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17_I_525

BGE 17 I 525

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

82. Urtheil vom 17. Juli 1891 in Sachen Heußer gegen Braschler. A. Durch Urtheil vom 31. März 1891 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 500 Fr. nebst Zins à 5% seit 28. Juli 1890 zu bezahlen; mit ihrer Mehr¬ forderung ist die Klägerin abgewiesen.

2. Die Staatsgebühr für die zweite Instanz ist auf 40 Fr. festgesetzt. Die übrigen Kosten betragen: 10 Fr. 80 Cts. Schreib¬ gebühr, 1 Fr. 20 Cts. Citationsgebühr, 2 Fr. 10 Cts. Porto, 20 Fr. Expertengebühr.

3. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten auferlegt, dagegen wird der Klägerin eine Prozeßentschädigung nicht zugesprochen.

4. Die der Beklagten erstinstanzlich zugesprochene Prozeßent¬ schädigung ist aufgehoben.

5. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. In schriftlicher Eingabe vom 4. Mai 1891 meldet ihr Vater in ihrem Namen folgende Anträge an:

1. Anordnung einer Ergänzung des Gutachtens des Profes¬ sors Eichhorst darüber, ob die Klägerin nicht lebenslänglich gänz¬ lich arbeitsunfähig sei und im Falle Professor Eichhorst sich da¬ rüber nicht definitiv auszusprechen vermöge, Anordnung einer Oberexpertise.

2. Aufhebung des Erkenntnisses der Appellationskammer vom

31. März laufenden Jahres und Gutheißung des Forderungs¬ auspruches von 3000 Fr. nebst Zinsen à 5% vom Datum der Weisung an und Zusprechung angemessener Prozeßentschädigung und zwar in Berücksichtigung der großen Baarauslagen, Be¬ mühungen und Zeitversäumnisse. Er behauptet, den damaligen Anwalt der Klägerin beauftragt zu haben, das Gesuch um Er¬ gänzung des Gutachtens respektive Anordnung einer Oberex¬ pertise vor zweiter Instanz zu stellen, was dieser aber nicht gethan habe. Ferner hat die Klägerin dem Bundesgerichte eine ausführ¬ liche „Vertheidigungsschrift“, begleitet von einigen Zeugnissen, eingesandt. Mit Zuschrift vom 13. Juli 1891 zeigte der Vater der Klägerin dem Bundesgerichte überdem an, daß er nicht in der Lage sei, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen, indem er den Antrag auf abermalige ärztliche Untersuchung seiner Tochter erneuert und beifügt, unter allen Umständen erbitte er, ihr das Recht vorzubehalten, even¬ tuell nochmals gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beklagte hat auf die mündliche Verhandlung ebenfalls ver¬ zichtet, mit der Erklärung, daß sie auf Abweisung der Appellation unter Kostenfolge für die Gegenpartei antrage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Verhandlung in der bundesgerichtlichen Instanz eine mündliche ist, und nur die Anträge schriftlich eingereicht werden dürfen, auch neue thatfächliche Behauptungen oder Beweismittel in derselben unzuläßig sind, so kann auf die von der Klägerin eingereichte „Vertheidigungsschrift“ und deren Beilagen keine Rück¬ sicht genommen werden. Ebenso ist der Antrag auf Ergänzung der Expertise oder Anordnung einer Oberexpertise nach Art. 30 O.=G. unzuläßig, da er vor der zweiten Instanz, gleichviel aus welchem Grunde, nicht gestellt worden ist. Das Bundesgericht hat demnach seine Entscheidung ohne weiters auf Grund der Akten und Feststellungen der Vorinstanz zu fällen.

2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die damals 14 Jahre alte Klägerin, welche in der Baumwollspinnerei der Beklagten mit einen Taglohn von 1 Fr. 43 Cts., also einem Jahresver¬ dienste von 429 Fr. angestellt war, erlitt am 5. September 1887 im Betriebe der Fabrik einen Unfall, welcher eine Kommotion der untern Theile des Rückenmarkes zur Folge hatte. Durch letzt¬ instanzliche Entscheidung vom 17. September 1889 sprach ihr die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich für Heilungskosten und Arbeitsunfähigkeit während der Zeitdauer vom

5. September 1887 bis 5. September 1890 eine Entschädigung von 1000 Fr. zu, in der Meinung, daß ihr das Recht der Nach¬ klage im Sinne des Art. 8 des eidgenössischen Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes gewahrt bleibe. In der Begründung ist ausgeführt, daß nach den eingeholten medizinischen Gutachten die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zur Zeit eine beschränkte sei, daß aber der Grad und insbesondere die Dauer dieses Zustandes nicht hinlänglich feststehe. Bei dieser Unsicherheit über die Folgen des Unfalles rechtfertige es sich, der Klägerin das Recht der Nachklage zu wahren und die Entschädigung gegenwärtig nur für diejenige auf drei Jahre zu veranschlagende Zeit zu bemessen, während welcher die beschränkte Arbeitsfähigkeit muthmaßlich dauern werde. Für diese Dauer von drei Jahren dürfe die Schmälerung der Arbeits¬ fähigkeit auf durchschnittlich die Hälfte veranschlagt werden. Ge¬ mäß Weisung vom 28. Juli 1890 erhob die Klägerin Nachklage auf Bezahlung von 3000 Fr. nebst Zinsen à 5 % vom Datum der Weisung, indem sie behauptete, ihr Zustand habe sich ver¬ schlimmert; sie sei nunmehr gänzlich arbeitsunfähig und eine Besserung sei nicht vorauszusehen. Die erste Instanz, Bezirks¬ gericht Hinweil, legte dem Experten Professor Eichhorst die Frage vor, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlimmert habe; der Experte verneinte diese Frage und konstatirte im Ge¬ gentheil eine Besserung desselben. Daraufhin wies das Bezirksge¬ richt die Klage ab. Die Vorinstanz dagegen hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, nachdem sie ein Ergänzungs¬ gutachten des Experten eingeholt hatte, welches sich dahin aus¬ spricht: Der krankhafte Zustand der Klägerin dauere zwar auch über den 5. September 1890 hinaus fort, habe sich aber in

wesentlicher Weise gebessert; ein bestimmter Zeitraum, bis zu welchem eine gänzliche Heilung eingetreten sein werde, lasse sich nicht angeben, weil Erschütterungen des Rückenmarks in ihren Folgen sehr ungleich verlaufen und mitunter für das ganze Leben krankhafte Ueberreste zurückbleiben. Bei ihrer letzten Untersuchung durch den Experten im Dezember 1890 sei die Klägerin zu schwerer körperlicher Arbeit und namentlich auch zu Fabrikarbeit untauglich gewesen oder hätte bei Ausführung solcher Arbeiten doch jedenfalls riskirt, daß die Erscheinungen der Rückenmarks¬ erschütterung wieder stärker sich bemerkbar machen müssen. In ihrer Fähigkeit zu Hand= und leichten Hausarbeiten sei sie dagegen nicht beschränkt gewesen. Die Vorinstanz führt aus: Die erste Instanz gehe von einer unrichtigen Auffassung des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes und des obergerichtlichen Urtheils von 1889 aus. Der Vorbehalt, den Art. 8 cit. dem Richter zu Gunsten des Verletzten zu machen gestatte, beziehe sich nicht nur auf Fälle, bei denen die Folgen des Unfalles in ihrer Intensität be¬ deutender seien, als der Richter zur Zeit der Urtheilsfällung habe voraussehen können, sondern ebensogut auch auf diejenigen, bei denen diese Folgen länger dauern als ursprünglich angenommen wurde. Dies sei auch der Standpunkt des frühern obergerichtlichen Urtheils. Danach sei die Nachklage, mit Rücksicht auf die Ergeb¬ nisse des Expertengutachtens, prinzipiell begründet. Da der Ex¬ perte auch jetzt über die muthmaßliche Dauer des Krankheits¬ zustandes keine bestimmten Angaben zu machen vermöge, so läge der Gedanke nahe, der Klägerin neuerdings nur für einen be¬ limmten Zeitraum eine Entschädigung zuzumessen und abermals einen Vorbehalt im Sinne des Art. 8 zu machen. Allein abge¬ sehen davon, daß die Zuläßigkeit eines solchen wiederholten Vor¬ behaltes sehr fraglich sei, liege es offenbar im Interesse beider Parteien, die Schadenersatzansprüche der Klägerin ein für allemal definitiv zu regeln. Dabei sei das frühere Urtheil nur insofern zu korrigiren, als sich dessen Annahmen positiv als unrichtig her¬ ausgestellt haben, was nur bezüglich der Annahme der Fall sei, daß die Folgen des Unfalles bis 5. September 1890 sich ganz verlieren werden. Es sei also insbesondere, wie im frühern Ur¬ theile, die Entschädigung auf Grund desjenigen Jahresverdienstes zu bemessen, welchen die Klägerin zur Zeit des Unfalles gehabt habe. Im Weitern dürfe nach dem bisherigen Verlaufe der Krank¬ heit angenommen werden, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin sich successive erhöhen und der Krankheitszustand binnen einer gewissen, wenn auch vielleicht längern, Reihe von Jahren voll¬ ständig verschwinden werde. Wie groß man diese Zahl von Jahren ansetze, sei insofern ohne Einfluß auf die Höhe der Entschädigung als natürlich die durchschnittliche Verminderung, der Erwerbs¬ fähigkeit um so geringer angenommen werden müsse, je länger die Zeitdauer der Heilung angenommen werde. Da im frühern Urtheile die Verminderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin für die Zeit bis 5. September 1890 auf die Hälfte angesetzt werde, seither aber eine Besserung eingetreten sei, so dürfte es selbst unter Voraussetzung des denkbar ungünstigsten Verlaufes der Krankheit weit genug gegangen sein, wenn noch während weitern fünf Jahren eine durchschnittliche Verminderung der Arbeits¬ fähigkeit um einen Dritttheil oder während zehn Jahren eine solche um einen Sechstheil angenommen werde. Danach ergebe sich, unter Berücksichtigung der früher gesprochenen Entschädigung von 1000 Fr. ein Entschädigungsbetrag von 522 Fr. 30 Cts., der in Berücksichtigung der Vortheile einer Kapitalabfindung auf die runde Summe von 500 Fr. zu reduziren sei.

3. Nachdem die Beklagte ihrerseits die Weiterziehung nicht er¬ griffen hat, ist die prinzipielle Statthaftigkeit der Nachklage nicht mehr bestritten. Uebrigens wäre in dieser Richtung der Auffas¬ sung der Vorinstanz unbedenklich beizutreten. Ein gemäß Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu Gunsten des Verletzten gemachter Vorbehalt umfaßt gewiß auch diejenigen Fälle, wo die Gesund¬ heitsschädigung in Bezug auf ihre Dauer, wenn auch nicht auf ihre Intensität, sich als bedeutender herausstellt, denn im ersten Urtheile angenommen wurde. Ebenso ist der Vorinstanz darin beizutreten, daß die der Klägerin zu gewährende Entschädigung nunmehr definitiv festzusetzen und nicht nochmals die Nachklage vorzubehalten ist. Selbst wenn dies, was dahingestellt bleiben mag, gesetzlich statthaft sein sollte, so ist doch klar, daß nach Sinn und Geist des Gesetzes ein solcher wiederholter Vorbehalt jedenfalls nur ganz ausnahmsweise gemacht werden darf, liegt es ja doch

in aller Regel, und so gewiß auch hier, im wahren Interesse beider Parteien, daß das Verhältniß durch das Urtheil endgültig geregelt und nicht durch einen wiederholten Vorbehalt neuen Pro¬ zessen gerufen werde. Ist somit insoweit der Vorinstanz beizu¬ treten, so erscheint dagegen die von ihr ausgeworfene Entschädi¬ gung als zu gering bemessen. Die vorinstanzliche Entscheidung legt der Bemessung der Entschädigung einfach den Tagesverdienst der Verletzten vor dem Unfalle zu Grunde. Dies erscheint aber nicht als richtig. Denn zur Zeit des Unfalles zählte die Klägerin erst 14 Jahre, ihre Arbeitsfähigkeit war also noch nicht voll entwickelt und es ist erfahrungsgemäß gewiß anzunehmen, daß ihr Verdienst ohne den Unfall, zwar vielleicht nicht in den aller¬ nächsten Jahren, wohl aber vom 17. oder 18. Jahre an sich gesteigert, sie von da an den höhern Lohn einer erwachsenen Fabrikarbeiterin ihrer Branche, der doch wohl auf etwa 2 Fr. wird veranschlagt werden können, verdient hätte. Nachdem nun feststeht, daß die Klägerin über ihr achtzehntes Jahr hinaus in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt sein wird, muß diesem Umstande Rechnung getragen und schon aus diesem Grunde die Entschädi¬ gung erhöht werden. Sodann fällt in Betracht, daß gegenwärtig die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin noch eine nicht unerhebliche ist, da sie gegenwärtig noch schwere Arbeiten ohne Risiko nicht verrichten kann. Allerdings ist anzunehmen, daß diese Beschränkung im Laufe der Zeit nach und nach sich ver¬ mindern und aller Wahrscheinlichkeit nach schließlich ganz ver¬ schwinden wird; allein mit Rücksicht darauf, daß doch der gegen¬ wärtige Zustand noch während längerer Zeit wesentlich unver¬ ändert andauern kann, ist der Klägerin, nachdem die Entschädigung definitiv festgesetzt werden soll, eine ausgiebigere Entschädigung, als die Vorinstanz sie festsetzt, zu bewilligen. Endlich ist auch darauf hinzuweisen, daß der Unfall, nach der frühern Entschei¬ dung der Appellationskammer, kein zufälliger, sondern durch einen Vicespinner, für den die Beklagte einzustehen hat, ohne Mitver¬ schulden der Klägerin, verschuldeter war, so daß ein Reduktions¬ grund der Entschädigung hier nicht vorliegt. Werden alle diese Momente in Berücksichtigung gezogen, so erscheint es als ange¬ messen, die Entschädigung auf 1000 Fr. zu erhöhen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin als begründet erklärt, daß die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin eine Entschädigung von 1000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 28. Juli 1890 zu bezahlen, wogegen die Klägerin mit ihren weitergehen¬ den Anträgen abgewiesen wird.