Volltext (verifizierbarer Originaltext)
119. Urtheil vom 18. Dezember 1891 in Sachen Aktiengesellschaft Artistisches Institut Orell Füßli & Cie. gegen Genossenschaft Schweizerisches Vereinssortiment. A. Durch Urtheil vom 25. September 1891 hat das Ober¬ ericht des Kantons Solothurn erkannt:
1. Die Verantworterin ist berechtigt, ein Zeitungsblatt unter dem Titel „Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel“ heraus¬ zugeben.
2. Die Verantworterin hat der Klägerin keine Entschädigung zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils und in Gutheißung der Klagebegehren zu erkennen:
1. Die Beklagte ist nicht berechtigt, ein Zeitungsblatt unter dem Titel „Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel“ heraus¬ zugeben.
2. Die Beklagte soll der Klägerin eine Entschädigung von 3000 Fr. mit Zins à 5% seit Anhebung der Klage, bezahlen. Der Vertreter der Beklagten trägt dagegen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In den Jahren 1882—1885 bestand in Olten eine Aktien¬ gesellschaft unter der Firma „Schweizerisches Vereinssortiment.“ Nachdem sich im Jahre 1885 diese Aktiengesellschaft aufgelöst hatte, konstituirten sich eine Anzahl schweizerischer Buchhändler unter der gleichen Firma als Genossenschaft mit Sitz und Ge¬
richtsstand in Olten. Zweck der Genossenschaft ist Kauf und Ver¬ kauf buchhändlerischer Konsumartikel. In Art. 22 der Statuten ist bestimmt: „Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie überhaupt die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt¬ machungen werden im „Anzeiger für den Schweizerischen Buch¬ handel“ den Mitgliedern zur Kenntniß gebracht.“ Dieser „Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel“ wurde schon im Jahre 1883 vom damaligen Geschäftsführer des schweizerischen Vereinssorti¬ ments, E. Ziegenhirt und dann von dessen Nachfolger H. Ham¬ brecht herausgegeben, von beiden unter Hervorbebung ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer des Vereinssortiments. Am 3. No¬ vember 1888 beschloß der Vorstand des schweizerischen Vereins¬ sortiments, den Anzeiger auf Neujahr wegen mangelnder Bethei¬ ligung eingehen zu lassen. Vom Januar 1889 an ließ hierauf die Klägerin in Zürich einen „Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel“ erscheinen. Seit September 1890 veröffentlichte auch das Schweizerische Vereinssortiment wieder einen „Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel,“ der (durch die Bezeichnung des Jahres 1890/1891 als VII. Jahrgang) als Fortsetzung des frühern von den Geschäftsführern des Vereinssortiments heraus¬ gegebenen Anzeigeblattes qualifizirt wird. Beide Publikationen werden an eine Reihe von Interessenten, insbesondere die sämmt¬ lichen schweizerischen Buchhandlungen, gratis versandt und ent¬ halten im Wesentlichen Inserate aus buchhändlerischen oder mit dem Buchhandel in Verbindung stehenden Kreisen, daneben ge¬ legentlich Mittheilungen, welche buchhändlerische oder Vereinsan¬ gelegenheiten betreffen. Die Klägerin hat nun gegenüber dem schweizerischen Vereinssortiment unter Berufung auf das Bundes¬ gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883 die aus Fakt. B ersichtlichen Be¬ gehren gestellt, mit der Behauptung, der Gebrauch des Titels „Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel“ durch die Beklagte enthalte einen Eingriff in das der Klägerin an diesem Titel zu¬ stehende Urheberrecht. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen, weil der fragliche Zeitungstitel kein Produkt eigener geistiger Thätigkeit des Verfassers sei und somit keinen Anspruch auf Ur¬ heberrechtsschutz habe. In rechtlicher Beziehung ist den Vorinstanzen darin beizu¬ treten, daß der Zeitungstitel „Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel“ keinen Gegenstand des Urheberrechts bildet. Der Schutz des Urheberrechtsgesetzes ist nach Art. 1 desselben den Werken der Literatur und Kunst“ verliehen. Ein Bücher= oder Zeitungstitel für sich allein nun enthält eine bloße Bezeichnung eines Werkes, erscheint dagegen nicht selbst als ein solches; er enthält nicht selbst eine Gedankendarstellung, wie sie zum Be¬ griffe eines schutzfähigen Werkes der Literatur erforderlich ist, sondern gibt nur (soweit es sich um den Titel eines literarischen Werkes handelt) die Bezeichnung für eine solche. Die bloße Ent¬ lehnung eines Bücher= oder Zeitungstitels für ein im Uebrigen selbständiges Werk involvirt daher keine Urheberrechtsverletzung. Das literarische Werk, die Gedankendarstellung selbst, ist durch eine solche Entlehnung weder ganz noch theilweise nachgedruckt. Dies ist denn auch in Literatur und Praxis weitaus überwiegend anerkannt (vergl. Kohler, Autorrecht, S. 132 u. ff. und die dort angeführten; Dambach, Fünfzig Gutachten über Nach¬ druck und Nachbildung u. s. w. (1891) S. 241, 260 Klostermann, Urheberrecht I S. 147; Entscheidungen des Reichsgerichtes in Civilsachen XII, S. 116; Pouillet, Traité des marques de fabrique et de la concurrence déloyale Nr. 631 u. ff.). Im vorliegenden Falle übrigens könnte von einer Urheberrechtsverletzung auch aus dem andern Grunde nicht die Rede sein, weil die Klägerin ja gar nicht die Urheberin des streitigen Zeitungstitels ist, sondern denselben einfach der rühern, in Olien erschienenen Publikation entlehnt hat, also, wenn von einem Urheberrechte hier gesprochen werden könnte, ihrerseits eine Urheberrechtsverletzung begangen hätte. Ist somit ein Urheberrecht an dem streitigen Titel ausgeschlossen, so ist die Klage ohne weiters abzuweisen. Denn dieselbe ist sowohl vor den kantonalen Instanzen als im heutigen Vortrage ausschließlich auf eine behauptete Verletzung des klägerischen Urheberrechts be¬ gründet worden; einen anderweitigen Klagegrund, speziell etwa daß in der Verwendung des streitigen Zeitungstitels durch die Beklagte ein gemäß Art. 50 u. ff. O.=R. verpönter Akt der concurrence déloyale liege, hat die Klägerin nicht behauptet, so
daß auch die Beklagte keine Veranlassung hatte, sich darüber aus¬ zusprechen; es ist daher auf die Prüfung der Frage, ob eine Klage wegen concurrence begründet wäre, vom Richter nicht einzutreten, weßhalb denn auch nicht untersucht zu werden braucht, ob (was zwischen den Parteien bestritten ist) der Klägerin oder der Beklagten die Priorität im Gebrauche des streitigen Zeitungs¬ titels zustehe. Bemerkt werden mag nur im Allgemeinen, daß eigenartige, nicht blos allgemeine (einfach den behandelten Gegen¬ stand oder die Art der Publikation in der gemeinüblichen Weise bezeichnende) Titel, speziell Zeitungstitel, des rechtlichen Schutzes nicht entbehren, sondern gegen Nachahmungen, welche geeignet sind, eine Täuschung des Publikums hervorzurufen, geschützt sind. Allein dieser Schutz ist nicht Urheberrechtsschutz, sondern Schutz gegen rechtswidrige Konkurrenz, gegen täuschende Manipulationen, welche bezwecken, ein neues Produkt unter der Bezeichnung des alten, und demnach unter Benutzung des für dieses begründeten Rufes, einzuführen. Der Schutz des Zeitungstitels unterliegt demgemäß auch ganz andern Regeln als derjenige des Urheber¬ rechts. Einerseits erlischt derselbe mit dem definitiven Eingehen der Zeitung, andrerseits besteht er so lange, als die Zeitung überhaupt besteht, ohne Rücksicht auf die zeitlichen, dem Urheber¬ rechte gesetzten Schranken (siehe Kohler, am angeführten Orte, S. 135, 136). Demnach hat das Bundesgericht in Bestätigung des angefochtenen Urtheils erkannt: Die Klage ist abgewiesen.