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84. Urtheil vom 19. September 1891 in Sachen Hildebrand gegen Endemann. A. Durch Urtheil vom 18. Juni 1891 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Beklagter sei nicht gehalten, an Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr. sammt Verzugszins zu bezahlen, sondern es sei die Klage des gänzlichen abgewiesen.
2. In erster Instanz habe der Kläger die Gerichtskosten zu bezahlen, die weitern Kosten seien gegenseitig wettgeschlagen. In zweiter Instanz trage der Kläger sämmtliche Kosten; die per¬ sönlichen Parteikosten seien jedoch auch hier gegenseitig wettge¬ schlagen. Demnach habe der Kläger an den Beklagten eine Kosten¬ vergütung zu leisten von 50 Fr. 10. Cts.
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech I. Burri 463 Fr. 70 Cts., in¬ begriffen 95 Fr. bezahlte erstinstanzliche Gerichts= und Roga¬ toriumskosten.
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Bucher 305 Fr. 75 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Ur¬ theils der Klageschluß in vollem Umfange gutzuheißen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Bestätigung des vorin¬ stanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung hat die Vorinstanz festgestellt Der Beklagte hat im Eichhof bei Luzern einen Neubau (eine Bierbrauerei und Mälzerei) ausführen lassen. Bei Ausführung dieses Baues hatten die Unternehmer Scheiber & Pflimlin einen Theil der Arbeiten übernommen, während andere Theile des Baues durch andere Unternehmer ausgeführt wurden. Schei¬ ber & Pflimlin beschäftigten durchschnittlich 58 bis 65 Arbeiter, welche sie selbst anstellten und bezahlten. Zu diesen gehörte auch der zwölfjährige, als Handlanger angestellte Sohn des Klägers, Namens Adam. Am 2. September 1889 fiel derselbe, während er mit Pflastertragen beschäftigt war, von einem Baugerüste in den Kellerraum und erlitt dabei so schwere Verletzungen, daß er in Folge derselben schon am nachfolgenden Tage starb.
2. Die Entschädigungsforderung des Klägers stützt sich in erster Linie auf das erweiterte Haftpflichtgesetz (Art. 1 Ziffer 2; Art. 2 und 5). Allein ein Anspruch aus diesem Gesetze besteht
nun dem Beklagten gegenüber, wie auch die Vorinstanz annimmt, jedenfalls nicht. Der Bau, bei dessen Ausführung der Unfall sich ereignete, ist für den eigenen Bedarf des Beklagten, zum Zwecke der Ausübung des Bierbrauergewerbes, erstellt worden. Es könnte sich daher sogar dann, wenn der Beklagte den Bau selbst mit ge¬ dungenen Arbeitern (in Regie) ausgeführt hätte, fragen, ob der Beklagte, da er ja ein Baugewerbe nicht betreibe, für diesen Bau gemäß Art. 1 und 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes der gesetzlichen Haftpflicht unterstehe. Allein es mag dies dahin gestellt bleiben. Denn nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann überhaupt keine Rede davon sein, daß der Beklagte den Bau selbst mit von ihm gedungenen Leuten ausgeführt habe; es muß viel¬ mehr angenommen werden, er habe die einzelnen Partien des Baues an Unternehmer vergeben, so speziell die Arbeiten, bei welchen der Unfall sich ereignete, an die Unternehmer Schei¬ ber & Pflimlin und habe selbst nur als Bauherr die Bauaus¬ führung überwacht oder überwachen lassen, sowie gelegentlich Weisungen für dieselbe gegeben und einzelne Baumaterialien zur Verfügung gestellt. Es ist ja denn auch, dem entsprechend, der Sohn des Klägers nicht vom Beklagten, sondern von den Unter¬ nehmern Scheiber & Pflimlin angestellt und bezahlt worden. Hievon ausgegangen aber ist klar, daß gegenüber dem Beklagten ein Haftpflichtanspruch nicht besteht. Denn nach Art. 1 Ziffer 2 und Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes trifft ja die Haft¬ pflicht für Betriebsunfälle in dem Baugewerbe nicht den Bau¬ herrn, sondern den Bauunternehmer. Danach braucht denn nicht untersucht zu werden, ob die weitere Ausführung der Vorinstanz zutreffend sei, daß der Kläger aus dem Haftpflichtgesetze jedenfalls ein Mehreres als den Ersatz von Heilungs= und Beerdigungs¬ kosten nicht beanspruchen könnte, weil im Momente des Unfalles der Verunglückte zu Unterstützung seines Vaters nicht verpflichtet gewesen sei (siehe übrigens hierüber Entscheidung des Bundes¬ gerichtes in Sachen Weibel gegen Graubünden, Amtliche Samm¬ lung XVI, S. 414 u. ff.).
3. Findet somit die Haftpflichtgesetzgebung keine Anwendung, so muß sich fragen, ob nicht, wie in zweiter Linie behauptet ist, der Beklagte nach den Bestimmungen des gemeinen Rechtes, des Obligationenrechtes, verantwortlich sei. Auch dies ist indeß, nach dem Thatbestande der Vorinstanz, ohne weiteres zu verneinen. Da die Unternehmer Scheiber & Pflimlin nach dem Bemerkten keinenfalls Angestellte oder Arbeiter des Beklagten waren, so kann von vorn¬ herein keine Rede davon sein, daß der Beklagte gemäß Art. 62 O.=R. als Geschäftsherr für ein von ihnen etwa begangenes Ver¬ schulden verantwortlich wäre. Ueberhaupt mangelt es nach den thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters an jedem Anhalts¬ punkte, um den Beklagten, sei es gestützt auf Art. 50 u. ff., speziell Art. 54, sei es etwa gestützt auf den, vom Kläger übri¬ gens nicht angerufenen, Art. 67 O.=R. schadenersatzpflichtig zu erklären. Denn die Vorinstanz stellt fest, es sei nicht bewiesen, daß das Gerüst, von welchem der Sohn des Klägers herunter¬ stürzte, mangelhaft konstruirt gewesen oder daß diese mangelhafte Konstruktion in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle ge¬ standen habe. Danach kann denn der Beklagte, ganz abgesehen davon, daß nicht feststeht, daß er das Gerüst erstellt oder daß dasselbe ihm gehört habe, für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden; es mangelt eben jede thatsächliche Unterlage für die Annahme eines mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange stehenden Verschuldens des Beklagten oder seiner Leute oder einer aus Art. 67 O.=R. entspringenden Verantwortlichkeit desselben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Be¬ wenden.