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13_I_281

BGE 13 I 281

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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280 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. ob die Pensions= und Hülfskasse sich als selbständige juristische Person qualifizire, welche bei den Gerichten ihres statutarischen Sitzes in Zürich belangt werden müsse. Es kann nämlich nach der Klagebegründung einem Zweifel nicht unterliegen, daß das eventuelle Klagebegehren des Rekurrenten sich auf die Statuten der Pensions= und Hülfskasse stützt, also eine Leistung aus dieser Kasse verlangt, so daß die Klage insoweit, sofern eben die Hülfskasse eine von der Nordostbahn verschiedene selbständige juristische Person ist, sich in That und Wahrheit nicht gegen die Nordostbahn, sondern gegen die Hülfskasse richtet.

3. Die selbständige juristische Persönlichkeit der Pensions¬ und Hülfskasse nun ist nicht zu bezweifeln. § 2 der vom Re¬ gierungsrathe des Kantons Zürich am 21. August 1880 ge¬ nehmigten Statuten dieser Anstalt bestimmt ausdrücklich, daß dieselbe als juristische Person bestehe und ihren Sitz und Ge¬ richtsstand in Zürich habe. Wie ferner aus dem ganzen In¬ halte der Statuten hervorgeht und in § 33 derselben noch ausdrücklich bestimmt ist, stehen die Fonds der Pensions= und Hülfskasse im ausschließlichen Eigenthum derselben, so daß also die Anstalt eigenes, vom Vermögen der Nordostbahn getrenntes, Vermögen besitzt, welches beispielweise für Schulden der Nord¬ ostbahn nicht haftet. Es ist also das durchschlagende Merkmal selbständiger juristischer Persönlichkeit einer Anstalt, — die selbständige, staatlich anerkannte, Rechts=, speziell Vermögens¬ fähigkeit derselben, gegeben. Daß die Anstalt von der Nord¬ ostbahn gegründet wurde und den Behörden der letztern gewisse Verwaltungsbefugnisse in Betreff derselben zustehen, vermag hieran nichts zu ändern; es ist dies mit dem Vorhandensein einer selbständigen juristischen Person hier ebensowenig unver¬ träglich, als bei vom Staate gegründeten Bankinstituten und dergleichen.

4. Da der Rekurrent das Armenrecht genießt, so ist vom Bezuge von Gebühren Umgang zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 281 Eingriffe in garantirte Rechte. No 50. Dritter Abschnitt. — Troisième section. Kantonsverfassungen. — Constitutions cantonales. Eingriffe in garantirte Rechte. — Atteintes portées à des droits garantis.

50. Urtheil vom 16. September 1887 in Sachen Tobler. A. J. Tobler, Konditor, in der Länggasse bei Bern suchte bei der Baukommission des Gemeinderathes der Stadt Bern um die Baubewilligung für Erstellung eines= Werkstatt= und Magazingebäudes auf seiner Besitzung Nr. 49 in der Läng¬ gasse bei Bern, gemäß vorgelegtem Plane nach. Die Baukom¬ mission verweigerte laut Schlußnahme vom 25. November 1885 die Baubewilligung, „1. weil entgegen den Bestimmungen von § 18 der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern der Bau „weniger als 10 Meter von den Fensterlichtern der Fagade von „Nr. 49, 53 und 55 Länggasse zu stehen käme; 2. weil ent¬ „gegen § 1 und 2 derselben Bauordung und § 4 der Stadt¬ „erweiterungsverordnung vom 5. Mai 1869 das Gebäude nicht „3.60 Meter von der Grenze des nordwestlich von demselben „liegenden öffentlichen Weges zu stehen käme und gegen die „Länggasse die von der Gemeindebehörde bezeichnete und vom „Regierungsrathe unterm 29. November 1873 genehmigte Bau¬ „linie nicht eingehalten würde.“ Gegen diesen Entscheid rekur¬ rirte I. Tobler zuerst an das Regierungsstatthalteramt Bern und hernach an den Regierungsrath des Kantons Bern, wurde aber von beiden Behörden abgewiesen, vom Regierungsrathe durch Entscheidung vom 8. Januar 1887 und wesentlich aus den von der Baukommission angeführten Gründen.

282 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. B. Nunmehr ergriff Tobler den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt die Anträge: „Es sei der Ent¬ „scheid des bernischen Regierungsrathes in Sachen des Rekur¬ „renten gegen die Baukommission des Gemeinderathes der Stadt „Bern vom 8./31. Januar 1887 gerichtlich als verfassungs¬ „und gesetzwidrig aufzuheben, unter Kostenfolge, eventuell: Es „sei der fragliche Entscheid jedenfalls in der Hinsicht gerichtlich „als verfassungs= und gesetzwidrig aufzuheben, als sich derselbe „auf die §§ 1, 2 und 18 der Bauordnung für den Stadt¬ „bezirk Bern von 1877 und die Stadterweiterungsverordnung „von 1869 stützt, eventuell jedenfalls, soweit er sich auf die „genannte Stadterweiterungsverordnung stützt.“ Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht:

1. Das erste Motiv des Bauabschlages der Baukommission stütze sich auf § 18 der (von der Einwohnergemeinde Bern am

20. Dezember 1877 angenommenen und vom Regierungsrathe am 17. Juli 1880 sanktionirten) Bauordnung für den Stadt¬ bezirk Bern, welcher in der That u. A. bestimme, daß vor Hauptfaçaden nicht näher als 10 Meter gebaut werden dürfe; es sei auch richtig, daß die vom Rekurrenten projektirte Neu¬ baute weniger als 10 Meter von den Fensterlichtern der Facade von Nr. 49, 53 und 55 der Länggasse zu stehen käme. Allein die fragliche Vorschrift des § 18 der Bauordnung sei verfas¬ sungswidrig; dieselbe enthalte einen Eingriff in das Eigenthum, welcher mit der in § 83 der Kantonsverfassung niedergelegten Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums unvereinbar sei. Es sei zwar richtig, daß der Inhalt des Eigenthums durch die Gesetzgebung näher bestimmt, beziehungsweise beschränkt werden dürfe. Die Bauordnung für den Stadtbezirk Bern sei aber kein Gesetz, da sie nicht vom Gesetzgeber ausgehe; eine Ge¬ meinde, mit oder ohne Sanktion des Regierungsrathes, könne kein Gesetz erlassen. Die Beschwerde sei auch nicht verspätet, denn nach konstanter bundesrechtlicher Praxis sei eine Beschwerde wegen Verfassungsverletzung nicht nur gegen eine verfassungs¬ widrige Verordnung selbst, sondern auch gegen jeden den Re¬ kurrenten speziell betreffenden Akt der Anwendung derselben zu¬ läßig. 283 Eingriffe in garantirte Rechte. No 50.

2. Soweit der Bauabschlag darauf begründet werde, daß die projektirte Neubeute nicht 3.60 Meter von der Grenze des dieselbe nordwestlich begrenzenden Weges zu stehen käme, so sei zu bemerken: § 6 des kantonalen Straßenpolizeigesetzes vom

21. März 1834 bestimme: „Neue Gebäude dürfen nie näher „als 12 Fuß von der Grenze der Straße ausgeführt werden.“ Diese Gesetzesbestimmung erkenne der Rekurrent als rechtsver¬ bindlich an und er habe dieselbe auch beobachtet, da er bei seinem Bauprojekte die Entfernung von 12 Fuß mit Bezug auf die seine Besitzung im Norden begrenzende Länggaßstraße genau innegehalten habe. Dagegen stehe in Frage, ob die Entfernung von 12 Fuß auch gegenüber dem sein Grundstück nordwestlich begrenzenden Wege innegehalten werden müsse. Dies sei zu ver¬ neinen. Der fragliche Weg sei gar keine Straße im Sinne des Straßenpolizeigesetzes sondern ein bloßer, zudem nach den ge¬ genwärtigen Verhältnissen gar keinem öffentlichen Bedürfnisse mehr dienender, Fußweg; die Bestimmung des § 6 des Straßen¬ polizeigesetzes sei also auf denselben nicht anwendbar. Weiter¬ gehende Beschränkungen der Baufreiheit der Angrenzer an öffent¬ liche Wege enthalten allerdings die § 1 und 2 der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern; allein diese Bestimmungen seien, soweit sie über das Gesetz hinausgehen, aus den sub 1 ent¬ wickelten Gründen verfassungswidrig.

3. Endlich stütze sich der Bauabschlag noch auf die von der Einwohnergemeinde Bern am 5. Mai 1869 angenommene Stadterweiterungsverordnung. Diese Verordnung habe den Zweck, einen rationellen Bauplan für die Erweiterung der Stadt Bern einzuführen, sie enthalte daher Vorschriften über die zukünftigen Straßenalignements, öffentlichen Plätze u. s. w. § 4 dieser Verordnung bestimme: „Wer innerhalb der durch „die genehmigten Baupläne umfaßten Bezirke und Quartiere „Bauten irgend welcher Art ausführen will, hat sich genau an „die in diesen Bauplänen aufgenommenen Straßenbaulinien „zu halten; insbesondere darf das zu künftigen öffentlichen „Bauten (Straßen und Plätzen) bestimmte Land nicht über¬ „baut werden.“ § 6 schreibe vor: „Bis zum Zeitpunkte der „wirklichen Besitznahme von Eigenthum irgend einer Art ist XIII — 1887

284 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. „Niemand berechtigt, irgend eine Entschädigung zu fordern.“ Diese Verordnung habe am 1. September 1869 die Sanktion des Großen Rathes erhalten und es sei der Einwohnergemeinde Bern für die darin vorgesehenen Bau= und Alignementslinien das Expropriationsrecht ertheilt worden, jedoch nur auf 5 Jahre, beginnend mit dem Tage, an welchem der Plan für jedes ein¬ zelne Quartier die Genehmigung des Regierungsrathes werde erhalten haben. Der Bauabschlag gründe sich nun darauf, daß das Bauprojekt des Rekurrenten nicht die Entfernung von 3.60 Meter von der durch die Gemeindebehörde von Bern fest¬ gesetzten und vom Regierungsrathe des Kantons Bern am

29. November 1873 genehmigten Baulinie für das Längga߬ quartier innehalte. Allein hierauf sei vorerst zu erwidern, daß die fünfjährige Frist, auf welche das Expropriationsrecht diese Baulinie vom Großen Rathe ertheilt worden sei, reits abgelaufen und somit jede daherige Beschränkung des Re¬ kurrenten dahingefallen sei. Ferner liege auch in § 4 der Stadt¬ erweiterungsverordnung ein verfassungsmäßig unzuläßiger Ein¬ griff in das Eigenthum des Rekurrenten. Denn das diese Ver¬ ordnung genehmigende Dekret des Großen Rathes vom 1. Sep¬ tember 1869 sei, wie im Anschlusse an die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Verdan vom 29. Oktober 1880 (Amt¬ liche Sammlung VI, S. 256) ausgeführt wird, kein Gesetz, sondern ein bloßer Verwaltungsakt; es habe also auch durch dieses Dekret das Eigenthum des Rekurrenten nicht eingeschränkt werden können. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde (welcher sich der Regierungsrath des Kantons Bern einfach anschließt) führt der Gemeinderath der Stadt Bern im wesentlichen aus: Ad 1. § 18 der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern sei nicht verfassungswidrig. Die Bauordnung sei allerdings kein Gesetz, sondern ein bloßes, mit Genehmigung der obersten Poli¬ zeibehörde, des Regierungsrathes, erlassenes Polizeireglement. Allein sie beruhe auf gesetzlicher Grundlage. § 83 der Kantons¬ verfassung habe nicht den Sinn, daß das Eigenthumsrecht dem Eigenthümer eine schlechthin unbeschränkte Verfügungsbefugniß ge¬ währe. Vielmehr sei das Eigenthum vielfach gesetzlich beschränkt. 285 Eingriffe in garantirte Rechte. No 50. Insbesondere bestimme Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches, daß jedes Grundstück nur so benutzt werden solle, daß auch die Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benützen können. Diese gesetzliche, absichtlich sehr allgemein gehaltene, Eigenthums¬ beschränkung müsse sich in der Anwendung ganz verschieden ge¬ stalten, je nachdem es sich um städtische oder ländliche Ver¬ hältnisse handle. Auf derselben, also auf einer gesetzlichen, auf dem Nachbarverhältnisse beruhenden, Eigenthumsbeschränkung, beruhen die städtischen Baureglemente, insbesondere § 18 der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern. Diese Reglemente ent¬ halten lediglich die nähere Ausführung und Anwendung auf städtische Bauverhältnisse der Norm der Satz. 380 cit. De߬ halb seien denn auch diese Reglemente nie in Form eines all¬ gemeinen Landesgesetzes, sondern stets nur in Form einer ho¬ heitlich genehmigten Polizeiverordnung erlassen worden. Ob sie auf richtiger oder unrichtiger Anwendung der zu Grunde lie¬ genden kantonalen Gesetzesbestimmung beruhen, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Ad 2. Der Rekurrent anerkenne selbst die Rechtsverbindlich¬ keit der in § 6 des kantonalen Straßenbaupolizeigesetzes auf¬ gestellten Eigenthumsbeschränkung. Ob die kantonalen Behörden mit Recht angenommen haben, daß diese Bestimmung sich nicht nur auf eigentliche Straßen, sondern überhaupt auf alle öffent¬ lichen Verbindungswege beziehe, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Die Auffassung der kantonalen Behörden sei üb¬ rigens sachlich richtig und entspreche der bisherigen Praxis des Regierungsrathes. § 1 und 2 der Bauordnung für den Stadt¬ bezirk Bern enthalten in dieser Richtung blos eine Verdeut¬ lichung und nähere Ausführung des § 6 des Straßenpolizei¬ gesetzes. Ad 3. Daß die fünfjährige Frist, für welche der Große Rath der Gemeinde Bern das Expropriationsrecht zum Zwecke der Stadterweiterung ertheilt habe, rücksichtlich der hier in Rede stehenden Straßenlinie abgelaufen sei, sei richtig aber uner¬ heblich. Denn in concreto handle es sich nicht um Geltend¬ machung eines Expropriationsrechtes der Gemeinde Bern, son¬ dern um die Handhabung einer baupolizeilichen Bestimmung der

286 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Stadterweiterungsverordnung, welcher der Große Rath durch sein Dekret vom 1. September 1869 seine Sanktion ohne Be¬ schränkung auf eine bestimmte Zeitdauer ertheilt habe. Die Beschwerde richte sich in Wahrheit gegen das großräthliche De¬ kret vom 1. September 1869. Dieses sei aber schon am 21. Sep¬ tember gleichen Jahres amtlich bekannt gemacht worden. Der Rekurs sei daher wegen Verabsäumung der in Art. 59 O.=G. festgesetzten Beschwerdefrist verspätet. Derselbe wäre übrigens auch materiell, aus den ad 1 angeführten Gründen, unbegründet. Des Fernern habe der Rekurrent die Rechts¬ verbindlichkeit des § 4 der Stadterweiterungsverordnung auch ausdrücklich wiederholt anerkannt; das erste Mal am 4. Ok¬ tober 1877, als ihm die Baubewilligung zur südseitigen Erwei¬ terung seines Wohngebäudes Nr. 204 und 205 jetzt Nr. 109, Länggaßdrittel ertheilt worden sei, und das zweite Mal am

2. Mai 1878, als er die Baubewilligung für Erweiterung seines Wohngebäudes 206a, jetzt 43, erhalten habe. Hier wie dort heiße es nämlich in den vom Rekurrenten zu Gunsten der Gemeinde Bern ausgestellten Reversen: „Infolge des an diese Baubewil¬ „ligung geknüpften Vorbehaltes, und mit Bezugnahme auf die „Bestimmungen des Art. 4 der Stadterweiterungsverordnung „vom 5. Mai 1869 verpflichtet sich nun Herr Tobler für sich „und seine Nachbesitzer: 1. Aus dieser Bewilligung zu keinen „Zeiten irgendwelches Recht herzuleiten, auch diese neuen Aus¬ „und Anbauten auf erstes Begehren der Gemeindebehörden, „sobald die Stadterweiterungsalignemente längs der Längga߬ „straße zur Verwirklichung kommen sollten, wieder abzutragen „und in diesem Falle auf jede Entschädigung zum Voraus Ver¬ „zicht zu leisten. 2. U. s. w. Diese Reverse seien notarialisch stipulirt, vom Gemeinderathe genehmigt, gefertigt und in das Grundbuch eingetragen worden. Der Rekurrent habe daher nicht blos die persönliche Verpflichtung zur jederzeitigen Respektirung der in § 4 der Stadterweiterungsverordnung festgestellten Bau¬ linie auf seiner Besitzung anerkannt, sondern sogar die Be¬ schränkung seines Eigenthums durch § 4 cit. als eine auf seiner Besitzung bestehende Dienstbarkeit. Angesichts dieses Umstandes sei es kaum nöthig, die baupolizeiliche Zulässigkeit des § 4 der 287 Eingriffe in garantirte Rechte. N° 50. Verordnung einläßlicher zu erörtern. Dieselbe wäre übrigens aus den gleichen Gründen wie bezüglich der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern zu bejahen. Endlich sei 4. auch noch darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde auch gegenüber der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O.=G. unzulässig sei. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte die Re¬ kursbegehren des Herrn Tobler verwerfen und denselben auch zu den Kosten verurtheilen. D. Replikando bekämpft der Rekurrent die Ausführungen der Vernehmlassungsschrift; insbesondere verweist er, gegenüber der Einrede der Verspätung des Rekurses, auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Sulzer, (Amtliche Sammlung IX, S. 447) und führt bezüglich der von ihm ausgestellten Reverse aus: Dieselben beziehen sich nicht auf die gegenwärtig projek¬ tirten Bauten; dieselben seien zu einer Zeit ausgestellt worden, wo die der Gemeinde Bern für die Ausführung ihrer Stadt¬ erweiterungspläne in der Länggasse zu Bern ertheilte Expro¬ priationsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es sei endlich durch dieselben nur die Verpflichtung übernommen worden, die damals dem Rekurrenten bewilligten Bauten unter gewissen Bedingungen wieder abzutragen und auf jede Entschädigung von daher zu verzichten. Dagegen habe der Rekurrent niemals die Stadterweiterungsverordnung als stets und jedem Falle für seine Besitzung verbindlich anerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Bauordnung für den Stadtbezirk Bern vom 20. Dezember 1877 oder gegen die Stadterweiterungsverordnung vom 5. Mai 1869, sondern gegen eine, allerdings in Anwendung dieser allgemeinen Er¬ lasse, speziell dem Rekurrenten gegenüber getroffene Einzelver¬ fügung, den Bauabschlag der gemeinderäthlichen Baukommission vom 25. November 1885, resp. den diesen Bauabschlag letzt¬ instanzlich bestätigenden Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 8. Januar 1887. Da gegenüber diesen Verfügungen die gesetzliche Rekursfrist des Art. 59 O.=G. gewahrt ist, so kann die Beschwerde nicht als verspätet zu¬

288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. rückgewiesen werden. Denn nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes (vergleiche z. B. Amtliche Sammlung VI. S. 480; IX, S. 448, Erwägung 2) geht durch die Unter¬ lassung, einen allgemeinen Erlaß (Gesetz oder Verordnung) binnen 60 Tagen von seiner Publikation an beim Bun¬ desgerichte anzufechten, zwar wohl das Rekursrecht gegen das betreffende Gesetz oder die betreffende Verordnung selbst unter, dagegen bleibt nichtsdestoweniger jedem Bürger das Recht gewahrt, spätere, in Anwendung des fraglichen Gesetzes oder der fraglichen Verordnung gegen ihn speziell erlassene Einzelverfügungen, binnen der gesetzlichen Rekursfrist von Er¬ öffnung dieser Verfügungen an, beim Bundesgerichte als ver¬ fassungswidrig anzufechten. Es mag übrigens, was speziell die Bauordnung vom 20. Dezember 1877 anbelangt, noch darauf hingewiesen werden, daß aus den Akten nicht erhellt, ob und wann diese Verordnung amtlich, in verbindlicher Form, publizirt worden ist.

2. In der Sache selbst ist zu bemerken, daß die angefochtenen Verfügungen der Baukommission und des Regierungsrathes sich ausschließlich auf die Bestimmungen der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern und der Stadterweiterungsverordnung und gar nicht auf die Vorschrift des § 6 des kantonalen Straßen¬ polizeigesetzes berufen und sich daher nur fragen kann, ob eine auf Grund der ersterwähnten Vorschriften erlassene Verfügung des angefochtenen Inhalts als verfassungsmäßig aufrecht erhalten werden könne oder nicht.

3. Dies ist zu verneinen und zwar aus denjenigen Gründen, welche bereits in der bundesgerichtlichen Entscheidung über die in allen erheblichen Punkten mit dem gegenwärtigen Fall über¬ einstimmende Sache Verdan gegen Einwohnergemeinde Biel vom 29. Oktober 1880 (Amtliche Sammlung VI, S. 586 ff. insbesondere in Erwägung 4 (a. a. O., S. 597 ff.) dargelegt worden sind. Gemäß der in jenem Falle aufgestellien Grund¬ sätze ist auch hier festzuhalten, daß der Inhalt des Eigenthums nur auf dem Wege der Gesetzgebung und nicht durch eine bloße Verwaltungsanordnung modifizirt werden kann, daß die, durch die Bauordnung für den Stadtbezirk Bern und die Stadter¬ weiterungsverordnung aufgestellten, hier fraglichen Baubeschrän¬ 289 Eingriffe in garantirte Rechte. No 50. kungen dem Rekurrenten Befugnisse entziehen, welche ihm, ab¬ gesehen von diesen Erlassen, nach der bernischen Gesetzgebung zustehen würden und daß nun weder die Bauordnung noch die Stadterweiterungsverordnung Gesetzeskraft besitzen. Wenn die Re¬ kursbeklagte meint, die Befugniß der Einwohnergemeinde Ber die fraglichen Baubeschränkungen aufzustellen, folge aus Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Der in Satz. 380 aufgestellte Grund¬ satz, daß „ein jedes Grundstück so benutzt werden soll, daß auch „die Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen „können", verleiht wohl den Nachbarn das Recht, sich einer, ihre Eigenthumsrechte verletzenden, Benutzung des Nachbar¬ grundstückes, erforderlichenfalls im Wege des Civilprozesses, zu widersetzen, dagegen begründet er in keiner Weise ein Recht der Gemeinden, über die Beschränkungen des Grundeigenthums auf ihrem Gebiete autonomische, in den allgemeinen Landesgesetzen nicht enthaltene, Rechtssätze aufzustellen.

4. Was speziell die vom Rekurrenten zu Gunsten der Ein¬ wohnergemeinde Bern ausgestellten Reverse anbelangt, so kann gewiß nicht gesagt werden, daß in denselben ein Verzicht dar¬ auf liege, spätere, die Besitzung des Rekurrenten betreffende, baupolizeiliche Verfügungen beim Bundesgerichte als verfassungs¬ widrig anzufechten. Wenn dagegen die Einwohnergemeinde Bern glaubt, aus diesen Reversen ein Privatrecht gegenüber dem Rekurrenten herleiten zu können, kraft dessen derselbe verpflichtet sei, die von ihm nunmehr projektirten Bauten auf seiner Be¬ sitzung zu unterlassen, so muß ihr vorbehalten werden, dieses Recht im Civilprozeßwege geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es werden mithin die angefochtene Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 8. Januar 1887 und der durch diese Ent¬ scheidung aufrecht erhaltene Bescheid der Baukommission des Gemeinderathes der Stadt Bern vom 25. November 1885 auf¬ gehoben.