Volltext (verifizierbarer Originaltext)
66. Urtheil vom 26. September 1890 in Sachen Keller. A. In Nr. 81 des „Luzerner Tagblatt“ vom 5. April 1889 erschien ein Leitartikel „Zur Abwehr, in welchem die kurz zuvor stattgefundene Ersatzwahl eines Mitgliedes in den Gemeinderath von Escholzmatt besprochen wurde und der unter Anderm folgenden, in Sperrschrift gedruckten Passus enthält: „Man wollte die Ver¬ „waltung unseres ganzen Gemeindevermögens (Kirchen= und „Waisengut) im Betrage von 200,000 Fr. nicht einem Manne in „die Hand geben, der nur nothdürftig lesen und schreiben kann „und in finanzieller Hinsicht nicht vollständig auf eigenen Füßen „steht.“ Weiterhin fährt der Artikel fort: „Unsere Gemeindever¬ „verwaltung, wie sie jetzt zusammengesetzt ist, darf sich überall „sehen lassen und wir dürfen behaupten, daß jene Zeit 1841 „1847, in welcher neben andern auch der Vater des gerühmten „Kirchmeier Stadelmann die Stelle eines Waisenvogtes bekleidete, „nicht unser Ideal ist. Das Waisengut schmolz während der ge¬ „nannten Periode von 17,095 Gulden auf 11,133 Gulden zu¬
„sammen u. s. w.“ Wegen dieses Artikels erhob Kirchmeier Stadelmann in Escholzmatt, welcher bei der fraglichen Gemeinde¬ rathswahl Kandidat der konservativen Partei gewesen und als solcher unterlegen war, gegen H. Keller, als damaligen Vertreter der verantwortlichen Redaktion des „Luzerner Tagblatt,“ In¬ jurienklage. In seiner Klage führte er die sperrgedruckte Stelle des Artikels textuell an, und fügte bei, der gleiche Artikel ver¬ unglimpfe auch seinen verstorbenen Vater. In den angeführten Zeitungsstellen und vorzüglich in dem sperrgedruckten Passus er¬ blicke er eine Verleumdung und Ehrenkränkung, eine schwere Ver¬ letzung seines guten Rufes, seines Ansehens und seines Kredites. Er verlangte Bestrafung des Beklagten wegen Verleumdung re¬ spektive Beleidigung und Kreditschädigung, Aufhebung der Ehren¬ kränkung, Anerkennung seiner Berechtigung, das Urtheil je einmal im „Kantonsblatt,“ „Luzerner Tagblatt“ und „Vaterland,“ auf Kosten des Beklagten zu publiziren, und Zuspruch einer Ent¬ schädigung von 2000 Fr. Der Beklagte hatte bereits vor Friedens¬ richteramt anerboten, eine Erklärung im Tagblatt zu publiziren, wodurch konstatirt würde, daß der eingeklagte Artikel nicht sagen wolle und nicht sage, der Kläger sei überschuldet. Im Prozesse führte er aus, die Bemerkung, der Kläger stehe finanziell nicht vollständig auf eigenen Füßen, besage nur, daß der Kläger, ob¬ schon er kein Geschäft betreibe, welches dies erfordern würde, mehr¬ fach den Kredit in Anspruch genommen habe, wofür der Wahr¬ heitsbeweis unternommen werde. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) entschied dahin, in der Behauptung, der Kläger könne nicht ordentlich lesen und schreiben, liege, nach Gestalt der Sache, keine Ehrenkränkung; dagegen liege in dem Ausdrucke, der Kläger stehe finanziell nicht vollständig auf eigenen Füßen, mehr als der Beklagte nunmehr im Prozesse zugeben wolle. Die wahre Be¬ deutung des Satzes erhelle daraus, daß er in Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeindevermögens, insbesondere mit der weiterhin erscheinenden Beschuldigung gebracht sei, unter der Ver¬ waltung des Vaters des Klägers habe das Waisengut sich stetig ver¬ mindert. Im Zusammenhange aufgefaßt liege in dem inkriminirten Passus ein wenn auch unbestimmter Vorhalt irgend einer Un¬ redlichkeit an anvertrautem respektive anzuvertrauendem Gut und sei somit der Thatbestand der Verleumdung gegeben. Das Bezirks¬ gericht verurtheilte demnach den Beklagten wegen Verleumdung zu einer Buße von 12 Fr., erklärte die Ehrverletzung als aufgehoben und den Kläger für befugt, das Urtheil einmal innert Monats¬ frist auf Kosten des Beklagten im „Luzerner Tagblatt“ zu publi¬ ziren; dagegen wies es die Entschädigungsforderung des Klägers ab, weil eine ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse nicht dargethan sei. Rücksichtlich der Kosten erkannte das Bezirks¬ gericht dahin, daß es dem Kläger einen Viertheil seiner Advokatur¬ kosten, die übrigen Gerichts= und Parteikosten dagegen dem Be¬ klagten auferlegte. Auf Appellation beider Parteien erkannte das Obergericht des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 24. Juni 1890 abändernd dahin:
1. Der Beklagte habe sich des eingeklagten Vergehens nicht schuldig gemacht und sei daher von Schuld und Strafe freige¬ sprochen.
2. Dagegen sei er gehalten innert acht Tagen von schriftlicher Zustellung des Urtheils an, dem Kläger eine Ehrenerklärung im Sinne des § 95 des Polizeistrafgesetzes an das Protokoll des Obergerichtes stellen zu lassen.
3. Mit seiner Entschädigungsforderung sei der Kläger abge¬ wiesen.
4. Die ergangenen Prozeßkosten habe der Beklagte zu bezahlen. Die persönlichen Parteikosten seien jedoch gegenseitig wettgeschlagen. Beklagter habe demnach an den Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 344 Fr. 45 Cts.
5. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Unternährer 343 Fr. 95 Cts.
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 205 „ 80 Zur Begründung des Urtheils, soweit dasselbe von dem erst¬ instanzlichen Erkenntnisse abweicht, wird bemerkt: Der inkriminirte Artikel lasse die dem erstinstanzlichen Urtheile zu Grunde gelegte Auffassung allerdings zu, und so aufgefaßt enthielte er unzweifel¬ haft eine Ehrenkränkung gegenüber dem Kläger. Allein die ge¬ dachte Auffassung sei immerhin nicht eine nothwendige und die einzig mögliche. Es bleibe denkbar, daß der Einsender ohne weitere Nebengedanken dem Kläger einfach die vollständige finanzielle Un¬
abhängigkeit habe absprechen wollen, wie solche für eine Stelle in der Gemeindeverwaltung zwar nicht Voraussetzung, aber doch un¬ zweifelhaft geeignet sei, einer ohnedem qualifizirten Kandidatur den Vorzug zu geben; hierin aber könnte eine Ehrenkränkung nicht gefunden werden. Bei solcher Sachlage sei es am Platze, dem Beklagten eine Ehrenerklärung im Sinne des § 95 des Polizei¬ strafgesetzes aufzuerlegen, während im Uebrigen die gestellte Klage abzuweisen sei. Dagegen seien in Gemäßheit der Praxis, nachdem der Kläger immerhin mit Grund den richterlichen Schutz angerufen habe, dem Beklagten grundsätzlich alle Kosten zu überbinden. B. Gegen dieses Urtheil ergriff H. Keller den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift behauptet er im Wesentlichen:
1. Das angefochtene Urtheil verletze die Preßfreiheit. Die Freiheit der Presse bestehe darin, daß ihr die Besprechung der öffentlichen Angelegenheiten in anständiger Sprache, der Wahrheit gemäß, ohne Einschränkung gestattet sei. Der eingeklagte Artikel habe nun einfach der Wahrheit gemäß und in sehr anständiger Sprache die Gründe auseinandergesetzt, warum der Kläger als Gemeinderathskandidat nicht gewählt worden sei und nach der Meinung der Mehrzahl nicht habe gewählt werden können. Zu den Aufgaben der Presse in einer Republik gehöre aber un¬ zweifelhaft die Besprechung der Wahlen und die Erörterung der Verhältnisse unter den Parteien. Das möge freilich für die Kan¬ didaten nicht immer angenehm sein, allein es gehöre zur Sache. Wenn nun eine Zeitung deßhalb bestraft oder mit schweren Kosten belastet werde, weil sie ihrer Pflicht nachkomme, so gebe es keine Preßfreiheit mehr. Der inkriminirte Artikel sei übrigens lediglich eine Abwehr gegen zwei Einsendungen im „Vaterland“ gewesen, in welchen über die bei den Gemeinderathswahlen in Escholzmatt bezeigte „radikale Ausschließlichkeit“ losgezogen worden sei. Diesen Angriffen gegenüber habe die liberale Presse sagen müssen, warum die Liberalen sich gegenüber der Kandidatur Stadelmanns ab¬ lehnend verhalten haben. Schonlicher als in dem inkriminirten Artikel aber hätten diese Gründe gar nicht dargethan werden können. Wenn daher das „Luzerner Tagblatt“ hiefür gebüßt worden sei, so liege darin eine Verletzung der Preßfreiheit.
2. Das „Luzerner Tagblatt“ sei im vorliegenden Falle aus¬ nahmsweise behandelt worden. In andern Fällen habe das luzer¬ nische Obergericht nicht in gleicher Weise geurtheilt. So habe es die Injurienklage eines patentirten Anwaltes gegen das (konservative) „Vaterland,“ welches ihn einen „halbgebildeten Advokaten“ ge¬ nannt hatte, abgewiesen, ohne dem Beklagten eine Ehrenerklärung oder Kosten aufzulegen. So habe es ferner in einem andern Falle den Vorwurf des Betruges gegen eine Gemeindebehörde un¬ gestraft hingehen lassen, weil der Redaktor des konservativen „Luzerner Landboten“ in guten Treuen gehandelt habe. Das libe¬ rale „Luzerner Tagblatt“ könne sich daher mit Recht wegen ganz ausnahmsweiser Behandlung seiner Prozesse beschweren. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Ur¬ theil des Obergerichtes des Kantons Luzern in Sachen Stadel¬ mann gegen H. Keller als Vertreter der verantwortlichen Redaktion des „Luzerner Tagblatt“ vom 24. Juni 1890 als verfassungs¬ widrig aufheben, unter Kostenfolge. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Rekursbeklagte Kirchmeier Stadelmann im Wesentlichen: Durch das angefochtene Urtheil sei der Rekurrent nicht verurtheilt, sondern im Gegentheil freigesprochen worden. Ein Rekurs gegen dieses freisprechende Urtheil sei gegenstandslos. Blos der Kosten wegen sei ein solcher nicht zuläßig. Wenn das Obergericht gestützt auf eine kantonale Gesetzesbestimmung den Rekurrenten zu einer Ehrenerklärung verhalten und ihm gemäß der Praxis die Kosten des Prozesses auferlegt habe, weil der Kläger immerhin mit Grund den richterlichen Schutz angerufen habe, so stehe dem Bundesge¬ richte eine Nachprüfung dieser Verfügungen nicht zu; die oberste kantonale Gerichtsbehörde könne nach freiem Ermessen über den Kostenpunkt disponiren. Eventuell könne hier materiell von einer Verletzung der Preßfreiheit nicht die Rede sein. Denn der ein¬ geklagte Artikel gehe über die Grenzen sachlicher, wahrheitsge¬ treuer Erörterung weit hinaus und enthalte eine grobe Verun¬ glimpfung der Person des Klägers. Um eine „Abwehr“ gegenüber dem Kläger habe es sich nicht handeln können, da diesem die an¬ geblichen Angriffe im „Vaterland“ ganz fremd seien. Nachdem der Wahlkampf beendigt gewesen sei, habe eine Besprechung der Per¬
son der Kandidaten gar keinen Zweck mehr gehabt. Die Behaup¬ tung des Rekurrenten, das „Luzerner Tagblatt“ sei ausnahmsweise behandelt worden, sei unbegründet, die beiden vom Rekurrenten angeführten Fälle haben mit dem vorliegenden Falle (in welchem das liberale Stadtgericht von Luzern den Rekurrenten sogar ver¬ urtheilt gehabt habe) keine Aehnlichkeit. Es werde daher auf Ab¬ weisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Rekurrent eine Verletzung der Preßfreiheit sowie des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze behauptet, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent; seine Kognition beschränkt sich aber natürlich darauf, ob die er¬ wähnten verfassungsmäßigen Prinzipien verletzt seien; eine Ueber¬ prüfung der Gesetzlichkeit der angefochtenen Entscheidung steht ihm, nach bekanntem Grundsatze, nicht zu. Das Bundesgericht ist in Preßinjuriensachen, so wenig wie in andern Injurienstreitigkeiten, erkennendes Strafgericht oberer Instanz.
2. Durch die angefochtene Entscheidung nun ist der Rekurrent nicht verurtheilt, sondern von Schuld und Strafe freigesprochen worden. Die Abgabe einer „Ehrenerklärung, zu welcher der Re¬ kurrent verhalten wird, ist keine Strafe; es handelt sich dabei nicht etwa darum dem Rekurrenten einen Widerruf seiner Aeuße¬ rungen, eine Abbitte und dergleichen aufzuerlegen, sondern blos darum, daß der Rekurrent erkläre, er habe nicht die Absicht ge¬ habt, den Kläger zu beleidigen oder an seiner Ehre zu kränken. § 95 des luzernischen Polizeistrafgesetzes schreibt die Auflage einer solchen Ehrenerklärung für den Fall vor, wo es zweifelhaft ist, „ob eine Rede oder Handlung als Injurie sich darstelle“ oder wo „der Beklagte der Absicht zu beleidigen blos verdächtig ist,“ also für Fälle, wo der Thatbestand einer strafbaren Ehrenkränkung nicht festgestellt ist, vielmehr durch die Abgabe der Ehrenerklärung gerade ausgeschlossen werden soll. Diese Regel des § 95 scit. nun ist gewiß an sich mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze un¬ vereinbar und es ist dies auch vom Rekurrenten nicht behauptet worden; ebensowenig ihre Anwendung im vorliegenden Falle. Vor¬ erst ist nicht recht einzusehen, inwiefern der Rekurrent durch die fragliche Auflage ernsthaft beschwert sein sollte, denn dieselbe mu¬ thet ihm nur zu, in bestimmter Form zu Gerichtsprotokoll zu er¬ klären, was er ohnedem implicite im Prozesse stets behauptet hatte, nämlich daß er nicht die Absicht gehabt habe, den Kläger an seiner Ehre zu kränken. Sodann kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß die Annahme des Obergerichtes, die Voraussetzungen des § 95 cit. seien im vorliegenden Falle gegeben, eine willkür¬ liche sei. Es ist ja, wie das Urtheil der ersten Instanz beweist, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der inkriminirte Artikel von Dritten in einem Sinne aufgefaßt wurde, welcher für den Kläger beleidigend ist.
3. Ebensowenig wie in der Auflage einer Ehrenerklärung kann in der Entscheidung über die Prozeßkosten eine Verfassungsver¬ letzung erblickt werden. Mit dem Prinzipe der Preßfreiheit ist es gewiß nicht unvereinbar, wenn nach den kantonalen Gesetzen in Injuriensachen dem freigesprochenen Angeklagten die Prozeßkosten dann auferlegt werden können, wenn der Kläger zu Anrufung des richterlichen Schutzes Grund hatte, speziell wenn die Aeußerung des Beklagten so gefaßt war, daß sie als beleidigend im Publikum aufgefaßt werden konnte. Nun stützt sich das Obergericht darauf, die kantonale Gesetzgebung gestatte, gemäß der bestehenden Praxis, eine derartige Verlegung der Kosten und es sei dieselbe im vor¬ liegenden Falle nach den Umständen gerechtfertigt. Daß diese Ent¬ scheidung etwa gegen klares unzweideutiges Gesetzesrecht verstoße, hat der Rekurrent nicht behauptet, ja er hat überhaupt grund¬ sätzlich deren Gesetzlichkeit gar nicht angefochten. Die Annahme sodann, daß der eingeklagte Artikel seiner Fassung nach einer für die Ehre des Klägers nachtheiligen Deutung fähig war, ist, wie bereits bemerkt, keine willkürliche, offenbar auf nicht sachlichen Gründen beruhende, sondern eine mögliche. Danach kann denn hier weder von einer Verletzung der Preßfreiheit noch der Gleich¬ heit vor dem Gesetze die Rede sein. Daß das Obergericht in andern Injurienfällen die Beklagten, ohne Auflage einer Ehrener¬ klärung und Kosten freigesprochen hat, ändert hieran natürlich nichts. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.