Volltext (verifizierbarer Originaltext)
83. Urtheil vom 11. September 1891 in Sachen Büchi gegen Brunner. A. Durch Urtheil vom 27. Mai 1891 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin außer den bereits bezahlten 50 Fr. weitere 500 Fr. Schadenersatz aus Haftpflicht nebst Zins à 5% seit dem Tage des Unfalls, 4. Januar 1890 zu bezahlen; mit ihrer Mehrforderung ist die Klägerin abge¬ wiesen.
2. Die Staatsgebühr für die erste Instanz ist auf 40 Fr., diejenige für die zweite Instanz auf 30 Fr. festgesetzt.
3. Die Kosten beider Instanzen sind dem Beklagten auferlegt.
4. Derselbe hat die Klägerin für außergerichtliche Kosten und Umtriebe im Ganzen mit 60 Fr. zu entschädigen. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Klägerin und, ihrer Be¬ schwerde sich anschließend, auch der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Klägerin, es sei die vorinstanzlich gesprochene Ent¬ schädigung auf 3000 Fr. sammt Zins à 5% seit dem Tage des Unfalles zu erhöhen, unter Kostenfolge. Der Vertreter des Beklagten dagegen trägt, für den Fall, daß überhaupt die Weiterziehung an das Bundesgericht als statthaft erscheinen sollte, darauf an, es sei in Abänderung des vorinstanz¬ lichen Urtheils die Klage des gänzlichen abzuweisen, unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 4. Januar 1890 verunglückte die zwanzigjährige Tochter der Klägerin Babette Bücht, welche seit dem 9. Dezember 1889 in der Fabrik des Beklagten mit einem Taglohn von 1 Fr. 80 Cts. angestellt war, bei Bedienung der Reibmaschine. Im Momente des Unfalles war Niemand zugegen; die Verunglückte wurde, den Kopf zwischen Walze und Bremse eingeklemmt, das Gesicht nach aufwärts gerichtet, todt aufgefunden. Es steht fest, daß die Ver¬ unglückte ihren ganzen Verdienst jeweilen ihrer Mutter, der 42 Jahre alten verwittweten Klägerin, mit welcher sie nebst fünf andern Kindern in gemeinsamer Haushaltung lebte, abgegeben hat. Gestützt auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz belangte die Klägerin den Beklagten auf Bezahlung einer Entschädigung von 6000 Fr. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) hat die Klage abgewiesen, weil sie gestützt auf das von ihr eingeholte Expertengutachten die Einrede des Selbstverschuldens für be¬ gründet erachtete. In der zweitinstanzlichen Verhandlung reduzirte die Klägerin ihre Forderung auf 3240 Fr., als den Betrag des sechsfachen Jahresverdienstes der Verunglückten. Die zweite In¬ stanz hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage bis zum Betrage von 500 Fr. für begründet erklärt.
2. Wenn der Beklagte zunächst die Kompetenz des Bundesge¬ richtes bezweifelt hat, weil der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei, so erscheint diese Einwendung als unbegründet. Der Streit¬ werth bemißt sich nach den Anträgen der Parteien, wie dieselben sich vor der letzten kantonalen Entscheidung gegenüberstanden und demnach ist derselbe im vorliegenden Falle unzweifelhaft gegeben Wenn der Beklagte ausgeführt hat, daß die vor den kantonalen Instanzen gestellte Forderung der Klägerin unmöglich ernst ge¬ meint sein könne, sondern dem Betrage nach offenbar übersetzt sei, so ist darauf zu erwidern, daß für die Streitwerthsberechnung einfach die Anträge der Parteien maßgebend sein müssen und nichts darauf ankommen kann, ob dieselben nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Auffassung des Gerichts haltbar sind oder nicht. Der Streitwerthsberechnung müssen diejenigen Forderungen zu Grunde gelegt werden, welche die Parteien in ihren Anträgen stellen; darauf, ob die Parteien sich mehr oder weniger Hoffnung machten oder machen konnten, mit ihren Forderungen durchzu¬ dringen kann nichts ankommen.
3. In der Sache selbst erscheint die vom Beklagten aufgewor¬ fene Einrede des Selbstverschuldens nach dem vorinstanzlich fest¬ gestellten Thatbestande ohne weiters als unbegründet. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist die Ursache des Unfalls überhaupt nicht ermittelt, sondern sind darüber nur Vermuthungen, welche ebensowohl auf einen unglücklichen Zufall als auf ein schuldhaftes Verhalten der Verunglückten führen können, möglich; es ist demnach nicht be¬ wiesen, daß der Unfall in kausaler Beziehung zu einer schuld¬ haften Handlung oder Unterlassung der Verunglückten stehe. Der Beweis des Haftbefreiungsgrundes des Selbstverschuldens ist somit nicht erbracht; denn dazu bedürfte es des bestimmten Nachweises, daß der Unfall durch ein schuldhaftes Verhalten, eine schuld¬ hafte Handlung oder Unterlassung, der Verunglückten verur¬ sacht sei.
4. Erscheint demnach der klägerische Schadenersatzanspruch prin¬ zipiell als begründet und kann es sich nur um das Quantitativ desselben handeln, so ist dagegen festzuhalten, daß wenn einerseits ein Selbstverschulden der Verunglückten nicht nachgewiesen ist, andrerseits ebensowenig irgend etwas dafür vorliegt, daß der Un¬ fall durch ein Verschulden des Beklagten oder seiner Leute verur¬ sacht sei. Der Unfall erscheint somit als ein zufälliger und es greift daher jedenfalls der Reduktionsgrund des Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes Platz. Im Uebrigen fällt in Betracht: Es ist festgestellt und nicht bestritten, daß die Getödtete ihrer Mutter, der Klägerin, gegenüber nach kantonalem Rechte unter¬ stützungspflichtig war und daß somit der Klägerin durch den Tod der Verunglückten ein nach dem Gesetze erstattungsfähiger Schaden erwachsen ist. Die Vorinstanz nimmt nun an, daß bisher circa ein Dritttheil von dem in die gemeinsame Haushaltung abgege¬ benen Verdienste der Klägerin, also circa 180 Fr. per Jahr, thatsächlich auf die Erfüllung dieser Unterhaltungspflicht seien verwendet worden. Diese Annahme erscheint nicht als rechtsirr¬ thümlich, sondern entspricht im Gegentheil den Verhältnissen. Hievon ausgegangen erscheint es als angemessen, die der Klä¬
gerin zusprechende Entschädigung auf 850 Fr. festzusetzen. Zwar würde bei dem Alter der Klägerin eine lebenslängliche Jahresrente von 180 Fr. nach den Grundsätzen der Rentenanstalten ein erheblich höheres Kapital erfordern. Allein es muß nun in Betracht gezogen werden, daß, wie bereits bemerkt, der Reduktionsgrund des Zufalles vorliegt und daß insbesondere die Unterstützungsbeiträge seitens ihrer Tochter, auf welche die Klägerin rechnen konnte und welche zu fordern sie bei längerm Leben derselben berechtigt gewesen wäre, für den Fall, daß die Tochter sich verheirathet oder auch nur von dem mütterlichen Haushalte getrennt hätte, eine wesent¬ liche Verminderung gegenüber den bisherigen Leistungen erleiden konnten. Werden alle diese Momente in billiger Berücksichtigung gezogen, so erscheint eine Entschädigung von 850 Fr. einerseits als angemessen, andrerseits als genügend, um den Schaden aus¬ zugleichen, welchen die Klägerin dadurch erleidet, daß ihr durch den Unfall die Unterstützungsbeiträge ihrer Tochter entzogen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Weiterziehung der Klägerin wird, unter Abweisung der Beschwerde des Beklagten, dahin als begründet erklärt, daß der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin außer den bereits be¬ zahlten 50 Fr. weitere 850 Fr. Schadenersatz aus Haftpflicht nebst Zins à 5% seit dem Tage des Unfalles, 4. Januar 1890, zu bezahlen; mit ihrer Mehrforderung ist die Klägerin ab¬ gewiesen. Disposittv 2, 3 und 4 des angefochtenen Urtheils sind bestätigt.