Volltext (verifizierbarer Originaltext)
519
81. Urtheil vom 17. Juli 1891 in Sachen Häring gegen Meuri. A. Durch Urtheil vom 22. Mai 1891 hat das Obergericht des Kantons Basellandschaft erkannt:
1. Es wird das Urtheil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom
26. März 1891 in der Weise abgeändert, daß dem Kläger Appel¬ laten eine Entschädigungssumme von 4331 Fr. 70 Cts. sammt Zins à 5 % seit dem Unfalle zugesprochen wird.
2. In Bezug auf die Verpflegungskosten wird das erstinstanz¬ liche Urtheil bestätigt.
3. Zu Gunsten des Klägers sowohl als des Beklagten wird im Sinne von Art. 8 des Haftpflichtgesetzes der Vorbehalt aufge¬ nommen, auf die Entschädigungssumme zurückzukommen, falls der Zustand des Klägers sich in der Folge besser oder schlimmer ge¬ stalten würde, als in dem Urtheile des Bezirksgerichtes Arlesheim angenommen ist.
4. Die ergangenen ordentlichen Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte Appellant. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils die zu Gunsten des Klägers gesprochene Entschädigung auf den Betrag von 5331 Fr. 70 Cts. sammt Zins à 5% seit dem Unfalle festzustellen, im Uebrigen das obergerichtliche Urtheil zu bestätigen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge.
Der Anwalt des Beklagten dagegen bestreitet in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes; eventuell erklärt er sich, so¬ fern dies noch zuläßig sei, der gegnerischen Appellation anschließen zu wollen, in dem Sinne, daß er den Posten von 50 Fr. für Verpflegungskosten bestreite, Streichung des Vorbehaltes zu Gun¬ sten des Klägers beantrage und insbesondere verlange, daß der Beklagte von den ordentlichen Kosten zweiter Instanz entlastet werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der 38 Jahre alte Kläger war mit einem durchschnittlichen Taglohn von 4 Fr. in dem dem Haftfpflichtgesetze unterstehenden Gewerbe des Beklagten als Zimmermann beschäftigt. Am 1. Juli 1890 stürzte er beim Abreißen der Sängerfesthütte in Arlesheim vom Dache aus einer Höhe von circa fünf Meter rücklings auf den Boden. Dabei erlitt er eine Verletzung des Rückgrates, in Folge welcher er zehn Wochen lang arbeitsunfähig war und über deren weitere Folgen der gerichtliche Experte, Professor Dr. Socin, sich dahin ausspricht: Obgleich die objektiven Krankheitserschei¬ nungen nicht ausgesprochen seien und eine ganz sichere Diagnose nicht gestatten, so sei doch anzunehmen, daß Häring eine Quet¬ schung des untern Theils der Wirbelsäule, vielleicht mit Er¬ schütterung des Lendenmarks erlitten habe und daß die Beschwer¬ den, über die er klage, eine direkte Folge dieser Verletzung seien. Es scheine unzweifelhaft, daß sein jetziger Zustand die Erwerbs¬ fähigkeit des Verletzten bedeutend vermindere und daß er gänzlich außer Stande sei, als Zimmermann zu arbeiten. Wie lange dieser Zustand noch andauern werde, lasse sich auch annähernd nicht be¬ stimmen. Der Kläger verlangte vom Beklagten für den durch den Unfall erlittenen Schaden folgende Entschädigungen:
1. Den Taglohn während der Dauer der vollständigen Arbeits¬ 244 — unfähigkeit, 61 Tage à 4 Fr. Fr. 37 70
2. Arztkosten 1
3. Verpflegungskosten während 10 Wochen 50 à 5 Fr. 5000 —
4. Für bleibenden Nachtheil Fr. 5331 Zusammen Der Beklagte bestritt grundsätzlich seine Haftpflicht nicht anerkannte die beiden ersten Forderungsposten, bestritt dagegen die Forderung von 50 Fr. für Verpflegungskosten, weil der Kläger in seiner Familie verpflegt worden sei, also keine diesbezüglichen Auslagen gehabt habe, und die Forderung von 5000 Fr. für bleibende Nachtheile als übersetzt. Die erste Instanz, das Bezirks¬ gericht Arlesheim, hat, indem sie eine vom Kläger beabsichtigte Erhöhung seiner Forderung um 1000 Fr. als prozeßualisch un¬ zuläßig zurückwies, dem Kläger sein ursprüngliches Rechtsbe¬ gehren in vollem Umfange zugesprochen und zwar „ein für alle¬ mal (vorbehaltlos)“, indem sie rücksichtlich der bestrittenen Posten ausführte: Da der Kläger zugestandenermaßen während 10 Wo¬ chen völlig arbeitsunfähig gewesen sei, so habe er während dieser Zeit besonderer Pflege und Abwartung bedurft, die in gesundem Zustande unnöthig gewesen wären. Es sei für die Beurtheilung dieser Forderung gleichgültig, ob der Kläger sich im Spitale habe verpflegen lassen oder durch seine eigenen Anverwandten. Die Forderung von 50 Fr. sei auch keineswegs zu hoch gegriffen. Was die Entschädigung für bleibende Nachtheile anbelange, so sei davon auszugehen, daß den Beklagten kein Verschulden treffe. Die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wie das ärztliche Zeugniß sie konstatire, müsse nun aber, da Kläger den Zimmer¬ mannsberuf nicht mehr ausüben könne, auf wenigstens die Hälfte angeschlagen werden, was einem jährlichen Verdienstausfalle von 600 Fr. entspreche. Um eine lebenslängliche Rente von diesem Betrage zu erwerben, bedürfe es für den Kläger eines Kapitals von 9600 Fr. und es sei daher die eingeklagte Summe von 5000 Fr. nicht zu hoch gegriffen. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Appellation an das kantonale Obergericht, indem er Reduktion der zugespro¬ chenen Summe und Aufhebung des Urtheils in Bezug auf die Verpflegungskosten von 50 Fr. verlangte und im Fernern beantragte, es solle sowohl dem Beklagten als dem Kläger ge¬ stattet sein, für den Fall einer Verbesserung oder Verschlimme¬ rung des Zustandes des Verletzten auf die Entschädigungssumme zurückzukommen. Der Kläger beantragte Bestätigung des erstin¬ stanzlichen Urtheils in Bezug auf die zugesprochene Entschädi¬ XVII — 1891
gung, verlangte dagegen, es solle ihm für den Fall, daß seine Erwerbsunfähigkeit eine größere würde, als die Erstinstanz an¬ genommen, ebenfalls gestattet sein, auf die Forderung zurückzu¬ kommen. Die zweite Instanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten Urtheile mit Rücksicht darauf, daß der Unfall ein zufälliger sei und die Verletzung nicht zu den schwersten gehöre, die Ent¬ schädigung für bleibende Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf 4000 Fr. reduzirl; sie hat im Fernern zu Gunsten beider Parteien einen Vorbehalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtge¬ setzes aufgenommen, im Uebrigen dagegen die erstinstanzliche Ent¬ scheidung bestätigt.
2. Der Beklagte bestreitet die Kompetenz des Bundesgerichtes deßhalb, weil nach der Streitlage vor der zweiten Instanz der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben sei; denn die Differenz zwischen den beidseitigen Anträgen vor zweiter In¬ stanz habe nicht 3000 Fr. sondern höchstens 2000 Fr. betragen können. Diese Einwendung ist nicht begründet. Der Beklagte hat freilich die klägerische Forderung von 5000 Fr. für Verminde¬ rung der Erwerbsfähigkeit von Anfang an nicht grundsätzlich sondern nur dem Maße nach bestritten; er hat aber niemals einen bestimmten Theil derselben verbindlich anerkannt, wie ihm dies offenbar oblag, wenn er die Streitsumme auf einen Betrag von unter 3000 Fr. beschränken wollte. Nach dem Inhalte der vor der zweiten Instanz von den Parteien wirklich gestellten Anträge kann um so weniger gesagt werden, der gesetzliche Streitwerth sei nicht gegeben, als der Beklagte auf Aufnahme eines Vorbehaltes im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu Gunsten beider Parteien angetragen hatte, während der Kläger einen solchen jedenfalls zu seinen Gunsten aufgenommen wissen wollte, also auch der Werth dieser Vorbehalte bei der Streithwertsberechnung in Betracht kommt (siehe Entscheidung in Sachen Bruhin gegen Rietmann & Cie. Amtliche Sammlung XVI, S. 350 Erw. 2).
3. Ist somit auf die Beschwerde des Klägers einzutreten, so erscheint aber auch die vom Beklagten heute eventuell, für den Fall ihrer Statthaftigkeit eingelegte Anschlußbeschwerde gemäß der konstanten Praxis des Bundesgerichtes als statthäft.
4. In der Sache selbst ist zunächst, entgegen der Beschwerde des Beklagten, die vorinstanzliche Entscheidung in Betreff der Verpflegungskosten ohne weiters aus den von der Vorinstanz angeführten, vom Beklagten nicht widerlegten Gründen zu be¬ stätigen.
5. Was sodann die Entschädigung für Schmälerung der Er¬ werbsfähigkeit anbelangt, so muß dieselbe gemäß dem gegenwärti¬ gen, von den Vorinstanzen festgestellten Zustande auf Grund der Annahme bemessen werden, der Kläger sei zu Ausübung des Zimmermannsberufes und überhaupt schwerer Arbeiten unfähig geworden. Dies bedingt eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wenn auch vielleicht nicht, wie die erste Instanz angenommen hatte, um die Hälfte, so doch jedenfalls um ungefähr einen Dritt¬ theil. Dem danach dem Kläger entstandenen Einkommensausfall von jährlich 400 Fr. entspricht bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von circa 6600 Fr. Allein, wenn dem auch so ist, so kann doch eine Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen Ent¬ schädigung nicht erfolgen, sondern ist die vorinstanzliche Entschei¬ dung einfach zu bestätigen. Zunächst nämlich wäre, auch abgesehen von der gesetzlichen Beschränkung der Haftpflicht der Gewerbe¬ unternehmer, zu berücksichtigen, daß der Kläger auch ohne den Unfall wohl kaum während der ganzen muthmaßlichen Dauer seines Lebens voll arbeitsfähig geblieben wäre und daß der Besitz eines Kapitals ihn in manchen Beziehungen vortheilhafter stellt, als er früher gestellt war, so daß aus diesen Gründen die ihm zu sprechende Kapitalentschädigung nicht auf den vollen Betrag des dem Einkommensausfalle entsprechenden Rentenkapitals fest¬ gesetzt werden könnte. Sodann aber fällt wesentlich in Betracht: Nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ist, von den Fällen strafrechtlichen Verschuldens des Unternehmers abgesehen, die Ent¬ schädigungspflicht der Gewerbeunternehmer für Betriebsunfälle ziffermäßig begrenzt, indem die Entschädigung weder den Betrag des sechsfachen Jahresverdienstes des Geschädigten noch die Summe von 6000 Fr. übersteigen darf. Nach Art. 5 litt. a leg. cit. wird im Fernern die Ersatzpflicht des Betriebsunter¬ nehmers in billiger Weise reduzirt wenn die Tödtung oder Ver¬ letzung aus Zufall eingetreten ist. Nach diesen Gesetzesbestimmungen kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß bei zufälligen Beschä¬
digungen, auch wenn der eingetretene wirkliche Schaden ein er¬ heblich höherer sein sollte, niemals das gesetzliche Maximum der Entschädigung zugesprochen werden darf, sondern immer eine billige Reduktion Platz greifen, d. h. von dem gesetzlichen Ent¬ schädigungsmaximum mit Rücksicht auf die Zufälligkeit der Be¬ schädigung ein angemessener Abstrich gemacht werden muß. Wenn der Anwalt des Klägers behauptet hat, der Abstrich sei, bei einer, das gesetzliche Maximum übersteigenden Schadenssumme von dieser und nicht von der gesetzlichen Maximalsumme zu machen, so ist diese Ansicht gegenüber dem Wortlaute des Gesetzes nicht haltbar. Das Gesetz bestimmt ja ausdrücklich, daß bei zufälligen Beschädi¬ gungen die Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers in billiger Weise reduzirt werde. Diese Ersatzpflicht aber ist ohnehin für alle Fälle, wo nicht strafrechtliches Verschulden des Haftpflichtigen vorliegt, durch das gesetzliche Maximum begrenzt; wenn also, gemäß dem Willen des Gesetzes, dann wenn der Unternehmer, abweichend vom gemeinen Rechte, auch für den Zufall haftbar gemacht wird, eine Minderung seiner Haftpflicht Platz greifen soll, so kann dies für Fälle, wo der wirkliche Schaden das ge¬ setzliche Maximum erreicht oder übersteigt, nichts anderes bedeuten, als daß alsdann von dem gesetzlichen Maximum ein angemessener Abstrich gemacht werde. Nun war im vorliegenden Falle die Ver¬ letzung des Klägers unbestrittenermaßen eine zufällige, weder vom Kläger noch vom Beklagten oder dessen Leuten irgend verschuldete. Es muß daher die in Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehene Reduktion der Entschädigung Platz greifen. Wird dies berücksichtigt, so erscheint, in Würdigung aller Umstände, die zweitinstanzlich für Minderung der Erwerbsfähigkeit gesprochene Entschädigung von 4000 Fr. respektive mit Einrechnung der an¬ erkannten Entschädigung von 244 Fr. für vorübergehende gänz¬ liche Arbeitsunfähigkeit von 4244 Fr., als den Verhältnissen an¬ gemessen.
6. Daß zu Gunsten des Beklagten ein Vorbehalt im Sinne des Art. 8 des Haftpflichtgesetzes gemacht werde, ist vom Kläger nicht angefochten und entspricht der Aktenlage. Was den vom Beklagten angefochtenen Vorbehalt zu Gunsten des Klägers an¬ belangt, so ist klar, daß derselbe der praktischen Bedeutung ent¬ behrt, da der Kläger das Maximum der Entschädigung erhält, welche er nach dem Gesetze (unter Berücksichtigung des Reduk¬ tionsgrundes des Zufalls) überhaupt erhalten kann. Allein es ist nichtsdestoweniger auf die sachbezügliche Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten, da dieselbe im Widerspruche mit dem eigenen, von zweiter Instanz gestellten Antrage desselben steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 22. Mai 1891 sein Bewenden.