diesem Grunde ausgeschlossen werden müsse. Eine nähere Begründung dieser Ent¬ scheidung ist nicht gegeben. Wird in erster Linie untersucht, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem Betriebe der beklagten Fabrik und der Vergiftung bestehe, so ist dies zu verneinen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Genuß von Erfrischungen durch die Arbeiter in den Pausen des Fabrikbetriebes an sich nicht zum Fabrikbetriebe gehört und daher der Fabrikherr für Gesund¬ heitsschädigungen nicht haftet, welche die Arkeiter dadurch sich zu¬ ziehen. Der Kausalzusammenhang einer derart entstandenen Ge¬ sundheitsschädigung mit dem Fabrikbetriebe ist nur dann gegeben, wenn der Genuß lediglich durch einen vom Fabrikherrn zu ver¬ tretenden Betriebsvorgang gesundheitsschädlich wurde. Dies ist nun hier nicht der Fall. Allerdings ist die Vergiftung die Folge davon, daß der Kläger das Glas, aus welchem er seinen Wein trank, im Betriebe der Fabrik, zum Reinigen von Quecksilber, verwendet hatte. Allein es ist nun nicht dargethan, daß diese Verwendung eines Trinkgefäßes zu Zwecken des Fabrikbetriebes zum ordnungsmäßigen Betriebe der beklagten Fabrik gehört habe und nicht vielmehr als ein Akt individueller Willkür des Arbei¬ ters erscheine. Nach den Verhältnissen des Fabrikbetriebes ist in der Regel nicht anzunehmen, daß die Arbeiter die ihnen zu Aus¬ übung ihrer Verrichtungen nöthigen Geräthschaften, Gefäße 2c. mitzubringen haben, sondern es sind dieselben vom Fabrikherrn zu stellen. Es ist nun nicht dargethan, daß dies im vorliegenden Falle anders gewesen sei d. h. daß hier der Aufseher das zur Reinigung des Quecksilbers nöthige Gefäß selbst zu stellen gehabt habe und es nicht vielmehr von der Fabrikleitung zu verlangen hatte. Dieser Beweis aber lag, weil auf den zum Klagefundament gehörigen Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Erkrankung bezüglich, dem Kläger ob.
5. Mangelt es demnach an dem Nachweise des Kausalzusam¬ menhanges zwischen Fabrikbetrieb und Erkrankung, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob nicht die Klage auch wegen Selbstverschuldens des Verletzten abgewiesen werden müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden.