Volltext (verifizierbarer Originaltext)
112. Urtheil vom 2. Oktober 1891 in Sachen Geißberger und Genossen gegen Gröflin. A. Durch Urtheil vom 12. Juni 1891 hat das Obergericht des Kantons Basel=Landschaft erkannt: Es wird das Urtheil des Bezirksgerichtes Liestal vom 3. April 1891 dahin abgeändert, daß den Klägern eine Entschädigung von 6000 Fr. sammt Zins à 5% seit dem 23. Februar 1891 zu¬ gesprochen wird. In Bezug auf die 36 Fr. Beerdigungskosten und die Kosten wird das Urtheil bestätigt. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt: Es sei, in Abänderung des angefochtenen Urtheils, die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell die gesprochene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu reduziren. Der Anwalt der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wilhelm Gröflin von Höllstein, geb. 1847, von Beruf Landarbeiter, war seit Mitte August 1890 bei dem Beklagten Geißberger, welcher in Gemeinschaft mit den beiden andern Be¬ klagten die Erstellung der Wasserleitung für die Gemeinde Liestal übernommen hatte, gegen einen Taglohn von 2 Fr. 80 Cts. als Erdarbeiter angestellt. Am 29. Oktober 1890 war er mit dem ebenfalls verunglückten Philipp Autenried von Höllstein und einem dritten Arbeiter Ib. Tschudin damit beschäftigt, den be¬ reits erstellten Graben zur Aufnahme der Wasserleitung noch etwas tiefer zu legen. Es wurde, da das zu entfernende Material felsig war, ein Loch in den Felsen gebohrt und ein Schuß ge¬ laden. Derselbe ging indeß nicht los und Gröflin und Au¬ tenried, welche den Ib. Tschudin weggeschickt hatten, weil er betrunken war, versuchten nun, den Schuß auszubohren. Sie be¬ absichtigten, das auf der Pulverladung gelegene Material zunächst von der Seite her zu entfernen; Gröflin führte den Bohrer, Autenried schlug mit einem Hammer darauf. Nach wenigen Schlägen erfolgte eine Explosion, sei es in Folge direkter Be¬ rührung des Schusses durch den Bohrer, sei es in Folge Ent¬ zündung durch einen Funken, welcher durch den Anprall des Bohrers auf einen Stein entstanden war. Gröflin wurde derar verletzt, daß er am 11. November 1890 starb. Es steht fest, daß sowohl Gröflin als Autenried schon vielfach mit Sprengarbeiten zu thun gehabt, auch wiederholt schon Schüsse ausgebohrt hatten. Letztere Manipulation war den Arbeitern der Beklagten verboten: es ist aber nicht erwiesen, daß Gröflin und Autenried von dem Verbote Kenntniß hatten. Als sie daran gingen, den Schuß auszubohren, bemerkte ihnen der von der Gemeinde Liestal mit der Beaufsichtigung der Arbeiten der Beklagten betraute Aufseher C. Sauer, sie sollten das Bohren sein lassen, da kein Pulver mehr vorhanden sei und deßhalb überhaupt nicht mehr weiter könne gearbeitet werden; ebenso sagte ihnen der Beklagte Spinnler, sie sollen nicht mehr schießen, sondern mit dem Pickel wegnehmen was möglich sei; das Bohren nütze ja nichts, weil sie kein Pul¬ ver mehr haben. Gröflin erwiderte, er bekomme in Höllstein schon Pulver und setzte, während die andern Arbeiter sich ent¬ fernten, mit Autenried die Arbeit fort. Der Beklagte Spinnler war nicht speziell mit den Grabarbeiten befaßt, welche vielmehr der Beklagte Geißberger übernommen hatte. Gröflin hinterläßt eine Wittwe und acht in den Jahren 1873, 1874, 1875, 1876, 1880, 1886, 1888 und 1890 geborene Kinder.
2. Die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze ist nicht bestritten Die Beklagten haben vielmehr der auf diese Gesetze begründeten Entschädigungsklage der Hinterlassenen des W. Gröflin grund¬ sätzlich lediglich die Einwendung des Selbstverschuldens entgegen¬ gestellt. In dieser Beziehung ist nun vorerst nicht anzunehmen, daß Gröflin und Autenried, indem sie das Ausbohren des Schusses versuchten, einem ihnen ertheilten allgemeinen oder speziellen Ver¬ bote entgegengehandelt haben. Es ist nicht erwiesen, daß ihnen ein den Arbeitern überhaupt gegebenes Verbot, Schüsse auszu¬ bohren, bekannt gewesen sei, und die unmittelbar vor dem Un¬ falle gethanen Aeußerungen des Bauaufsehers Sauer und des Beklagten Spinnler enthielten kein Verbot der Arbeit wegen zu großer Gefährlichkeit, sondern uur ein Abrathen von derselben, weil sie doch, wegen Mangels an Pulver, nutzlos sei; deßhalb ließ man denn auch, als die Arbeiter in der ausgesprochenen Hoffnung, doch noch Pulver zu erhalten, in ihrem Unternehmen dennoch fortfuhren, dieselben ruhig gewähren. Uebrigens war fpeziell Bauaufseher Sauer auch gar nicht Vorgesetzter der beiden Arbeiter, sondern lediglich Vertreter des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer. Dagegen ist allerdings nicht zu verkennen, daß die beiden Arbeiter das Ausbohren des Schusses unternahmen, ohne mit allen Vorsichtsmaßregeln, welche bei dieser Manipulation be¬ obachtet werden sollten (beständiges Nachschütten von Wasser in die Bohrlöcher), vertraut zu sein und dieselben zu beobachten. Die Gefährlichkeit ihrer Hantirung war, wie jedermann, so auch den beiden Arbeitern zweifellos bekannt: sie durften also vor¬ sichtigerweise nicht von sich aus an dieselbe gehen, wenn sie mit ihr nicht in allen Richtungen vertraut waren. Dies um so mehr als die Sache nicht etwa dringlich war, sondern sehr wohl auf¬
geschoben werden konnte. Ein Verschulden der beiden Arbeiter liegt also allerdings vor. Allein dasselbe kann nicht zu Abwei¬ sung der Klage führen. Vorerst liegt die Sache doch nicht etwa so, daß die Arbeiter, in Uebermuth oder blinder Anmaßung, eine gefährliche Hantirung unternommen hätten, von der sie gar nichts verstanden; vielmehr war speziell Gröflin mit derartigen Mani¬ pulationen schon öfters beschäftigt gewesen und mochte glauben, er kenne dieselben hinlänglich. Sodann aber steht dem Verschulden der Arbeiter ein solches der Unternehmer gegenüber. In der That mangelte es bei den Beklagten, wie aus den Feststellungen der Vorinstanz klar hervorgeht, an jeder genügenden Anleitung der Arbeiter und an der richtigen Aufsicht über dieselben. Der Be¬ klagte Geißberger, welcher speziell die Grabarbeiten übernommen hatte, ließ sich festgestelltermaßen auf der Arbeitsstätte, wo der Unfall sich ereignete, tagelang nicht sehen; die Arbeiter waren daher im Wesentlichen sich selbst überlassen und zwar trotzdem sie theilweise mit Sprengmaterialien hantiren mußten, ihr Geschäft also ein solches war, das der Leitung und Ueberwachung durch Sachkundige dringend bedarf. Mit Rücksicht auf dieses konkur¬ rirende Verschulden der Beklagten kann das nachgewiesene Ver¬ schulden des Gröflin nur als Grund zu einer Reduktion der Entschädigung gemäß Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes in Betracht kommen, nicht dagegen zu gänzlicher Abweisung der Klage führen.
3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung ist klar, daß der Verunglückte von seinem Jahresverdienste von circa 840 Fr. bei Lebzeiten zum Mindesten zwei Drittheile auf den Unterhalt seiner zahlreichen Familie verwendete und dies noch während längerer Zeit hätte thun müssen. Im Laufe der Jahre, mit dem Heranwachsen der Kinder, hätten sich seine Auslagen ür diese allerdings vermindert und wären wohl allmählig ganz weggefallen; dagegen blieb natürlich die Alimentationspflicht gegenüber der Ehefrau fortwährend wirksam und würde wohl der Verstorbene, wenn die Ausgaben für die Kinder sich verminderten, einen Theil des dadurch frei gewordenen Einkommens auf den Unterhalt der Ehefrau verwendet haben. Zieht man diese Mo¬ mente in Berücksichtigung, so darf, angesichts des Alters des Verunglückten, der den Hinterlassenen durch den Tod ihres Er¬ nährers entstandene wirkliche Schaden wohl auf über 7000 angesetzt werden. Allein für Bemessung der Enschädigung ist, strafrechtliches Verschulden des Betriebsunternehmers nicht be¬ hauptet ist, das gesetzliche Entschädigungsmarimum maßgebend. Nach Art. 6 Absatz 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes darf die Ent¬ schädigung weder den sechsfachen Jahresverdienst des Betreffenden noch die Summe von 6000 Fr. übersteigen und es ist gemäß Art. 5 litt. b auch innerhalb des gesetzlichen Maximums die Entschädigung in billiger Weise zu reduziren, wenn den Ver¬ unglückten ein Theil der Schuld an dem Unfalle trifft. Gemäß dem Jahresverdienste des Verunglückten vor dem Unfalle beläuft sich das Entschädigungsmaximum in concreto auf 5040 Fr. und es darf, da ein Mitverschulden des Getödteten vorliegt, auch diese Summe nicht voll zugesprochen sondern es muß von derselben ein angemessener Abstrich gemacht werden. Dieser darf sich indeß in bescheidenen Grenzen bewegen. Wird einerseits erwogen, daß auch die Beklagten ein wesentliches konkurrirendes Verschulden trifft, andrerseits die Größe des den völlig mittellosen Hinter¬ lassenen entstandenen Schadens in Würdigung gezogen, so erscheint die Festsetzung der Entschädigung auf 4800 Fr. als angemessen darin ist denn aber auch die Entschädigung für den dem Verun¬ glückten vom Tage des Unfalles bis zu seinem Tode entgangenen Arbeitslohn inbegriffen. Dagegen sind daneben die Beerdigungs¬ kosten mit 36 Fr. besonders zu vergüten und darf die Verzins¬ lichkeit der Entschädigung auf den Todestag des Verunglückten festgesetzt werden. Die Kläger haben freilich in letzterer Richtung einen besondern Antrag nicht gestellt; allein es darf doch im an¬ gegebenen Sinne erkannt werden, da die Entschädigung eben auf den Todestag berechnet d. h. unter Voraussetzung der Verzins¬ lichkeit vom Todestage an festgestellt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird dahin für begründet erklärt, daß die Entschädigung, welche die Beklagten den Klägern 4836 Fr. nebst Zins à 5 % vom zu bezahlen haben, auf
11. November 1890 an festgesetzt wird.