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16_I_489

BGE 16 I 489

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Waadt, und es sei daher das Kreisgericht Oberengadin zu Aus¬ nicht im Kanton Graubünden sondern in Jongny, Kantons Kantons Graubünden, indem er vorbrachte er habe sein Domizil Erkenntniß rekurrirte Dr. Taverney an den Kleinen Rath des des Amtsblattes vom 15. November 1889 publizirt. Gegen dieses vatrechtes aus und es wurde das Konkurserkenntniß in Nr. 46 in Anwendung des § 152 Ziffer 4 des graubündnerischen Pri¬ Das Kreisgericht Oberengadin sprach auch wirklich den Konkurs beim Kreisgerichte Oberengadin zum Konkurse verzeigt wurde. des Belangten gegen die Auspfändung protestirten und dieser eine Ediktaleitation, was zur Folge hatte, daß andere Gläubiger der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt war, so erließ es 9314 Fr. 25 Cts. angewachsene Forderung. Da dem Gantamte beim Gantamte St. Moritz ein Schatzungsgesuch für seine auf Aubert in Rom belastet ist. Im September 1889 stellte letzterer eine mit einer Hypothek von 8000 Fr. zu Gunsten des Charles besitzt in St. Moritz (Engadin) zwei Grundstücke, von denen das A. Dr. med. Henri Taverney in Jongny, Kantons Waadt,

68. Urtheil vom 5. September 1890 in Sachen Taverney.

fällung des Konkurserkenntnisses über ihn verfassungs= und ge¬ setzmäßig nicht kompetent. Unter keinen Umständen habe, wie dies wirklich geschehen sei, der Konkurs über ihn verhängt werden dürfen, ohne daß ihm vorher eine Frist zum Ausweise über seine Zahlungsfähigkeit anberaumt worden sei. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden entschied über diesen Rekurs am 18. Fe¬ bruar 1890 dahin, daß er das rekurrirte Konkurserkenntniß des Kreisgerichtes Oberengadin „mit Rücksicht auf das bei der Kon¬ kurseröffnung eingehaltene Verfahren“ kassirte. In den Ent¬ scheidungsgründen ist ausgeführt: Die Kompetenz des Kreisge¬ richtes Oberengadin als Konkursgericht könne nicht bestritten werden, denn in St. Moritz habe die gantamtliche Betreibung soweit stattgefunden, bis sie auf Protest anderer Gläubiger abge¬ brochen und der Betriebene zum Konkurs verzeigt worden sei. In solchen Fällen sei aber gemäß § 154 Ziffer 2 des bünd¬ nerischen Privatrechtes zur Konkurseröffnung dasjenige Gericht kompetent, in dessen Kreis der Schuldner mit Schatzung betrieben worden sei. Art. 59 B.=V. sei nicht anwendbar, da derselbe auf pfandversicherte Forderungen sich nicht beziehe. Pfandversicherte Forderungen seien, nach der bundesrechtlichen Praxis, am Orte der gelegenen Sache zu realisiren; führe das zu Betreibung pfandversicherter Forderungen eingeleitete Verfahren zum Konkurse, so sei auch dieser am Orte der gelegenen Sache auszutragen. Dagegen sei in casu bei Eröffnung des Konkurses unrichtig ver¬ fahren worden, da dem Schuldner zuerst eine Frist zum Aus¬ weise über seine Zahlungsfähigkeit hätte anberaumt werden sollen, was nicht geschehen sei. Diese Entscheidung wurde am 28. Fe¬ bruar 1890 dem Vertreter des Dr. Taverney, dem Advokaten Vieli in Rhäzüns, per Post zugesandt. Nach Empfang derselben beschloß das Kreisgericht Oberengadin am 4. Juni 1890, dem Dr. Taverney eine Frist von drei Wochen anzusetzen, um sich über seine Zahlungsfähigkeit auszuweisen. Da der Aufenthalt des Gemeinschuldners unbekannt und von seinem graubündnerischen Rechtsvertreter nicht zu erfahren sei, so wurde ihm dieser Ge¬ richtsbeschluß durch Ediktalpublikation in Nr. 23 des graubünd¬ nerischen Amtsblattes vom 6. Juni 1890 zur Kenntniß gebracht mit der Aufforderung, seine treibenden und protestirenden Gläu¬ biger bis zum 25. Juni zufrieden zu stellen, widrigenfalls das gegen ihn eingeleitete Konkursverfahren durchgeführt werde. Nach unbenutztem Ablaufe dieser Frist erkannte das Kreisgericht Ober¬ engadin am 30. Inni 1890 über den Dr. Taverney den Kon¬ kurs, was in Nr. 29 des Amtsblattes vom 18. Juli 1890 ver¬ öffentlicht wurde. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Dr. Taverney mit Fingabe vom 22./30. Juli 1890 beim Bundesgerichte mit der Begründung: Der Konkurs über ihn könne nur an seinem Wohnorte, im Kanton Waadt, verhängt werden; das im Kanton Graubünden gegen ihn ausgefällte Konkurserkenntniß entziehe ihn, den verfassungsmäßigen Gewährleistungen zuwider, seinem natürlichen Richter, gebe der graubündnerischen Souverainetät eine übermäßige Ausdehnung und involvire eine wahre Rechts¬ verweigerung. Das Konkurskonkordat, welchem sowohl der Kanton Graubünden als der Kanton Waadt beigetreten seien, gewährleiste die Einheit des Konkurses am Wohnorte des Schuldners; die Konkurseröffnung im Kanton Graubünden verstoße gegen dieses Konkordat. Es sei daher das angefochtene Konkurserkenntniß auf¬ zuheben. C. Das Kreisgericht Oberengadin bemerkt in seiner Vernehm¬ lassung auf diese Beschwerde: Die Kompetenz des Kreisgerichtes Oberengadin sei durch den Entscheid des Kleinen Rathes vom

19. Februar 1890 anerkannt worden. Indem der Rekurrent gegen diesen Entscheid den Rekurs an das Bundesgericht innert nütz¬ liche Frist nicht ergriffen, habe er die Kompetenz des Kreisge¬ richtes Oberengadin thatsächlich anerkannt und da dessen Kon¬ kurserkenntniß vom 4. Juni auf den angerufenen Entscheid sich stütze, so sei der Rekurrent mit seinem Rekurse ab= eventuell neuerdings an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden zu verweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Kompetenz des Kreisgerichtes Oberengadin zu Fällung des angefochtenen Konkurserkenntnisses bereits durch den Entscheid des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom

18. Februar 1890 ist anerkannt worden, so könnte sich fragen, ob die Beschwerde nicht verspätet sei. Denn es wird wohl ange¬

nommen werden dürfen, daß der kleinräthliche Entscheid dem Ver¬ treter des Rekurrenten am Tage nach seiner Postabgabe am

1. März 1890, zugegangen sei, so daß von diesem Tage an die sechzigtägige Rekursfrist gegen die Entscheidung des Kleinen Rathes zu laufen begonnen hätte. Allein es mag diese Frage der Re¬ kursverspätung dahingestellt bleiben. Denn die Beschwerde ist jedenfalls sachlich unbegründet.

2. Wie sich nämlich aus der, ohne weiters der Entscheidung zu Grunde zu legenden, Sachdarstellung des kleinräthlichen Ent¬ scheides vom 18. Februar 1890 ergibt, ist das angefochtene Ver¬ fahren gegen den Rekurrenten für eine grundversicherte Forderung eingeleitet worden. Nun ist aber von der bundesgerichtlichen Praxis stets festgehalten worden, daß auf die Verfolgung grund¬ versicherter Forderungen Art. 59 Abs. 1 B.=V. keine Anwendung finde, grundversicherte Forderungen vielmehr im Gerichtsstande der gelegenen Sache realisirt werden können. Die Art und Weise der Realisirung richtet sich nach der Gesetzgebung des Kantons der gelegenen Sache; sie kann, sofern eben letztere dies vorschreibt, auch durch Eröffnung des Konkurses über das belastete Grund¬ stück geschehen; eine Verletzung der eidgenössischen, das Konkurs¬ recht betreffenden Konkordate liegt hierin nicht, da diese, wie in der bundesrechtlichen Praxis feststeht, der Einleitung eines Sepa¬ ratkonkurses über Liegenschaften nicht entgegenstehen, vielmehr die Einheit des Konkurses am Wohnorte des Schuldners nur für das bewegliche Vermögen vorschreiben. Der am Orte der gelegenen Sache durchgeführte Liegenschaftskonkurs ist dann allerdings in seinen Wirkungen auf die Grundstücke beschränkt und äußert keine Wirkungen für das übrige Vermögen und die Person des Schuld¬ ners; in dieser Beschränkung aber ist er bundesrechtlich durchaus statthaft. Fraglich könnte in casu nur sein, ob in dem im Kanton Graubünden eingeleiteten Liegenschaftskonkurse nur die Hypothekarforderungen liquidirt werden können, ein allfälliger Vorerlös über diese hinaus dagegen dem Gemeinschuldner auszu¬ händigen sei, oder ob in dem Liegenschaftskonkurse auch laufende Gläubiger des Rekurrenten ihre Forderungen geltend machen und Befriedigung aus dem Vorerlöse verlangen können. Diese Frage ist indeß gegenwärtig nicht zu entscheiden, da sie durch die Be¬ schwerde nicht gestellt ist und es durchaus nicht feststeht, daß überhaupt ein Vorerlös über Deckung der Hypothekarforderungen hinaus sich ergeben werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.