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16_I_480

BGE 16 I 480

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

67. Urtheil vom 4. Juli 1890 in Sachen Villars. A. Samuel Brönnimann, Wirth, in Borisried bei Oberbalm, Kantons Bern, hatte bei Ernst Arnold Villars, Weinhändler, in Chaux=de=Fonds eine Bestellung von Cognac zum Preise von 1 Fr. 80 Cts. per Liter gemacht. Villars führte diese Bestellung dadurch aus, daß er ein Gebinde mit der Waare in Chaux=de¬ Fonds der Eisenbahn zum Transporte an den Besteller, auf dessen Rechnung und Gefahr, übergab. In Folge einer im Keller des Brönnimann von den bernischen Behörden vorgenommenen Getränkeuntersuchung stellte sich nach der Analyse des bernischen Kantonschemikers heraus, daß der von Villars gelieferte Cognac ein bloßes Gemisch von Spiritus und Wasser mit etwas Caramel und Zucker sei. Brönnimann erklärte, er habe „Cognac“ und nichts anderes bestellt; die Preise dieses Liqueurs seien ihm, als voll¬ ständigem Neuling im Wirthschaftswesen, unbekannt gewesen. Es wurde hierauf von den bernischen Behörden beim Richteramte Bern, Abtheilung Strafsachen, gegen Villars Strafklage wegen Uebertretung des bernischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 26. Fe¬ bruar 1888 § 12 II Art. 233 Ziffer 2 erhoben, welcher lautet: „An die Stelle des Art. 233 des Strafgesetzes treten folgende „Bestimmungen: „Art. 233: Mit Gefängniß bis zu 60 Tagen, womit Geld¬ „buße von 50 bis 5000 Fr. zu verbinden ist, wird bestraft: „2. Wer wissentlich Nahrungs= oder Genußmittel, die ver¬ „dorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung „dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung ge¬ „eigneten Bezeichnung feil hält.“ Villars, durch Vermitlung seiner Wohnortsbehörde über diese Anklage einvernommen, erklärte, es liege auf der Hand, daß es sich bei einer Bestellung von Cognac zu 1 Fr. 80 Ets. per Liter nicht um reinen Cognac der ihn selber wenigstens auf 3 Fr. 50 Cts. per Liter zu stehen komme, habe handeln können; er habe den Cognac für das ausgegeben was er sei und den Besteller aufmerksam gemacht, daß der Cognac zu 1 Fr. 80 Ets. ganz ordinärer Sorte sei, wie er davon an viele Cafctiers in Chaux=de=Fonds und auswärts liefere; unter allen Umständen enthalte das von ihm gelieferte Getränk keine gesundheitsschädlichen Substanzen. Bei der am 6. Dezember 1889 vor Richteramt Bern stattgefundenen Verhandlung bestritt Villars die Kompetenz der bernischen Gerichte; er wurde indeß mit dieser Einrede vom Richteramte Bern und auf ergriffene Appellation hin, auch von der Polizeikammer des Appellations= und Kassa¬ tionshofes des Kantons Bern abgewiesen, von letzterer durch Ent¬ scheidung vom 12. Februar 1890 und im Wesentlichen mit der Begründung: Wenn Ziffer 2 des Art. 233 des bernischen Straf¬ gesetzes (in der durch das Lebensmittelpolizeigesetz vom 26. Fe¬ bruar 1888 abgeänderten Fassung) denjenigen mit Strafe bedrohe, welcher wissentlich nachgemachte oder verfälschte Nahrungs= oder Genußmittel unter Verschweigung dieses Umstandes verkaufe, so erscheine als die mit Strafe bedrohte Handlung das durch Ver¬ kauf vermittelte wissentliche Inverkehrbringen von gefälschten Nah¬ rungs= oder Genußmitteln unter Verschweigung des Umstandes der Fälschung. Nicht auf ein Verbot des Kaufvertrages über ge¬ fälschte Lebens= oder Genußmittel an und für sich sei es abgesehen, sondern auf ein Verbot des Kaufes als Mittel des Inverkehr¬ bringens, mit andern Worten also auf das durch den Kauf ver¬ mittelte Inverkehrbringen gefälschter Waaren. Dies ergebe sich aus dem Zwecke und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 26. Fe¬ bruar 1888, aus der Bezeichnung (Gesetz betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w.), welche der Gesetzgeber demselben beigelegt habe sowie endlich aus einer Vergleichung der Bestim¬ mungen der Art. 233 Ziffer 1 und 2 untereinander und mit Art. 232. Alle diese Momente zeigen deutlich, daß der Ausdruck „verkaufen“ in Art. 233 Ziffer 2 soviel bedeute als durch Ver¬ kauf in Verkehr bringen. Die materielle Handlung des Inverkehr¬ bringens nun sei nicht mit der Vertragserfüllung im Sinne des

Civilrechtes zu identifiziren; der Ort der Vertragserfüllung und der Ort des Abschlusses der Handlung des Inverkehrbringens können weit auseinanderfallen. Im vorliegenden Falle z. B. sei dem Angeschuldigten zuzugeben, daß der Ort der Vertragserfüllung Chaux=de=Fonds gewesen sei; die Handlung des Inverkehrbringens dagegen sei erst mit der Aushändigung der Waare an den Erwer¬ ber Brönnimann abgeschlossen gewesen, weil letzterer erst hiemit die aktuelle Möglichkeit erlangt habe, den ihm gelieferten Cognac als Genußmittel zu verwenden und an das konsumirende Publikum abzugeben. Nach vieljähriger Praxis der Polizeikammer gehöre zum Begriffe der Handlung im strafrechtlichen Sinne nicht nur die eigene körperliche Thätigkeit des Delinquenten, sondern begreife er auch alles dasjenige in sich, was der Thäter durch eine fremde von ihm als Werkzeug benutzte (menschliche, thierische oder mechanische) bewe¬ gende Kraft (wie im vorliegenden Falle die Dampfkraft der Eisenbahn) zu Wege bringe, insoweit er eben wegen dieser Benutzung seiner¬ seits doch als Thäter (und nicht als Anstifter) anzusehen sei; in diesem Falle dauere die Handlung des Thäters so lange, als die von ihm in Bewegung gesetzte Kraft wirksam sei. Diese Ansicht der Polizeikammer lehne sich an vielfache Entscheidungen des Bundes¬ gerichtes an und stehe auch mit der Praxis des deutschen Reichs¬ gerichtes in Uebereinstimmung. Im vorliegenden Falle gehöre dem¬ nach zur Handlung des angeschuldigten Villars nicht nur die Uebergabe der Waare an die Eisenbahnverwaltung zum Transport sondern auch dieser Transport selbst, ja unter Umständen selbst der Transport der Waare durch den Camioneur von der End¬ station Bern nach Borisried, wenn ein solcher stattgefunden habe was aber nicht festgestellt sei. Danach sei die von Villars be¬ gangene strafbare Handlung des Inverkehrbringens gefälschter Waare erst im Gebiete des Kantons Bern zum Abschluß gelangt, also auch hier begangen, in Chaux=de=Fonds dagegen nur begonnen worden. B. Gegen diesen Entscheid ergriff E. A. Villars den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift macht er in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen geltend:

1. Das bernische Gesetz bedrohe nur den „Verkauf“ gefälschter Genußmittel 2c. unter gewissen Voraussetzungen mit Strafe, nicht aber die Erfüllung des Kaufvertrages, die Lieferung. Wenn nun die Polizeikammer entgegen dem völlig klaren Wortlaufe des Ge¬ setzes, die Vertragserfüllung, die Lieferung, als strafbar erkläre, so liege hierin eine willkürliche Ausdehnung des Strafgesetzes auf eine nicht mit Strafe bedrohte Handlung und damit eine Ver¬ letzung der Art. 4 u. 58 der Bundesverfassung.

2. Angenommen aber auch, es dürfe in den Ausdruck „Ver¬ kauf“ auch die Erfüllung des Verkaufes gelegt werden, so sei dann jedenfalls die strafbare Handlung außerhalb des bernischen Kantonsgebietes erfolgt. Auch die Vertragserfüllung habe, (gemäß Art. 84 Ziffer 2 O.=R.) in Chaux=de=Fonds durch Uebergabe der Waare an die Eisenbahnverwaltung stattgefunden; von da an sei, wie auch im Frachtbriefe ausdrücklich bemerkt, die Gefahr (wie das Verfügungsrecht über die rollende Waare) auf den Käufer übergegangen. Sei aber der Verkauf auch außerhalb des bernischen Territoriums erfüllt worden, so sei, da die strafbare Handlung nur eben in dieser Erfüllung liegen könnte, kein bernisches Ge¬ richt im vorliegenden Falle nach der bernischen Gesetzgebung kom¬ petent; denn diese stehe für Fälle der vorliegenden Art durchaus auf dem Standpunkte des Territorialprinzips. Wenn dem gegen¬ über die Polizeikammer einen besondern strafrechtlichen Begriff der Vertragserfüllung, den Begriff des „Inverkehrbringens“ konstruire, so sei diese Art der Kompetenzbegründung vermittelst Aufstellung eines neuen dem Gesetze selbst völlig fremden strafrechtlichen Be¬ griffes eine willkürliche und absolut unzulässige.

3. Durch die angefochtene Entscheidung werden Rechte verletzt, welche dem Rekurrenten sowohl durch die Bundes= als durch die Kantonsverfassungen von Bern und Neuenburg gewährleistet seien. Art. 74 der bernischen Kantonsverfassung bestimme: „Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.“ Damit habe kein bloßes Verbot von Ausnahmegerichten aufgestellt werden wollen; dieses sei schon in Art. 50 der Kantonsverfassung enthalten und habe daher in Art. 74 nicht wiederholt zu werden brauchen, sondern es liege hierin eine weitergehende Ge¬ währleistung. Ordentlicher Richter sei ein engerer Begriff als „verfassungsmäßiger“ Richter; der ordentliche Richter müsse zwar stets ein verfassungsmäßiger sein, allein nicht jeder verfassungs¬

mäßige Richter sei auch der ordentliche Richter im Spezialfalle, welchen Art. 74 den Bürgern gewährleiste. Die Garantie des ordent¬ lichen Richters empfange ihre praktische Bedeutung erst durch das Gesetz; es sei deßhalb auch den Staatsbehörden zur Pflicht ge¬ macht (in § 98 Ziffer 3 St.=V.), das Gesetz über das Straf¬ verfahren unverzüglich zu revidiren oder zu erlassen. Die Bestim¬ mungen des Strafprozeßverfahrens über die Kompetenz der Gerichte, peziell des Art. 12 desselben, bilden daher einen integrirenden Bestandtheil des § 74 der bernischen Verfassung; eine Verletzung des Gesetzes involvire hier auch eine Verfassungsverletzung. Denn überall da, wo die Verfassung selbst den Bürgern sofort und un¬ bedingt ein bestimmtes Recht gewährleiste, welches ohne erklärendes Gesetz bedeutungslos bliebe, bilde dieses Gesetz die nothwendige Interpretation der Verfassung und es dürfe daher ein solches Ge¬ setz nicht auf gleiche Linie mit denjenigen Gesetzen gestellt werden, deren Erlaß durch die Verfassung zwar vorgeschrieben sei, allein der Zeit nach früher oder später erfolgen dürfe. Der Rekurrent sei auch unzweifelhaft berechtigt, sich, obschon er weder bernischer Bürger noch Niedergelassener sei, über eine zu seinen Ungunsten geschehende Verletzung der bernischen Kantonsverfassung zu be¬ schweren. Allerdings brauche Art. 59 litt. a O.=G. den Ausdruck, daß das Bundesgericht Beschwerden von Privaten oder Korpo¬ rationen betreffend Verletzung derjenigen Rechte beurtheile, welche ihnen entweder durch die Bundesverfassung oder durch die Ver¬ fassung ihres Kantons gewährleistet seien. Allein angesichts der Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 4, 60, 113) müsse diese Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß diejenige Kantons¬ verfassung, zu welcher der Schweizerbürger in einem Spezialfalle in eine rechtlich relevante Beziehung trete, insoweit, für ihn die Verfassung seines Kantons sei. Uebrigens gewährleiste auch die neuenburgische Kantonsverfassung jedem Bürger das Recht auf seinen ordentlichen Richter. Der Rekurrent könne also die Verletzung beider Kantonsverfassungen als Beschwerdegruud an¬ führen. Es sei übrigens auch Art. 58 B.=V. verletzt. Freilich habe das Bundesgericht diesen Artikel überwiegend nur im Sinne des Verbotes von Ausnahmegerichten ausgelegt, allein immerhin mit gewissen Einschränkungen; so habe es in wiederholten Ent¬ scheidungen anerkannt, daß, auch abgesehen von einem Ausnahme¬ gericht, Niemand in willkürlicher Umgehung der einschlägigen kan¬ tonalgesetzlichen Bestimmungen vor ein anderes als das gesetzmäßig zuständige Gericht verwiesen werden dürfe. Gerade ein Fall letzterer Art liege aber hier vor, wie sich aus dem sub. 1 und 2 Aus¬ geführten ergebe. Demnach werde beantragt: Es sei das ange¬ fochtene Urtheil der bernischen Polizeikammer vom 12. Februar 1890 aufzuheben. C. Die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes ebenso wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Gegenbemerkungen gegen diese Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn die Beschwerde zunächst damit begründet werden will, die angefochtene Entscheidung verletze verfassungsmäßige Rechte des Rekurrenten durch willkürliche Gesetzesauslegung, speziell durch willkürliche Unterstellung einer gesetzlich nicht mit Strafe bedroh¬ ten Handlung unter das Strafgesetz, so erscheint dies nicht als begründet. Zunächst mag bemerkt werden, daß die bernische Kan¬ tonsverfassung zwar wohl (in Art. 72) die persönliche Freiheit gewährleistet und Schutz gegen ungesetzliche Verhaftung, das heißt ungesetzliche Verhängung des Untersuchungsverhaftes gewährt, daß sie dagegen den Grundsatz nulla poena sine lege nicht ausspricht; sie enthält keine Vorschrift, wodurch das geschriebene Recht als einzige verfassungsmäßige Rechtsquelle im Strafrecht erklärt würde. Es kann sich daher in dieser Richtung nur fragen, ob nicht durch willkürliche Gesetzesauslegung der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verletzt, respektive eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten begangen sei. Dies ist ohne weiters zu verneinen. Die angefochtene Entscheidung der Polizeikammer des bernischen Appellations= und Kassationshofes stützt sich durchaus auf sachliche Gründe; sie sucht, wie ihre Begründung zeigt, an der Hand der für die logische Gesetzesauslegung maßgebenden Momente, speziell des Zweckes, der Entstehungsgeschichte, und des Zusammenhanges des Gesetzes zu ermitteln, welchen Sinn der Gesetzgeber in Art. 233 Ziffer 2 des (revidirten) bernischen Strafgesetzbuches mit dem Ausdrucke „verkaufen“ verbunden habe; wenn der ber¬ nische Richter dabei zu dem Ergebnisse gelangt, daß unter „ver¬

kaufen“ im Sinne dieses Gesetzes nicht sowohl der Abschluß des Kaufvertrages als das durch den Kaufvertrag vermittelte Inver¬ kehrbringen der gefälschten Waare verstanden sei, so geht dies über die Grenzen zulässiger richterlicher Gesetzesauslegung nicht hinaus. Es liegt nicht das Mindeste dafür vor, daß die vom kantonalen Richter für seine Auslegung des Gesetzes angeführten Gründe blos vorgeschobene wären, es sich nur um eine Verschleie¬ rung richterlicher Willkür handle.

2. Die Bestimmungen der neuenburgischen Kantonsverfassung, auf welche der Rekurrent sich eventuell beruft, fallen bei Beur¬ theilung der Beschwerde von vornherein außer Betracht; denn die neuenburgische Kantonsverfassung gilt selbstverständlich nur für das Gebiet des Kantons Neuenburg, nicht aber für dasjenige anderer Kantone (vergleiche Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen Loosli, Amtliche Sammlung XII, S. 512 Erw. 1); nicht eine Verletzung der neuenburgischen, im Kanton Bern nicht geltenden, Kantonsverfassung, sondern nur eine solche der Bundesverfassung oder der bernischen Kantonsver¬ fassung kann zum Gegenstande der Beschwerde gemacht werden. Dabei ist denn aber unbedenklich anzuerkennen, daß der Rekurrent, obschon er weder im Kanion Bern wohnt noch dort verbürgert ist, auf die in Art. 74 der bernischen Kantonsverfassung ausge¬ sprochene Gewährleistung des „ordentlichen Richters“ ebenso wohl Anspruch hat, wie ein bernischer Kantonsangehöriger; dies folgt schon aus den Art. 4 und 60 B.=V.

3. Wenn Art. 74 der bernischen Kantonsverfassung ausspricht, daß Niemand feinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, so werden dadurch nicht, wie der Rekurrent behauptet, die kanto¬ nalgesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsbarkeit und Gerichts¬ stand in Civil= und Strafsachen zu Bestandtheilen des Verfas¬ sungsrechtes erhoben; vielmehr wird dadurch nur ausgeschlossen, daß für einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahmegerichte aufge¬ stellt werden, oder daß die bestehenden gesetzlichen Normen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand im Einzelfalle willkürlich bei Seite gesetzt und so der Gerichtsstand nicht auf Grund der ge¬ setzlichen Regel sondern durch behördliche Willkür bestimmt werde. Diese Bedeutung der kantonalverfassungsmäßigen Garantie des „ordentlichen“, oder des „gesetzlichen“ Richters ist vom Bundes¬ gerichte bereits häufig festgestellt worden (vergleiche z. B. Ent¬ scheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes VI, S. 519 u. ff., VII, S. 761, XIV, S. 174 u. ff.). Dem Art. 74 der bernischen Kantonsverfassung eine andere, weitergehende Bedeutung als den analogen Gewährleistungen anderer Kantonsverfassungen beizu¬ legen, besteht kein Grund. Eine bloße Wiederholung des in Art. 50 K.=V. ausgesprochenen Grundsatzes, daß die Rechtspflege einzig durch die verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde, enthält Art. 74 auch bei der hier vertretenen Auslegung nicht; Art. 50 der Kantonsverfassung verbietet, daß Theile der Rechts¬ pflege andern Behörden als den in der Verfassung vorgesehenen Gerichten zugewiesen werden, Art. 74 dagegen gewährleistet über¬ dem, daß die Gerichtspflicht, die Pflicht, vor einem bestimmten Gerichte Recht zu nehmen und zu geben, nach allgemeiner Rechts¬ norm sich zu richten habe und nicht durch willkürliche Einzelver¬ fügungen der Behörden geregelt werden dürfe. Beiläufig bemerkt werden mag übrigens, daß der französische Text der bernischen Kantonsverfassung die Garantie des „ordentlichen Richters“ mit genau denselben Worten (juge naturel) ausspricht, wie der fran¬ zösische Text des Art. 58 B.=V. diejenige des „verfassungs¬ mäßigen“ Richters, was wohl deutlich zeigt, daß bei diesen Ge¬ währleistungen auf die Divergenz der Wortfassung „ordentlicher,“ „verfassungsmäßiger, „gesetzlicher, „natürlicher Richter“ u. s. w. ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden kann.

4. Hievon ausgegangen liegt eine Verletzung des Art. 74 K.=V. in casu nicht vor. Das kantonale Gericht hat angenommen, es sei der gesetzliche Gerichtsstand der Begehung, das forum delicti commissi, im Kanton Bern gegeben; es hat also nicht aus eigener Machtvollkommenheit und außerhalb einer gesetzlichen Ermächti¬ gung eine Gerichtspflicht des Rekurrenten im Kanton Bern seiner¬ seits begründet; vielmehr hat es in Erfüllung seiner verfassungs¬ und gesetzmäßigen Aufgabe der Gesetzesauslegung und Anwendung darüber entschieden, ob der bernische Gerichtsstand nach den Be¬ stimmungen des kantonalen Gesetzes im Einzelfalle begründet sei. Daß aber die Annahme, es sei nach Maßgabe der bernischen Ge¬ setzgebung der Gerichtsstand der Begehung im Kanton Bern be¬ XVI — 1890

gründet, eine willkürliche, offenbar unmögliche wäre, kann, wie die Begründung der angefochtenen Entscheidung zeigt gewiß nicht gesagt werden, es liegt also nicht etwa ein Fall vor, wo unter dem bloßen Scheine der Anwendung gesetzlicher Gerichtsstands¬ regeln sich eine willkürliche behördliche Verfügung betreffend den Gerichtsstand verbirgt und somit das verfassungsmäßige Prinzip umgangen wäre. Ob im Uebrigen das kantonale Gericht das kan¬ tonale Gesetz an sich richtig øder unrichtig ausgelegt habe, ent¬ zieht sich nach bekanntem Grundsatze der Kognition des Bundes¬ gerichtes.

5. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings kompetent zu prüfen, ob nicht durch diejenige Auffassung des Gerichtsstandes der Begehung, welche das kantonale Gericht im vorliegenden Falle bethätigt hat, mag nun dieselbe dem kantonalen Gesetze entsprechen oder nicht, bundesrechtliche Grundsätze verletzt werden. In Frage kommen kann hier nur, ob nicht ein Eingriff in die Souveraine¬ tät des Wohnortskantons des Rekurrenten vorliege, beziehungs¬ weise ob nicht diejenigen Grundsätze verletzt seien, welche das Bundesrecht zu Lösung interkantonaler Jurisdiktionskonflikte über die Grenzen der Strafgewalt der Kantone aufgestellt hat (ver¬ gleiche hierüber Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen Güttinger, Amtliche Sammlung XIV, S. 168 u. ff.) Dies ist zu verneinen. Der Rekurrent ist beschuldigt, ein ver¬ fälschtes Genußmittel nach dem Territorium des Kantons Bern zum dortigen Verkaufe geliefert, d. h. dorthin versandt zu haben. Nun hat aber das Bundesgericht bereits in einer Reihe ähnlicher Fälle anerkannt, daß hier das strafbare Handeln auf das Gebiet des Bestimmungsstaates sich erstrecke, respektive die strafbare Hand¬ lung sich dort vollende und daß also bundesrechtlich der Thäter dort verfolgt werden könne (siehe unter anderm Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen Kern, Amtliche Samm¬ lung XIII, S. 377; in Sachen Bell und Nigg Erw. 4 ibidem VIII, S. 420 u. ff.) Hieran ist auch im vorliegenden Falle fest¬ zuhalten. Wo civilrechtlich der Erfüllungsort sich befinde, ist gleich¬ gültig; das strafbare Handeln des Verkäufers verfälschter Waare erstreckt sich auch dann auf das Gebiet des Bestimmungsstaates, wenn der vertragliche Erfüllungsort sich nicht in letzterm befindet, sondern die Waare durch den Verkäufer vom Erfüllungsorte weg dorthin, als an den Ort der thatsächlichen Ablieferung ist versandt worden; auch in diesem Falle wird die Lieferung zum Verkauf am Bestimmungsort durch eine vom Verkäufer in Bewegung ge¬ setzte Kraft bewirkt. Danach ist denn die Beschwerde, da nach dem Bemerkten offenbar auch von einer Verletzung des Art. 58 B.=V. nicht die Rede sein kann, als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.