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14_I_550

BGE 14 I 550

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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86. Urtheil vom 27. Oktober 1888 in Sachen Bähler. A. Heinrich Bähler, geb. 9. September 1853, von Erlins¬ bach (Aargau), wanderte im Jahre 1882 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus; am 19. November 1887 wurde er durch die Court of Commun Pleas der Grafschaft Westmore land, Staates Pensylvanien, in das Bürgerrecht der Vereinig¬ ten Staaten von Amerika aufgenommen. Er reichte hierauf ge¬ stützt dem Regierungrathe des Kantons Aargau eine Erklärung ein, wonach er für sich, seine Ehefrau und minderjährigen Kinder auf das schweizerische Bürgerrecht verzichtet, und um Entlassung aus dem aargauischen und schweizerischen Staats¬ bürgerrecht nachsucht. Der Regierungsrath des Kantons Aargau theilte diese Erklärung dem Gemeinderath von Erlinsbach mit. Der Gemeinderath von Erlinsbach erklärte, daß er insofern gegen den Bürgerrechtsverzicht Einsprache erhebe, als derselbe die minderjährigen Kinder Bähler's betreffe, denn diese seien im Besitze eigenen Vermögens, an welchem ihrem Vater das Nutznießungsrecht zustehe und welches daher unter waisenamt¬ licher Verwaltung stehe. Wenn aber das Bürgerrecht in Erlins¬ bach aufhöre und in Folge dessen das Vermögen von der Waisen¬ behörde herausgegeben werden müsse, so liege die Gefahr sehr nahe, daß dasselbe für die Kinder verloren gehe. Der Regie¬ rungsrath des Kantons Aargau entschied hierauf, indem er im Uebrigen anerkannte, daß das Entlassungsgesuch in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, am 27. April 1888 der Petent müsse sich, sofern er an seinem Begehren um Ent¬ lassung seiner ganzen Familie festhalten wolle, vorerst an das Bundesgericht wenden, behufs Beseitigung des gemeinderäthli¬ chen Einspruches. Dagegen stehe es ihm frei, vorläufig die Ent¬ lassung nur für sich und seine Ehefrau zu erwirken, da der frag¬ liche Einspruch sich lediglich auf die Kinder beziehe. Nur müsse Bähler zu diesem Zwecke dem Regierungsrathe ein neues beson¬ deres Gesuch einreichen. B. Mit Rekursschrift vom 26./27. Juni 1888 stellte hierauf H. Bähler beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundesge¬ richt wolle die Einsprache des Gemeinderathes von Erlinsbach gegen den vom Rekurrenten für seine minderjährigen Kinder ausgesprochenen Bürgerrechtsverzicht als unbegründet erklären und den Regierungsrath des Kantons Aargau verhalten, nicht blos den H. Bähler und seine Ehefrau, sondern auch dessen minderjährige Kinder aus dem Gemeindebürgerrechte von Er¬ linsbach sowie aus dem aargauischen Kantonsbürgerrechte zu entlassen. Eventuell es wolle das Bundesgericht am Platze des aargauischen Regierungsrathes die Entlassung der minderjähri¬ gen Kinder des Rekurrenten aus dem Bürgerrechte der Ge¬ meinde Erlinsbach und aus dem aargauischen Kantonsbürger¬ rechte aussprechen unter Kostenfolge. Er führt aus: Er habe das amerikanische Bürgerrecht nicht blos für sich und seine Frau, sondern auch für die Kinder erworben (zum Beweise wofür er eine beglaubigte Abschrift des amerikanischen Gesetzes vom 14. April 1802 einlegt); er sei hiezu sowohl nach ameri¬ kanischem als nach aargauischem Rechte befugt gewesen. Er könne ir seine Kinder auch auf das aargauische Bürgerrecht verzich¬ ten; denn er besitze die elterliche Gewalt und sei das Haupt der Familie. Wenn behauptet werden wollte, zum Verzichte für die Kinder sei die Zuziehung eines Pflegers ad hoc erforderlich, oder es habe die Vormundschaftsbehörde die Interessen der Kinder zu wahren, so müßten jedenfalls Vormund oder Vor¬ mundschaftsbehörde von Erlinsbach den Beweis leisten, daß der Verzicht irgendwelche Interessen der Kinder verletze oder ge¬ fährde. Ein solcher Beweis sei nicht erbracht; ebensowenig werde ein Interesse der Gemeinde gefährdet. Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876 erstrecke sich die dem Fa¬ milienhaupte ertheilte Entlassung auch auf die minderjährigen Kinder, sofern dieselben mit dem Vater in gemeinsamer Haus¬ haltung leben; letzteres sei der Fall; es spreche hiefür die Prä¬ sumtion und ein Gegenbeweis sei nicht erbracht. Die Entlassung könne daher, sowie mit Rücksicht auf Art. 9 des Bundesgesetzes, um so unbedenklicher ausgesprochen werden. C. Der rekursbeklagte Gemeinderath von Erlinsbach stellt in seiner Rekursbeantwortung den Antrag: Der Rekurrent sei

mit seiner Rekursbeschwerde abzuweisen unter Kostenfolge, indem er ausführt: Es werde bestritten, daß durch den Erwerb des amerikanischen Bürgerrechtes seitens des H. Bähler auch dessen minderjährige Kinder amerikanische Bürger geworden seien. Sollte dieß übrigens auch der Fall sein, so sei doch H. Bähler nicht befugt, für seine Kinder auf das schweizerische Bürgerrecht zu verzichten. Er besitze die elterliche Gewalt nicht, dieselbe sei ihm vielmehr wegen Abwesenheit zufolge § 174 des aargaui¬ schen bürgerlichen Gesetzbuches entzogen und werde durch einen Vormund ausgeübt; die elterliche Gewalt umfasse übrigens nicht die Befugniß, für das Kind auf dessen schweizerisches Bürger¬ recht zu verzichten. Nach § 264 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches müssen Kinder, welche noch unter der elterlichen Gewalt stehen und deren Eltern auf ihr Bürgerrecht für sich und ihre Kinder verzichten wollen, dabei durch einen Pfleger vertreten sein. Ob Interessen der Kinder durch die Verzicht¬ leistung verletzt werden, könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn der bestellte Pfleger die Verzichtleistung nicht erkären wollte und hiegegen der Beschwerdeweg betreten würde. Die Vormundschaftsbehörde von Erlinsbach habe nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, über die Erhaltung des Vermögens der Kinder Bähler zu wachen. Dieses Vermögen sei denselben sei¬ tens ihrer Stiefgroßmutter Agathe Bähler, geb. Meyer, geschenkt worden, und es sei die Schenkung ausdrücklich und einzig nur zu Gunsten der Kinder des Rekurrenten erfolgt. Dieses Ver¬ mögen bedürfe der vormundschaftlichen Obsorge, da der Re¬ kurrent ein leichtsinniger Mensch sei, welcher schon zu wieder¬ holten Malen vergeltstagt und zuchtpolizeilich bestraft worden sei. Uebrigens würde die Vormundschaftsbehörde den Verzicht auch dann nicht gestatten, wenn die Kinder vermögenslos wären. Die Kinder müssen beim Verzichte auf das Schweizerbürger¬ recht gesetzlich vertreten sein; da die Gesetzgebung über die per¬ sonen= und familienrechtlichen Verhältnisse ausschließlich den Kantonen zustehe, so sei es auch Sache des kantonalen Rechtes zu bestimmen, ob und wenn ja wie minderjährige Kinder, wenn es sich um Bürgerrechtsverzichtleistungen handle, vertreten sein müssen. § 264 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches sei deßhalb für die Verzichtsfrage einzig maßgebend. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es steht fest, daß der Rekurrent kein Domizil in der Schweiz mehr besitzt, nach den Gesetzen seines Wohnortsstaates handlungsfähig ist und für sich und seine Ehefrau das Bürger¬ recht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hat. Da¬ gegen ist bestritten, daß auch die minderjährigen Kinder des Rekurrenten durch die Naturalisation ihres Vaters das Bür¬ gerrecht der Vereinigten Staaten erworben haben, und daß der Vater für dieselben mit rechtlicher Wirkung auf das Schweizer¬ bürgerrecht verzichten könne, da bei einem solchen Verzichte die Kinder nach § 264 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches durch einen Pfleger vertreten sein müßten.

2. Es ist nun aber unbestritten, daß die Kinder des Rekur¬ renten mit ihm in gemeinsamer Haushaltung im Gebiete der Vereinigten Staaten sich aufhalten und zur Zeit der Natura¬ lisation sich aufhielten. Danach kann vorerst nicht bezweifelt werden, daß dieselben durch die Naturalisation ihres Vaters das amerikanische Bürgerrecht erworben haben. Denn das vom Rekurrenten produzirte amerikanische Gesetz vom 14. April 1802 bestimmt in seinem Art. 4 ausdrücklich, daß die Kinder Natu¬ ralisirter, welche zur Zeit der Naturalisation der Eltern unte 21 Jahre alt seien, wenn sie sich im Gebiete der Vereinigten Staaten aufhalten, als Bürger der Vereinigten Staaten sollen betrachtet werden. Die Regel des § 264 des aargauischen bür¬ gerlichen Gesetzbuches sodann kann neben den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876 für das Anwendungs¬ gebiet des letztern nicht mehr in Betracht kommen. Nach Art. 8 des eitirten Bundesgesetzes nämlich erstreckt sich, sofern nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden, die Entlassung des Vaters ohne weiters auch auf die mit ihm in gemeinsamer Haushaltung lebenden minderjährigen Kinder. Diefelben folgen ipso jure, ohne daß es dazu einer besonderen Entlassung be¬ ürfte, dem Bürgerrechte des Vaters. Die dem letztern ertheilte Entlassung wirkt ohne weiters auch für sie. Das Gesetz will eben als Regel den Grundsatz der Einheit der Nationalität der in gemeinsamem Haushalte zusammenlebenden Familie aufrecht erhalten wissen. Die minderjährigen Kinder folgen daher unter XIV — 1888

den gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar kraft Gesetzes dem Bürgerrechte des Vaters. Für eine Vertretung der Kinder durch einen Pfleger ist daneben kein Raum mehr. Sind die gesetzli¬ chen Voraussetzungen, unter welchen die Entlassung des Vaters auch für die Kinder wirkt, gegeben, so ist dieselbe überflüssig liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so ist sie un¬ wirksam. Danach ist die Einsprache des Gemeinderathes von Erlinsbach abzuweisen und muß dem Rekurrenten, da er die sämmtlichen gesetzlichen Requisite erfüllt, die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte für sich, seine Ehefrau und minder¬ jährigen Kinder, wie nachgesucht, ertheilt werden.

3. Ob das Vermögen der Kinder des Rekurrenten dem Letzteren ausgehändigt werden müsse, oder allfällig, mit Rücksicht auf An¬ ordnungen der Schenkgeberin, welche den Kindern dasselbe zu¬ wendete, der väterlichen Verwaltung entzogen sei, ist eine privat¬ rechtliche Frage, welche nicht vom Bundesgerichte anläßlich der Entscheidung über die Bürgerrechtsentlassung zu entscheiden ist, sondern eventuell von den zuständigen Civilgerichten entschieden werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Gemeinderathes von Erlinsbach wird als unbegründet abgewiesen, und es wird der Regierungsrath des Kantons Aargau eingeladen, dem Rekurrenten für sich, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder die Entlassung aus seinem schweizerischen Kantons= und Gemeindebürgerrechte zu ertheilen.