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stoßen habe. holt mißhandelt und gegen ihn gefährliche Drohungen ausge¬ von denen insbesondere der Sohn Arnold den Vater wieder¬ lag nach dessen Angabe in Mißhelligkeiten mit seinen Söhnen, Anzeige erfolgenden Abreise des I. B. Broger nach Altstätten Zinsgenuß. Der Grund zu der plötzlich und ohne vorherige an den Ehemann Broger zu Leibding, resp. zu lebenslänglichem Arnold und Benedikt, zu Eigenthum, und zu einem Drittheil einem Drittheil an die beiden Söhne der Eheleute Broger, recht fiel das Vermögen der verstorbenen Ehefrau Broger je zu nisse 2c.) zu liquidiren. Nach dem appenzell=innerrhodischen Erb¬ Appenzell Innerrhoden befindlichen Aktiven (Haus und Fahr¬ Anwalte, Fürsprech Stolz in Appenzell, Vollmacht, seine in Belaufe von circa 30,000 Fr. mit sich und ertheilte seinem Verwaltung gestandene Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau im Dabei nahm er das in Kapitaltiteln bestehende, bisher in seiner stätten von diesem Tage an sein fester Wohnsitz sein werde. er auf der Gemeinderathskanzlei die Erklärung abgab, daß Alt¬ zell und begab sich nach Altstätten, Kantons St. Gallen, wo in Appenzell gewohnt. Am 27. Juni 1888 verließ er Appen¬ am 31. Mai 1888 erfolgten Tode seiner Ehefrau mit derselben A. J. B. Broger, Gerber von Appenzell, hatte bis zu dem in Sachen Broger.
88. Urtheil vom 1. Dezember 1888
B. Schon am Tage der Abreise des B. Broger nach Alt¬ stätten wurde demselben durch das Landammannamt des Kan¬ tons Appenzell=Innerrhoden, auf Betreiben seines Sohnes Ar¬ nold, ein Vogt bestellt, ohne daß ihm von dieser Maßnahme amtlich und schriftlich Kenntniß gegeben worden wäre; in glei¬ cher Weise wurde ihm später, am 30. Juli, noch ein Neben¬ vogt bestellt. Im Fernern wurde auf der Landeskanzlei des Kantons Appenzell=Innerrhoden Protest gegen die Herausgabe seiner Ausweisschriften eingelegt, und es wurde gemäß land¬ ammannamtlicher Ermächtigung durch seinen Sohn Arnold und den Hauptvogt seines Sohnes Benedikt sein Haus durch Ver¬ nagelung der Hausthüre und entsprechende Weisungen an die Haushälterin abgeschlossen. Der dem Broger geordnete Vogt setzte sich des weitern in die Verfügungsbefugniß über den Kon¬ tokurrent des Broger bei der ländlichen Spar= und Leihkasse in Appenzell. Dagegen wurde vom Landammannamte die poli¬ zeiliche Verfolgung des B. Broger verweigert und der Beschlag, welcher auf einen beim Postamte in Appenzell an die Adresse des B. Broger in Altstätten aufgegebenen Koffer vom Land¬ ammannamte gelegt worden war, von der gleichen Behörde wieder aufgehoben. C. Zufolge einer Aufforderung der Landeskanzlei von Inner¬ rhoden wurden zwischen B. Broger und seinen Söhnen, resp. deren gesetzlichen Vertretern Verhandlungen über die Theilung des Nachlasses der Ehefrau Broger gepflogen. Im Verlaufe der¬ selben deponirte B. Broger den Betrag von 10,205 Fr. 10 Cts. bei der Landeskanzlei von Appenzell=Innerrhoden als den dem Sohne Benedikt zukommenden Erbantheil; er hinterlegte ferner später den von ihm anerkannten Betrag seines Leibgedings bei der Gemeindekanzlei in Altstätten. Dagegen behauptete er, daß der Sohn Arnold von ihm nichts herauszufordern habe, weil demselben die Einrede der Verrechnung entgegenstehe, denn es sei für denselben auf Rechnung seines mütterlichen Erbtheils eine den Betrag dieses Erbtheils übersteigende Summe bei Lebzeiten seiner Mutter an seine Gläubiger ausbezahlt worden. Eine gütliche Einigung über die Theilung kam nicht zu Stande; vielmehr erklärte der Bevollmächtigte des B. Broger durch Zu¬ schrift an den Landammann Rusch zu Handen der Erben der verstorbenen Frau Broger vom 16. Juli 1888, daß er auf weitere Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen verzichte und es den Interessenten überlasse, ihre Ansprüche gegen Bro¬ ger in verfassungsmäßiger Weise zur Geltung zu bringen. D. Gegen die Bevogtung des B. Broger und die Verweige¬ rung der Herausgabe seiner Ausweisschriften hatte sich inzwischen der Bevollmächtigte desselben bei der Standeskommission des Kantons Appenzell beschwert, indem er verlangte, es seien dem Broger seine Ausweisschriften auszuhändigen, die Bevogtung desselben aufzuheben und ihm die freie Verfügung über sein Vermögen zu gestatten. Die Standeskommission nahm den Be¬ richt des regierenden Landammanns entgegen, welcher dahin ging: Die Bevogtigung des Broger sei erfolgt, „in Betracht der offenkundigen körperlichen Gebrechlichkeit, welche die Ver¬ waltung des eigenen Vermögens ausschließt, sowie einer in Folge vorgerückten Alters eingetretenen Geistesschwäche.“ Die Standeskommsssion beschloß am 6. Juli 1888, bezüglich der Schriftenausfolgung noch keinen definitiven Beschluß zu fassen, da hierüber vorerst der Vogt des Broger einzuvernehmen sei; bezüglich der Aufhebung der Bevogtigung erachtete die Standes¬ kommission, laut dem Protokoll über ihre Sitzung vom 6. Juli, „die Angelegenheit als wichtig genug, daß solche von der ei¬ gentlichen Vogieibehörde (Vogteirath) behandelt und von dieser dann entschieden werde, ob die Vogtei über Herrn Broger neuer¬ dings bestätigt oder aber aufgehoben werden solle. Die Sache gelangte daraufhin wirklich in der Sitzung des Vogteirathes vom 20. Oktober 1888 zur Verhandlung. Der Vogteirath be¬ schloß: „Es wird, im Wefentlichen unter Aufrechthaltung der „vom Landammannamte bei der Vogteibezeichnung angenomme¬ „nen Gründe, die Vogtei über Benedikt Broger, Vater, zu „Recht erklärt," mit der Begründung: „Der Vogteirath zieht „in Betracht, daß Benedikt Broger früher allerdings haushäl¬ „terisch gelebt habe, jedoch während der längeren Krankheit der „Ehefrau Brogers Akte arger Brutalität vorgekommen sind, „die auf eine Störung des Geisteszustandes Brogers schließen „lassen; eine solche Störung liegt auch im hohen Alter Brogers
„sowie in seiner vieljährigen Gebrechlichkeit, welch' letztere die „eigene Vermögensverwaltung Brogers ohnehin ausschließt.“ E. Schon vor dieser Schlußnahme des Vogteirathes und der schriftlichen Ausfertigung des Standeskommissionsbeschlusses vom
6. Juli 1888 hatte B. Broger mit Rekursschrift vom 24. Au¬ gust 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, indem er die Anträge stellte:
1. Es mögen Landammannamt und Standeskommission von Appenzell=Innerrhoden angehalten werden, Herrn Broger über sein in Innerrhoden liegendes Vermögen als a) sein Wohnhaus sammt darin befindlichem Mobiliar nebst andern Fahrnissen;
b) seinen Kontokurrent=Verkehr mit der ländlichen Spar= und Leihkasse Appenzell und eventuell andern innerrhodischen Geld¬ instituten; c) seine Guthaben, frei und ungehindert schalten und walten zu lassen, ohne irgendwelche Einschränkung seiner Rechte. Die angeordnete Vormundschaft sei als ungültig und Herr Broger als selbst handlungsfähig zu erklären. Ebenso seien die von seinen Vögten bis heute und bis zur Entschei¬ dung vorgenommenen Handlungen als ungültig zu erklären. III. Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus: Die in Appenzell=Innerrho¬ den auf das dortige Vermögen des Rekurrenten ausgeführte Beschlagnahme verletze den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Der Rekur¬ rent sei in Altstätten fest angesessen und aufrechtstehend und die Ansprüche der Erben der Ehefrau Broger an ihn seien rein civilrechtlicher Natur und fallen daher unter Art. 59 Abs. 1 B.=V. Die Beschlagnahme verletze im Fernern die in Art. 2 und 4 der Kantonsverfassung niedergelegte Garantie der Un¬ verletzlichkeit des Hausrechts und des Eigenthums. Die Bevog¬ tung des Rekurrenten verletze das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, denn ein bundesgesetzlich zuläs¬ siger Entmündigungsgrund liege unzweifelhaft nicht vor. Nach¬ dem er in den Besitz der schriftlichen Ausfertigung des Stan¬ deskommissionsbeschlusses vom 6. Juli gelangt und nachdem hernach der Vogteirathsbeschluß vom 20. Oktober 1888 zu seiner Kenntniß gebracht worden war, reichte der Rekurrent am
14. September und 2. November zwei nachträgliche Eingaben ein, in welchen er seine frühern Anträge festhielt und überdem auch auf Kassation des Vogteirathsbeschlusses antrug, indem er insbesondere noch ausführte, der Landammann des Kantons (ppenzell=Innerrhoden habe nie irgendwelche Untersuchung über seinen körperlichen oder geistigen Zustand veranstaltet. Mit Zuschrift vom 26. September sandte er zudem ein: 1. Zeugniß des Dr. med. Wutz in Bühler d. d. 24. gleichen Monats, durch welches bescheinigt wird, der Aussteller habe die verstorbene Ehefrau des Broger vom 17. August bis 14. September 1887 behandelt, bei seinen daherigen (4) Besuchen sei ihm der Ver¬ kehr der Eheleute Broger als ein normaler erschienen; mit dem Benedikt Broger, der als junger Mann weit gereist sei, habe er sich gerne und stets längere Zeit unterhalten und dabei den Eindruck erhalten, daß derselbe bei gutem Verstande und von klarem Geiste sei. Stets habe er ihn nüchtern angetroffen. Der¬ selbe sei lediglich körperlich im freien Gebrauche seiner untern Extremitäten gehindert gewesen, so daß er sich zum Gehen der Krücken habe bedienen müssen. Er habe behauptet, eine Glie¬ derkrankheit durchgemacht zu haben, was bei seinem Berufe als Gerber wohl möglich sei. 2. Zeugniß des Dr. med. Schmid in Altstätten d. d. 20. September 1888, lautend: Herr J. Bene¬ dikt Broger, geb. 21. März 1814, gewesener Gerber von Appen¬ zell, in Altstätten, wurde heute vom Unterzeichneten untersucht und dabei folgender Status aufgenommen: Der 74 jährige Ex¬ plorand steht für sein Alter merkwürdig frisch und gesund aus, trotz eines alten rheumatischen Leidens, das den Gebrauch seiner Beine ziemlich beeinträchtigt. Die geistigen Fähigkeiten dieses Greises sind ebenfalls auffallend frisch; er hat eine für die damalige Zeit und den Ort, wo er seine Jugend verbrachte, recht ordentliche Schulbildung, liest und schreibt recht befriedi¬ gend, rechnet gut, hat ein ausgezeichnetes Gedächtniß und ein ungeschwächtes Urtheilsvermögen. Psychische Störungen oder Schwächezustände sind nicht nachweisbar. F. Gegenüber dieser Beschwerde führt die Standeskommission des Kantons Appenzell=Innerrhoden zunächst mit Eingabe vom
6. Oktober 1888 aus: Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens
der Rekursschrift sei darauf hinzuweisen, daß es sich keines¬ wegs um irgend einen Verhaft auf das Vermögen des B. Bro¬ ger, sondern lediglich um die Wahrung des Broger'schen Be¬ sitzstandes gegenüber gewissen, rechtlich unzulässigen Eingriffen handle. Ob diese durch die Vögte des B. Broger eingenommene Stellungnahme eine begründete sei oder nicht, löse sich von selbst, je nachdem die vom Rekurrenten in zweiter Linie ge¬ stellte Hauptfrage entschieden werde, nämlich die über B. Broger verhängte Vormundschaft. In dieser Richtung sei thatsächlich zu bemerken, daß das vom Rekurrenten behauptete unwürdige Auf¬ treten der Söhne Brogers, insbesondere des Sohnes Arnold, oft durch die harte und herzlose Behandlung der schwerkranken Frau Broger seitens ihres Ehemannes veranlaßt worden sei. Nach dem Hinscheide seiner Ehefrau hätte es dem Rekurrenten obgelegen, das Vermögen derselben ihren natürlichen Erben auszuhändigen. Statt dessen habe er sich mit dem ihm gar nicht gehörigen Vermögen im eigentlichen Sinne des Wortes landesflüchtig gemacht. Die gleichzeitig verhängte Bevogtigung sei vom Landammann gemäß den Bestimmungen des kanto¬ nalen Vormundschaftsgesetzes und unter ausdrücklicher Angabe des Bevogtigungsgrundes provisorisch verhängt worden; die Standeskommission habe auf die ihr eingereichte Beschwerde hin die definitive Entscheidung der verfassungsmäßig zuständigen Behörde, dem Vogteirathe, vorbehalten, welche noch nicht ent¬ schieden habe. Die Beschwerde wäre also unter allen Umständen verfrüht, und sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit späterer Zuschrift vom 1. November 1888 übermittelte die Standes¬ kommission sodann den Beschluß des Vogteirathes vom 20. Ok¬ tober in Protokollauszug und auf Anfrage des Instruktions¬ richters vom 3. November 1888, ob B. Broger vor Verhängung der Vormundschaft amtlich einvernommen und ob über seinen geistigen und körperlichen Zustand ein Gutachten Sachverstän¬ diger eingeholt worden sei, antwortete die Standeskommission mit Zuschrift vom 10. November 1888: Da die Vormundschaft vom Landammann wegen hochgradiger körperlicher Gebrechlich¬ keit und geschwächten geistigen Zustandes habe verhängt werden müssen, so habe eine Einvernahme Brogers nicht stattsinden können, wie eine solche überhaupt in analogen Fällen nicht vorkomme. Zudem wäre eine Einvernahme nicht möglich gewe¬ sen, weil Broger einfach das Weite gesucht habe. Auch ein Gutachten Sachverständiger über den körperlichen und geistigen Zustand Brogers sei nicht aufgenommen worden, da derselbe ein allgemein bekannter sei; Gutachten Sachverständiger werden überhaupt bei Verhängung der Vormundschaft nur sehr selten eingeholt. Dagegen legt die Standeskommission ein von ihr nachträglich eingeholtes Zeugniß des med. prat. A. Sutter in Appenzell d. d. 6. November 1888 bei, welches dahin geht: B. Broger stamme aus einer Familie, in welcher sich verschie¬ dene Fälle von psychischer Störung nachweisen lassen. Er selbst sei immer ein etwas exaltirter Mensch gewesen, bei dem Geiz und Jähzorn die hervorragendsten Charaktereigenschaften waren. Schon seit längerer Zeit seien bei ihm theilweise Störungser¬ scheinungen in den unteren Extremitäten eingetreten, so daß er gezwungen sei, an den Krücken zu gehen. In der letzten Zeit sei sein Benehmen bei der Krankheit und dem Tode seiner Frau derart gewesen, daß es, obschon es nicht auf vollständige Verrücktheit schließen lasse, etwas gestörte Seelenthätigkeit au¬ ßer Frage stelle. Die Standeskommission legt ferner einen Be¬ richt eines Polizeisoldaten ein, wonach Broger eine bei ihm dienende Magd davon abgehalten habe, ihre Ausweisschriften einzulegen, weßhalb er zu einer Buße verfällt worden sei und daß er später die Bezahlung der Liedlohnforderung dieser Magd verweigert habe, weil er noch Gegenrechnung und zudem jetzt kein Geld habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In erster Linie ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die Entmündigung des Rekurrenten begründet sei. Nachdem der Vogteirath als hiefür zuständige Behörde die vom Landam¬ mann provisorisch ausgesprochene Bevogtigung definitiv aufrecht¬ erhalten hat, kommt der Verfügung des Landammannamtes und der Schlußnahme der Standeskommission in dieser Rich¬ tung keine selbständige Bedeutung mehr zu; als entscheidende Schlußnahme, mit deren Aufhebung auch alle frühern, rück¬ sichtlich der Entmündigung des Rekurrenten getroffenen, Verfü¬
gungen dahinfallen müssen, erscheint vielmehr die Schlußnahme des Vogteirathes vom 20. Oktober 1888.
2. Wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat, ist es kompetent, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen Behörden ausgesprochene Entmündigung sich auf einen bundes¬ gesetzlich zulässigen Entmündigungsgrund stütze, während dage¬ gen die thatsächliche Würdigung der konkreten Verhältnisse und die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Nach¬ prüfung entzieht. Im vorliegenden Falle führt nun der Be¬ schluß des Vogteirathes als Entmündigungsgründe an: Einer¬ feits eine, theilweise durch hohes Alter begründete, „geistige Störung, andrerseits die körperliche Gebrechlichkeit des Rekur¬ renten, welche eigene Vermögensverwaltung desselben ohnehin ausschließe. Der Beschluß lehnt sich also theilweise an den Wortlaut des Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 an. Allein derselbe beruht nichtsdestoweniger auf unrich¬ tiger Auffassung des Gesetzes. Nach Art. 5 leg. eit. können körperliche oder geistige Gebrechen nicht schlechthin, sondern nur dann als Entmündigungsgründe erklärt werden, wenn sie den damit Behafteten zur Besorgung seiner ökonomischen Interessen unfähig machen. Ein körperliches oder geistiges Gebrechen mit dieser Wirkung aber ist im vorliegenden Falle nicht festgestellt. Fähigkeit zur Besorgung seiner ökonomischen Interessen nämlich ist durchaus nicht gleichbedeutend mit Erwerbsfähigkeit; es kann Jemand in Folge eines Gebrechens in letzterer wesentlich beein¬ trächtigt, ja derselben gänzlich beraubt sein, ohne daß ihm de߬ halb die Fähigkeit zu Besorgung seiner Vermögensinteressen ab¬ ginge. So lange ein Bürger im Stande ist, die Verwaltung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten in angemessener Weise zu leiten, kann er in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt werden, mag er immerhin nicht im Stande sein, selbst eine erwerbende Thätigkeit auszuüben, persönlich landwirth¬ schaftliche oder gewerbliche Arbeiten zu verrichten u. dergl. Die Ausführung des Vogteirathes nun, daß die körperliche Gebrech¬ lichkeit des Rekurrenten die eigene Vermögensverwaltung des¬ selben ausschließe, beruht offenbar auf einer Verwechslung der Begriffe Erwerbsfähigkeit und Fähigkeit zur Vermögensverwal¬ tung. Denn es ist doch klar, daß bei richtiger Auffassung der letztern Eigenschaft dieselbe Jemandem nicht deßhalb abgesprochen werden kann, weil er, wie der Rekurrent, in dem Gebrauche seiner untern Extremitäten etwas behindert ist. Aehnlich ver¬ hält es sich mit der vom Vogteirathe angenommenen geistigen Störung. Es ist ebenfalls nicht festgestellt, daß der Rekurrent an einem solchen geistigen Gebrechen leide, welches ihn zur Vermögensverwaltung unfähig machen würde. Dieß wäre frei¬ lich dann ohne weiters anzunehmen, wenn eine eigentliche Geisteskrankheit, welche die normale Bestimmbarkeit des Wil¬ lens durch Motive und damit die Zurechnungsfähigkeit aus¬ schließt, konstatirt wäre. Allein davon ist keine Rede. Eine eigentliche Geisteskrankheit hat der Vogteirath nicht festgestellt und nicht feststellen können, wie sich dieß auf's klarste aus dem von der Standeskommission selbst eingelegten ärztlichen Zeug¬ nisse ergiebt. Ebenso wenig hat er festgestellt, daß etwa die Geisteskräfte des Rekurrenten zufolge hohen Alters derart ab¬ genommen hätten, daß er die nöthige Einsicht oder Energie nicht mehr besitze, um seine Geschäfte selbst zu besorgen. Wenn er von einer geistigen Störung des Rekurrenten spricht, so hat er vielmehr offenbar nur gewisse mit dem Alter vielleicht schärfer hervortretende Eigenthümlichkeiten des Temperamentes desselben im Auge. Wegen solcher bloßen Temperamentseigenthümlich¬ keiten darf aber Niemand entmündigt werden.
3. Ist also ein bundesrechtlich zulässiger Entmündigungsgrund in Wirklichkeit nicht festgestellt, so ist die Bevogtigung des Re¬ kurrenten als bundesrechtlich unzulässig aufzuheben. Dagegen kann selbstverständlich das Bundesgericht die von den Vögten des Rekurrenten vorgenommenen Rechtshandlungen nicht als ungültig erklären.
4. Mit der Aufhebung der Bevogtigung fallen natürlich auch die Maßnahmen, welche rücksichtlich des in Appenzell gelegenen ermögens des Rekurrenten getroffen wurden, ohne weiters dahin, sofern sie lediglich ein Ausfluß der Bevormundung des Rekurrenten sind. Es ist indeß immerhin die Aufhebung dieser Maßnahmen im gegenwärtigen Entscheide noch nicht auszu¬ sprechen, denn es ist nicht völlig klar, ob es sich nicht auch um
einen zur Sicherung der Ansprüche der Erben der verstorbenen Ehefrau Broger gelegten Arrest handelt. Ueber die Aufhebung eines solchen Arrestes aber könnte nicht ohne vorherige Anhö¬ rung der Erben Broger entschieden werden. In dieser Richtung ist also die Sache an den Instruktionsrichter zu weiterer In¬ struktion zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die über den Rekurrenten verhängte Bevogtigung aufgehoben wird. Im Uebrigen wird die Sache zu weiterer Instruktion an den Instruktionsrichter zurückgewiesen.