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17_I_728

BGE 17 I 728

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

113. Urtheil vom 17. Oktober 1891 in Sachen Schmidheine gegen Fehr. A. Durch Urtheil vom 7. Juli 1891 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist für den Betrag von 2000 Fr. aufrechtgestellt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und hernach auch der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Beklagten, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage des gänzlichen abzuweisen. Dagegen beantragt der Vertreter des Klägers, es sei die ihm zukommende Entschädigung auf 3600 Fr. zu erhöhen, eventuell es sei die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Johann Georg Fehr, geb. 1865, der Sohn des Klägers, war seit März 1890 in der (dem Fabrikgesetze unterstellten) Ziegelei des Beklagten mit einem Taglohn von 4 Fr. als Heizer angestellt. Er lebte im Haushalte des Vaters, dem er jeweilen seinen ganzen Verdienst ablieferte, wogegen er ein Taschengeld zurückempfing. Der Kläger ist 57, seine Frau 54 Jahre alt beide sind vermögenslos. Außer dem Sohne Johann Georg be¬ sitzt der Kläger noch drei Söhne und zwei Töchter; einer der Söhne, geb. 1857, ist als Heizer in einer Fabrik in Murg, ein anderer, geb. 1864, als Grenzjäger angestellt; der dritte Sohn, geb. 1871, ist zur Zeit Seminarist. Von den beiden Töchtern ist die eine, geb. 1862, verehelicht; die andere, geb. 1867, ist ledig; sie lebt im Haushalte der Eltern und arbeitet, sofern sie Be¬ schäftigung findet, als Stickerin. In der Nacht vom 11./12. Ja¬ nuar 1891 waren Johann Georg Fehr und ein Nebenheizer mit der Nachtwache am Ofen der Ziegelei des Beklagten betraut. Der Nebenheizer besorgte die Wache bis Mitternacht; als Fehr um 12 Uhr zu seiner Ablösung eintraf, glaubte jener die Beobach¬ tung zu machen, Fehr befinde sich in etwas angeheitertem Zu¬ stande. Er machte demselben daher den Vorschlag, er wolle die Wache noch eine oder zwei Stunden über Mitternacht hinaus fortsetzen. Fehr ging hierauf ein und legte sich auf den Ofen, wo bereits zwei andere Arbeiter schliefen, zum Schlafe nieder. Ungefähr um 1 Uhr Nachts hörte der Nebenheizer ein Rauschen und entdeckte, daß über dem Ofen in der Ausdehnung von circa ½ Meter Feuer ausgebrochen war; es hatte nämlich eine auf¬ schlagende Flamme aus einem zum Zwecke der Trocknung von Lehmwaaren auf den Ofen gestellten, mit brennendem Coaks ge¬ füllten eisernen Gitterkorbe die hölzernen Gestelle in Brand setzt, auf welchem die zum Trocknen bestimmten Lehmwaren gelagert waren. Der den Nachtdienst besorgende Heizer suchte das Feuer, in Ermangelung von Wasser mit dem Ueberrocke zu ersticken, aber ohne Erfolg. Nach dem ihm dabei die Lampe ausgelöscht war, konnte er in der Dunkelheit nichts mehr thun und weckte die auf dem Ofen schlafenden Männer durch Zurufen. Diese, unter ihnen Fehr, konnten das Gebäude verlassen. Fehr drang indeß nachher, wie die Vorinstanz feststellt, um sich mit der Be¬ wältigung des Feuers zu befassen, wieder in das Gebäude ein und fand dort seinen Tod, sei es daß er im Rauche erstickte und hernach verschüttet wurde, sei es daß er beim Einsturze der brennenden Ziegelgestelle und des Balkenwerkes erschlagen wurde.

2. Der Beklagte hat der Klage in erster Linie die Einwendung entgegengestellt, der Unfall sei nicht durch den Betrieb der Zie¬ gelei sondern durch den Brand derselben herbeigeführt worden; der Verunglückte sei nicht in dienstlicher Stellung getödtet worden, denn er habe sich zur Zeit seines Todes gar nicht als Heizer im Dienste befunden und nachdem er einmal gerettet gewesen, sei das Löschen des Brandes nicht seine Sache gewesen. Der Unfall falle daher gar nicht unter die Haftpflichtgesetze. Dem gegenüber führt die Vorinstanz aus, der Unfall falle zweifellos entweder unter Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes oder doch unter Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes. Fehr habe seinen Nachtdienst um 12 Uhr anzutreten gehabt; im Einverständnisse mit seinem Neben¬ heizer, den er abzulösen hatte, sei aber die Ablösung um zwei Stunden verschoben worden. Um rechtzeitig geweckt zu werden, sei Fehr an Ort und Stelle geblieben. Inzwischen sei der Brand ausgebrochen und habe Fehr, nach dem er geweckt und in Sicher¬

heit gebracht worden sei, kraft seines Nacht= und Wachtdienstes und kraft seiner Lokalkenntnisse im Gebäude und seiner Vertraut¬ heit mit den Fabrikeinrichtungen die erste und nächstliegende Pflicht gehabt, an der Bewältigung des Feuers Theil zu nehmen. Der Brand sei nicht von außen verursacht, sondern die direkte und natürliche Folge des an sich höchst feuergefährlichen Ziegeleibe¬ triebes. Der Nachtdienst am Ofen sei nothwendig und zu den selbstverständlichen Dienstpflichten des Ofenpersonals gehöre nebst der Besorgung des Ofens die Vorsorge gegen und das erste Einschreiten nach erfolgtem Brandausbruche. Diese Entscheidung beruht auf keinem Rechtsirrthum. Nach der Feststellung des Vor¬ derrichters, war der Brandausbruch eine direkte Folge des Fabrik¬ betriebes und war es Dienstpflicht des Verunglückten, in seiner Stellung als zum Nachtdienst berufener Heizer die ersten Schritte zum Löschen des Feuers zu thun. Hievon ausgegangen, liegt allerdings ein durch den Fabrikbetrieb herbeigeführter Unfall vor.

3. In zweiter Linie hat der Beklagte der Klage die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt. Auch diese Einwendung erscheint nach dem vorinstanzlich festgestellten Thaibestande als un¬ begründet. War es Dienstpflicht des Verunglückten, bei Bewäl¬ tigung des Feuers unter Benutzung seiner Lokalkenntnisse mitzu¬ wirken, so kann ihm das Eindringen in das brennende Gebäude nicht zum Verschulden angerechnet werden. Denn es sind keine Thatumstände festgestellt, wonach etwa dieses Eindringen als ein von vornherein nutzloses, unsinniges oder vermessenes Unterneh¬ men erschiene; vielmehr stellt die Vorinstanz insbesondere fest, es liege nichts dafür vor, daß der Verunglückte auch nach seinem Schlafe, zur Zeit des Brandausbruches, noch „angeheitert“ gewe¬ sen sei oder daß dies auf seine Handlungen und Entschließungen irgend eingewirkt habe. Der Beweis für ein Selbstverschulden des Verunglückten ist also nicht erbracht; dieser liegt aber dem Haft¬ pflichtigen ob.

4. Im Weitern hat der Beklagte eingewendet, es sei dem Klä¬ er durch den Tod seines Sohnes ein nach Art. 6 des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes erstattungsfähiger Schaden überhaupt nicht ent¬ standen. Denn nach st. gallischem Rechte bestehe zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nur in den Fällen der Notharmuth eine gegenseitige Unterstützungspflicht; diese sei nicht familienrechtlicher sondern armenpolizeilicher, also öffentlich-rechtlicher Natur nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes stehe aber den Hinterlassenen ein Ersatzanspruch gegenüber dem Betriebsunternehmer nur dann zu, wenn dem Getödteten ihnen gegenüber eine familienrechtliche Alimentationspflicht obgelegen habe. Die Vorinstanz hat diese Einwendung zurückgewiesen, indem sie ausführt, die Unter¬ stützungspflicht zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sei nach st. gallischem Rechte, trotz ihrer Regelung im Armengesetze, keines¬ wegs ausschließlich öffentlichrechtlicher sondern in erster Linie familienrechtlicher Natur; das Armengesetz habe diese Unterstü¬ tzungspflicht nicht erst geschaffen, sondern dieselbe habe, unab¬ hängig von dem Armengesetze, kraft familienrechtlichen Rechts¬ satzes bestanden und im Armengesetze nur ihre Anerkennung gefunden. Diese Entscheidung entzieht sich gemäß Art. 29 O.=G. der Nachprüfung des Bundesgerichtes, da sie nicht auf Anwen¬ dung des eidgenössischen sondern des kantonalen Rechts beruht. Uebrigens mag bemerkt werden, daß der Ersatzanspruch der Hinter¬ lassenen wegen entzogenen Unterhaltes aus Art. 6 des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß die Unter¬ haltungspflicht des Getödteten als eine öffentlich=rechtliche zu quali¬ fiziren sein sollte. Das Gesetz macht eine solche Unterscheidung nicht, sondern gewährt den Ersatzanspruch in allen Fällen, wo der Getödtete zur Gewährung des Unterhaltes gleichviel ob aus öffentlichrechtlichem oder aus privat=rechtlichem Grunde verpflichtet war. Wenn der Beklagte sich auf die Entscheidungen des Bun¬ desgerichtes in Sachen Rastorfer und in Sachen Gasser (Amtliche Sammlung XVI, S. 341 und 842) berufen hat, so ist dies nicht zutreffend. Diese Urtheile stellen nicht darauf ab, daß nach dem dort maßgebenden bernischen Rechte die Unterstützungspflicht zwischen erwachsenen Kindern und Eltern nicht eine familien¬ rechtliche sondern eine öffentlichrechtliche sei; sie stützen sich viel¬ mehr darauf, daß nach bernischem Rechte eine Alimentationspflicht der Kinder gegenüber den Eltern überhaupt nicht besteht, sondern die Unterstützung verarmter Eltern gar nicht den Kindern sondern der öffentlichen Armenpflege obliegt und die Kinder nur dieser gegenüber zu einem „Verwandtenbeitrage, nicht aber den Eltern

gegenüber zu einer Alimentationsleistung verpflichtet sind. Dies ist aber nach dem st. gallischen Rechte zweifellos nicht der Fall nach diesem sind die Kinder notharmen Eltern gegenüber direkt unterstützungspflichtig und greift die Verforgungspflicht der öffent¬ lichen Armenpflege blos subsidiär Platz. Daß die Entscheidung über Prinzip und Maß der Unterstützungspflicht nicht den Ge¬ richten sondern den Armenbehörden zusteht, ändert hieran nichts,

5. Für die Bemessung des Quantitativs der Entschädigung ist nicht entscheidend, was der Verunglückte für den Unterhalt seiner Familie thatsächlich geleistet hat, sondern es kommt vielmehr da¬ rauf an, was zu leisten er rechtlich verpflichtet war und bei längerem Leben zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Es kann also nicht einfach darauf abgestellt werden, daß der Getödtete zur Zeit seines Todes seinen ganzen, (auf circa 1200 Fr. per Jahr an¬ zuschlagenden) Jahresverdienst seinem Vater zu Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes und des Unterhaltes der Familie überließ; sondern es kommt darauf an, inwiefern er hiezu rechtlich verpflichtet war. Dies wird auch von der Vorinstanz an¬ erkannt. Dieselbe gelangt zu Zuerkennung einer Aversalentschädi¬ gung von 2000 Fr., indem sie ausführt: Es komme dies bei dem Alter des Klägers einer kapitalisirten Leibrente von 181 Fr. 80 Ets. gleich. Diese Summe entspreche den vorliegenden Familien¬ und ökonomischen Verhältnissen und es sei damit der Auffassung der st. gallischen Administrativpraxis Rechnung getragen, welche einerseits bei Festsetzung von Unterstützungsbeiträgen, die bisherigen Lebensgewohnheiten des Unterstützungsbedürtigen, andrerseits die Leistungsfähigkeit des Unterstützungspflichtigen gebührend zu be¬ rücksichtigen pflege. Ein Abzug, sei es wegen Selbstverschuldens, sei es wegen Zufalls, sei nicht zu machen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann insofern nicht beigetreten werden, als sie ausspre¬ chen, es sei ein Abzug wegen Zufalls nicht zu machen. Als zufällig im Sinne des Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes erscheinen nämlich diejenigen Unfälle, welche nicht durch ein Verschulden des Betriebsunternehmers oder seiner Leute herbeigeführt worden sind. Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers für diese Unfälle soll, da sie nicht auf Delikt oder Quasidelikt sondern lediglich auf excep¬ tioneller, über das gemeine Recht hinausgehender Vorschrift des Gesetzes beruht, nach dem Willen des Gesetzgebers quantitativ mindert werden. Nun ist im vorliegenden Falle gar nicht hauptet und nicht festgestellt, daß der Unfall durch ein Ver¬ schulden des Beklagten oder seiner Leute verursacht worden sei und es muß derselbe daher als ein zufälliger erachtet werden. Allein wenn auch demgemäß nach Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes ein Abzug an der Entschädigung zu machen ist, so ist doch das angefochtene Urtheil in seinem Dispositiv nicht abzu¬ ändern. Denn es dürfte doch im vorliegenden Falle die Unter¬ stützung, welche der Verunglückte dem Kläger kraft gesetzlicher Verpflichtung geleistet hat und zu leisten ferner verpflichtet gewesen wäre, etwas höher anzuschlagen sein, als der Vorderrichter an¬ nimmt, zwar bei weitem nicht auf denjenigen Betrag, welchen der Getödtete zur Zeit seines Todes thatsächlich leistete, aber doch wohl auf über 200 Fr. per Jahr. Danach ist denn der dem Kläger durch Wegfall der Unterhaltspflicht entstandene wirkliche Schaden etwas höher anzuschlagen, als der Vorderrichter an¬ nimmt und es erscheint die von letzterm ausgeworfene Entschä¬ digungssumme von 2000 Fr. auch unter Berücksichtigung des wegen der Zufälligkeit des Unfalles zu machenden Abzuges, als den Verhältnißen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein Bewenden.