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65. Urtheil vom 6. September 1890 in Sachen Lüscher. A. Rudolf Lüscher von Seon, Kantons Aargau, welcher im Jahre 1837 in der Stadt Bern, dem Wohnorte seiner Eltern, geboren ist, begab sich im Jahre 1857, nachdem er bis dahin ununterbrochen in Bern gewohnt, auch dort den damals üblichen militärischen Vorunterricht bestanden hatte, mit einem von der bernischen Centralpolizei ausgestellten Reisepasse in's Ausland. Nach zwanzigjährigem Aufenthalte in England kehrte er im Jahre 1877 nach Bern zurück, wo seine Mutter und Geschwister be¬ ständig geblieben waren; vom Jahre 1878 hinweg bezahlte er die Militärpflichtersatzsteuer in Bern. Nun reklamirte aber in der Folge die aargauische Militärverwaltung von ihm die Militär¬ pflichtersatzsteuer für die Jahre 1858 bis 1878 inklusive, welche Forderung sie indeß später auf die Steuer für die Jahre 1868 bis 1878 beschränkte. R. Lüscher wandte sich beschwerend an den Bundesrath, indem er ausführte, daß er von 1878 hinweg seine Militärpflichtersatzsteuer an seinem Wohnorte in Bern bezahlt habe; während seines Aufenthaltes in England habe er dort all¬ jährlich Militär= und Kriegssteuer, die in der allgemeinen Er¬ werbssteuer inbegriffen seien, bezahlen müssen. Jedenfalls könnte er für rückständige, während seiner Landesabwesenheit verfallene Steuerquoten nur vom Kanton Bern, nicht aber vom Kanton Aargau, wo er sich gar nie aufgehalten habe, belangt werden. Der Bundesrath entschied am 25. April 1890 dahin: 1. Die Ersatzsteuerforderung pro 1878 steht dem Kanton Bern zu und die Bezahlung derselben durch den Rekurrenten an diesen Kanton wird als korrekt anerkannt. 2. In die Frage, ob Rekurrent für die frühern Jahre 1868 bis 1877, wo er landesabwesend war, gegenüber dem Kanton Aargau oder gegenüber dem Kanton Bern ersatzpflichtig sei, wird nicht eingetreten. In der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt: Der Bundesrath könne sich nur mit der Steuerforderung für das Jahr 1878 befassen, weil die
Besteuerung pro 1868 bis und mit 1877 unter die Herrschaft der kantonalen Gesetze falle und das Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 erst für das Jahr 1878 in Kraft getreten sei. Die Steuerberechtigung für das Jahr 1878 nun stehe dem Kanton Bern zu. Wenn der Rekurrent sich darauf berufe, er habe während der Zeit seiner Landesabwesenheit in England von 1857 bis 1877 dort Kriegssteuer beziehungsweise Militärsteuer bezahlen müssen, so müsse die Richtigkeit dieser An¬ gabe bezweifelt werden, da nach Art. 5 des Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Großbrittanien und Ir¬ land vom 6. September 1855 die Schweizer auf dortigem Ge¬ biete weder zum Militärdienst noch zu einer entsprechenden Er¬ satzleistung angehalten werden dürfen. Der Rekurrent sei während jener Zeit vielmehr gegenüber der Schweiz ersatzpflichtig gewesen. Die Frage aber, welchem Kanton die Steuerhoheit für die Zeit der Landesabwesenheit zustehe oder zugestanden habe, sei eine staatsrechtliche, welche sich der Beurtheilung durch den Bundes¬ rath entziehe, deren Entscheidung vielmehr nach Art. 57 O.=G. in die Kompetenz des Bundesgerichtes falle. B. Mit Eingabe vom 29. April 1890 wandte sich nunmehr R. Lüscher an das Bundesgericht, mit dem Gesuche, dasselbe möchte entscheiden, ob er für die Jahre 1868 bis 1877 gegen¬ über dem Kanton Aargau oder gegenüber dem Kanton Bern er¬ satzpflichtig sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Eingabe beantragt der Regierungsrath des Kantons Aargau, das Bundesgericht möchte den Rekurs, soweit er dem Kanton Aargau das Recht der Er¬ hebung der Militärsteuer für die Jahre 1868 bis 1877 bestreite, abweisen. Zur Begründung bemerkt er: Der Bundesrath habe die in seine Kompetenz fallende Frage der Ersatzpflicht zu Ungunsten des Rekurrenten entschieden. Die staatsrechtliche Frage, ob die Berechtigung zum Bezuge des Pflichtersatzes für die Jahre 1868 bis 1877 dem Kanton Aargau oder aber dem Kanton Bern zustehe, hätte nur von einem der beiden Kantone, nicht aber von Rekurrenten dem Entscheide des Bundesgerichtes unterbreitet werden können. Der Kanton Aargau habe bisher hiezu noch keine Veranlassung gehabt, da Bern ihm sein Forderungsrecht nie streitig gemacht und seinerseits keine Veranstaltung getroffen habe, die Steuer für sich zu beziehen. Der Kanton Aargau er¬ kenne übrigens die Bestimmung des bernischen Militärpflichtersatz¬ gesetzes vom 1863, daß nämlich im Kanton Bern niedergelassene Schweizerbürger anderer Kantone dort steuerpflichtig seien, voll¬ kommen an; dieselbe treffe aber im vørliegenden Falle nicht zu, da der Rekurrent während seines zwanzigjährigen Aufenthaltes in England gewiß nicht im Kanton Bern niedergelassen gewesen sei. Dagegen seien nach den einschlägigen aargauischen Gesetzen (Mlitärorganisation vom 20. Dezember 1852 und Gesetz vom
22. März 1871) dortige Kantonsbürger, welche nicht persönlich Dienst leisten oder in einem andern Kanton ihre Ersatzpflicht er¬ füllen, im Kanton militärersatzpflichtig und es sei daher der Steueranspruch des Kantons Aargau gerechtfertigt. D. Die Militärdirektion des Kantons Bern dagegen erklärt, daß sie der Anschauung des Rekurrenten, daß dieser ffür die Zeit seiner Landesabwesenheit die Militärsteuer im Kanton Bern zu entrichten habe, sich anschließe. Das bernische Gesetz vom 9. Mai 1863 bestimme, daß der Militärsteuer im Kanton Bern unter¬ liegen „die im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger aus andern Kantonen.“ Diese Bestimmung treffe hier zu, denn die Eltern des Rekurrenten seien im Kanton Bern niedergelassen ge¬ wesen und haben dort ein Geschäft betrieben, der Rekurrent sei im Kanton Bern geboren und auferzogen worden, habe dort den damals üblichen militärischen Vorunterricht bestanden und sei mit Urlaubsbewilligung und Reisepaß der kompetenten bernischen Be¬ hörden zu seiner weitern Ausbildung in's Ausland gereist und zwar zu einer Zeit, wo er noch minderjährig gewesen sei und also rechtlich die Niederlassung seiner Eltern getheilt habe. Daß die Steuer seiner Zeit nicht eingefordert worden sei, werde daher rühren, daß die damals mit dem Einzuge der Militärsteuer be¬ traute Finanzverwaltung von dem Falle keine Kenntniß gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Sowohl der Kanton Aargau als der Kanton Bern erheben, wie sich aus den von ihren Regierungsbehörden abgegebenen Er¬ klärungen ergibt, den Anspruch, daß der Rekurrent für die Jahre XVI — 1890
1868 bis 1877 mit Bezug auf den Militärpflichtersatz ihre Steuerhoheit unterworfen sei. Es liegt also ein speziell die Mili¬ tärpflichtersatzsteuer betreffender Fall von Doppelbesteuerung vor. Danach unterliegt denn, gemäß der konstanten bundesrechtlichen Praxis, keinem Zweifel, daß der Rekurrent berechtigt war, seiner¬ seits beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen und dessen Ent¬ scheidung anzurufen. Da es sich sachlich gleichzeitig um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen handelt, so kann auch nicht etwa von einer Verspätung der Beschwerde ge¬ sprochen werden.
2. In der Sache selbst ist zu bemerken: In den Jahren 1868 bis 1877, um welche es sich handelt, war der Rekurrent nicht im Kanton Bern sondern im Auslande niedergelassen und domi¬ zilirt. Mochte er immerhin in den ersten Jahren seiner Landes¬ abwesenheit, so lange er noch minderjährig war, rechtlich den Wohnsitz seiner Eltern in Bern theilen, so kann doch das gleiche nicht für das Jahr 1868 und die spätere Zeit gelten. Damals war der Rekurrent längst mehrjährig und es kann, nachdem er bereits seit zehn Jahren Bern verlassen hatte und im Auslande wohnte, sein Wohnsitz in Bern unmöglich mehr als fortdauernd betrachtet werden. Danach ist denn der Anspruch des Kantons Bern zu verwerfen und die Steuerberechtigung des Heimatkantons Aargau anzuerkennen. Denn: Eine Ausdehnung der bernischen Militärsteuerhoheit auf auswärts wohnende Schweizerbürger anderer Kantone, etwa weil dieselben ihr letztes schweizerisches Domizil im Kanton gehabt oder bei den bernischen Truppen ein¬ getheilt gewesen seien u. drgl., war der bernischen Gesetzgebung durchaus fremd; es hätte übrigens eine derartige Ausdehnung der bernischen Steuerhoheit gegenüber dem konkurrirenden Anspruche des Heimatkantons auch bundesrechtlich nicht anerkannt werden können, da eben der im Auslande wohnende Schweizer nicht mehr der Hoheit seines ehemaligen Wohnortskantons, wohl aber in gewissem Maße, kraft des durch die bürgerrechtliche Angehörigkeit begründeten fortdauernden rechtlichen Bandes, der Hoheit seines Heimatkantons unterworfen bleibt. Der Steueranspruch des Kantons Bern wird denn auch nicht auf das gedachte Moment sondern ausschließlich darauf begründet, daß der Rekurrent während der streitigen Zeit im Kanton Bern niedergelassen gewesen sei. Da aber diese Voraussetzung wie gezeigt nicht zutrifft, so fällt der Anspruch des Kantons Bern ohne weiters dahin. Dagegen ist der Steueranspruch des Heimatkantons Aargau als in den Vor¬ schriften der aargauischen Gesetzgebung begründet und bundesrecht¬ lichen Grundsätzen, wie sie nunmehr auch dem Bundesgesetz vom
28. Juni 1878 zu Grunde liegen, entsprechend zu schützen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird dahin entschieden, daß der Rekurrent die Militärpflichtersatzsteuer für die Jahre 1868 bis 1877 dem Kanton Aargau zu entrichten hat.