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85. Urtheil vom 19. Oktober 1888 in Sachen Weber. A. Karl Heinrich Weber von Zürich, geb. 1845, ist im Jahre 1873 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert; derselbe stand zur Zeit seiner Auswanderung und seither in Zürich unter Vormundschaft. Im Jahre 1879 suchte derselbe, nachdem er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hatte, um Entlassung ans dem Schweizer¬ bürgerrechte nach. Gegen die Entlassung erhoben damals seine Schwester Maria und sein Vormund, sowie das Waisenamt Zürich Einsprache, weil a. die Identität des Gesuchstellers mit dem zürcherischen Bürger Karl Heinrich Weber nicht nachge¬ wiesen sei und b. Karl Heinrich Weber unter Vormundschaft stehe und daher, weil nicht handlungsfähig, auf sein schweize¬ risches Bürgerrecht nicht verzichten könne. Durch Entscheidung vom 27. September 1879 wies das Bundesgericht den letztern Einsprachsgrund als unbegründet zurück, verschob dagegen, in¬ soweit die Identität des Karl Heinrich Weber mit dem Gesuch¬ steller in Frage stehe, jegliche Entscheidung, bis neue genügende Beweise erbracht seien. Der Instruktionsrichter des Bundesge¬ richtes setzte hierauf dem Gesuchsteller wiederholt Frist an zur Einlegung neuer Beweismittel für seine Identität mit Karl Heinrich Weber; da innerhalb dieser Fristen der Gesuchsteller sich lediglich auf Schriftvergleichung berief, dieses Beweismittel aber vom Bundesgerichte nicht als genügend erachtet wurde, so beschloß dasselbe am 10. Juli 1880, das Gesuch des Re¬ kurrenten werde abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 27. März 1888 erneuerte Advokat Haggenmacher in Zürich Namens des Karl Heinrich Weber beim Regierungsrathe des Kantons Zürich das Gesuch um Entlassung des letztern aus dem schweizerischen Bürgerrechte, indem er sich darüber auswies, daß Karl Heinrich Weber seit 1873 im Staate Pensylvanien thatsächlich wohne, nach den Gesetzen dieses Staates handlungsfähig sei und das Bürger¬ recht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben habe. Der Regierungsrath des Kantons Zürich überwies am
29. März 1888 diese Eingabe dem Bezirksrathe Zürich für sich und zu Handen des Stadtrathes Zürich und allfällig wei¬ terer Betheiligter, um nach Art. 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes von 1876 zu verfahren. Der Bezirksrath seinerseits überwies dieselbe am 31. März 1888 in gleichem Sinne dem Stadt¬ rathe von Zürich. Mit Eingabe vom 5. Mai 1888 erhob der Stadtrath von Zürich, nach Einholung des Gutachtens des Vormundes des Karl Heinrich Weber, gegen die nachgesuchte Bürgerrechtsentlassung Einsprache, indem er geltend machte: Weber habe zu seiner Auswanderung niemals die vormund¬ schaftliche Bewilligung erhalten; er habe also sein Domizil nicht mit rechtlicher Wirksamkeit von Zürich wegverlegen können und sei also nach Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876 nicht berechtigt, auf das Schweizerbürgerrecht zu ver¬ zichten. Der Regierungsrath des Kantons Zürich leitete mit Beschluß vom 2. Juni 1888 diese Einsprache sammt den Akten an das Bundesgericht zur Entscheidung. C. Am 31. Juli 1888 reichte der Bevollmächtigte des Karl
Heinrich Weber dem Bundesgerichte eine Eingabe ein, in welcher er darauf antrug, es sei die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des Karl Heinrich Weber von Zürich, wohn¬ haft in Philadelphia, abzuweisen, und demnach die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, die Entlassung des Karl Heinrich Weber aus dem zürcherischen Staats= und Gemeindebürgerrechte auszusprechen. Er führt aus: Es haben weder seine zürcherischen Anverwandten noch sein dortiger Vormund, sondern einzig und allein der Stadtrath von Zürich Einsprache erhoben. Die Ein¬ sprache des Stadtrathes von Zürich sei aber, da derselbe die vierwöchentliche Frist des Art. 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876 nicht innegehalten habe, verspätet und da¬ her nicht mehr zu berücksichtigen. Es liege übrigens auch kein Grund vor, dem Entlassungsgesuche nicht zu entsprechen. Der Rekurrent erfülle alle Requisite des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876; er besitze in der Schweiz kein Domizil mehr, habe das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben und sei nach den Gesetzen seines Wohnortsstaates handlungsfähig. Es sei nicht richtig, daß Rekurrent die vormundschaftliche Bewilligung zur Auswanderung nicht erhalten habe. Er habe seine Absicht auszuwandern von seinem damaligen Aufenthaltsorte München aus seinem damaligen Vormunde angezeigt und dieser habs nichts dagegen eingewendet, sondern habe ihm im Gegentheil noch kurz vor der Abreise 400 Fr. zugesandt, damit er sich mit neuen Kleidern versehen könne. Kurz nach seiner Ankunft in Philadelphia habe der Rekurrent seinem Vormunde seine Adresse mitgetheilt, darauf aber keine Antwort erhalten; ebenso habe er, wenn auch mit Unterbrechungen, mit seinen Verwandten in Hirslanden korrespondirt. Niemals, während der ganzen Dauer seines Aufenthaltes in Philadelphia, sei er von seinem Vor¬ munde, dem Waisenamte oder irgend einer andern Instanz auf¬ gefordert worden, sein Domizil nach seiner Heimatgemeinde oder nach irgend einem andern Orte zu verlegen. Darin liege doch gewiß die vormundschaftliche Einwilligung zu seinem der¬ maligen Aufenthalte. Bei den frühern Verhandlungen über die Entlassung des Rekurrenten aus dem Schweizerbürgerrechte sei denn auch niemals geltend gemacht worden, daß er ohne vor¬ mundschaftliche Bewilligung ansgewandert sei, und es habe ihm fein gegenwärtiger Vormund mit Bewilligung des Waisenamtes den zum Zwecke eines vorübergehenden Besuches in der Heimat von ihm verlangten Beitrag gesandt. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich übermittelt die Vernehmlassung des Stadtrathes von Zürich auf diese Be¬ schwerde. Der Stadtrath führt aus: Der Vormund des Re¬ kurrenten habe in seinem Berichte an den Stadtrath Abweisung des Entlassungsbegehrens beantragt. Der Ansicht von Verwandten Webers sei nicht nachgefragt worden. Es seien aber Vormund¬ schaftsbehörde und Vormund, auch ohne Zuthun von Verwandten, zum Einspruche berechtigt. Art. 7 des Bundesgesetzes vom
3. Juni 1876 verbinde mit der Festsetzung einer vierwöchent¬ lichen Einspruchsfrist keine Androhung und es wäre deßhalb unzuläßig, eine nach Ablauf der Frist einlangende Einsprache als verwirkt zu erklären, um so mehr als das Einspruchsrecht blos zum Schutze öffentlicher Interessen diene. Die Fristansetzung sei demnach bloße Ordnungsvorschrift. Zu rechtswirksamer Ver¬ änderung des Domizils durch den Vögtling wäre nicht nur die Einwilligung des Vormundes sondern auch diejenige der Vormundschaftsbehörde (des Waisenamtes), wenn nicht gar des Bezirksrathes erforderlich gewesen. Was für Mittheilungen der Rekurrent seinem frühern Vormunde gemacht habe, könne nicht mehr ermittelt werden, da letzterer gestorben sei. Gewiß sei dagegen, daß das Waisenamt niemals um seine Einwilligung zu einem Domizilwechsel angegangen worden sei. Wenn das¬ selbe den Rekurrenten niemals aufgefordert habe, nach Zürich zurückzukehren, so sei dies deßhalb völlig bedeutungslos, weil das Waisenamt die Rückkehr doch nicht hätte erzwingen können; übrigens führe ja Weber selbst an, daß ihm das Waisenamt das zur Rückreise nöthige Geld habe schicken lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Stadtrath von Zürich ist ohne Zweifel zur Einsprache gegen die Bürgerrechtsentlassung des zürcherischen Gemeinde¬ bürgers Karl Heinrich Weber legitimirt. Es kann auch seine Einsprache nicht wegen Verspätung von der Hand gewiesen werden. Richtig ist freilich, daß dieselbe nicht innert vier Wochen,
von der Mittheilung des Entlassungsgesuches an den Stadt¬ rath an gerechnet, erfolgte. Allein die Frist des Art. 7 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876 ist nun keine, nach Beginn, Dauer und Ende im Gesetze genau bestimmte Frist, an deren Verabsäumung das Gesetz Präklusivfolgen knüpfen würde; das Gesetz überläßt vielmehr die Festsetzung der Einspruchsfrist im einzelnen Falle den Kantonsregierungen, indem es blos bestimmt, daß die anzusetzende Frist nicht mehr als vier Wochen betragen dürfe; es schreibt ferner nicht vor, daß die Versäumung der festgesetzten Frist die Verwirkung des Einspruchsrechtes zur Folge habe. Bei dieser Sachlage ist die Frist als bloße Ordnungs¬ frist zu betrachten; dies um so mehr, als ja die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzichtes auf das Schweizer¬ bürgerrecht gegeben seien, ohnehin von den Behörden von Amtes¬ wegen zu prüfen ist.
2. Es steht fest, daß der Rekurrent thatsächlich seit 1873 in Philadelphia wohnt, nach dortigen Gesetzen handlungsfähig ist und das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben hat. Der Stadtrath von Zürich bestreitet ihm die Befugniß zum Verzichte auf das schweizerische Bürgerrecht blos deßhalb, weil er als Bevormundeter ohne Einwilligung der Vormundschafts¬ behörde sein Domizil nicht rechtswirksam habe ändern können. Grundsätzlich ist nun richtig, daß ein Bevormundeter ohne vor mundschaftliche Genehmigung sein Domizil nicht rechtsgültig wechseln kann. Dagegen ist nicht erforderlich, daß die vormund¬ schaftliche Einwilligung ausdrücklich ausgesprochen werde; es kann dies vielmehr auch stillschweigend geschehen, und also aus den thatsächlichen Umständen erschlossen werden. Wenn insbe¬ sondere Vormund und Vormundschaftsbehörde einen ihnen be¬ kannten Wohnortswechsel des Vögtlings einfach geschehen lassen, ohne dagegen zu protestiren und den Vögtling zur Rückkehr aufzufordern, so ist, jedenfalls der Regel nach, anzunehmen, es haben dieselben die Uebersiedelung des Vögtlings nach seinem neuen Wohnorte genehmigt. Sofern ja die Vormundschaftsbe¬ hörde den Wohnortswechsel als den Interessen des Vögtlings nachtheilig erachtet, ist es gewiß ihre Pflicht, denselben wo¬ möglich zu verhindern oder rückgängig zu machen. Wenn sie daher zu einem (ihr bekannten) Wechsel des Aufenthaltsortes durch den Vögtling schweigt, so ist gewiß regelmäßig anzuneh¬ men, es geschehe dies deßhalb, weil sie dagegen nichts einzu¬ wenden habe. Der Umstand, daß bei einer Auswanderung in's Ausland, insbesondere in überseeische Länder, die Vormund¬ schaftsbehörde nicht in der Lage ist, den Vögtling zur Rückkehr direkt zu zwingen, ändert hieran nichts; mangelt hier auch der Vormundschaftsbehörde die Zwangsgewalt über die Person des Vögtlings, so kann dieselbe doch anderweitig auf dessen Ent¬ schließungen einwirken, z. B. indem sie ihm den Genuß seines Vermögens nur insofern gewährt, als er sich den vormund¬ schaftlichen Weisungen in Betreff der Wahl seines Aufenthalts¬ ortes unterzieht. Im vorliegenden Falle ist nun unbedenklich anzunehmen, daß die Vormundschaftsbehörde die Auswanderung des Rekurrenten genehmigt habe; denn niemals haben weder Vogt noch Vormundschaftsbehörde, trotzdem ihnen der Aufent¬ haltsort des Vögtlings bekannt war, in irgend welcher Weise geäußert, daß sie dessen Auswanderung mißbilligen; insbeson¬ dere ist bei den frühern Verhandlungen über die Bürgerrechts¬ entlassung des Rekurrenten von keiner Seite auch nur angedeutet worden, daß der Rekurrent in unbefugter Weise, ohne vor¬ mundschaftliche Bewilligung ausgewandert sei, vielmehr wurde dem Rekurrenten die Befugniß, auf das Schweizerbürgerrecht zu verzichten, aus ganz andern Gründen bestritten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Stadtrathes von Zürich gegen die Bür¬ gerrechtsentlassung des Karl Heinrich Weber von Zürich, geb. 1845, wird abgewiesen, und es wird demnach der Regierungs¬ rath des Kantons Zürich eingeladen, dem Rekurrenten die Ent¬ lassung aus seinem schweizerischen Kantons= und Gemeinde¬ bürgerrechte zu ertheilen.