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276 A. Staatsrechtliche en. II. Abschnitt. Bundesgesetze. thun, eventuell dieselben ihm bezeichnen zu wollen, um die irkungen des Urtheils zu heben und den Kläger vor die ständigen Gerichte, d. h. die Tribunaux de la Réforme weisen
2. ihm die Wege zu bezeichnen, auf denen er für den ihm zugefügten Schaden (den er auf mindestens 1000 Pfund Ster¬ ling beziffern müsse), Entschädigung finden könne; eventuell wolle das Gericht für ihn die geeigneten Schritte einleiten lassen
3. ihm anzugeben, ob und welche Gesetzesbestimmungen be¬ treffend Beeinträchtigung, respektive Verderb des Broderwerbes existiren; in Erwägung: Daß dem Bundesgerichte nach Verfassung und Gesetz jegliche Kompetenz zu Beurtheilung von Beschwerden gegen Erkenntnisse ausländischer Gerichte mangelt (Art. 29 und 59 O.=G.); daß dasselbe insbesondere nicht befugt ist, Beschwerden gegen Urtheile von Konsulargerichten zu beurtheilen, welche gegen Schweizerbürger als Schutzgenossen des betreffenden Konsulates oder Staates erlassen wurden; daß ferner das Bundesgericht nicht in der Lage ist, Privaten rechtlichen Rath zu ertheilen, oder gar rechtliche Schritte für dieselben einzuleiten; erkannt: Auf die Eingabe des Rekurrenten wird nicht eingetreten. II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen. Construction et exploitation des chemins de fer.
49. Urtheil vom 16. September 1887 in Sachen Bättig. A. Anton Bättig, gewesener Kondukteur der Nordostbahn¬ gesellschaft, wohnhaft in Littau, Kantons Luzern, reichte beim Bezirksgerichte Luzern eine Klage gegen die Nordostbahngesell¬ II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen. N° 49. schaft ein, in welcher er folgende Anträge stellte: „Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger 4000 Fr. nebst Verzugszins zu bezahlen. Eventuell die Beklagte sei gehalten, dem Kläger le¬ benslänglich eine jährliche Unterstützung von 300 Fr. zu ver¬ abfolgen, vorauszahlbar in zwei halbjährlichen Terminen und erstmals fällig den 30. März 1886.“ Das Hauptbegehren stützte sich, wie die Klagebegründung ergab, auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das eventuelle Begehren dagegen auf die Statuten der Pensions= und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn vom 17. April 1880. Die Nordostbahngesell¬ schaft bestritt die Kompetenz des luzernischen Gerichtes zu Be¬ urtheilung des eventuellen Rechtsbegehrens, weil die Pensions¬ und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn eine selb¬ ständige juristische Person sei, die statutarisch (gemäß § 2 der Statuten) ihren Sitz und Gerichtsstand in Zürich habe; sie siegte mit dieser Einwendung erst= und oberinstanzlich ob. B. Gegen die sachbezügliche Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. Mai gleichen Jahres ergriff A. Bättig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet:
1. Die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 8, Ab¬ satz 2 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisen¬ bahnen, wonach die Nordostbahn von den Einwohnern des Kantons Luzern (zu welchen der Rekurrent gehöre) an ihrem im Kanton Luzern verzeigten Domizil für Ansprüche aller Art, zu welchen auch Ansprüche an die Pensions= und Hülfskasse gehören, belangt werden könne. Wenn die Nordostbahn ein¬ wende, daß sie über die Pensionskasse nicht verfügen könne, so bestreite sie damit ihre Passivlegitimation zur Sache. Diese Einwendung möge im Haupturtheil geprüft werden, die Frage des Gerichtsstandes berühre sie nicht. Zudem sei es nicht richtig, daß die Pensions= und Hülfskasse eine von der beklagten Nord¬ ostbahn verschiedene juristische Person bilde. Die sachbezügliche Bestimmung in den Statuten der Pensions= und Hülfskasse (§ 2) sei nur zum Scheine gemacht. Die Statuten seien nicht von einer Versammlung der Pensionsberechtigten, sondern ein¬ seitig von der Direktion der Nordostbahn aufgestellt und können
278 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. auch von ihr eigenmächtig revidirt werden. Das beweise am besten, daß es sich nicht um eine selbständige, juristische Person handle. Das Gleiche folge daraus, daß statutarisch und bundesrechtlich das Vermögen der Kasse abgesondert von dem Vermögen der Nordostbahn verwaltet werden müsse; eine solche Bestimmung hätte gar keinen Sinn, wenn es sich um zwei getrennte ver¬ schiedene Rechtssubjekte handeln würde. Endlich habe auch die Verwaltungskommission der Pensionskasse selbst in einer Ein¬ gabe vom 5. Januar 1887 es ausgesprochen, daß die Hülfs¬ kasse ein zur Bahn gehöriges, von ihr in ihrem eigenen In¬ teresse gegründetes Institut sei, dessen Verwaltungskommission sogar in Existenzfragen von den Organen der Nordostbahn nicht einmal konsultirt werde.
2. Verletzt seien ferner die Art. 58 der Bundesverfassung und § 5, Absatz 5 der Kantonsverfassung, denn der Rekurrent wolle gemäß Art. 29 der Statuten der Pensionskasse darauf verwiesen werden, seine Rechte, unter Abschneidung des ordent¬ lichen Rechtsweges, bei den Organen der Pensionskasse, resp. der Beklagten selbst geltend zu machen, was mit der Garantie des verfassungsmäßigen Richters unvereinbar sei. Demnach werde beantragt: der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. Mai 1887 sei aufzuheben und das Bezirksgericht Luzern zur Beurtheilung auch des even¬ tuellen Klagebegehrens kompetent zu erklären, unter Kostenfolge für die Beklagte. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Nordostbahngesellschaft aus: Der gemäß Art. 8, Absatz 2 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen in Lu¬ zern für Ansprachen von Kantonseinwohnern an die Nordost¬ bahnbegründete Gerichtsstand gelte nur für Ansprüche an die Nord¬ ostbahngesellschaft, nicht aber für Ansprüche an die Pensions¬ und Hülfskasse ihrer Angestellten, welche, wie des Nähern aus¬ geführt wird, eine selbständige juristische Person mit Sitz und Gerichtsstand in Zürich sei. In seinem eventuellen Klagebe¬ gehren habe aber der Rekurrent, wie sich aus der Klagebegrün¬ dung ergebe, einen Anspruch an die Pensions= und Hülfskasse, nicht aber an die Nordostbahn erhoben. Eine Verletzung des 279 II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen. N° 49. Art. 8 des Eisenbahngesetzes liege also nicht vor. Noch viel weniger könne von einer Verletzung des Art. 58 der Bundes¬ oder § 5 der Kantonsverfassung die Rede sein; die Nordost¬ bahn habe der Klage lediglich entgegengestellt, daß dieselbe, so¬ weit gegen die Hülfskasse gerichtet, nicht in Luzern, sondern vor dem ordentlichen Gerichte in Zürich zu erheben sei. Welche Einwendungen formalen oder sachlichen Charakters die Nord¬ ostbahn oder die Hülfskasse der Klage vor den zürcherischen Gerichten entgegensetzen werden, sei gegenwärtig nicht zu unter¬ suchen; es sei also jetzt auch nicht zu prüfen, ob die Statuten der Pensions und Hülfskasse unzuläßige Bestimmungen über die Behandlung von Pensionsansprüchen enthalten. Demnach werde beantragt:
1. Das Rekursbegehren des A. Bättig sei abzuweisen.
2. Demselben seien alle daherigen gerichtlichen und außer¬ gerichtlichen Kosten zu überbinden. D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Einreichung von Gegenbemerkungen gegen die Rekursschrift verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Entscheidung spricht keineswegs aus, daß der Rekurrent seine Ansprüche an die Pensions= und Hülfs¬ kasse für die Angestellten der Nordostbahn endgültig und unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Beurtheilung der Verwaltungsorgane der genannten Kasse unterstellen müsse; sie geht vielmehr nur dahin, daß für das eventuelle Klagebegehren des Rekurrenten ein Gerichtsstand nicht in Luzern, sondern nur am Sitze der Pensions= und Hülfskasse in Zürich be¬ gründet sei. Von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesver¬ fassung oder des § 5 der Kantonsverfassung kann also von vorneherein keine Rede sein.
2. Was sodann die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8, Absatz 2 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisen¬ bahnen anbelangt, so muß sich fragen, ob die Pensions= und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn lediglich eine Kasse oder Verwaltungsabtheilung der Nordostbahn sei, so daß Ansprüche an dieselbe in dem (an sich anerkannten) Gerichts¬ stande der Nordostbahn in Luzern verfolgt werden können, oder
280 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze. ob die Pensions= und Hülfskasse sich als selbständige juristische Person qualifizire, welche bei den Gerichten ihres statutarischen Sitzes in Zürich belangt werden müsse. Es kann nämlich nach der Klagebegründung einem Zweifel nicht unterliegen, daß das eventuelle Klagebegehren des Rekurrenten sich auf die Statuten der Pensions= und Hülfskasse stützt, also eine Leistung aus dieser Kasse verlangt, so daß die Klage insoweit, sofern eben die Hülfskasse eine von der Nordostbahn verschiedene selbständige juristische Person ist, sich in That und Wahrheit nicht gegen die Nordostbahn, sondern gegen die Hülfskasse richtet.
3. Die selbständige juristische Persönlichkeit der Pensions¬ und Hülfskasse nun ist nicht zu bezweifeln. § 2 der vom Re¬ gierungsrathe des Kantons Zürich am 21. August 1880 nehmigten Statuten dieser Anstalt bestimmt ausdrücklich, daß dieselbe als juristische Person bestehe und ihren Sitz und Ge¬ richtsstand in Zürich habe. Wie ferner aus dem ganzen In¬ halte der Statuten hervorgeht und in § 33 derselben noch ausdrücklich bestimmt ist, stehen die Fonds der Pensions= und Hülfskasse im ausschließlichen Eigenthum derselben, so daß also die Anstalt eigenes, vom Vermögen der Nordostbahn getrenntes Vermögen besitzt, welches beispielweise für Schulden der Nord¬ ostbahn nicht haftet. Es ist also das durchschlagende Merkmal selbständiger juristischer Persönlichkeit einer Anstalt, — die selbständige, staatlich anerkannte, Rechts=, speziell Vermögens¬ fähigkeit derselben, gegeben. Daß die Anstalt von der Nord¬ ostbahn gegründet wurde und den Behörden der letztern gewisse Verwaltungsbefugnisse in Betreff derselben zustehen, vermag hieran nichts zu ändern; es ist dies mit dem Vorhandensein einer selbständigen juristischen Person hier ebensowenig unver¬ träglich, als bei vom Staate gegründeten Bankinstituten und dergleichen.
4. Da der Rekurrent das Armenrecht genießt, so ist vom Bezuge von Gebühren Umgang zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 281 Eingriffe in garantirte Rechte. No 50. Dritter Abschnitt. — Troisième section. Kantonsverfassungen. — Constitutions cantonales. Eingriffe in garantirte Rechte. — Atteintes portées à des droits garantis.
50. Urtheil vom 16. September 1887 in Sachen Tobler. A. I. Tobler, Konditor, in der Länggasse bei Bern suchte bei der Baukommission des Gemeinderathes der Stadt Bern um die Baubewilligung für Erstellung eines= Werkstatt= und Magazingebäudes auf seiner Besitzung Nr. 49 in der Läng¬ gasse bei Bern, gemäß vorgelegtem Plane nach. Die Baukom¬ mission verweigerte laut Schlußnahme vom 25. November 1885 die Baubewilligung, „1. weil entgegen den Bestimmungen von „§ 18 der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern der Bau „weniger als 10 Meter von den Fensterlichtern der Facade von „Nr. 49, 53 und 55 Länggasse zu stehen käme; 2. weil ent¬ „gegen § 1 und 2 derselben Bauordung und § 4 der Stadt¬ „erweiterungsverordnung vom 5. Mai 1869 das Gebäude nicht „3.60 Meter von der Grenze des nordwestlich von demselben „liegenden öffentlichen Weges zu stehen käme und gegen die „Länggasse die von der Gemeindebehörde bezeichnete und vom „Regierungsrathe unterm 29. November 1873 genehmigte Bau¬ „linie nicht eingehalten würde.“ Gegen diesen Entscheid rekur¬ rirte I. Tobler zuerst an das Regierungsstatthalteramt Bern und hernach an den Regierungsrath des Kantons Bern, wurde aber von beiden Behörden abgewiesen, vom Regierungsrathe durch Entscheidung vom 8. Januar 1887 und wesentlich aus den von der Baukommission angeführten Gründen.