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17_I_512

BGE 17 I 512

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80. Urtheil vom 4. Setempher 1891 in Sachen Christen=Kesselbach gegen Danioth. A. Durch Urtheil vom 13. Mai 1891 hat das Obergericht von Uri erkannt:

1. Es sei das erstinstanzliche Urtheil aufgehoben, das Haupt¬ rechtsbegehren des Danioth begründet erklärt, dagegen dessen Entschädigungsforderung abgewiesen.

2. Christen hat 10 Fr. Gerichtsgeld zu zahlen und dem Da¬ nioth 50 Fr. an die Kosten zu vergüten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es seien in Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils dem Beklagten seine Rechtsbegehren zuzusprechen und es sei danach zu erkennen, der Kläger sei mit seinem Begehren in allen Theilen abzuweisen und der Beklagte berechtigt zu erklären, die Firma Grand Hôtel Bellevue in das Handelsregister eintragen zu lassen und gleichartige Affischen zu gebrauchen, unter Kostenfolge. Der Vertreter des Klägers erklärt, daß er sich der gegnerischen Beschwerde anschließe und beantragt, es seien unter Abweisung der gegnerischen Beschwerde die Rechtsbegehren der Klage in vollem Umfange gutzuheißen und demnach der Beklagte zu ver¬ halten:

a. Den Gebrauch des Ausdrukes « Grand Hôtel » in seinen Geschäftsfirmen fernerhin gänzlich zu unterlassen und besagten Ausdruck aus allen Publikationsmitteln und Affischen, Firma¬ schilden, Karten u. s. w. zu entfernen und

b. Dem Kläger wegen mißbräuchlicher Ausbeutung der Firma Grand Hôtel in Andermatt eine Aversalsumme von 6000 Fr. zu bezahlen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Adelrich Danioth hat im Jahre 1888 in Andermatt einen von ihm neu gebauten Gasthof eröffnet, welchen er in den Auf¬ schriften u. s. w. als Grand Hôtel Andermatt, auf einer Tafel auch einfach als Grand Hôtel bezeichnete. Er ließ als seine Firma in's Handelsregister eintragen: „Ad. Danioth, Grand Hôtel in Andermatt.“ Der Beklagte Sebastian Christen=Kesselbach betreibt in Andermatt schon seit 1872 einen Gasthof, für welchen er die Bezeichnung « Hôtel Bellevue » oder „Kurhaus und Hôtel Bellevue“ gebrauchte; schon vor der Errichtung des Grand Hôtel Andermatt hat er in Inseraten u. dergl. (z. B. im Frankfurter Hotel=Adreßbuch von 1886) seinen Gasthof gelegentlich als Grand Hôtel Bellevue bezeichnet. Einen Eintrag seiner Firma in das Handelsregister bewirkte er erst am 27. Dezember 1890. Der Eintrag lautet: „Inhaber der Firma: Sebastian Christen=Kessel¬ bach, in Andermatt, ist Sebastian Christen=Kesselbach von und wohnhaft in Andermatt; Natur des Geschäfts: Betrieb des Hôtel Bellevue und dessen Dependenzen.“ Da Christen=Kesselbach auch nach Eröffnung des Grand Hôtel Andermatt seinem Gasthofe

in Affischen, Karten u. dergl. vielfach die Bezeichnung Grand Hôtel Bellevue beilegte, so hat A. Danioth gegen ihn auf Unterlassung des Gebrauchs dieser Bezeichnung und auf eine Entschädigung vom 6000 Fr. geklagt. Der Beklagte verlangte widerklagsweise Anerkennung seines Rechts, die Firma Grand Hôtel Bellevue in das Handelsregister eintragen zu lassen und gleichartige Affischen zu gebrauchen. Zu bemerken ist, daß Adelrich Danioth im Jahre 1888 sich beim Regierungsrathe des Kantons Uri darüber beschwert hatte, daß das Hôtel Bellevue die Auf¬ schrift Grand Hôtel auf dem Omnibus führe, was unstatthaft sei und daß daraufhin der Regierungsrath am 4. August 1888 gestützt auf Art. 8 des kantonalen Reglements über Aufstellung von Posten, Gasthofomnibus u. s. w. beschloß: Es sei ein Gast¬ hofbesitzer nicht befugt, andere Schilde oder Firmatafeln auf den Omnibus und Kutschen anzubringen, als solche, welche auf den Namen des Eigenthümers oder des Gasthofes lauten, somit sei auch Herr Christen nicht berechtigt, eine andere Aufschrift als die rma Kurhaus und Hôtel Bellevue zu führen. Die erste In¬ stanz, Bezirksgericht Urseren, hat durch Entscheidung vom 4. März 1891 die klägerischen Rechtsbegehren abgewiesen, dagegen erkannt, der Beklagte dürfe sich nur unter der Geschäftsfirma Grand Hôtel und Pension Bellevue im Handelsregister eintragen lassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, das Hôtel Bellevue sei schon vor Eröffnung des Grand Hôtel Andermatt als Grand Hôtel Bellevue bezeichnet worden; aus den eingelegten Reisebüchern, Annoneen u. s. w. ergebe sich, daß am gleichen Orte in dem nämlichen Geschäftszweig die Bezeichnung Grand ohne Anstand für verschiedene Etablissements gebraucht werde. Zwischen den zwei rmen Grand Hôtel Bellevue und Grand Hôtel Andermatt bestehe ein wesentlicher Unterschied, so daß eine Verwechslung un¬ möglich sei. Dagegen hat die zweite Instanz abändernd in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem sie ausführt: Danioth habe seine Firma „Ad. Danioth, Grand Hótel in Andermatt“ in das Handelsregister eintragen lassen und könne deßhalb für diese Firma den gesetzlichen Schutz beanspruchen, da¬ gegen habe Christen seine Firma erst am 27. Dezember 1890 eintragen lassen und habe eine Einschreibung seines Gasthofes unter dem Namen Grand Hôtel oder Grand Hôtel Bellevue nicht stattgefunden, sondern werde die Bezeichnung Grand Hôtel Bellevue nur in einigen Reisehandbüchern sowie auf Christens Hotelkarten u. s. w. gebraucht. Christen sei nur zum Gebrauche des im Handelsregister eingetragenen Hotelnamens berechtigt und dürfe diesen Namen nur dann ändern, wenn er die Namens¬ änderung gleichzeitig im Handelsregister eintragen lasse und über¬ dies dabei einen die Unterscheidung von Danioths Gasthof sichernden Zusatz im Sinne des Art. 868 O.=R. mache. Hingegen habe Danioth weder einen vermögensrechtlichen Schaden noch eine Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen im Sinne der Art. 50 und 55 O.=R. erwiesen, welche ihm aus dem Ge¬ brauche der Bezeichnung Grand Hôtel durch Christen erwachsen wären.

2. Das Rechtsmittel des Beklagten ist rechtzeitig eingelegt und das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent, da zweifellos eidgenössisches Recht anwendbar und der gesetzliche Streitwerth gegeben ist. Die erst heute erklärte Anschlußbeschwerde des Klägers ist gemäß konstanter Praris des Bundesgerichtes ebenfalls zuläßig, was der Anwalt des Beklagten zu Unrecht be¬ zweifelt hat.

3. Wenn der Anwalt des Beklagten heute angedeutet hat, das Obergericht habe über sein Widerklagsbegehren nicht entschieden und es müsse aus diesem Grunde die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen werden, so erscheint dies nicht als richtig. Zwar spricht sich das obergerichtliche Urtheil allerdings über das Widerklagsbegehren nicht ausdrücklich aus; allein das Gericht ist offenbar davon ausgegangen, der Zuspruch des klägerischen Haupt¬ rechtsbegehrens enthalte von selbst die Abweisung der Widerklage und es ist daher eine Rückweisung nicht erforderlich.

4. Vor den kantonalen Gerichten hatte der Kläger zu Be¬ gründung seines Anspruches neben den Bestimmungen über Firmenschutz und den Art. 50 u. ff. O.=R. auch die Vorschriften des eidgenössischen Markenschutzgesetzes angerufen; heute hat er hieran nicht mehr festgehalten und zwar offenbar mit Recht nicht da es sich in concreto in keiner Weise um Markenschutz d. h. um den Schutz von Herkunftsbezeichnungen handelt, welche auf

Waaren oder deren Verpackung angebracht werden. Es kann sich in That und Wahrheit nur fragen, ob nicht eine Klage aus Art. 868 und 876 O.=R. oder aus Art. 50 u. ff. O.=R. be¬ gründet sei.

5. Was nun vorerst die Frage anbelangt, ob der Beklagte einen Eingriff in das Firmenrecht des Klägers begangen habe, so ist zu bemerken: Sowohl der Kläger als der Beklagte sind alleinige Inhaber ihrer Geschäfte; sie betreiben dieselben als Finzelgewerbebetreibende. Ihre Firma darf daher nach Art. 867 O.=R. nur in ihrem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bestehen, wobei lediglich Zusätze zu näherer Bezeichnung der Person oder des Geschäftes statthaft sind. Die Firma des Klägers wie sie in das Handelsregister eingetragen ist, lautet demgemäß, „Ad. Danioth, Grand Hôtel Andermatt,“ die Firma des Be¬ klagten, nach dem Registereintrage vom 27. Dezember 1890, einfach „Sebastian Christen=Kesselbach“; einen auf die Bezeich¬ nung des Geschäfts bezüglichen Zusatz enthält die letztere nicht. Denn die im Registereintrage enthaltene Bemerkung über die Natur des Geschäftes (daß dasselbe im Betriebe des Hôtel Bellevue und dessen Dependenzen bestehe) bildet keinen Bestandtheil der Firma. Es ist auch nicht nachgewiesen, daß etwa der Beklagte im Ver¬ kehre sich thatsächlich einer andern Firma als der eingetragenen bedient d. h. sich beim Abschluße von Geschäften einen andern Namen, als eben den Namen Sebastian Christen=Kesselbach, welcher seinen bürgerlichen Namen und seine eingetragene Firma bildet, beigelegt habe. Danach ist denn klar, daß von einer An¬ wendung des Art. 876 O.=R. keine Rede sein kann, da die Firma des Beklagten Sebastian Christen=Kesselbach mit derjenigen des Klägers Ad. Danioth Grand Hôtel Andermatt nicht das Mindeste gemein hat. Wenn übrigens auch die Firma des Beklagten einen das Geschäft näher bezeichnenden Zusatz, wie Grand Hôtel Bellevue u. dergl. enthielte, so könnte doch von einer Ver¬ letzung eines klägerischen Firmenrechts nicht die Rede sein. Denn auch in diesem Falle wären die beiden Firmen Ad. Danioth Grand Hötel Andermatt einerseits und Sebastian Christen¬ Kesselbach Grand Hôtel Bellevue andrerseits wesentlich verschie¬ den. In That und Wahrheit beschwert sich denn auch der Kläger nicht sowohl darüber, daß der Beklagte seine Firma als daß er sein Gasthofschild nachgeahmt habe, und ruft er die Bestim¬ mungen über Firmenschutz lediglich deßhalb an, weil er das Gast¬ hofschild, die Gasthofbezeichnung, als Firma betrachtet. Dies ist indeß unrichtig. Firma und Gasthofschild sind verschiedene Be¬ griffe. Die Firma im juristischen Sinne ist der Name, welchen ein Geschäftsinhaber in seinem Geschäftsbetrieb sich beilegt; sie enthält die Bezeichnung der Person des Geschäftsinhabers, nicht diejenige des von diesem betriebenen Geschäfts, und muß danach für physische Personen in dem bürgerlichen Namen der Person mit oder ohne Zusatz bestehen. Das Gasthofschild dagegen enthält nicht die Bezeichnung des Geschäftsinhabers sondern die (frei ge¬ wählte) Benennung des Etablissements, des von ersterm betrie¬ benen Geschäfts. Die gesetzlichen Regeln über Firmenschutz finden also auf Gasthofschilder keine Anwendung. Dagegen ist allerdings anzuerkennen, daß nach schweizerischem Rechte auch Gasthofschilder geschützt sind. Nach den Grundsätzen über die Unzuläßigkeit der concurrence déloyale, wie sie dem Art. 50 u. ff. O.=R. zu Grunde liegen, ist ein Gasthofbesitzer berechtigt, Dritten die Füh¬ rung eines dem seinigen täuschend ähnlichen Gasthofschildes am gleichen Orte zu verbieten und für einen ihm durch derartige un¬ redliche Konkurenz verursachten Schaden Ersatz zu verlangen. Es muß demnach geprüft werden, ob die Klage nicht unter diesem recht¬ lichen Gesichtspunkte begründet sei. Auch dies ist indeß zu ver¬ neinen. Als Namen des klägerischen Geschäfts ist Grand Hôtel Andermatt zu betrachten. Der Beklagte gebraucht für seinen Gasthof, zwar nicht auf den an dem Gasthofgebäube angebrachten Tafeln, wohl aber in Karten u. dergl. das Schild (die Bezeich¬ nung) « Grand Hôtel Bellevue ». Diese Namen, Grand Hôtel Andermatt einerseits, Grand Hôtel Bellevue andrerseits, sind aber wesentlich verschieden. Das Beiwort « Grand » bezeichnet einfach eine Eigenschaft des Gasthofes; ein Recht auf den ausschließlichen Gebrauch dieses Wortes kann gewiß ebensowenig erworben werden als auf den Gebrauch der Bezeichnung Hôtel (im Gegensatz zu Gasthaus u. dergl.). Es muß vielmehr jedem Gasthofbesitzer frei¬ gestellt bleiben, dieses schmückende Beiwort seinem Gasthof eben¬ falls beizulegen; verlangt kann nur werden, daß er diesem einen

Namen gebe, welcher ihn von andern am gleichen Orte bestehen¬ den Grands Hôtels deutlich unterscheide. Dies ist aber hier ge¬ schehen, da die Namen Grand Hôtel Bellevue und Grand Hôtel Andermatt sich gewiß deutlich unterscheiden. Wie sich aus den aufgelegten Reisehandbüchern ergibt, bestehen denn auch ander¬ wärts am gleichen Orte vielfach mehrere Gasthöfe, welche sich das Prädikat Grand Hôtel beilegen, nebeneinander, ohne daß hierüber jemals eine Streitigkeit entstanden wäre. Selbst wenn der Klä¬ r, was nicht der Fall ist, seinen Gasthof Grand Hôtel schlecht¬ weg, ohne Zusatz, benannt hätte, so hätte er dadurch doch nicht das Recht erworben, einem andern Gasthofbesitzer den Gebrauch der Bezeichnung Grand Hôtel Bellevue u. dergl. zu untersagen; er dürfte in diesem Falle zwar berechtigt sein, die Bezeichnung Grand Hôtel schlechtweg zu verbieten, nicht dagegen die Beifü¬ gung des Prädikates Grand Hôtel zu einem andern Hotelnamen. Denn Grand Hôtel für sich allein genommen, ist offenbar etwas anderes als Grand Hôtel mit Beifügung eines Namens; in ersterm Falle ist Grand Hôtel als Individualbezeichnung, ge¬ wissermaßen als selbständiger Eigenname, gebraucht, in letzterm sind die Worte Grand Hôtel lediglich ein der Gasthofbenennung beigefügtes Prädikat, welches von Niemandem monopolisirt werden kann.

6. Ist danach die Klage abzuweisen, so erscheint die Wider¬ klage, welche nach der Entscheidung der Vorinstanzen als pro¬ zeßualisch zuläßig betrachtet werden muß, ohne weiters insofern als begründet, als sie die Anerkennung des Rechts des Beklagten anbelangt, die bisher von ihm geführten Affischen mit der Be¬ zeichnung Grand Hôtel Bellevue weiter zu gebrauchen. Dagegen ist im übrigen auf dieselbe nicht einzutreten, da Hôtel Bellevue, wie aus dem obigen hervorgeht, überhaupt keine zuläßige, für den Beklagten eintragsfähige Firma ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird dahin als begründet er¬ klärt, daß, in Abänderung des angefochtenen Urtheils und unter Abweisung der Beschwerde des Klägers, die klägerischen Rechts¬ begehren abgewiesen werden und das Widerklagsbegehren in dem Sinne gutgeheißen wird, daß Beklagter berechtigt ist, die bis¬ herigen Afsischen u. s. w. mit der Bezeichnung Grand Hôtel Bellevue weiterzuführen; im Uebrigen wird auf die Widerklage nicht eingetreten.