Volltext (verifizierbarer Originaltext)
87. Urtheil vom 5. Oktober 1888 in Sachen van Vloten. A. A. O. van Vloten von Schaffhausen war vom Oberge¬ richte des Kantons Schaffhausen am 16. Mai 1874 wegen verschiedener aus religiösen Wahnideen entsprungener strafbarer Handlungen zu Zuchthausstrafe verurtheilt worden. Nach Ver¬ büßung seiner Strafe wurde er durch letztinstanzliche Entschei¬ dung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen vom
22. Mai 1883 wegen geistigen Gebrechens, zu Folge welches ihm weder die Verwaltung seines Vermögens noch die Erzie¬ hung seines damals noch minderjährigen jüngsten Sohnes Albert Wilhelm Samuel anvertraut werden könne, unter Vormund¬ schaft gestellt. Eine hiegegen ergriffene civilrechtliche Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht wurde von diesem Gerichtshofe am
27. Oktober 1883 wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen. Die Vormundschaft über A. O. van Vloten trat daher in Kraft und hat bis jetzt fortgedauert. B. Am 17. Oktober 1887 richtete A. O. van Vloten, der seit 1884 in Fellbach (Würtemberg) niedergelassen ist, an die Waisenbehörde von Schaffhausen das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft, indem er unter Anderm geltend machte, daß sein jüngster Sohn nunmehr volljährig geworden sei, daß er seinen Kindern die eine Hälfte ihres Muttergutes heraus¬ gegeben und die andere sicher gestellt habe, und daß, wenn er auch an seinen besondern religiösen Ideen stetsfort festhalte, dieselben doch zu keinen verkehrten Thathandlungen mehr ge¬ führt haben, noch in Zukunft führen werden, daß er vielmehr ein durchaus geordnetes Leben führe und vollkommen im Stande sei, seine vermögensrechtlichen Interessen selbst wahrzunehmen. Die Waisenbehörde von Schaffhausen wies am 14. Juli 1888 das Entvogtigungsgesuch ab, nachdem sie das Gutachten des Amtsarztes Dr. Bletzinger eingeholt hatte, in welchem unter anderm ausgeführt wurde: van Vloten sei von seiner frühern religiösen Verrücktheit insoweit geheilt, daß man nur noch von einer religiösen Verschrobenheit bei ihm sprechen könne; im Uebrigen habe er ein richtiges Urtheil und führe einen geord¬ neten Lebenswandel. Ausgeschlossen könne dabei nicht werden die Möglichkeit eines Rückfalles in die frühere religiöse Verrückt¬ heit oder auch die weitere Möglichkeit, daß die noch bestehende religiöse Verschrobenheit bei irgend welchem besondern, nicht vorherzusehenden, Anlaße, wie z. B. Heilsarmee und dergleichen den A. O. van Vloten zu unzweckmäßiger Verwendung seines Vermögens bewegen könnte. Gegen den Entscheid der Waisen¬
behörde ergriff A. O. van Vloten den Rekurs an den Regie¬ rungsrath von Schaffhausen. Dieser wies indeß am 25. April 1888 die Beschwerde als unbegründet ab, indem er im We¬ sentlichen ausführte: Die Verhältnisse liegen zwar heute für den Rekurrenten in verschiedenen Beziehungen günstiger als im Jahre 1883, da jetzt die väterliche Vormundschaft über den jüngsten Sohn und die väterliche Verwaltung des Muttergutes weggefallen sei. Allein diesen Momenten komme doch nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch die Rücksicht auf die finan¬ ziellen Folgen sei nicht entscheidend; die gesetzlichen Bestimmungen über Vormundschaft seien nicht ausschließlich im Interesse der ökonomischen Verhältnisse der Person gegeben. Ein Geisteskranker werde nicht nur dann bevogtet, wenn er ein Verschwende sondern auch dann, wenn er ein Geizhals sei. Der Bevogti¬ gungsgrund liege rein in der Krankheit. Die Ausführung, daß van Vloten ein guter Hausvater sei, falle daher zunächst nicht in Betracht und sei auch im Jahre 1883 nicht in Betracht gezogen worden. Immerhin müsse bemerkt werden, daß, wenn van Vloten bis jetzt keine finanziellen Verwendungen gemacht habe, die Anlaß zu Befürchtungen geben könnten, doch keine Sicherheit für die Zukunft und für den Fall, daß sein Vermö¬ gen in seine Hände komme, bestehe. Alle diese Momente seien indeß rein nebensächlich. Entscheidend sei nach § 370 des schaffhausenschen Privatrechtes die Beantwortung der Frage, ob van Vloten von seiner Geisteskrankheit befreit sei oder nicht. Dies müsse mit Rücksicht auf das Gutachten des Bezirksarztes Dr. Bletzinger verneint werden. Aus demselben ergebe sich, daß van Vloten immer noch die frühern Anschauungen hege und daß Rückfälle möglich seien, so daß von einer richtigen Heilung nicht die Rede sein könne. C. Gegen diesen Entscheid ergriff A. O. van Vloten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt in rechtlicher Beziehung aus: Nach Art. 5 des Bundesgesetzes be¬ treffend die persönliche Handlungsfähigkeit könne die Handlungs¬ fähigkeit entzogen werden unter anderm Personen, die „wegen geistiger Gebrechen zu Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind." Eine Entmündigung wegen geistigen Gebrechens sei also nur dann bundesrechtlich zuläßig, wenn in Folge des Ge¬ brechens der Betreffende zu eigener Wahrung seiner ökonomischen Interessen nicht im Stande sei; nicht aber dann, wenn er zu eigener Vermögensverwaltung fähig und nur in anderer Rich¬ tung psychisch nicht völlig normal sei, z. B. an religiösen Wahn¬ ideen, die aber seine vermögensrechtliche Verwaltung nicht be¬ einflussen, leide. Die angefochtene Entscheidung des Regierungs¬ rathes stelle nun einzig und allein darauf ab, daß A. O. van Ploten sich noch nicht wieder in völlig normalem geistigem Zustande befinde, während sie ausführe, daß es auf die ökono¬ mische Seite der Frage nicht ankomme. Dieselbe gehe daher über das Bundesgesetz hinaus, d. h. sie halte eine Entmündi¬ gung aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Entmündigungs¬ grunde aufrecht; sie sei daher, nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes, bei diesem im Wege des staatsrechtlichen Rekur¬ ses anfechtbar. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte die über A. O. van Vloten ausgesprochene, beziehungs¬ weise bestätigte Bevormundung als bundesrechtswidrig aufheben. D. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde wesentlich: Es sei nicht richtig, daß er die Vormundschaft über den Re¬ kurrenten blos deßhalb nicht aufgehoben habe, weil derselbe sich noch nicht wieder in völlig normalem geistigem Zustande be¬ finde. Vielmehr ergebe sich aus der ganzen Begründung des regierungsräthlichen Entscheides, daß der Regierungsrath mit Rücksicht auf das Gutachten des Dr. Bletzinger und das Vor¬ leben des Rekurrenten davon ausgegangen sei, der geistige Zu¬ stand des Rekurrenten biete zur Stunde noch keine Gewähr dafür, daß er zu aller Zeit seine ökonomischen Interessen zu wahren wisse, so daß ihm die Verwaltung derselben zutrauens¬ voll überlassen werden könne. Der Regierungsrath sei eben der Ueberzeugung, daß der Rekurrent zur Zeit noch in einer Weise geistig gestört sei, daß er durch irgend einen äußern Zufall, welchen er im Einklang mit seinen religiösen Ideen erachte, bewogen werden könnte, sein Vermögen unzweckmäßig und in gänzlichem Widerspruche mit seinen ökonomischen Interessen zu verwenden. Die Aufrechthaltung der Bevogtung stehe also mit
Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit nicht im Widerspruch sondern im Einklang. Wenn der Begründung des regierungsräthlichen Entscheides betont auf die ökonomische Seite der Frage komme es nicht an, beziehe sich diese Ausführung lediglich auf eine Bemerkung der Waisenbehörde, daß die Aufhebung der Bevogtung schon deßhalb nicht erfolgen könne, weil die Waisenbehörde die Verantwort¬ lichkeit für die aus einer Aufhebung der Bevogtung allfällig resultirenden ökonomischen Nachtheile nicht übernehmen könne; auf die Anwendung des Art. 5 des Bundesgesetzes beziehe die fragliche Aeußerung sich gar nicht. Demnach werde auf Ab¬ weisung des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten des Rekur¬ renten angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist richtig, daß nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1881 die Entmündigung eines Volljährigen nicht wegen bloßer Wunderlichkeit oder Verschrobenheit religiöser oder anderer Anschauungen verhängt oder aufrecht erhalten werden kann und daß daher ein hierauf gestützter Entmündigungsbe¬ schluß als bundesrechtswidrig der Vernichtung unterläge. Da¬ gegen ist natürlich die Entmündigung dann zuläßig, wenn eine wirkliche, die normale Bestimmbarkeit des Willens durch Motive ausschließende geistige Störung (eine Geisteskrankheit) vorliegt. In diesem Falle ist die Unfähigkeit zu eigener Vermögensver¬ waltung und damit ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündi¬ gungsgrund stets gegeben, auch dann wenn bisher die geistige Störung zu unverständigen Handlungen auf vermögensrecht¬ lichem Gebiete noch nicht geführt hat, die bisherige vermögens¬ rechtliche Führung des Betreffenden vielmehr eine durchaus geordnete und normale war. Denn irgend welche Bürgschaft, fortwährender, vernünftiger Vermögensverwaltung liegt ja in einem solchen Falle, bei der Unberechenbarkeit der gesammten Handlungsweise eines geistig Gestörten, nicht vor.
2. Nun geht der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen in seiner angefochtenen Entscheidung offenbar davon aus, der Rekurrent sei von einer frühern geistigen Störung noch nicht völlig genesen, und es könne ihm daher die eigene Verwaltung seiner ökonomischen Angelegenheiten noch nicht anvertraut werden. In dieser Entscheidung liegt, nach dem oben Bemerkten, ein grundsätzlicher Verstoß gegen das Bundesgesetz nicht. Ob die Annahme des Regierungsrathes thatsächlich zutreffe, hat das Bundesgericht, nach konstanter Praxis, nicht zu prüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.