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17_I_507

BGE 17 I 507

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

79. Urtheil vom 21. Juli 1891 in Sachen Volksbank Reinach gegen Wohnlich. A. Durch Urtheil vom 29. April 1891 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Die Forderungen, welche die Rechtsvorgängerin der Be¬ klagten, Spar= und Leihkasse Reinach, im Konkurse des Klägers angemeldet hat, werden als nicht mehr bestehend beziehungsweise als erloschen erklärt.

2. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger sämmtliche Kosten des Streites mit 226 Fr. 35 zu ersetzen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte Volksbank Reinach die Weiterziehung an das Bundesgericht. In der gestrigen Ver¬ handlung, in welcher die Parteivorträge angehört wurden, hat der Anwalt der Beklagten darauf angetragen, das angefochtene Urtheil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. Dagegen hat der Anwalt des Klägers beantragt, es sei in Abweisung der gegnerischen Beschwerde die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes hervorzuheben: Am 11. Oktober 1887 war über den Kläger in Basel der Konkurs ausgebrochen; in demselben hatte die Rechts¬ vorgängerin der Beklagten, die Spar= und Leihkasse Reinach Forderungen angemeldet. Nachdem auch über den Bruder des Klägers, Albert Wohnlich, sowie dessen Firma Albert Wohn¬ lich & Cie. in (Teufenthal, Kantons Aargau, dort der Konkurs ausgebrochen war, wurde zwischen Albert Wohnlich einerseits und der auch in diesem Konkurse als Gläubigerin betheiligten Spar= und Leihkasse Reinach (sowie dem Notar I. Wälchli) andrerseits am 8. November 1888 ein Vertrag abgeschlossen, um die Durchführung des Konkurses über A. Wohnlich, welcher ein Akkommodement mit seinen Gläubigern anstrebte, alzunden. In diesem Vertrage wird in Art. 7 eine Bestimmung über die

Regulirung von Wechsel= und Rückbürgschaftsverpflichtungen ge¬ troffen, welche der Kläger Eduard Wohnlich für seinen Bruder Albert Wohnlich eingegangen hatte. Dieselbe lautet: „Als Ersatz, „bestimmt für die Wechsel= und Rückbürgschaftsverpflichtungen „des Eduard Wohnlich in Zürich gegen die hierseitigen Mitkon¬ „trahenten sorgt Albert Wohnlich für eine Faustpfandverschreibung „Seitens der Herren: 1. J. Müller=Biland in Basel in Bezug „auf dessen eingegebene Forderung Nr. 14 des Geltstagsproto¬ „kolls; 2. E. Hierholz in Kolmar, Schwager des Herrn Eduard „Wohnlich in Bezug auf dessen auf den Namen der Volksbank „in Basel geltend gemachten Ansprüche in Geltstag Albert Wohn¬ „lich & Cie.; 3. Eduard Wohnlich in Zürich für 2037 Fr. „Auf den Zeitpunkt, da diese Verschreibungen rechtsgültig zu „Stande gekommen sein werden, erlöschen die fraglichen Ver¬ „pflichtungen des Ed. Wohnlich gegen die Spar= und Leihkasse „Reinach und gegen I. Wälchli.“ Auf dem dem Albert Wohnlich eingehändigten Exemplar dieses Vertrages ist eine vom 10. De¬ zember 1888 datirte Erklärung des Eduard Wohnlich nachge¬ tragen, wodurch dieser sich mit den ihn betreffenden Bestim¬ mungen des Vertrages vollständig einverstanden erklärt. Im Vertragsexemplar der Beklagten findet sich dagegen dieser Nach¬ trag nicht. I. Müller=Biland, E. Hierholz und Eduard Wohnlich errichteten hierauf am 12. und 14. November 1888 „Faustpfand¬ verschreibungen,“ wonach sie ihre in Art. 7 des Vertrages vom

8. November 1888 bezeichneten Forderungen an Albert Wohnlich der Spar= und Leihkasse Reinach und dem I. Wälchli für deren im Geltstage des A. Wohnlich angemeldete Ansprachen an letztern als Faustpfand verschrieben. Die betreffenden Faustpfandverschrei¬ bungen enthalten übereinstimmend die Bestimmung, daß die über die verpfändeten Forderungen bestehenden „Forderungspapiere der Spar= und Leihkasse Reinach zu übergeben seien, daß dagegen Eduard Wohnlich seiner Verpflichtungen gegen die Spar= und Leih¬ kasse Reinach sowie gegen I. Wälchli in Reinach entlassen werde. Dieselben wurden der Spar= und Leihkasse Reinach mit Schreiben des Notars Lüscher in Zürich vom 11. Dezember 1888 über¬ sendet, mit dem Beifügen, daß die Spar= und Leihkasse (sowie Notar Wälchli) autorisirt seien, die den faustpfändlich verschriebenen Guthaben zu Grunde liegenden „Forderungsausweise, welche bei den Liquidationsakten der Firma Albert Wohnlich & Cie. re¬ spektive Albert Wohnlich in Teufenthal als Beilagen zu den da¬ herigen Ansprachen befinden, auf der Gerichtskanzlei Kulm zu erheben. Die Spar= und Leihkasse Reinach bescheinigte mit Schrei¬ ben vom 15. Dezember 1888 den Empfang der Faustpfandver¬ schreibungen, die sie in „Verwahrung nehme,“ ohne weitere Monitur. Als nun aber Eduard Wohnlich hierauf gestützt (zum Zwecke seiner Rehabilitirung in Basel) von der Spar= und Leih¬ kasse Reinach respektive deren Rechtsnachfolgerin, der Volksbank Reinach, die Erklärung verlangte, er sei von seinen Verpflich¬ tungen ihr gegenüber entlastet, wurde ihm diese Erklärung ver¬ weigert; er trat daher klagend auf, mit dem Begehren, es sei zu erkennen, daß die Forderungen, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Spar= und Leihkasse Reinach, im Konkurse des Klägers angemeldet hat, nicht mehr bestehen, beziehungsweise er¬ loschen sind, unter Kostenfolge.

2. Die Beklagte hat der Klage in erster Linie die Einwendung entgegengesetzt, der Kläger Eduard Wohnlich könne aus dem Ver¬ trage vom 8. November 1888 keine Rechte herleiten, da er bei dessen Abschluß nicht mitgewirkt, sie mit ihm überhaupt niemals verhandelt habe. Diese Einwendung ist unbegründet. Nach Art. 128 O.=R. sind Verträge zu Gunsten Dritter gültig und ist auch der Dritte berechtigt, selbständig die Erfüllung zu fordern, wenn dies die Willensmeinung der Kontrahenten war. Art. 7 des zwischen Albert Wohnlich und der Spar= und Leihkasse Reinach abge¬ schlossenen Vertrages vom 8. November 1888 nun enthält eine Vereinbarung zu Gunsten des Eduard Wohnlich und es ist, wie die Vorinstanz in keineswegs rechtsirrthümlicher sondern im Gegen¬ theil durchaus richtiger Weise feststellt, anzunehmen, daß die Willensmeinung der Kontrahenten dahin ging, der begünstigte Dritte, E. Wohnlich, solle selbständig berechtigt werden, Erfül¬ lung zu verlangen, d. h. geltend zu machen, daß seine Verpflich¬ tungen gegenüber der Beklagten durch die im Vertrage vorgesehenen Leistungen getilgt werden können oder getilgt worden seien. Der Kläger ist daher zur Klage berechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob seine, dem einen Vertragsdoppel nachgetragene Erklärung vom

10. Dezember 1888 von der Beklagten genehmigt worden ist oder nicht.

3. Im Weitern wendet die Beklagte ein, die Voraussetzungen, unter welchen nach dem Vertrage vom 10. November 1888 der Kläger von seinen Verpflichtungen frei werde, seien nicht erfüllt, denn die bedungenen Faustpfänder seien nicht rechtsgültig bestellt worden. Die Faustpfandurkunden seien nur von den Pfandgebern, nicht, wie gesetzlich erforderlich wäre, auch von den Pfandnehmern unterzeichnet; eine Anzeige der Verpfändung an den Schuldner habe nicht stattgefunden und es seien auch die Schuldscheine ihr nicht übergeben worden. Es mangeln daher die Voraussetzungen einer gültigen Faustpfandbestellung nach Art. 215 O.=R. Speziell die vom Kläger ausgehende Faustpfandbestellung sei auch deßhalb ungültig, weil die verpfändete Forderung zu seiner Konkursmasse gehöre, er also über dieselbe nicht habe disponiren können.

4. Was nun vorerst den Einwand der mangelnden Dispo¬ sitionsfähigkeit des Klägers anbelangt, so kann die Beklagte mit demselben nicht gehört werden. Nach einer Bescheinigung der Civil¬ gerichtskanzlei von Basel haben mit Ausnahme der Spar- und Leikhasse Reinach und des Notars I. Wälchli sämmtliche Konkurs¬ gläubiger des Klägers sich für befriedigt erklärt. Der Aufhebung des Geltstages steht also nichts mehr entgegen, als die Weigerung der Kontrahenten des Vertrages vom 10. November 1888, den Kläger seiner Verpflichtungen gegen sie zu entlassen. Bei dieser Sachlage ist klar, daß erstere, sofern im Uebrigen die vertrags¬ mäßigen Leistungen erfüllt sind, sich nach den Grundsätzen der bona fides nicht darauf berufen können, der Kläger sei als Geltstager dispositionsunfähig; sie haben den Vertrag in voller Kenntniß der Sachlage, im Bewußtsein daß der Kläger im Gelts¬ tage liege, abgeschlossen, sie können nun nicht nachträglich die Erfüllung des Vertrages durch die Berufung darauf vereiteln, daß der Kläger als Geltstager nicht dispositionsfähig sei, während die Aufhebung des Geltstages einzig durch ihr Verhalten ver¬ eitelt wird.

5. Die Behauptung, daß es zur Gültigkeit einer Faustpfand¬ bestellung der Unterschrift nicht nur des Pfandgebers sondern auch des Pfandnehmers bedürfe, ist nach Art. 12 O.=R. offenbar unbegründet, da der Pfandgläubiger durch den Pfandvertrag keine Verpflichtung eingeht sondern lediglich ein Recht erwirbt. Ebenso ist die Einwendung, daß eine Anzeige der Verpfändung an den Schuldner der verpfändeten Forderung nicht stattgefunden habe, völlig bedeutungslos. Auch wenn es hier, wo der Schuldner der verpfändeten Forderung selbst kraft vertraglicher Verpflichtung die Pfandbestellung vermittelt hat, einer besondern Anzeige an denselben noch bedurfte und eine solche nicht stattgefunden haben sollte, so kann doch die Beklagte diesen Mangel dem Kläger nicht entgegengehalten. Denn sie hat sich denselben, da es ja durchaus in ihrer Stellung als Pfandnehmerin lag, diese Anzeige zu machen, lediglich selbst zuzuschreiben. Ernsthaft in Betracht kann nur die Einwendung kommen, daß die für die verpfändeten Forderungen bestehenden Schuldscheine nicht übergeben worden seien. In dieser Richtung ist zuzugeben, daß nach Art. 215 O.=R. zu gültiger Verpfändung einer verbrieften Forderung die Uebergabe des Schuldscheines an den Gläubiger erforderlich ist und diese nicht etwa, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, dadurch ersetzt werden kann, daß die Forderungstitel als Beilagen einer Gelts¬ tagsansprache amtlich deponirt sind u. dergl. Freilich können nach Art. 215 O.=R. auch unverbriefte Forderungen verpfändet werden und kann in diesem Falle natürlich von einer Uebergabe des Schuldscheins nicht die Rede sein. Allein verbriefte Forderungen,

d. h. solche für welche ein Schuldschein besteht, können nach dem klaren Wortlaut des Art. 215 cit. (vergl. insbesondere auch den ranzösischen Text) nur unter Uebergabe des Schuldscheins gültig verpfändet werden. Unterbleibt diese, so erwirbt der Gläubiger kein Pfandrecht und ist demgemäß z. B. einem spätern Cessionar der Forderung gegenüber nicht geschützt. Allein im vorliegenden Falle ist nun nicht anzunehmen, daß für die verpfändeten Forderungen überhaupt Schuldscheine bestehen. Der Kläger verneint dies und die Beklagte, welche es behauptet, hat in der Klagebeantwortung des gänzlichen unterlassen, ihre Behauptung irgendwie näher zu substanziiren, während sie dies doch hätte thun sollen und, wenn wirklich Schuldscheine bestanden, sehr leicht hätte thun können. Demnach ist davon auszugehen, die verpfändeten Forderungen seien überhaupt keine verbrieften Forderungen, d. h. es bestehen

für dieselben keine Schuldscheine des Schuldners der verpfändeten Forderungen, vielmehr handle es sich um unverbriefte Forderungen und die Forderungspapiere oder Forderungsausweise, von welchen in den Faustpfandverschreibungen u. s. w. die Rede ist, bestehen lediglich in Betreibungsakten oder Belegen für Zahlungen, welche die Verpfänder für Albert Wohnlich geleistet haben (Rechnungs¬ aufstellungen, Buchauszügen u. s. w.). Ist aber dem so, so ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, denn alsdann sind die Faustpfandbestellungen gültig oder lag und liegt es doch in der Hand der Beklagten, dieselben durch Anzeige an den Schuldner jederzeit zur Perfektion zu bringen. Der Umstand, daß die etwa von den Verpfändern im Geltstage des Albert Wohnlich einge¬ reichten Belege nicht übergeben worden sind, kann zur Abwei¬ sung der Klage nicht führen, um so weniger als ja die Beklagte in dem Vertrage vom 10. November 1888 die schriftliche Aner¬ kennung der fraglichen Forderungen durch den Schuldner besitzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Be¬ wenden.