Volltext (verifizierbarer Originaltext)
85. Urtheil vom 25. September 1891 in Sachen Meinweg gegen Linder. A. Durch Urtheil vom 9. Juli 1891 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Der Beklagte ist zur Zahlung von 4692 Fr. 90 Cts. an den XVII — 1891
Kläger verurtheilt. Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird be¬ stätigt. Die ordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit einer appellationsgerichtlichen Urtheilsgebühr von 40 Fr. werden ge¬ theilt, wobei die auf den Kläger entfallende Hälfte in Folge des ertheilten Armenrechts dahinfällt. Dem Beklagten bleibt vorbe¬ halten, einen entsprechenden Theil dieser Summe zurückzuverlangen, sofern sich der Zustand des Klägers wesentlich verbessern sollte. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen ursprünglich beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht; der Beklagte hat indeß seine Beschwerde wieder fallen lassen. Bei der heutigen Verhand¬ lung beantragt der Vertreter des Klägers, es sei das angefochtene Urtheil aufzuheben und dem Kläger, gemäß dem Urtheile der ersten Instanz, nach Abzug der schon empfangenen 248 Fr. 80 Cts. im ganzen (Arztkosten inbegriffen) eine Entschädigung von 6192 Fr. 50 Ets. zuzusprechen, alles unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Blasius Meinweg, geb. 31. Dezember 1843, war bei dem Beklagten, Baumeister Linder, dessen Geschäft dem Haftpflichtgesetze unterstellt ist, als Maurer angestellt. Er ver¬ diente im Sommer einen Taglohn von 4 Fr. 10 Cts., im Winter einen solchen von 3 Fr. 60 Cts.; sein Jahresverdienst wird demgemäß von den Vorinstanzen auf 1100 Fr. angeschlagen. Am
23. November 1889 arbeitete er an einer Baute in Binningen; er hatte beladene Schnappkarren in einen tiefer gelegenen Raum zu verbringen; zu diesem Zwecke war ein Balkengerüst mit einer Dielenauflage erstellt worden. Als schon mehrere Karren hinüber¬ gebracht worden waren, sank das rechte Rad eines beladenen Karrens hinunter, sei es, weil eine Diele des Gerüstes brach, sei es, weil eine solche rutschte und das Rad zwischen zwei Dielen hinuntersank. In Folge dessen erhielt Kläger von der Deichsel des Karrens einen heftigen Schlag an den rechten Oberschenkel. Er konnte nicht mehr weiter arbeiten, mußte sich zu Bette legen und in ärztliche Behandlung begeben und konnte erst Anfangs März 1890 die Arbeit wieder aufnehmen. Am 5. April 1890 mußte er sich wieder zu Bette legen und konnte seither nicht mehr arbeiten. Nach dem von den Vorinstanzen eingeholten ärzlichen Gutachten des Professors Immermann ist in Folge des Unfalles eine motorische psychische Lähmung des ganzen rechten Beines so¬ wie eine psychische Empfindungslähmung eingetreten, welch letztere sich vom rechten Beine aus in allmälig abnehmender Intensität über die ganze rechte Körperhälfte erstreckt. Zur Zeit ist in Folge dessen die Arbeitsfähigkeit des Klägers aufgehoben. Ob eine Ver¬ besserung oder Verschlimmerung des Zustandes eintreten werde, sei nicht vorauszusagen. Besserungen, ja völlige Heilungen seien bei solchen Zuständen schon beobachtet worden; dagegen zeichnen sie sich sehr häufig durch große Hartnäckigkeit und Neigung zu progressiver Ausbreitung und Verschlimmerung aus. Eine Ten¬ denz zur Besserung habe sich beim Kläger nicht herausgestellt, eher zur Verschlimmerung. Der Fall scheine ein hartnäckiger zu sein, schließe aber die Möglichkeit allmäliger Besserung nicht ganz aus. Der Kläger forderte in erster Instanz, gestützt auf das er¬ weiterte Haftpflichtgesetz, vom Beklagten folgende Entschädigungs¬ beträge: 1. Für Arztkosten 533 Fr. 40 Cts., worunter 92 Fr. 10 Cts. für ärztliche Behandlung seit Einreichung der Klage;
2. Für entgangenen Arbeitslohn inklusive Kosten für Verpflegung in der Zeit vom 23. November 1889 bis 23. November 1890 881 Fr. 90 Cts.; 3. Für anderweitigen Schaden in Folge Ver¬ lusts der Arbeitsfähigkeit 5000 Fr. Dabei hat er auch Aufnahme des Vorbehaltes der Nachklage für den Fall der Verschlimmerung seines Zustandes begehrt. Die erste Instanz hat ihm als Ent¬ schädigung für Verlust seiner Arbeitsfähigkeit (worin die Ent¬ schädigung für entgangenen Arbeitslohn bis 23. November 1890 inbegriffen ist) das gesetzliche Entschädigungsmaximum von 6000 Fr., abzüglich bereits bezahlter 248 Fr. 50 Cts., daneben die bis zur Klageeinreichung erwachsenen Arztkosten mit 441 Fr. 30 Ets., zusammen 6192 Fr. zugesprochen. Den Antrag auf Aufnahme eines Vorbehaltes zu seinen Gunsten hat sie (da er die höchste gesetzlich zuläßige Entschädigung erhalte) abgelehnt, dagegen einen solchen Vorbehalt zu Gunsten des Beklagten aufgenommen. Sie führt aus, daß von der Annahme gänzlicher dauernder Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden müsse; es erleide derselbe also in Folge des Unfalles einen jährlichen Ein¬
nahmenausfall von 1100 Fr., was, bei seinem Alter, einem Rentenkapital von 16,400 Fr. entspreche. Bei diesem Sachverhalte brauche nicht untersucht zu werden, ob der Unfall einem Zufalle zuzuschreiben sei und ob der Kläger, wie der Beklagte behauptet hatte, schuldhafterweise eine Verschlimmerung seines Zustandes da¬ durch herbeigeführt habe, daß er einer im Juli 1890 an ihn ergangenen Aufforderung des Beklagten, sich in das Spital zu begeben, nicht Folge geleistet habe. Denn wenn man auch beide erwähnte Momente in ausgiebiger Weise in Rechnung bringen und z. B. annehmen würde, sie rechtfertigen die Reduktion der Entschädigung um die Hälfte, so würde die dem Kläger zu leis¬ tende Entschädigung doch noch immer das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. übersteigen. Auf Berufung des Beklagten hat die zweite Instanz durch ihr Fakt. A angeführtes Urtheil die Ent¬ schädigung auf 4692 Fr. 90 Ets. reduzirt (nämlich 4500 Fr. für Schmälerung respektive Aufhebung der Erwerbsfähigkeit und 441 Fr. 30 Cts. für Arztkosten, abzüglich bereits bezahlter 248 Fr. 40 Cts.). Sie geht davon aus, daß nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes die dem Kläger zu sprechende Entschädigung nicht nur das gesetzliche Maximum nicht übersteigen dürfe, sondern daß sie auch innerhalb desselben in billiger Weise zu reduziren sei, wenn einer, der in Art. 5 des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes aufgezählten Reduktionsgründe, zutreffe. Nun liege der Reduktionsgrund des Zufalles vor, da der Kläger nicht einmal ernstlich behauptet, geschweige denn bewiesen habe, daß der Unfall durch ein Verschulden des Beklagten herbeigeführt worden sei. Aus diesem Grunde habe, in Berücksichtigung aller Umstände des Falles, eine Reduktion der Entschädigung um einen Viertheil Platz zu greifen, d. h. es sei von dem gesetzlichen Entschädigungs¬ maximum von 6000 Fr. ein Viertheil abzuziehen. Dagegen könne dem Kläger nicht zum Vorwurfe gemacht werden, daß er der Aufforderung des Beklagten vom Juli 1890, sich in das Spital zu verfügen, keine Folge geleistet habe. Denn es sei bei dieser Aufforderung gar nicht auf den Versuch einer Heilung, sondern blos auf die Vornahme einer Untersuchung auf Simulation ab¬ gesehen gewesen. Wenn der Kläger im Bewußtsein seiner Un¬ schuld diese Untersuchung für überflüssig gehalten habe, so könne ihm dies nicht zum Verschulden angerechnet werden.
2. In rechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß der Unfall als ein zufälliger zu betrachten ist. Denn es sind keine Thatsachen erwiesen, welche darauf schließen ließen, daß derselbe durch ein Verschulden des Beklagten oder seiner Leute bei Her¬ stellung oder Unterhaltung des Balkengerüstes oder bei Lei¬ tung der Arbeiten verursacht worden wäre. Der klägerische Ver¬ treter hat heute behauptet, der Beklagte müsse positiv darthum, daß der Unfall durch eine Ursache herbeigeführt worden sei, welche jedes Verschulden des Unternehmers oder seiner Leute ausschließe so lange eine solche Ursache nicht dargethan, die Ursache des Un¬ falles vielmehr nicht genau ermittelt sei, müsse der Unfall als ein vom Unternehmer verschuldeter gelten. Allein dies erscheint nicht als richtig. Das Gesetz erstreckt die Haftung des Unternehmers allerdings auch auf den Zufall, dagegen stellt es eine derartige Präsumtion des Verschuldens nicht auf. Ein solches darf daher nur dann angenommen werden, wenn thatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen. Mangelt es an solchen, ist die Ursache des Un¬ falles nicht ermittelt, so muß derselbe als ein zufälliger betrachtet werden.
3. Hievon ausgegangen ist der zweiten Instanz grundsätzlich darin beizutreten, daß, trotzdem der wirkliche Schaden das gesetz¬ liche Maximum unbestrittenermaßen um ein wesentliches übersteigt doch die Entschädigung für Schmälerung respektive Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nicht nur das gesetzliche Maximum nicht übersteigen darf, sondern auch innerhalb desselben mit Rücksicht auf die Zufälligkeit der Verletzung in billiger Weise zu reduziren ist. Dies ist vom Bundesgerichte insbesondere in seiner Entschei¬ dung in Sachen Häring gegen Meuri vom 17. Juli 1891 grund¬ sätzlich ausgesprochen worden und es muß daran, trotz des vom klägerischen Anwalte erhobenen Widerspruchs, auch heute festge¬ halten werden. Das Gesetz will, daß die Haftpflicht des Unter¬ nehmers stets gemindert werde, wenn er, abweichend vom ge¬ meinen Rechte, auch für den Zufall haftbar gemacht wird. Da nun diese Haftpflicht für alle Fälle, wo nicht strafrechtliches Ver¬ schulden vorliegt, ohnehin durch das gesetzliche Maximum begrenzt ist, so kann diese Minderung da, wo der wirkliche Schaden das gesetzliche Maximum übersteigt, nicht anders geschehen als dadurch, daß von dem gesetzlichen Maximum ein angemessener Abstrich ge¬
macht wird. Dagegen erscheint die Reduktion welche die Vorin¬ stanz hat eintreten lassen, als eine zu weit gehende. Bei derselben muß insbesondere auch der Betrag des wirklich eingetretenen Schadens berücksichtigt werden; je mehr derselbe das gesetzliche Maximum übersteigt, um so geringer muß, bei Gleichheit der sonstigen erheblichen Verhältnisse, der Abstrich von letzterm be¬ messen werden. Andernfalls müßte bei großen, durch zufällige Verletzungen oder Tödtungen herbeigeführten Schädigungen der Verunglückte auch innerhalb des gesetzlichen Maximums einen im Vergleiche zu den kleinern Unfällen unverhältnißmäßig großen Theil des Schadens an sich selbst tragen; er würde in unver¬ hältnißmäßiger Weise belastet, der Unternehmer, der mit ihm ge¬ meinsam den Schaden zu tragen hat, in unverhältnißmäßiger Weise entlastet. Dies ist mit dem Prinzipe des Gesetzes, welches eine billige Reduktion vorschreibt, unvereinbar.
4. Wird dies in Berücksichtigung gezogen, so erscheint es im vorliegenden Falle als angemessen, die dem Kläger nach Abzug der bereits geleisteten 248 Fr. 40 Cts. zu gewährende Entschädi¬ gung (Heilungskosten inbegriffen) auf 5600 Fr. festzusetzen. Als Heilungskosten hat der Kläger die vorinstanzlich gutgeheißenen, bis zur Klageanhebung aufgelaufenen Arztkosten mit 441 Fr. 30 Cts. zu beanspruchen, daneben aber auch noch die von ihm geforderten 92 Fr. 10 Cts. für spätere ärztliche Behandlung. Denn daß dieser Betrag nicht aufgewendet worden sei, ist nicht behauptet und es ist nun, da die Vorinstanzen den Anspruch nicht etwa aus prozeßualen Gründen zurückgewiesen haben, ein Rechts¬ grund nicht ersichtlich, aus welchem der Beklagte die Bezahlung dieser nachträglich erwachsenen Heilungskosten ablehnen könnte. Dagegen ist eine, vor erster Instanz geltend gemachte, weitere Forderung des Klägers für Verpflegungskosten (Abwartung, Krankenspeise u. s. w.), weil in keiner Weise belegt, nicht be¬ gründet, wie denn auch der klägerische Vertreter derselben heute nicht mehr erwähnt hat. Belaufen sich somit die dem Kläger zu erstattenden Heilungskosten auf 533 Fr. 40 Cts., so erscheint eine Gesammtentschädigung von 5600 Fr. respektive, bei Ein¬ rechnung der bereits bezahlten 248 Fr. 50 Cts. von circa 5850 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Da nach dem gegenwärtigen Zustande angenommen werden muß, der Kläger sei dauernd gänzlich arbeitsunfähig geworden, so ist der ihm erwachsene Schaden ein sehr großer; er beläuft sich, nach den Grundsätzen der Rentenanstalten zu Kapital angeschlagen, unbestrittenermaßen auf circa 16,000 Fr. Danach erscheint eine Entschädigung von circa 5300 Fr. für Verlust der Erwerbsfähigkeit als gerechtfertigt und keineswegs zu hoch gegriffen: es ist vielmehr durch einen Abstrich von circa 700 Fr. vom Entschädigungsmaximum der Zufälligkeit der Verletzung hinreichend Rechnung getragen. Selbst¬ verständlich ist denn aber in dieser Aversalentschädigung auch die vom Kläger vor der ersten Instanz gesondert eingeforderte Ent¬ schädigung für den in der ersten Zeit nach dem Unfalle ent¬ gangenen Arbeitslohn inbegriffen. Unbestritten ist der von den kantonalen Instanzen zu Gunsten des Beklagten aufgenommene Vorbehalt, während natürlich von einem Vorbehalte zu Gunsten des Klägers, nachdem dieser das Maximum der im Fragefalle überhaupt zulässigen Entschädigung erhält, nicht die Rede sein kann, wie denn die Aufnahme eines solchen auch nicht mehr bean¬ tragt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er¬ klärt, daß der Beklagte zur Zahlung von 5600 Fr. (fünftausend sechshundert Franken) an den Kläger verurtheilt wird. Dem Be¬ klagten bleibt vorbehalten, einen entsprechenden Theil dieser Summe zurückzuverlangen, sofern sich der Zustand des Klägers wesentlich bessern sollte.